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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat 8 A 10394/11 Urteil Einwendungen gegen eine Beseitigungsverfügung - zum Merkmal der dienenden Funktion

Einwendungen gegen eine Beseitigungsverfügung - zum Merkmal der dienenden Funktion einer Unterstellhalle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs Leitsatz

  1. Einwendungen gegen eine Beseitigungsverfügung, die nach Bestandskraft des Bescheides entstanden sind, sind nach erfolglosem Verwaltungsverfahren mit einer auf Verpflichtung der Behörde gerichteten Klage, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, geltend zu machen. (Rn.25)
  2. Eine Gerätehalle dient auch einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn sie im Bereich eines vom Betriebssitz entfernten Flächenschwerpunktes errichtet werden soll, der von der Halle aus bewirtschaftet wird und durch eine eigenständige Flächennutzung gekennzeichnet ist. (Rn.35) Orientierungssatz
  3. Zu Leitsatz 1: Vergleiche OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.1981 – 1 B 60/81 – AS RP-SL 17, 124-128, Beschluss vom 19.04.1996 – 1 B 10355/96.OVG –, Beschluss vom 16.07.1997 – 8 B 11726/97.OVG –. (Rn.25)
  4. Zu Leitsatz 2: Vergleiche BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 – IV C 9.70 – BVerwGE 41, 138-145, Urteil vom 22.11.1985 – 4 C 71/82 – NVwZ 1986, 644-645, Urteil vom 16.05.1991 – 4 C 2/89 – NVwZ-RR 1992, 400-
  5. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße),
  6. Oktober 2010, 3 K 423/10.NW, Urteil Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom
  7. Oktober 2010 wird abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
  8. August 2009 sowie des Widerspruchbescheides vom
  9. März 2010 verpflichtet, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom
  10. März 2002 für unzulässig zu erklären. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Vollstreckung aus einer bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung für unzulässig zu erklären. Randnummer 2 Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Nutzfläche von 95 ha, dessen Betriebssitz, der A. Hof, im südlichen Bereich der Gemarkung Re. angesiedelt ist. Flächenanteile im Umfang von 23 ha befinden sich in der sich nach Süden anschließenden Gemarkung R. Weitere 7 ha sind in den wiederum nach Süden an R. angrenzenden Gemarkungen Ro. und M. gelegen. Im Jahre 2003 erwarb der Kläger von seinem Bruder T. die Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … im Außenbereich von R.. Randnummer 3 Hinsichtlich dieser Grundstücke hatte der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am
  11. November 1999 festgestellt, dass hierauf ein Geräteunterstand errichtet war, der aus einem Bruchsteinmauerwerk, einer darauf errichteten Holzständerkonstruktion sowie einem roten Ziegeldach bestand. Das Gebäude wies eine Fläche von etwa 9,5 x 13,90 m auf. Mit Bescheid vom
  12. März 2002 forderte der Beklagte den Bruder des Klägers auf, den auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in der Gemarkung R. errichten Pferde- und Geräteunterstand restlos zu beseitigen. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass es sich bei dem Gebäude um ein nicht privilegiertes Vorhaben handele, durch das öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft, nachdem der Bruder des Klägers die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am
  13. Mai 2003 zurückgenommen hatte. Randnummer 4 Am
  14. August 2003 stellte der Kläger für das Gebäude einen Bauantrag zur Genehmigung der Errichtung eines Offenstalles und einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle. Hierzu führte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in einer Stellungnahme vom
  15. Oktober 2003 aus, dass der Kläger auf seinem Hof weiteren Unterstellplatz für seine Viehherde benötige und sich deshalb die Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte in der zur Genehmigung gestellten Halle als sinnvoll erweise. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte der Kläger in der Gemarkung R. über eine landwirtschaftliche Fläche von 7,25 ha. Mit Bescheid vom
  16. November 2004 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
  17. November 2005 ab. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, wurde vom Senat mit Beschluss vom
  18. März 2006 (8 A 10086/06.OVG) abgelehnt. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Halle dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht diene und daher nicht im Außenbereich privilegiert sei. Angesichts der Entfernung zur Hofstelle des Klägers bestehe keine räumliche Nähe, die auf eine funktionale Zuordnung zum Betrieb schließen lasse. Da die Geräte auch auf den in der Nähe des Hofes gelegenen Flächen eingesetzt würden, entstehe ein organisatorisch wenig sinnvoller Aufwand für den Transport der landwirtschaftlichen Maschinen zwischen Hofstelle und Gerätehalle, den ein vernünftiger Landwirt in der Situation des Klägers vermeiden würde. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  19. Oktober 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die gegen seinen Bruder erlassene Beseitigungsverfügung auch gegenüber ihm als Rechtsnachfolger gelte. In der Folgezeit setzte der Beklagte zweimal Zwangsgelder gegenüber dem Kläger fest. Randnummer 6 Am
  20. Juli 2008 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle im Hinblick auf das in R. vorhandene Gebäude. Er verwies dabei auf die geänderte Struktur seines landwirtschaftlichen Betriebes (Bioanbau, offene Viehhaltung) und die Erweiterung der Produktionsflächen durch Anpachtung von Land in der Gemarkung R.. Hierzu führte er aus, dass er zwischenzeitlich im Bereich R. über etwa 30 ha verfüge. In einer Stellungnahme vom
  21. April 2009 legte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz dar, dass sich etwa ein Drittel der vom Kläger bewirtschafteten Flächen in der Gemarkung R. befänden. Hierdurch ergebe sich ein Flächenschwerpunkt in diesem Bereich, da sich ein gewichtiger Flächenanteil im direkten Einzugsgebiet des streitgegenständlichen Bauprojektes befinde. Unter diesen Voraussetzungen würde ein vernünftiger Landwirt eine Lager- und Unterstellhalle mit den vorhandenen Maßen errichten. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  22. Februar 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass über seinen Bauantrag nicht entschieden werde, da hinsichtlich des Baugesuchs bereits eine bestandskräftige Ablehnung vorliege und sich keine entscheidungserheblichen neuen Aspekte ergeben hätten, und kündigte die Durchführung der Ersatzvornahme an. Randnummer 8 Unter dem
  23. April 2009 beantragte der Kläger die Aufhebung der gegen seinen Bruder erlassenen Beseitigungsverfügung nach § 51 VwVfG, § 3 LVwVfG und § 16 Abs. 2 LVwVG . Randnummer 9 Parallel hierzu wandte er sich mit einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht, das den Beklagten mit Beschluss vom
  24. Mai 2009 (3 L 424/09.NW) dazu verpflichtete, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom
  25. März 2002 vorläufig einzustellen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass wegen der Anpachtung weiterer Flächen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Halle in R. dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers diene. Randnummer 10 Mit Bescheid vom
  26. August 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, den er dahin ausgelegt hatte, die Vollstreckung der Beseitigungsverfügung vom
  27. März 2002 für unzulässig zu erklären. Nach Auffassung des Beklagten könne auch aufgrund der zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung bestehenden Sachlage nicht von der materiellen Rechtmäßigkeit des Vorhabens ausgegangen werden. Die Unterstellhalle diene weiterhin nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, da sich in der Halle keine Zugmaschine befinde. Der Kläger müsse bei jedem Einsatz mit der Zugmaschine den Weg von seinem Hof zu der Unterstellhalle zurücklegen. Zudem befänden sich dort auch Geräte, die überwiegend im Bereich der Hofstelle eingesetzt würden. Am
  28. September 2009 erhob der Kläger Widerspruch, den der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom
  29. März 2010 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurückwies. Randnummer 11 Am
  30. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf abgestellt hat, dass wegen der Flächenerweiterung, die auch zur Aufstockung seines Fuhrparks geführt habe, die Errichtung einer Unterstellhalle in der Gemarkung R. erforderlich sei. Zudem werde der Außenbereich durch Standort und Ausführung der Halle geschont. Des Weiteren sei im Bereich R. eine Reihe vergleichbarer Vorhaben vorhanden, die entweder zu Unrecht genehmigt worden seien oder gegen die der Beklagte nicht einschreite. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 13 den Bescheid vom
  31. August 2009 und den Widerspruchsbescheid vom
  32. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom
  33. März 2002 für unzulässig zu erklären, und ihn zu verurteilen, die Vollstreckung einzustellen. Randnummer 14 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er hat auf die große Entfernung der Halle zum Hof des Klägers verwiesen, die bei Benutzung von Wirtschaftswegen mindestens 3,1 km betrage und ausgeführt, dass es nicht sinnvoll sei, in der Halle Geräte zu lagern, die ausschließlich in der Umgebung der Hofstelle benötigt würden. Randnummer 17 Mit Urteil vom
  34. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die der Beseitigungsverfügung vom
  35. März 2002 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage sich nach Eintritt der Bestandskraft nicht maßgeblich geändert habe. Die Voraussetzungen einer Beseitigungsanordnung seien weiterhin gegeben. Die Hinzupachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen im Umfang von etwa 7 ha in den Gemarkungen Ro. und M. führe nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung. Den Darlegungen des Klägers ließen sich insbesondere nicht die genaue Lage der angepachteten Flächen sowie der konkrete Geräteeinsatz und die Einsatzzeiten der landwirtschaftlichen Geräte entnehmen. Er habe die Erforderlichkeit der Halle als Unterstellmöglichkeit für einen Teil seiner landwirtschaftlichen Geräte nicht dargelegt. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Vorhaben im Außenbereich von R. lasse sich ebenfalls nicht feststellen Randnummer 18 Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass er eine Zweiteilung seines Betriebes vorgenommen habe. Während die landwirtschaftlichen Flächen um den Betriebsstandort A. Hof ausschließlich zur Wiesen- und Weidewirtschaft genutzt würden, dienten die 30 ha im Bereich der Gemarkung R. dem Weide- und Ackerbau. Die zur Acker- und Getreidewirtschaft benötigten Geräte würden in der Halle in R. untergebracht. Die zur Bewirtschaftung der Weiden und zur Grünfuttergewinnung benötigten Gerätschaften würden im Bereich des Hofes abgestellt. An jedem der beiden Standorte befinde sich eine Zugmaschine, wobei es betriebsbedingt auch dazu kommen könne, dass die zweite Zugmaschine in Einzelfällen in dem jeweils anderen Bereich eingesetzt werde. Üblicherweise befänden sich in R. eine Zugmaschine, ein Pflug, eine Drillkombination, ein Tiefengrubber und ein Schneidwerk für den Mähdrescher. Auf dem A. Hof verblieben die zur Weide- und Wiesenbewirtschaftung benötigten Geräte wie Kreiselmäher, Kreiselschwader, Turbomäher und Siloverteiler. Die Presse, die sowohl bei der Heuernte als auch bei der Strohpressung eingesetzt werde, wechsele zwischen beiden Standorten. Aus diesen Betriebsabläufen ergebe sich, dass die Halle seinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Der Standort schone zudem den Außenbereich, da er sich in der Nähe der bebauten Ortslage befinde. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beklagte gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht vorgehe, obwohl deren Eigentümer keine Landwirte seien, und man lediglich gegen ihn als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes einschreite. Randnummer 19 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 20 das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  36. August 2009 und des Widerspruchsbescheides vom
  37. März 2010 zu verpflichten, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom
  38. März 2002 für unzulässig zu erklären. Randnummer 21 Der Beklagte tritt der Berufung entgegen. Randnummer 22 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Grundlage der Beratung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat in der Sache Erfolg. Die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, die Zwangsvollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom
  39. März 2002 für unzulässig zu erklären, ist im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung begründet. I. Randnummer 24 Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Randnummer 25 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat sich der Betroffene, der nachträgliche Einwendungen gegen einen bestandskräftig gewordenen, zu vollstreckenden Verwaltungsakt erhebt, in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG − zunächst mit einem Antrag an die Behörde zu wenden, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Ziel seines Begehrens ist es, einem von der Behörde selbst geschaffenen Vollstreckungstitel die Vollstreckbarkeit zu nehmen. Zur Beurteilung dieser Frage ist die Behörde selbst berufen, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handelt, die auch Grundlage für den Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes waren. Mit dem Antrag wird das Ziel verfolgt, dass die Behörde mit Regelungscharakter in die Vollstreckung eingreift. Das Begehren, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, ist als Antrag auf Erlass eines gestaltenden Verwaltungsaktes anzusehen. Hingegen kann der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO verfolgen, da hierfür ein aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung titulierter Anspruch erforderlich ist. Ebenso wenig kommt die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, das Nichtfortbestehen des titulierten Anspruchs festzustellen, in Betracht. Rechtsschutzziel ist nämlich nicht die Abänderung der dem Titel zugrundeliegenden Sachentscheidung, sondern lediglich die Beseitigung der Vollstreckbarkeit dieses Verwaltungsaktes (vgl. OVG RP, Beschluss vom
  40. November 1981 – 1 B 60/81 – AS 17, 124 und ESOVGRP; Beschluss vom
  41. April 1996 – 1 B 10355/96.OVG –, ESOVGRP; Beschluss vom
  42. Juli 1997 – 8 B 11726/97.OVG –). Randnummer 26 Da der Vollstreckung durch die Behörde schon durch den begehrten Verwaltungsakt, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, die Grundlage entzogen wird, besteht keine Notwendigkeit für einen flankierenden Leistungsantrag, die Behörde zu verurteilen, die Vollstreckung einzustellen. Der Klageantrag war daher entsprechend einschränkend auszulegen. Randnummer 27 Der Kläger ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er kann geltend machen, durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger ist als Einzelrechtsnachfolger seines Bruders in dessen Pflichten aus der Beseitigungsverfügung des Beklagten vom
  43. März 2002 eingetreten, so dass dieser Bescheid ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom
  44. Juli 1983 – 8 A 62/83 – AS 18, 221 und ESOVGRP). II. Randnummer 28 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 29 Die Verpflichtungsklage ist entsprechend § 16 Abs. 2 LVwVG dann begründet, wenn der Kläger Einwendungen gegen den von dem Beklagten durch die Beseitigungsverfügung titulierten Anspruch geltend machen kann. Dabei sind nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LVwVG nur solche Umstände von Bedeutung, die nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Randnummer 30 Nach Bestandskraft der Beseitigungsverfügung, die durch die Klagerücknahme seines Bruders vor dem Verwaltungsgericht am
  45. Mai 2003 eingetreten ist, haben sich Änderungen in der Struktur des Landwirtschaftsbetriebes des Klägers ergeben, die dazu führen, dass im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Bescheides nach § 81 Landesbauordnung – LBauO – nicht mehr vorliegen. Randnummer 31 Nach § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsverfügung des Beklagten ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Halle in R. wegen Verstoßes gegen die bauplanerische Vorschrift des § 35 Abs. 2 BauGB materiell baurechtswidrig ist, da es sich um ein nicht privilegiertes, im Außenbereich zu verwirklichendes Vorhaben handelt, das öffentliche Belange beeinträchtigt. Randnummer 32 Derzeit ist indessen davon auszugehen, dass die Unterstellhalle als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB anzusehen ist, dem keine öffentlichen Belange entgegenstehen, so dass es sich als bauplanerisch zulässig erweist. Als privilegiertes Vorhaben ist ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dann anzusehen, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Randnummer 33 Dass der Kläger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 201 BauGB ist, kann ohne Weiteres angenommen werden. Randnummer 34 Die Unterstellhalle in R. dient auch diesem Betrieb. Randnummer 35 Ein Vorhaben „dient“ einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es – auch äußerlich erkennbar – nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstige Beschaffenheit dem Betrieb zu- und untergeordnet ist. Hierfür reicht nicht aus, dass das Vorhaben die Bewirtschaftung des Betriebes erleichtert oder irgendwie fördert. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass das Vorhaben für die Bewirtschaftung des Betriebs unentbehrlich ist. Für das Merkmal des Dienens muss vielmehr darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Dabei ist für die Beziehung des Vorhabens zum Betrieb die konkrete Betriebsweise maßgeblich. Zu den Merkmalen, die das Vorhaben als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend prägen müssen, gehört auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  46. November 1972 – IV C 9.70 –, BVerwGE 41, 138 und juris, Rn. 18 f.; Urteil vom
  47. November 1985 – 4 C 71.82 –, NVwZ 1986, 644 und juris, Rn. 12, 14; Urteil vom
  48. Mai 1991 – 4 C 2.89 –, NVwZ-RR 1992, 400 und juris, Rn. 17 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
  49. Ergänzungslieferung 2010, § 35 Rn. 34). Randnummer 36 Bei Anwendung dieser Kriterien gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Unterstellhalle in R. dem Betrieb des Klägers dient. Hierzu ist auf die vom Beklagten nicht in Zweifel gezogene Schilderung der Betriebsabläufe im Rahmen der Berufungsbegründung abzustellen. Hiernach ist, sowohl was die Flächenverteilung, als auch was die Flächennutzung angeht, eine Zweiteilung des Betriebes erkennbar. Ein Schwerpunkt der Betriebsflächen gruppiert sich um die Hofstelle des A. Hofes im Bereich der Gemeinde Re. mit einem Anteil von etwa 61 ha. Der zweite Flächenschwerpunkt liegt im Bereich R. unter Einbeziehung von Flächen, die in den Gemeinden Ro. und M. liegen, wobei sich hier eine Gesamtfläche von etwa 30 ha ergibt. Die Anpachtung der über die damals bereits vorhandenen 7,25 ha hinausgehenden Flächen im Bereich der Gemeinde R. erfolgte nach Bestandskraft der Beseitigungsverfügung im März
  50. Was die Nutzung betrifft, so dient das Gelände um den Betriebsstandort A. Hof vorwiegend der Wiesen- und Weidewirtschaft, während im Bereich R. überwiegend Weide- und Ackerbau betrieben wird. Entsprechend dieser unterschiedlichen Flächennutzung hat der Kläger auch eine Aufteilung der für die Flächenbearbeitung erforderlichen Maschinen vorgenommen. So sind in der Halle in R. überwiegend solche Geräte untergebracht, die in den Bereichen Ackerbau und Getreideerwirtschaftung eingesetzt werden. Es handelt sich um eine Zugmaschine, einen Pflug, eine Drillkombination, einen Tiefengrubber sowie das Schneidwerk eines Mähdreschers. Demgegenüber sind auf dem A. Hof die Geräte verblieben, die zur Weide- und Wiesenbewirtschaftung benötigt werden. Randnummer 37 Angesichts der vom Kläger geschilderten organisatorischen Veränderungen seines Betriebes erscheint es aus Sicht eines vernünftigen Landwirts sinnvoll, eine entsprechende Aufteilung des Maschinenparks vorzunehmen und die Geräte dort aufzubewahren, wo sie überwiegend eingesetzt werden. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die im Bereich der Gemeinde R. zu bewirtschaftenden Flächen sich teilweise in großer Entfernung zu der Hofstelle befinden. Zwischen der Hofstelle und der Unterstellhalle ist auf Wirtschaftswegen eine Entfernung von mindestens 3,1 km zurückzulegen. Ein Teil der zu bewirtschaftenden Parzellen ist zudem südlich von R. gelegen und befindet sich damit in noch größerer Entfernung zur Hofstelle. Gerade die zurückzulegenden Wegstrecken zwischen dem A. Hof und den in der Umgebung von R. gelegenen Flächen legt es aber unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nahe, für die dort benötigten Geräte eine Unterstellmöglichkeit zu schaffen, um nicht für jeden Arbeitsschritt zur Hofstelle zurückfahren zu müssen. Insoweit hat der Kläger nunmehr auch dargelegt, dass er im Regelfall am Standort R. über komplette Maschineneinheiten verfügt und nicht mehr gezwungen ist, wegen der an der Hofstelle in Re. untergebrachten Zugmaschine seine Arbeiten ohnehin dort aufzunehmen. Dass eine Aufteilung des Maschinenparkes wegen der großen Entfernung zur Hofstelle unter fachlichen Gesichtspunkten sinnvoll erscheint, lässt sich im Übrigen bereits der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom
  51. April 2009 entnehmen. Aus Sicht der Kammer rechtfertigt das Vorhandensein einer Betriebsfläche von etwa 30 ha in größerer Entfernung zur Hofstelle bereits für sich betrachtet die Errichtung einer eigenständigen Lager- und Unterstellmöglichkeit. Randnummer 38 Die Nutzung der Unterstellhalle zu betrieblichen Zwecken entspricht auch der in der Rechtsprechung erhobenen Forderung, bauliche Anlagen in räumlicher Nähe zum Schwerpunkt des Betriebs, insbesondere der Hofstelle, zu errichten (vgl. VGH BW, Urteil vom
  52. März 1996 – 5 S 1526/95 – in BRS 58 Nr. 87 und juris, Rn. 23; Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 35). Ob diese Vorgabe erfüllt wird, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Betriebes ab. Die betriebliche Organisation des Klägers ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Flächen weiträumig verteilt sind und sich strukturell und nach der Flächenanordnung zwei Schwerpunkte herausgebildet haben. Angesichts einer zu bewirtschaftenden Fläche von etwa 30 ha im Bereich R. wird durch die hierzu zentral gelegene Unterstellhalle der erforderliche Flächenbezug hergestellt. Dass Größe und Ausgestaltung der Halle über das hinausgehen, was ein vernünftiger Landwirt als sinnvoll ansehen würde, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, dass die Verwendung eines Sockels aus Bruchsteinmauerwerk von vorneherein die Bandbreite dessen überschreitet, was ein auf größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedachter Landwirt, der gleichzeitig die erforderliche Stabilität eines möglicherweise über Jahrzehnte genutzten Gebäudes in seine Überlegungen einbezieht, bei der Materialauswahl berücksichtigen würde. Randnummer 39 Dass dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstünden, ist nicht ersichtlich. Ein Entgegenstehen öffentlicher Belange wird seitens des Beklagten auch nicht dargelegt. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 41 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 42 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Randnummer 43 Beschluss Randnummer 44 Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

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