Fehlalarm Leitsatz
träglich ein, es stehe nicht fest, ob tatsächlich ein Fehlalarm vorgelegen habe, muss er Tatsachen
weisen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war. (Rn.21) Orientierungssatz 1. Eine Ursache für eine Alarmauslösung liegt dann vor, wenn den Umständen
durch den Alarm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder deren Störung angezeigt wurde. Dabei ist es ausreichend, dass sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Alarm Spuren oder sonst ungewöhnliche Umstände gezeigt hätten, die bei verständiger Wertung den Verdacht nahelegen, dass Rechte oder Rechtsgüter gefährdet waren, deren Schutz die Alarmanlage dienen soll. (Rn.18) 2. Der bloße Hinweis, die Alarmanlage habe in der Vergangenheit fehlerfrei gearbeitet, stellt jedenfalls keinen
weis von Tatsachen, dass kein Falschalarm vorgelegen hat, dar (OVG Lüneburg, Urteil vom 10.10.1985 - 12 A 130/83 -, NJW 1986, 2007; VGH Mannheim, Urteil vom 11.08.1986 - 1 S 528/86 -, NVwZ 1988, 271). (Rn.21)
Anhörung mit Schreiben vom
G werden für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (kostenpflichtige Amtshandlung) einer Behörde des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für Amtshandlungen der Polizeiverwaltung sieht das Besondere Gebührenverzeichnis in Nr. 14.8.2. der Anlage für eine ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage je Einsatz der Polizei eine Gebühr von 120 € vor. Randnummer 14 Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr
diesen Vorschriften liegen hier vor. Der Einsatz der Polizei am
der laufenden Nr. 14.8.
der Anmerkung zur Nr. 14.8.2. der Anlage ist eine Alarmierung durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage ungerechtfertigt, wenn die Polizei außer der Alarmauslösung der Anlage keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellt. Als ungerechtfertigte Alarmierung gilt auch ein Alarm, für dessen Auslösung eine Ursache nicht feststellbar ist. Randnummer 18 Eine solche die Erhebung der Gebühr ausschließende Ursache des Alarms ist hier nicht festzustellen. Eine Ursache in diesem Sinne liegt dann vor, wenn den Umständen
durch den Alarm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder deren Störung angezeigt wurde. Dabei ist es ausreichend, dass sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Alarm Spuren oder sonst ungewöhnliche Umstände gezeigt hätten, die bei verständiger Wertung den Verdacht nahelegen, dass Rechte oder Rechtsgüter gefährdet waren, deren Schutz die Alarmanlage dienen soll. Denn schon der Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verlangt es zu erforschen, ob Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr nötig sind. Bei dem Einsatz am 14. August 2010 haben die beiden Polizeibeamten jedoch keine Anzeichen feststellen können, die an Einbruchsversuche denken ließen. Randnummer 19 Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf ein Urteil des Hessischen VGH (NJW 1984, 73) in diesem Zusammenhang geltend macht, die Polizei sei beweispflichtig dafür, dass ein Fehlalarm vorgelegen habe, kann er damit nicht durchdringen. Die Gebühr
Nr. 14.8.2. fällt bereits dann an, wenn eine Ursache für die Auslösung des Alarms für die Polizei nicht feststellbar ist. Die Polizei muss den
weis dafür, dass die Alarmierung nicht „gerechtfertigt“ war, gerade nicht führen (vgl. BVerwG, NJW 1992, 2243; VG Hannover, Urteil vom 21. März 2011 - 10 A 4180/09 -, juris). Randnummer 20 Dies ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Zum einen schließt die Verwendung technischer Alarmeinrichtungen aus der Natur der Sache spezifische Funktionsrisiken ein. Der Alarm ohne erkennbaren Anlass ist bei technischen Anlagen eine typische, diesen Sicherungssystemen eigentümliche Erscheinung (BVerwG, NJW 1992, 2243; vgl. z.B. http://www.polizei-nrw.de/ viersen/themen/ verschiedenes/article/Falschalarm_kann_Geld_kosten.html, wonach mehr als 90 % der gemeldeten Einbruchmeldungen auf Falschalarme zurückgehen). Es ist daher nicht unangemessen, wenn der Benutzer einer solchen Anlage dafür grundsätzlich auch gebührenrechtlich einstehen muss. Zum anderen kommt hinzu, dass der Halter einer Alarmanlage polizeirechtlich ein potentieller Zustandsstörer ist. Zwar richtet sich der durch einen Alarm ausgelöste Polizeieinsatz gegen den unbekannten vermeintlichen Straftäter als Verhaltensstörer. Dies ändert aber nichts daran, dass es bei dem in der Öffentlichkeit durch eine Anlage ausgelösten Alarm auch als Zustand nicht über einen längeren Zeitraum bleiben kann und insofern latent auch die Zustandsverantwortlichkeit des Halters der Anlage einschlägig ist. Hiervon ausgehend ist es sachgerecht, von diesem den entsprechenden
weis, dass die Alarmanlage bestimmungsgemäß Alarm ausgelöst hat, zu verlangen. Insoweit wird von ihm nichts tatsächlich Unmögliches verlangt, denn auch für den Laien, der mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist, ist in der Regel ohne weiteres feststellbar, ob ein Einbruchsversuch stattgefunden hat. Hierin liegt – gerade im Hinblick auf die außergewöhnlich hohe Zahl an Fehlalarmen - keine unzumutbare Beweislastumkehr. Eine sachliche Rechtfertigung, der Allgemeinheit die Kosten für den Fehlalarm zu überbürden, ist nicht gegeben. Im Übrigen bleibt es dem Anlagenbetreiber unbenommen, auf andere Alternativen zum Schutz seines Eigentums auszuweichen, denn die Einrichtung einer Alarmanlage entspricht allein seinem freien Entschluss und ist nicht etwa auf zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften zurückzuführen. Zudem erspart sich der Betreiber einer Alarmanlage andere, in der Regel kostenintensivere Aufwendungen für die Sicherung seines Eigentums (Bay. VGH, BayVBl 1999, 277). Randnummer 21 Wendet der Verfügungsberechtigte daher - wie hier der Kläger –
träglich ein, es stehe nicht fest, ob tatsächlich ein Fehlalarm vorgelegen habe, muss er Tatsachen
weisen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war. Der bloße Hinweis, die Alarmanlage habe in der Vergangenheit fehlerfrei gearbeitet, stellt jedenfalls keinen
weis von Tatsachen, dass kein Falschalarm vorgelegen hat, dar (OVG Niedersachsen, NJW 1986, 2007; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1988, 271). Hier hat der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Alarm berechtigt war. Das Gegenteil ist der Fall; er hat im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, er gehe davon aus, dass die Alarmanlage durch einen technischen Defekt ausgelöst worden sei. Randnummer 22
diesem Maßstab ist der Kläger dadurch Veranlasser der gebührenpflichtigen Polizeihandlung geworden, dass er eine Alarmanlage an seinem Kiosk installiert und diese auch nicht abgeschaltet hat, sofern dies technisch möglich ist. Ob der Kläger im konkreten Fall einen Polizeieinsatz wünschte oder nicht, weil er bereits wusste, dass der Alarm unberechtigt war, ist unerheblich (VG Hannover, Urteil vom
den Bestimmungen des Grundgesetzes über die ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung (Art. 70 Abs. 2 GG).
1 Nr. 1 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung u.a. auf das Strafrecht. Kostenregelungen für Maßnahmen der Polizei, die der Strafverfolgung dienen und von Polizeibeamten auf der Grundlage der Strafprozessordnung ergriffen werden, unterfallen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Demgegenüber unterliegen die Regelung von Maßnahmen der Polizei, die der präventiven Gefahrenabwehr dienen, und die damit zusammenhängenden Kostenregelungen der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes. Im polizeilichen Alltag sind repressives und präventives Vorgehen der Polizei häufig miteinander verquickt. Für die Abgrenzung, ob die Polizei im Einzelfall überwiegend strafverfolgend oder präventiv zur Gefahrenabwehr tätig geworden ist, ist entscheidend, wie sich der Sachverhalt aus objektiver Sicht
träglich darstellt (Bay. VGH, BayVBl 1999, 277). Auf einer solchen ex-post Betrachtung beruht die Regelung der Nr. 14.8.2. der Anlage zum Besondern Gebührenverzeichnis. Hat sich ein Polizeieinsatz aufgrund des Auslösens einer Alarmanlage rückblickend betrachtet als Fehlalarm herausgestellt, so ist die Polizei gerade nicht als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft strafverfolgend tätig geworden, sondern präventiv zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der auch den Schutz des Eigentums Privater umfasst. Folglich unterliegt die Bestimmung für die Kostenerhebung von derartigen Polizeieinsätzen nicht der konkurrierenden Gesetzgebung
Z 1988, 271; OVG Hamburg,NVwZ-RR 1998, 560). Randnummer 25 Die laufende Nr. 14.8.2. der Anlage zum Besondern Gebührenverzeichnis begegnet auch im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Bestimmung keinen rechtlichen Bedenken. Die Vorschrift ist insbesondere mit dem Gleichheitssatz
1 GG vereinbar und überbürdet nicht in willkürlicher Weise Kosten, die grundsätzlich von der öffentlichen Hand zu tragen sind, auf Private. Bei den hier geltend gemachten Kosten für den Polizeieinsatz am 14. August 2010 handelt es sich um sog. Sowieso-Kosten. Die Erhebung von Gebühren zur Abgeltung von Sowieso-Kosten ist mit allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen vereinbar.
G sind Gebühren vorzusehen für Amtshandlungen, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind. Gebühren werden dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung der Verwaltung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte ist
laufender Nr. 14.8.2. der Anlage zum Besondern Gebührenverzeichnis befugt, für die ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage eine Gebühr in Höhe von 120 € je Einsatz der Polizei zu erheben. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Randnummer 30 Beschluss Randnummer 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.