einem anderen, bislang zugelassenen Kommentar zum BGB („Palandt“) vergleichbar sei. Randnummer 4 Nachdem der Beklagte dem Begehren der Klägerin unter Hinweis auf einen im Land Berlin anhängigen Rechtsstreit nicht entsprach, erhob die Klägerin am 3. September 2009 Klage ( 3 K 822/09.MZ ).
Urteil vom
Bescheid vom 4. Januar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung des „Prütting“ als Hilfsmittel zur Zweiten juristischen Staatsprüfung unter Hinweis auf das von den Präsidentinnen und Präsidenten der Justizprüfungsämter beschlossene Konzept ab. Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, dass in sämtlichen Bundesländern der „Palandt“ als alleiniger Kommentar zum BGB zugelassen sei. Auch Baden-Württemberg – wo bislang Kommentare in der Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht erlaubt gewesen seien – habe sich nunmehr für den „Palandt“ entschieden. Man habe sich im Hinblick auf die im Vorbereitungsdienst im Vordergrund stehende Vorbereitung auf die spätere Berufstätigkeit für den „Palandt“ entschieden, weil dieser aufgrund seiner überragenden Marktstellung das Standardwerk zum BGB sei, so dass dessen Gebrauch durch die Rechtsreferendarinnen und –referendare aus pädagogischen Gründen derzeit unverzichtbar sei.
der neuen Konzeption sei keine Zementierung der Zulassung von Hilfsmitteln verbunden. Sollte sich der „Prütting“ am Markt durchsetzen, von den angesprochenen Kreisen, insbesondere den Prüflingen und Prüfern, als gut befunden werden und sich als ein verlässlich erscheinendes, Aktualität gewährleistendes Werk darstellen, bestehe durchaus die Möglichkeit, den „Palandt“ durch den „Prütting“ zu ersetzen. Es sei vorgesehen, die Hilfsmittelzulassung rechtzeitig vor jeder Prüfungskampagne zu überprüfen, um Gelegenheit zur Reaktion auf Veränderungen des Marktes und der Prüfungspraxis anderer Bundesländer zu haben. Soweit es in der Vergangenheit in anderen Prüfungsfächern (ZPO, StGB) Parallelzulassungen gegeben habe, werde diese Praxis nicht mehr weiter verfolgt. Der Bescheid wurde der Klägerin am
der von ihr verlegten „Deutschen Richterzeitung“ elektronische Ausgaben des „Prütting“ sowie eines ZPO-Kommentars quasi als „Draufgabe“ verbreitet habe. Es sei ungeachtet der damit verbundenen Verbreitung des Produktes aber kein Nachweis geführt worden, dass eine stärkere Verwendung in der Praxis stattgefunden habe. Die Zulassung eines Kommentars pro Fach bzw. keine Zulassung von Kommentaren im öffentlichen Recht sei nicht zu beanstanden. Die Beschränkung bezwecke einen geordneten Prüfungsablauf und wahre die Wettbewerbsbedingungen der Prüfungskandidaten. Die Kapazitätsbeschränkung habe sich nicht an den Belangen der Klägerin orientieren müssen, sondern sei allein an der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens ausgerichtet. Dies sei die Leitlinie der Zulassungspraxis. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit geltend mache, übersehe sie, dass es beim Prüfungsverfahren nicht um einen Wettbewerb der Verlagshäuser zwischen etablierten Produkten und Neubewerbungen gehe. Insoweit könnten auch nicht die für „Marktzulassungen“ entwickelten Zulassungskriterien unkritisch übernommen werden. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Gerichtsakte 3 K 822/09.MZ liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags auf Zulassung des „Prütting“ als Hilfsmittel in der Zweiten juristische Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 20 Nach § 38 Abs. 1 i.V.
2 Satz 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO – vom 01. Juli 2003 (GVBl. S. 131) bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes u.a. die in der juristischen Staatsprüfung zulässigen Hilfsmittel. Im Hinblick darauf, dass der Verordnungsgeber dem Beklagten insoweit die Auswahl überlässt, welche Hilfsmittel in der juristischen Staatsprüfung zugelassen werden sollen, steht diesem ein weiter Ermessensspielraum zu, der seine Grenzen lediglich im allgemeinen Willkürverbot findet. Randnummer 21 Die von dem Beklagten getroffene Auswahlentscheidung berührt nicht die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 22 Die auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 i.V.
2 Satz 1 JAPO ergangene Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln in der juristischen Staatsprüfung dient allein der Gewähr eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs und ist zudem vor dem Hintergrund der Chancengleichheit der Prüflinge zu sehen. Sie zielt nicht auf eine Regelung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit und stellt daher keine sogenannte „grundrechtsspezifische“ Maßnahme dar (vgl. schon Urteil der Kammer vom 28. April 2010 – 3 K 822/09.MZ –).
der Entscheidung des Beklagten werden nicht zielgerichtet Rahmenbedingungen verändert oder geschaffen, um zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Unternehmen einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeizuführen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht
telbar deshalb berührt, weil die durch die Entscheidung des Beklagten hervorgerufenen tatsächlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung der freien Berufsausübung führen können. Zwar kann das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auch durch Vorschriften und Maßnahmen betroffen sein, die nur in ihren tatsächlichen Auswirkungen und
telbar geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Dies setzt voraus, dass sie die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang
der Ausübung des Berufes stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom
der Ausübung des Berufs auf. Ihre Auswirkungen entfalten über die faktischen
telbaren Folgen für Verlagsunternehmen hinaus keine berufsregelnde Tendenz. Mögliche Folgen auf die Marktstellung der Klägerin stellen sich lediglich als bloßer Reflex der auf einen geordneten Prüfungsablauf sowie die Gewährung der Chancengleichheit für die Kandidatinnen und Kandidaten abzielenden Regelung über die zulässigen Hilfsmittel dar. Der Präsident des Prüfungsamtes ist durch die Verordnungsregelung auch nicht über den Primärzweck hinaus zu wirtschaftslenkenden Maßnahmen ermächtigt, denen ihrerseits berufsregelnde Tendenz zukäme. Der Klägerin als Verlagsunternehmen bleibt es angesichts der Auswahlentscheidung des Beklagten unbenommen, den von ihr verlegten BGB-Kommentar so zu bewerben und einem ständigen Veränderungen unterworfenen Markt so anzubieten, dass dieser in Juristenkreisen Akzeptanz erfährt. Dass die Zulassung eines Kommentars als Hilfsmittel in der Zweiten juristischen Staatsprüfung die Marktakzeptanz erhöhen kann, ist eine nachvollziehbare Betrachtung, die über einen reinen Rechtsreflex der auf die Regelung des Prüfungsverfahrens bezogenen Ermächtigung jedoch nicht hinausgeht. Randnummer 23 Die Klägerin kann auch nicht bei der Überprüfung der Entscheidung des Beklagten für sich den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit fruchtbar machen. Aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, juris [Rdnr. 64 m.w.N.]). Hieran gemessen verlangt die Entscheidung des Beklagten keine strenge Bindung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie dient dem Zweck, einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf unter Berücksichtigung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit zu sichern. Hiervon wird die Klägerin allenfalls reflexhaft berührt. Die Entscheidung, einen Kommentar je Prüfungsfach – ausgenommen das öffentliche Recht – in der Zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen, richtet sich ausschließlich an die Kandidatinnen und Kandidaten in der Prüfung und soll ihnen verdeutlichen, welcher Hilfsmitteln sie sich in der Prüfung bedienen können. Insbesondere stellt die Entscheidung des Beklagten keine öffentliche Vergabe- oder Teilhabeentscheidung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 1 BvR 2530/04 –, BVerfGE 116, 1, 12 = juris [Rdnr. 30]; Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 –, BVerfGE 116, 135, 153 f. = juris [Rdnr. 64 f.]).
ihr wird auch nicht eine Regelung über die Beschaffung von Leistungen getroffen, die der Beklagte selbst für die Durchführung der zweiten juristischen Staatsprüfung benötigt. Randnummer 24 Allerdings kann sich die Klägerin trotz fehlenden Drittschutzes von § 38 Abs. 1 i.V.
2 Satz 1 JAPO insoweit auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG stützen, als dieser Schutz vor willkürlicher Behandlung verleiht. Dies bedeutet, dass sie eine Überprüfung einer Zulassungsentscheidung des Beklagten nur insoweit beanspruchen kann, als dieser sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen müssen und sie nicht auf sachfremden Gründen beruhen darf. Randnummer 25 Vor diesem Hintergrund sind Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung des Beklagten nicht ersichtlich. Randnummer 26
der nunmehr erfolgten Kapazitätsbeschränkung Erschwernisse und Störungen des Prüfungsablaufs vermieden werden sollen, die bei Parallelzulassungen auftreten können. Diese Erwägung findet sich auch in Ziffer 2 des (den Beklagten in Wahrnehmung seiner Befugnis nach § 38 Abs. 1 i.V.
1 Satz 1 JAPO nicht bindenden) Beschlusses der Präsidentinnen und Präsidenten vom
der abschließenden zweiten juristischen Staatsprüfung die Aufgabe hat, die Rechtsreferendare für die Praxis auszubilden, ist ein Auswahlkriterium, welches auf den Verbreitungs- und Bedeutungsgrad eines Werkes in der Praxis abstellt, sachgerecht. Dies gilt umso mehr, als dem ausgewählten Konkurrenzwerk bislang eine so unangefochtene Stellung in der juristischen forensischen Praxis zukommt. Es kann dabei aber auch als gerichtsbekannt unterstellt werden, dass die Praxis zu einem ganz überwiegenden Teil
dem „Palandt“ arbeitet. Dies belegen auch die für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln in der Justiz erhobenen Zahlen. Vor diesem Hintergrund war der Beklagte nicht gehalten, für seinen Geschäftsbereich eigene Erhebungen anzustellen. Deshalb ist es ebenso wenig zu beanstanden, wenn aus dem Verbreitungs- und Bedeutungsgrad eines Kommentars in der Praxis auch auf dessen pädagogische Eignung geschlossen wird. Randnummer 31 Soweit die Klägerin einwendet, der Beklagte hätte bei seiner Auswahlentscheidung neben dem Verbreitungsgrad und dem Ausbildungsbezug die weiteren im Beschluss vom 19. Mai 2010 genannten Kriterien wie Preis, Handhabbarkeit und übersichtliche Gestaltung berücksichtigen müssen, weshalb die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft sei, verlangt dies nicht eine andere rechtliche Beurteilung. Insoweit übersieht die Klägerin, dass es allein dem Beklagten als für die Prüfung zuständige Behörde obliegt, Auswahlkriterien für die Zulassung von Hilfsmitteln festzulegen. Er ist im Rahmen seines Ermessens von Rechts wegen in der Entscheidung frei, auf welche Auswahlkriterien er seine Entscheidung stützen will und welche er für nachrangig erachtet. Voraussetzung ist lediglich, dass die Auswahlkriterien ihrerseits sachgerecht sind und der Auswahlentscheidung keine zweckfremden Erwägungen zugrunde liegen. Dies ist – wie oben dargelegt – der Fall. Wenn der Beklagte somit rechtsfehlerfrei seine Entscheidung auf die Praxisrelevanz des „Palandt“ und die damit verbundene pädagogische Eignung für die Prüfungskandidaten stützt, kann die Klägerin nicht ohne weiteres verlangen, dass andere bzw. weitere – durchaus ebenfalls geeignete – Auswahlkriterien herangezogen werden. Überdies lässt sich der von der Klägerin gezogene Schluss, die Kriterien „Preis, Handhabbarkeit und übersichtliche Gestaltung“ sprächen für den „Prütting“, auch nicht so ohne Weiteres ziehen. Was das Kriterium „Preis“ betrifft, unterscheiden sich „Palandt“ (100,00 €) und „Prütting“ (98,00 €) nur marginal. Soweit die Klägerin auf eine bessere Handhabbarkeit und Gestaltung des „Prütting“ abhebt, so ist dies ihre Auffassung, die sich nicht objektivieren und verallgemeinern lässt. Aufgrund der unterschiedlichen Konzeption beider Werke – der „Prütting“ hebt gerade darauf ab, dass er gut lesbar ist, weil er u.a. auf unübliche Abkürzungen und „alten Ballast“ wie z.B. in die Jahre gekommene Zitatketten verzichtet (vgl. z.B. die Beschreibung des „Prütting“ etwa auf den Homepages der Klägerin und des Beck-Verlags) – hängt es maßgeblich vom jeweiligen Arbeitsstil eines jeden Einzelnen ab, ob er eher
dem „Palandt“ oder
dem „Prütting“ besser arbeiten kann oder nicht. Randnummer 32 Die getroffene Auswahlentscheidung ist schließlich auch unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen des Beklagten an der Sicherung eines geordneten Prüfungsablaufs und der Gewährleistung der Chancengleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten einerseits und der Klägerin an der Zulassung des „Prütting“ andererseits nicht zu beanstanden. Insbesondere ist
ihr keine Zementierung der Zulassung von Hilfsmitteln verbunden. Der Beklagte hat selbst klargestellt, dass er rechtzeitig vor jeder Prüfungskampagne die Hilfsmittelzulassung überprüfen will, um Gelegenheit zur Reaktion auf Veränderungen des Marktes und der Prüfungspraxis anderer Länder zu haben. Er hat ferner die Möglichkeit in Aussicht gestellt, dass der „Palandt“ durch den „Prütting“ ersetzt werden kann, etwa wenn sich dieser am Markt durchsetzt und von den am Prüfungsverfahren Beteiligten für gut befunden wird. In Anbetracht des weiten Ermessens des Beklagten ist damit der (Rechts-)Position der Klägerin in ausreichendem Maße Genüge getan. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Randnummer 34 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.
GO) zuzulassen. Randnummer 36 Beschluss der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.