2, zu I 2 der Gründe ). Randnummer 63 Kraftfahrer, die - wie hier der Kläger - im letzten Monat vor Abschluss der Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw der Pauschalgruppe I zugeordnet waren, werden von § 7 Abschnitt B Abs. 2 TV UmBw jedoch nicht erfasst; es ist daher tarifrechtlich zutreffend, wenn der Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - die Ausgleichszahlung anhand des Tabellenentgelts nach § 15 TVöD berechnet ( BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 18/
2, zu I der Gründe ). Randnummer 64 Der Pauschallohn aus der "nächstniedrigeren Pauschalgruppe" im Sinne des § 7 Abschnitt B Abs. 2 S. 1 TV UmBw kann nur dann den Ausgangspunkt für die Berechnung des sicherungsfähigen Einkommens bilden, wenn es einen solchen niedrigeren Pauschallohn überhaupt gibt. Ist der Kraftfahrer bereits der Pauschalgruppe I als niedrigstmöglicher Pauschalgruppe zugeordnet, kann das sicherungsfähige Einkommen nur aus dem Tabellenentgelt berechnet werden. Dies ergibt sich eindeutig aus der tariflichen Systematik. Der gesamte Abschnitt B des § 7 TV UmBw erfasst nur die Kraftfahrer, die einer der Pauschalgruppen II bis IV angehören. Nur bei diesem Personenkreis soll die Einkommenssicherung aus dem Pauschallohn der nächstniedrigeren Pauschalgruppe als der, der der Kraftfahrer zuletzt zugeordnet war, berechnet werden. Auch ohne ausdrückliche Regelung in § 7 Abschnitt B Abs. 2 TV UmBw ist darum für die Kraftfahrer, die unmittelbar vor Beginn der Härtefallregelung der Pauschalgruppe I zugeordnet waren, das sicherungsfähige Einkommen anhand des Tabellenentgelts nach § 15 TVöD zu berechnen. Dem entspricht auch das Ziel der Einkommenssicherung. Hintergrund für die Regelung in § 7 Abschnitt B TV UmBw ist, dass der TV UmBw im Rahmen der Einkommenssicherung grundsätzlich keinen Ausgleich für nicht mehr anfallende Überstunden oder allgemeinen Einkommensverluste vorsieht, die dadurch entstehen, dass sich die für die Bezahlung maßgebliche Arbeitszeit verringert. Darum werden die von der ergänzenden Regelung zur Einkommenssicherung in § 7 Abschnitt B TV UmBw erfassten Kraftfahrer bei der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw grundsätzlich um eine Pauschalgruppe herabgestuft. Im Übrigen würde die vom Kläger vorgenommene Auslegung zu einer dem Zweck der Einkommenssicherung widersprechenden, systemwidrigen Bevorzugung der Kraftfahrer führen, die zuletzt der Pauschalgruppe I zugeordnet waren ( BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 18/
2, zu I 2 a - d der Gründe ). Randnummer 65
2, zu II der Gründe ). Randnummer 68
2 ) nicht mehr klärungsbedürftig ist, war eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht veranlasst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.