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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 57/11 Urteil Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw - Berechnung der Ausgleichszahlung für Kraftfahre

Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw - Berechnung der Ausgleichszahlung für Kraftfahrer Orientierungssatz 1. Bei Kraftfahrern ist nach § 6 Abs 1 S 2 Buchst a des Tarifvertrags über sozialverträgliche B

§ 11Nr.

2, zu I 2 der Gründe ). Randnummer 63 Kraftfahrer, die - wie hier der Kläger - im letzten Monat vor Abschluss der Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw der Pauschalgruppe I zugeordnet waren, werden von § 7 Abschnitt B Abs. 2 TV UmBw jedoch nicht erfasst; es ist daher tarifrechtlich zutreffend, wenn der Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - die Ausgleichszahlung anhand des Tabellenentgelts nach § 15 TVöD berechnet ( BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 18/

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2, zu I der Gründe ). Randnummer 64 Der Pauschallohn aus der "nächstniedrigeren Pauschalgruppe" im Sinne des § 7 Abschnitt B Abs. 2 S. 1 TV UmBw kann nur dann den Ausgangspunkt für die Berechnung des sicherungsfähigen Einkommens bilden, wenn es einen solchen niedrigeren Pauschallohn überhaupt gibt. Ist der Kraftfahrer bereits der Pauschalgruppe I als niedrigstmöglicher Pauschalgruppe zugeordnet, kann das sicherungsfähige Einkommen nur aus dem Tabellenentgelt berechnet werden. Dies ergibt sich eindeutig aus der tariflichen Systematik. Der gesamte Abschnitt B des § 7 TV UmBw erfasst nur die Kraftfahrer, die einer der Pauschalgruppen II bis IV angehören. Nur bei diesem Personenkreis soll die Einkommenssicherung aus dem Pauschallohn der nächstniedrigeren Pauschalgruppe als der, der der Kraftfahrer zuletzt zugeordnet war, berechnet werden. Auch ohne ausdrückliche Regelung in § 7 Abschnitt B Abs. 2 TV UmBw ist darum für die Kraftfahrer, die unmittelbar vor Beginn der Härtefallregelung der Pauschalgruppe I zugeordnet waren, das sicherungsfähige Einkommen anhand des Tabellenentgelts nach § 15 TVöD zu berechnen. Dem entspricht auch das Ziel der Einkommenssicherung. Hintergrund für die Regelung in § 7 Abschnitt B TV UmBw ist, dass der TV UmBw im Rahmen der Einkommenssicherung grundsätzlich keinen Ausgleich für nicht mehr anfallende Überstunden oder allgemeinen Einkommensverluste vorsieht, die dadurch entstehen, dass sich die für die Bezahlung maßgebliche Arbeitszeit verringert. Darum werden die von der ergänzenden Regelung zur Einkommenssicherung in § 7 Abschnitt B TV UmBw erfassten Kraftfahrer bei der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw grundsätzlich um eine Pauschalgruppe herabgestuft. Im Übrigen würde die vom Kläger vorgenommene Auslegung zu einer dem Zweck der Einkommenssicherung widersprechenden, systemwidrigen Bevorzugung der Kraftfahrer führen, die zuletzt der Pauschalgruppe I zugeordnet waren ( BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 18/

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2, zu I 2 a - d der Gründe ). Randnummer 65

  1. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
  2. August 2008 ist in Bezug auf sein Klagebegehren nicht einschlägig. Das Schreiben bezieht sich nur auf die Anwendung der Abbauvorschriften des § 7 Abschnitt B Abs. 3 TV UmBw und nicht auf die vorliegend streitige Frage, ob der Pauschallohn der Pauschalgruppe I überhaupt bei der Berechnung der Ausgleichszahlung zugrunde zu legen ist. Randnummer 66
  3. Aus der Probeabrechnung vom
  4. September 2007 lässt sich kein Anspruch des Klägers auf Beibehaltung der tariflich fehlerhaften Berechnung herleiten. Randnummer 67 Dem steht bereits entgegen, dass es sich gemäß dem ausdrücklichen Vermerk um eine "unverbindliche Auskunft" gehandelt hat. Unabhängig davon ist nach dem zwischen den Parteien später abgeschlossenen Zusatzvertrag vom
  5. November 2007 für die Berechnung der Ausgleichszahlung ausschließlich die tarifliche Regelung und nicht etwa die zuvor im Rahmen der Beratung erfolgte unverbindliche Probeberechnung maßgeblich. Soweit im Vorfeld bei den Beratungen des Klägers von Seiten der Beklagten falsche Auskünfte erteilt worden sind, könnte dies allenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen, nicht aber zu einem vertraglichen Anspruch mit dem Inhalt der falschen Auskunft ( vgl. BAG
  6. Juni 2010 - 6 AZR 18/

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2, zu II der Gründe ). Randnummer 68

  1. Das Klagebegehren ist auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes begründet. Randnummer 69 Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass ab 2008 bei Fahrern der Pauschalgruppe I nur noch nach dem Grundlohn berechnet worden sei. Die zuvor fehlerhafte Berechnung begründet keinen Anspruch des Klägers auf Beibehaltung einer tariflich unzutreffenden Anspruchsberechnung. Im Übrigen hat die Beklagte den pauschalen Verweis des Klägers darauf, dass angeblich Kollegen zuvor eine Ausgleichszahlung unter Zugrundelegung ihrer früheren Pauschalgruppe I erhalten hätten, bestritten. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, in welchen Fällen Ausgleichszahlungen nach einer solchen Berechnung tatsächlich erfolgt sein sollen. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 71 Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Im Hinblick darauf, dass die zwischen den Parteien streitige Auslegung der tariflichen Regelung aufgrund der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
  2. Juni 2010 ( - 6 AZR 18/

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2 ) nicht mehr klärungsbedürftig ist, war eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht veranlasst.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.