Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 10. Mai 2011, 6 Ca 142/09, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 10.05.2011 - 6 Ca 142/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren getroffene Zahlungsbestimmung mit einer monatlichen Rate von 155,00 EUR. Randnummer 2 II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache k e i n e n Erfolg. Randnummer 3 Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 10.05.2011 zu Recht eine Rate in Höhe von 155,00 EUR zum Ausgleich angefallener 5,25 EUR Gerichts- und 981,75 EUR Rechtsanwaltskosten festgesetzt, die von der Landeskasse im Rahmen beantragter Prozesskostenhilfe und Beiordnung gewährt wurden. Randnummer 4 Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung: Randnummer 5 1. Monatliches Bruttoeinkommen (bzw. Netto bei Krankengeld, ALG, AL Hi,….) 1.870,00 € Abzuziehen sind nach § 115 ZPO die in § 76 II, II a BSHG genannten Beträge: 2. Nach § 76 II BSHG sind abzuziehen: steuer- bzw. sozialvers.pflichtiges Brutto: 1.870,00 €
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.