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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Ta 155/11 Beschluss Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren § 115 ZPO

Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 10. Mai 2011, 6 Ca 142/09, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 10.05.2011 - 6 Ca 142/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren getroffene Zahlungsbestimmung mit einer monatlichen Rate von 155,00 EUR. Randnummer 2 II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache k e i n e n Erfolg. Randnummer 3 Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 10.05.2011 zu Recht eine Rate in Höhe von 155,00 EUR zum Ausgleich angefallener 5,25 EUR Gerichts- und 981,75 EUR Rechtsanwaltskosten festgesetzt, die von der Landeskasse im Rahmen beantragter Prozesskostenhilfe und Beiordnung gewährt wurden. Randnummer 4 Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung: Randnummer 5 1. Monatliches Bruttoeinkommen (bzw. Netto bei Krankengeld, ALG, AL Hi,….) 1.870,00 € Abzuziehen sind nach § 115 ZPO die in § 76 II, II a BSHG genannten Beträge: 2. Nach § 76 II BSHG sind abzuziehen: steuer- bzw. sozialvers.pflichtiges Brutto: 1.870,00 €

  1. a)Steuern 177,93 €
  2. b)Pflichtbeiträge Sozialversicherungen AN-Anteil 390,36 € Rentenversicherung Arbeiter und Angestellte 19,90 % 9,95 % 186,07 € Arbeitslosenversicherung 3,00 % 1,50 % 28,05 € Pflegeversicherung 1,95 % 0,98 % 18,23 € Kinderlose: + 0,25 allein 0,25 % 1 4,68 € Krankenversicherung 15,50 % 8,20 % 1 153,34 € Krankenversicherung ermäßigt 14,90 % 7,90 % 0 --- €
  3. c)Pflichtbeiträge zu anderen Versicherungen (KFZ-Haftpflicht) --- €
  4. d)Werbungskosten --- € 1. - 2. ergibt das bereinigte Erwerbseinkommen (E) 1.301,71 € § 82 Absatz 2 SGB XII
  5. a)für Erwerbstätige Abzug: 182,00 € Abzug aus 3 ., abzulesen aus 3 a oder 3 b 182,00 € Berechnungsgrundlage: E - 3. 1.119,71 € 4. Von dem Rest sind abzuziehen:
  6. a)für die Partei: 400,00 € …….. 5. ……… 6 . Restbetrag: (E - 3) - 4 719,71 € Kosten für Unterkunft: 56,00 € Besondere Belastungen: 220,40 € Einsetzbares Einkommen: E - 3 - 4 - 5 -6 443,30 € = der abzurundende Betrag, mit dem die Tabelle abgelesen werden muss. Höhe der Rate 155,00 € Randnummer 6 In diesem Zusammenhang wurden die Lohnpfändungen, die der Kläger mit Schreiben vom 05.06.2011 geltend gemacht hat, unter "Besondere Belastungen" berücksichtigt. Randnummer 7 Weitere Einwendungen sind im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben worden, so dass die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen war. Randnummer 8 Gründe für eine Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.