Rückzahlung überzahlter Vergütung - Nachvollziehbarkeit des Klagevorbringens Orientierungssatz Einzelfallbezogene Ausführungen zum Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung (hier abgelehnt, da rechtsgrundlos erbrachte Arbeitgeberleistungen nicht feststellbar waren). (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 22. Dezember 2010, 3 Ca 1233/10, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.12.2010, 3 Ca 1233/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die klagende Arbeitgeberin nimmt den bei ihr bis 31.03.2009 als Hoteldirektor beschäftigt gewesenen Beklagten auf Rückzahlung überzahlter Vergütung in Anspruch. Randnummer 2 Zwischen den Parteien wurde unter dem 16.01.2006 eine Vereinbarung geschlossen, die u. a. folgenden Inhalt hat: Randnummer 3 Vielen Dank für die Beförderung zum Hoteldirektor in Ihrem Unternehmen, mit sofortiger Wirkung. Die Entlohnung sieht aus wie folgt: 3,3 % des Netto - Jahresumsatzes, die Auszahlung erfolgt: 5.000,00 EUR Brutto Monatlich Der Restbetrag erfolgt im Januar des Folgejahres. Randnummer 4 Die Parteien sind entsprechend dieser Vereinbarung verfahren. Der Beklagte erhielt im Folgejahr nach Feststellung des Nettojahresumsatzes eine Differenzzahlung aus seiner konkret berechneten Gehaltsforderung abzüglich der bereits für das jeweilige Kalenderjahr gezahlten 60,00 EUR brutto. Die Klägerin hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, gemäß der getroffenen Vereinbarung habe dem Beklagten für das Jahr 2008 ein Bruttoverdienst in Höhe von 73.147,71 EUR zugestanden. Abzüglich der bereits abgerechneten 60.000,00 EUR brutto habe sich ein Restvergütungsanspruch für das Jahr 2008 in Höhe von 13.147,71 EUR brutto ergeben. Auf diesen Anspruch sei bereits mit der Abrechnung Februar 2009 ein Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR brutto abgerechnet worden, so dass eine Restprovision in Höhe von 3.147,71 EUR verblieben sei, die mit der Märzabrechnung 2009 abgerechnet worden sei. Sie - die Klägerin - habe eine neue Vergütungsabrechnung der Ansprüche des Beklagten bezogen auf die Monate Januar, Februar und März 2009 durch einen weiteren Steuerberater vornehmen lassen. Aus dieser Abrechnung ergäbe sich, dass an den Beklagten 2.738,30 EUR zu viel ausbezahlt worden seien. Aufgrund der Änderung der steuerlichen Gesetzgebung hätte der Beklagte außerdem für den Monat Januar 2009 18,54 EUR netto sowie für den Monat Februar 2009 26,38 EUR netto zuviel erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.12.2010 - 3 Ca 1233/10 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Randnummer 5 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 6 den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.783,22 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2010 zu zahlen. Randnummer 7 Der Beklagte hat Randnummer 8 Klageabweisung Randnummer 9 beantragt und ist dem Rückforderungsbegehren insbesondere wegen nicht klarer Mitteilung der Umsatzzahlen entgegen getreten. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil den Rückzahlungsanspruch der Klägerin abgelehnt, da die eingebrachte Vergütungsabrechnung nicht nachvollziehbar sei. Die Klägerin hätte in die vorgelegte Abrechnung den genauen Monatsverdienst bzw. den anteiligen Jahresverdienst des Beklagten aufnehmen müssen. Es könne nicht - bezogen auf das erste Quartal 2009 - abweichend von der Berechnungsgrundlage des Nettojahresumsatzes auf den Nettoquartalsumsatz abgestellt werden. Im Übrigen stünde dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB spätestens zu. Spätestens ab Februar 2010 habe der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf korrekte Berechnung seiner Arbeitsvergütung bezogen auf das erste Quartal 2009; solange die Abrechnung nicht ordnungsgemäß vorgenommen sei, sei der Beklagte auch nicht verpflichtet, einen evtl. Überzahlungsbetrag zu entrichten. Auf dem Zurückbehaltungsrecht beruhe die Entscheidung des Arbeitsgerichts allerdings nicht. Randnummer 11 Zu den weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf das vorerwähnte Urteil Bezug genommen. Gegen das der Klägerin am 25.01.2011 zugestellte Urteil richtet sich deren am 14.02.2011 eingelegte und am 26.04.2011 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Randnummer 12 Die Klägerin bringt zweitinstanzlich weiter vor, Randnummer 13 der Nettojahresumsatz habe 2008 2.216.597,44 EUR betragen; davon ergeben 3,3 % 73.147,71 EUR abzüglich gezahlter 60.000,00 EUR, mithin einen Betrag von 13.147,71 EUR brutto. Hierauf seien im Februar 2009 10.000,00 EUR verrechnet worden, so dass sich eine Restprovision von 3.147,71 EUR ergäbe. Im Februar 2009 sei eine neue Gehaltsabrechnung erstellt worden. Die Abfindung sei in einem Betrag nach § 24 Nr. 1 a und b EStG zu versteuern. Hieraus ergäbe sich die folgende Aufstellung: Randnummer 14 Januar Februar März Bruttogehalt 5.000,00 EUR 5.000,00 EUR 5.000,00 EUR Provision 10.000,00 EUR 3.147,71 EUR Mahlzeiten 54,60 54,60 54,60 Pkw 200,00 200,00 200,00 Abfindung 27.000,00 Netto 5.254,60 15.254,60 35.402,31 ./. Sozial-Vers. 933,57 ./. 933,57 ./. Steuern 916,18 ./. 1.849,75 6.035,01 ./. 11.856,98 3.404,85 9.219,59 22.611,76 ./. Mahlzeiten 54,60 ./. Pkw 200,00 254,60 254,60 254,60 Auszahlungs-Soll 3.150,25 8.964,99 22.357,16 Auszahlungs-Ist ./. 3.168,79 8.991,35 Zuviel 18,54 26,38 Auszahlung ./. 6.691,44 Re.Nr. 141 ./. 143,16 Pfändung ./. 18.260,86 Zuviel ./. 2.738,30 Randnummer 15 (Beweis:1. Vernehmung von Herrn Z, 2. Sachverständigengutachten). Ferner seien für Januar und Februar 2009 aufgrund der steuerlichen Gesetzgebung die erstinstanzlich angeführten Korrekturen vorzunehmen gewesen. Hilfsweise bestünde der Anspruch in Höhe von 1.976,45 EUR. Der Netto-Jahresumsatz 2009 habe 1.978.311,89 EUR betragen. 3,3 % hiervon ergeben 16.321,07 EUR brutto. Nach Zahlung von 15.000,00 EUR brutto ergäbe sich eine Differenz von 1.321,07 EUR brutto und netto 761,85 EUR, insgesamt damit eine Überzahlung von 1.976,45 EUR. Der Beklagte habe wegen seiner Freistellung im März nicht am Jahresumsatz mitgewirkt, daher stelle dessen Forderung insgesamt ein unbilliges Verlangen dar. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 26.04.2011 (Bl. 125 bis 131 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 18 1
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