145; BAG 05,.02.2004,
23). Randnummer 45 Damit wird für die notwendige Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles die Prüfung folgender Kriterien gefordert: Randnummer 46
37). Aber auch wenn 100 % der Belegschaft übernommen werden, die Arbeitnehmer aber nicht in der bisherigen Arbeitsorganisation, sondern zum Beispiel in einem anderen Betrieb eingesetzt werden, wird die Identität der wirtschaftlichen Einheit grundsätzlich nicht gewahrt. Voraussetzung ist nämlich stets, dass der Erwerber die übernommene Einheit im Wesentlichen unverändert fortführt, wobei hierfür aber die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit des übertragenen Unternehmens oder Betriebsteils erforderlich ist (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., S. 1155, 1158 ff.; siehe auch BAG 21.02.2008 AP § 613 a BGB, Nr. 343). Randnummer 50 Vorliegend bestehen im Hinblick auf die von der Beklagten "übernommenen" oder "neu eingestellten" Arbeitnehmer keine hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine wirtschaftliche Einheit insoweit übernommen wurde. Denn zum einen üben sie ihre Tätigkeit in anderen Räumlichkeiten aus, was der Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit schon entgegensteht. Zum anderen spricht die tatsächliche Entwicklung des Geschehensablaufs hier dagegen; die Beklagte war - unstreitig - davon ausgegangen, ihren Betrieb, ebenso wie Herr K., schließen zu müssen oder zu wollen. Nachdem sie betriebsbedingt die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse gekündigt hatte und um eine einstweilige Fortführung gebeten worden war, musste sie für geeignetes Personal sorgen. Dem hat sie durch entsprechende Stellenanzeigen Rechnung getragen. Dass durch Herrn K. freigesetzte Arbeitnehmer insoweit Interesse bekundeten und, ob nun mit oder ohne Unterstützung der Bundesagentur der Arbeit sodann bei der Beklagten beschäftigt wurden, lässt keinesfalls der Rückschluss auf die Wahrung einer wirtschaftlichen Einheit zu. Randnummer 51 Von daher kann vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 613 a BGB nicht ausgegangen werden; ob daneben der Tatbestand der Verwirkung einer Berufung auf einen etwaigen Wiedereinstellungsanspruch (§ 242 BGB) gegeben ist, kann folglich dahinstehen. Randnummer 52 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien de § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.