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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer 5 Sa 558/10 Urteil Betriebsübergang - Friseursalon - Übergang der Hauptbelegschaft § 613a Abs 1 BGB

Betriebsübergang - Friseursalon - Übergang der Hauptbelegschaft Orientierungssatz 1. Ein Betriebsübergang liegt nicht vor, wenn ein Friseursalon in anderen Räumlichkeiten geführt wird, keine wesentlic

§ 613a BGB, Nr.

145; BAG 05,.02.2004,

§ 613a BGB 2002, Nr.

23). Randnummer 45 Damit wird für die notwendige Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles die Prüfung folgender Kriterien gefordert: Randnummer 46

  1. Art des betreffenden Betriebes oder Unternehmens;
  2. Übergang der materiellen Betriebsmittel;
  3. Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organi-sation;
  4. Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber;
  5. Übernahme der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen;
  6. Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten;
  7. Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Randnummer 47 Diese Kriterien sind lediglich Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung. Beim Vorliegen eines Betriebsüberganges kommt es nicht darauf an, ob alle Merk-male gleichzeitig gegeben sind. Vielmehr können je nach Sachlage einzelne Merkmale besonderes Gewicht besitzen (Müller-Glöge, NZA 1999, 449). Randnummer 48 Zwar wird vorliegend durch die Beklagte ein ähnlicher Betrieb geführt, wie zuvor durch Herrn K.. Allerdings betrieb sie einen entsprechenden Salon in "eigenen Räumlichkeiten" bereits zuvor selbständig. Dass nennenswerte materielle Betriebsmittel übergegangen sind, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt. Nichts anderes gilt für etwaige immaterielle Betriebsmittel oder eine vorhandene Organisation. Sachvortrag zu Lieferantenbeziehungen insoweit fehlt vollständig; was die "Übernahme der Kundschaft" anbelangt, hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kunden, die zuvor von Herrn K. bedient wurden, sich schließlich irgendwo die Haare schneiden lassen mussten. Insofern ist der Umstand, dass Kunden, die nach der Schließung des Betriebes von Herrn K. sich unter Umständen bei der Beklagten frisieren ließen, für die hier maßgebliche Betrachtung aussageneutral. Randnummer 49 Als maßgebliches Kriterium für die Annahme eines Betriebsübergangs kommt folglich letztlich lediglich das Kriterium der Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber in Betracht. Insoweit genügt bei Arbeitsplätzen, die keine hohen Anforderungen an die Qualifikation stellen, ein Anteil von 75 % der früheren Belegschaft noch nicht zur Annahme des Übergangs der Hauptbelegschaft. Dies gilt zumindest dann, wenn der neue Auftragnehmer die frühere Arbeitsorganisation nicht aufrechterhält (BAG 24.05.2005,

§ 613a BGB, Nr.

37). Aber auch wenn 100 % der Belegschaft übernommen werden, die Arbeitnehmer aber nicht in der bisherigen Arbeitsorganisation, sondern zum Beispiel in einem anderen Betrieb eingesetzt werden, wird die Identität der wirtschaftlichen Einheit grundsätzlich nicht gewahrt. Voraussetzung ist nämlich stets, dass der Erwerber die übernommene Einheit im Wesentlichen unverändert fortführt, wobei hierfür aber die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit des übertragenen Unternehmens oder Betriebsteils erforderlich ist (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., S. 1155, 1158 ff.; siehe auch BAG 21.02.2008 AP § 613 a BGB, Nr. 343). Randnummer 50 Vorliegend bestehen im Hinblick auf die von der Beklagten "übernommenen" oder "neu eingestellten" Arbeitnehmer keine hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine wirtschaftliche Einheit insoweit übernommen wurde. Denn zum einen üben sie ihre Tätigkeit in anderen Räumlichkeiten aus, was der Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit schon entgegensteht. Zum anderen spricht die tatsächliche Entwicklung des Geschehensablaufs hier dagegen; die Beklagte war - unstreitig - davon ausgegangen, ihren Betrieb, ebenso wie Herr K., schließen zu müssen oder zu wollen. Nachdem sie betriebsbedingt die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse gekündigt hatte und um eine einstweilige Fortführung gebeten worden war, musste sie für geeignetes Personal sorgen. Dem hat sie durch entsprechende Stellenanzeigen Rechnung getragen. Dass durch Herrn K. freigesetzte Arbeitnehmer insoweit Interesse bekundeten und, ob nun mit oder ohne Unterstützung der Bundesagentur der Arbeit sodann bei der Beklagten beschäftigt wurden, lässt keinesfalls der Rückschluss auf die Wahrung einer wirtschaftlichen Einheit zu. Randnummer 51 Von daher kann vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 613 a BGB nicht ausgegangen werden; ob daneben der Tatbestand der Verwirkung einer Berufung auf einen etwaigen Wiedereinstellungsanspruch (§ 242 BGB) gegeben ist, kann folglich dahinstehen. Randnummer 52 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien de § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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