2 und Abs. 5 anrechnungsfähige Dienstjahre außer Betracht. … Randnummer 37 § 22 Vorbehalte Randnummer 38 Die Firma behält sich vor, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn Randnummer 39 die wirtschaftliche Lage der Firma sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder Randnummer 40 die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderer Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder Randnummer 41 die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistung von der Firma gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder Randnummer 42 der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden. …" Randnummer 43 Am 11.01.1990 vereinbarten der Kläger und die Z einen (neuen) Anstellungsvertrag (Bl. 100 ff. d.A.). Dort heißt es u.a.: Randnummer 44 „§ 9 Arbeitsordnung Randnummer 45 Auf dieses Arbeitsverhältnis finden die gesetzlichen und die im Betrieb der Z gültigen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Arbeitsordnung in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages. Randnummer 46 Bis zum Jahre 1992 bestand der Gehaltsanspruch des Klägers aus drei Gehaltsbestandteilen, Grundgehalt, Garantie- und Ermessenstantieme. Die beiden letzten Gehaltsbestandteile wurden einmal jährlich im Juni des Jahres ausgekehrt. Randnummer 47 Mit Schreiben vom 22.05.1992 (Bl. 109 d. A.) teilte die Z dem Kläger u. a. folgendes mit: Randnummer 48 "Die bisherige "Garantietantieme" bezeichnen wir künftig als "Funktionszulage". Die Summe der zu zahlenden Funktionszulage und der Ermessenstantieme beträgt …" Randnummer 49 Mit Schreiben vom 21.05.1993 (Bl. 111 d. A.) schrieb die Z an den Kläger auszugsweise wie folgt. Randnummer 50 "… Mit Wirkung vom
AVG sei auch hier auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abzustellen, folglich sei eine hochgerechnete gesetzliche Rente in Höhe von 1694,25 € monatlich in Ansatz zu bringen. Randnummer 82 Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Zusagen hätten die Mitarbeiter der Z beim Auflösungsgespräch dem Kläger nicht gemacht. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch sei auch durch die Erledigungsklausel des Auflösungsvertrages ausgeschlossen. Randnummer 83 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, ihm sei angesichts der Verhandlung über den Aufhebungsvertrag seitens der Zeugen eine Betriebsrente in Höhe von 66 2/3 % zugesichert worden, (die Protokolle der Zeugenvernehmung befinden sich auf Bl. 328-335, 374-381 d. A.). Randnummer 84 Das Arbeitsgericht hat die Klage des Klägers voll umfänglich abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Verweisung in § 3 des Arbeitsvertrages vom 16.08.1968 fände die PO I auf den Anspruch des Klägers Anwendung. Diese sei ausreichend bestimmt, nicht unklar. Unabhängig davon, dass die Klausel eine "Jeweiligkeitsregelung" enthalte, seien Verweisungsklauseln im Rahmen von Regelungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich dynamisch auszulegen. Die PO I werde daher ohne weiteres erfasst. Bei dieser handele es sich auch um eine allgemein gültige Regelung des Betriebs des Arbeitgebers in Form der Gesamtzusage, die sich an alle Mitarbeiter unabhängig von deren Status wende. Eine Betriebsvereinbarung läge gerade nicht vor. Randnummer 85 An der Anwendbarkeit der PO I ändere der Arbeitsvertrag vom 11.01.1990 nichts. Randnummer 86 Nach § 15 der PO I sei die Funktionszulage als sonstige Zulage nicht ruhegehaltsfähig. Mit den Worten "sonstige einmalige oder laufende Zahlungen" im Anschluss an die im einzelnen aufgezählten Gehaltbestandteile sei klar gestellt, dass alle übrigen über das Grundgehalt hinausgehenden Zahlungsbestandteile nicht ruhegehaltsfähig seien. Dies sei dem Kläger auch nachfolgend durch die Gehaltsmitteilungen der Jahre 1996, 1999 und 2004 jeweils ausdrücklich zur Kenntnis gebracht worden. Randnummer 87 Der sich somit aus dem Grundgehalt des Klägers berechnete Rentenanspruch sei auch
AVG zu kürzen, was sich für die PO I aus § 21 der PO I ergäbe. Randnummer 88 Dass die Parteien eine abweichende individualrechtliche Regelung getroffen hätten, habe sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ergeben. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Nicht- oder Falschaufklärung im Rahmen des Aufhebungsgespräches liege nicht vor. Die Beklagte habe keine gebotene Aufklärungspflicht verletzt. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht entstanden. Randnummer 89 Das Urteil des Arbeitsgerichtes vom 24.11.2010 wurde dem Kläger am 16.03.2011 (Bl. 422 d. A.) zugestellt. Randnummer 90 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.04.2011 - Gerichtseingang 13.04.2011 (Bl. 426 d. A.) - Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.05.2011 (Bl. 435 f. d. A.) begründet. Die Berufungsbegründung ist der Beklagten am 19.05.2011 (Bl. 464 d. A.) zugestellt worden. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 15.06.2011 (Bl. 480 d. A.) auf den 29.07.2011, hat die Beklagte unter dem 25.07.2011 erwidert. Randnummer 91 Der Kläger begründet die Berufung wie folgt: Randnummer 92 Die Argumentation des Arbeitsgerichtes zur angeblichen dynamischen Bezugnahme sei verfehlt. Die Verweisungsklauseln der Arbeitsverträge widersprächen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der zu Folge dynamische Bezugnahmeklausel nur bei betriebsvereinbarungs- bzw. tarifoffenen Regelungen zulässig seien. Für die Bezugnahme auf einseitig vom Arbeitgeber ausgestaltete Arbeitsbedingungen gelte dies nicht. Dadurch erhalte der Arbeitgeber ein jederzeitiges Änderungsrecht und eine umfassende Vertragsänderungskompetenz, ohne an Gründe oder Transparenzerfordernisse gebunden zu sein. Der Vertrag würde zur einseitigen Disposition des Arbeitgebers gestellt, was nicht zulässig sei. Randnummer 93 Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichtes sei auch die Funktionszulage rentenfähig. Eine lebensnahe Auslegung ergäbe, dass unter den Begriff "Grundgehalt" auch die monatliche Funktionszulage falle. Ansonsten hätte man die Funktionszulage im Katalog der Ausnahmetatbestände aufgeführt. Randnummer 94 Jedenfalls könnten die Ausführungen nicht für die Pensionsordnung 72 gelten. Diese differenziere nicht zwischen Grundgehalt und sonstigen Gehaltsbestandteilen, spräche vom Monatsgehalt, hierunter falle Grundgehalt und Funktionszulage. Randnummer 95 Eine zeitratierliche Kürzung der Anwartschaft des Klägers komme nicht in Betracht. Die Parteien hätten im Aufhebungsgespräch eine abändernde Regelung getroffen, durch Zusage der benannten Zeugen. Dieser Regelung stünden die §§ 6 und 7 des Aufhebungsvertrages nicht entgegen. § 6 nehme Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung gerade von der Erledigungsklausel aus. Die doppelte Schriftformklausel in § 7 verstoße gegen § 305b BGB, wonach individuelle Vertragsabreden Vorrang hätten. Randnummer 96 Entgegen der Ansicht des Gerichts habe der Kläger auch die Zusage einer Betriebsrente in Höhe von 66 2/3 % seines letzten Grundgehaltes bewiesen. Das Gericht habe die Zeugenaussagen falsch bewertet. Der Zeuge W habe sich daran erinnert, der Kläger habe früher schon einmal das Thema Altersversorgung angesprochen. Des Weiteren habe sich der Zeuge W erinnern können, dass in dem Aufhebungsgespräch Prozentzahlen wie 73 und 66 2/3 gefallen seien. Sicher sei er sich zumindest hinsichtlich der Erwähnung einer 70er-Prozentzahl gewesen. Auch der Zeuge X habe ausgesagt, nach seiner Erinnerung sei jedenfalls über das Bestehen einer Obergrenze, die Betriebszugehörigkeit als Berechnungsfaktor bzw. den Berechnungsfaktor einer zeitanteiligen Kürzung gesprochen worden. Darüber hinaus wiesen jedoch die Aussagen der Zeugen X und W deutliche Widersprüche auf. Einerseits im Hinblick auf die Fragen, wer das Gespräch im Wesentlichen geführt hat, ob W oder X. Zum anderen im Hinblick auf die Anteile, die der Bereich betriebliche Altersversorgung am Gespräch eingenommen hat. Grob widersprüchlich sei, dass der Zeuge X betont habe, seiner Erinnerung nach sei eine konkrete Frage des Klägers nach der Höhe seiner betrieblichen Altersversorgung nicht gestellt worden, dann jedoch mitteilte, gesprochen worden sei über einer Obergrenze, Fragen der Betriebszugehörigkeit und den Faktor der anteiligen Kürzung. Der Zeuge W habe sich eindeutig an Prozentzahlen erinnern können. Randnummer 97 Letztendlich stehe dem Kläger jedoch zumindest ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Information zu. Die Beklagte selbst habe nicht vorgetragen, eine Aufklärung über die drohenden Nachteile in Form von Kürzungen trotz erreichter 73 % vorgenommen zu haben. Eine derartige Hinweispflicht habe der Beklagten jedoch im Hinblick auf die 58er-Regelung, die sie explizit beworben habe, oblegen. Dies insbesondere weil die Aufhebungsvereinbarung auf Veranlassung der Beklagten zustande gekommen sei. Der Kläger habe den Aufhebungsvertrag auch nicht allein wegen der im Aufhebungsvertrag eingeräumten Bedingungen geschlossen. Vielmehr sei der Kläger unter Zeitdruck gesetzt worden. Dem Kläger sei nur ein äußerst kurzer Entscheidungskorridor gewährt worden, an den die Zahlung der Sprinterprämie geknüpft gewesen sei. Darüber hinaus sei er unter Druck gesetzt worden, weil man ihm vermittelt habe, aufgrund seiner Stellung als leitender Angestellter überhaupt keinen Anspruch auf eine Abfindung nach dem Sozialplan zu haben. Letztendlich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Konsequenzen der ihm angebotenen 58er-Regelung im Aufhebungsvertrag nicht einfach aus der Pensionsordnung habe ablesen können. Randnummer 98 Der Kläger hat in der Berufungsbegründung schriftsätzlich nachfolgende Anträge angekündigt: Randnummer 99 Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.11.2010 - AZ: 1 Ca 965/09 - dem Kläger zugestellt am 16.03.2011, wird abgeändert. Randnummer 100 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Ruhegehalt in Höhe von € 5.385,31, seit dem 01.11.2008 zu zahlen Randnummer 101 und hierzu in seiner Berufungsbegründung (Bl. 448 d. A.) ausgeführt, dass Arbeitsgericht habe die Anspruchsvoraussetzungen für den geltend gemachten Ruhegehaltsanspruch verkannt und sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, die Anträge abzuweisen. Nach alledem sei auf die Berufung des Berufungsklägers das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz aufzuheben und den Anträgen des Berufungsklägers stattzugeben. Randnummer 102 Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.07.2011 (Bl. 482 ff. d. A.) gerügt hat, das Klageziel des Klägers gehe über das erstinstanzliche hinaus, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.08.2011, (Bl. 496 d. A.) vorgetragen, zunächst sei festzustellen, dass der Berufungsantrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 16.05.2011 das identische Klageziel wie die erstinstanzliche Klage vom 17.03.2009 enthalte. Randnummer 103 In der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2011 hat der Kläger nach Hinweis der Kammer auf Bedenken hinsichtlich der Antragstellung bezugnehmend auf seine Anträge in der Sitzung vom 09.12.09 (Bl. 512 d. A.) wie folgt beantragt: Randnummer 104 dass Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.11.2010 abzuändern und zu erkennen: Randnummer 105 Es werde festgestellt, dass die Gesamtversorgung des Klägers aus der Pensionszusage der Beklagten unter Einbeziehung der anzurechnenden Sozialrente sich auf EUR 5.385,31 beläuft. Randnummer 106 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen, Randnummer 107 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen, Randnummer 108 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen, Randnummer 109 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen, Randnummer 110 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen, Randnummer 111 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen, Randnummer 112 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen, Randnummer 113 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen, Randnummer 114 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen, Randnummer 115 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen, Randnummer 116 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen. Randnummer 117 Die Berufungsbeklagte hat beantragt, Randnummer 118 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 119 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt insoweit vor, die Angriffe des Klägers gegen die Anwendbarkeit der PO I gingen ins Leere. § 3 Nr. 1 des Arbeitsvertrages von 1968 enthalte eine dynamische Verweisungsklausel, die auch etwaige für den Kläger maßgebliche Versorgungsregelungen umfasse. Schon die Klausel aus dem Jahre 1968 beinhalte die Anwendbarkeit der PO I. Auch der neue Arbeitsvertrag vom 11.01.2009 enthalte in § 9 eine dynamische Verweisungsklausel. Die Verweisung auf arbeitgeberseitige Gesamtzusagen verstoße auch nicht gegen §§ 307, 305c BGB und stehe auch mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Einklang. Soweit der Kläger sich mit der Anrechenbarkeit der Funktionszulage beschäftige, müsse im Übrigen noch darauf hingewiesen werden, dass diese erst 1994 geschaffen worden sei. Die Pensionsordnung stamme von 1988, könne somit diese noch gar nicht namentlich erwähnen. Randnummer 120 Die notwendige zeitratierliche Kürzung der Anwartschaft des Klägers ergebe sich aus § 2 BetrAVG. Der Kläger sei am 31.12.2005 ohne Versorgungsfall aus den Diensten der Z ausgeschieden. Nach § 21 PO I richte sich der Anspruch, in Fällen der gesetzlichen Unfallverfallbarkeit, nach § 2 BetrAVG. Dem Kläger sei auch nichts günstigeres zugesagt worden. Die beiden Zeugen hätten die Behauptung des Klägers, die ja gegen den Anschein der Vollständigkeit und Richtigkeit des Aufhebungsvertrages spräche, nicht bestätigt. Die Zeugen hätten auch keine Informationspflichten verletzt, die zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führen könnten. Der Kläger habe im Rahmen des Ausscheidens nicht um Angabe der genauen Höhe seiner betrieblichen Altersversorgung gebeten. Darüber hinaus sei seine Entscheidung für das vorzeitige Ausscheiden auch nicht von einer Auskunft der Z abhängig gemacht worden. Vielmehr habe er seine Entscheidung allein mit Rücksicht auf die ihm angebotenen Aufhebungsbedingungen getroffen. Die betriebliche Altersversorgung habe keine nennenswerte Rolle gespielt. Dass man im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens eine kleinere Betriebsrente erhalte, verstehe sich von selbst. Für den Kläger wäre dies leicht in § 21 der PO I von 1988 nachlesbar gewesen. Randnummer 121 Soweit der Kläger darauf hinweise, sein Ausscheiden sei einzig und allein vom Arbeitgerber gewünscht, sei dies nicht in dieser Form zutreffend. Für die Z habe damals nur die Möglichkeit bestanden, sich einvernehmlich vom Kläger zu trennen, weshalb man ihm ein äußerst günstiges Abfindungsangebot habe zukommen lassen. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger seine Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag hätte so lange zurückstellen können, bis er sich die angeblich gewünschte Klarheit über die Folgen seines Ausscheidens bei der Z in Mark und Pfennig hätte verschaffen können. Randnummer 122 Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 11.08.2011 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 123 Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist
GG i. V. m. §§ 513, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Randnummer 124 Der Kläger hat nach Zustellung des Urteils von 24.11.2010 am 16.03.2010 innerhalb der Monatsfrist des § 64 Abs. 2 ArbGG Berufung eingelegt und diese auch innerhalb eines weiteren Monats mit Gerichtseingang 16.05.2011 begründet. I. Randnummer 125 Die Berufung ist auch mit den zuletzt gestellten Anträge zulässig. Randnummer 126 1. Soweit der Kläger seinen Feststellungsantrag in der Berufungsbegründung im Verhältnis zum erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag abgeändert und diesen in der Sitzung vom 11.08.2011 ein weiteres Mal umformuliert hat, kann letztendlich offen bleiben, ob
ZPO eine Klageänderung vorliegt oder wofür mehr spricht nur Antragsklarstellung, da die Beklagte sich
Randnummer 127 Die Beklagte hat schriftsätzlich, Bezug nehmend auf die Berufungsbegründung, ausschließlich den dort angekündigten Feststellungsantrag gerügt, dieser gehe über das erstinstanzliche Begehren inhaltlich hinaus. In der Sitzung vom 11.08.2011 hat die Klägerseite ihren Antrag erneut umgestellt von der Feststellung einer Zahlungspflicht in Höhe von € 5.385,31 auf die Feststellung einer Gesamtversorgungshöhe unter Einbeziehung der gesetzlichen Sozialrente in Höhe von € 5.385,31. Soweit hierin eine Klageänderung liegt, ist die Beklagte in der Sitzung vom 11.08.2011 dieser nicht entgegengetreten, sondern hat Berufungszurückweisung beantragt.
ZPO ist daher von rügeloser Einlassung auf die (mögliche) Klageänderung auszugehen. Randnummer 128 2. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung schriftsätzlich nur zwei Anträge formuliert hat, ist dennoch die Gesamtklage des Klägers, die Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, der Berufung angefallen. Randnummer 129
3 Ziffer 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt wird. Ein förmlicher Berufungsantrag in der Berufungsbegründung ist grundsätzlich nicht nötig. Es muss aber aus der Berufungsschrift oder der Berufungsbegründung zu entnehmen sein, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen und welche Abänderung erstrebt wird (vgl. Zöller Kommentar zur ZPO, 27. Auflage, § 520 Rn 32). Es kann sich daher auch aus der Wiederholung des Sachvortrages erster Instanz ergeben, dass derselbe Antrag wieder gestellt werden soll. Ist daher aus der Berufungsbegründung zu entnehmen, dass der Berufungsführer seinen prozessualen Anspruch (jedenfalls zu einem bestimmten Teil), weiter verfolgen will, dann bleibt die Berufung selbst dann zulässig, wenn die Berufungsanträge wegen weiter gehender Ansprüche noch unklar sind (BGH 01.07.1975 -VI ZR 251 - NJW 1975, 2013). Letztendlich kann eine Klarstellung der Anträge noch in der mündlichen Verhandlung erfolgen. Randnummer 130 Vorliegend hat der Kläger schriftsätzlich nur zwei Anträge angekündigt. Im weiteren in der Berufungsbegründung jedoch eindeutig klar gestellt, dass er die Beurteilung des Sachverhalts durch das erstinstanzlichen Gerichts insgesamt angreife. Dies hat er in seiner Berufungsbegründung unter der Überschrift "Ergebnis" (Bl. 462 d. A.) nochmals zum Ausdruck gebracht, indem er formulierte "das Arbeitsgericht … ist zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, die Anträge abzuweisen. …. Nach alledem … ist den Anträgen des Berufungsklägers stattzugeben." Randnummer 131 Damit hat er ausreichend im Sinne von § 520 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO den Umfang der Berufung, in der Berufungsbegründung, klargestellt. Dementsprechend sind auch über den Feststellungsantrag zu 1. hinaus die in der ersten Instanz gestellten Zahlungsansprüche Anträge 2. bis 12., nach Antragsklarstellung in der Sitzung vom 11.08.2011, Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. II. Randnummer 132 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Randnummer 133 Das Arbeitsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Die Angriffe des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil bleiben erfolglos. Randnummer 134 Dem Kläger geht keine über € 2.333,12 hinausgehende monatliche Betriebsrente zu. Randnummer 135 Dem Kläger steht kein Nachzahlungsanspruch zu. Es war auch nicht festzustellen, dass dem Kläger ein höherer Gesamtversorgungsanspruch, als ihm bisher ausgezahlt wird, zusteht. Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen. Randnummer 136 Grundlage des Betriebsrentenanspruchs des Klägers ist § 3 des Arbeitsvertrages von 1968 i.V.m. der PO I ( vgl. II 1). Der Anspruch wurde nicht erst mit Schreiben vom 10.01.1978 begründet ( vgl. II 2 ).Die Funktionszulage ist nicht Renten erhöhend, weder bei Berechnung des Gesamtversorgungsanspruchs bzw. der Betriebsrente des Klägers nach der PO I, noch nach der PO 72 (vgl. II 3und 4). Die Rente ist zeitratierlich zu kürzen (vgl. II 5). Schadensersatzansprüche des Klägers bestehen nicht (vgl. II 6). Randnummer 137 Im Einzelnen: Randnummer 138 1. Grundlage des Betriebsrentenanspruches des Klägers ist die PO I. Diese ist durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 16.08.1968, § 3 Nr.1, Vertragsgegenstand geworden. Die vom Kläger für sich in Anspruch genommene PO 72 ist durch die PO I für den Kläger wirksam abgelöst worden. Randnummer 139
Januar 2002 begründete Dauerschuldverhältnisse eingeräumten Übergangsfrist von einem Jahr keine Vertragsanpassung vorgenommen und dem Arbeitnehmer kein Vertragsänderungsangebot unterbreitet hat. Da der Verwender bei Abschluss des Arbeitsvertrags die §§ 305 ff. BGB nicht berücksichtigen konnte und die Klausel nur unwirksam ist, weil sie in formeller Hinsicht den neuen Anforderungen nicht genügt, bedarf es zur Schließung der entstandenen Lücke der ergänzenden Vertragsauslegung. Andernfalls liefe die Anwendung der Anforderungen an die Vertragsformulierung auf einen vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Sachverhalt auf eine echte Rückwirkung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hinaus. Es ist deshalb zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre (BAG 20.4.2011 a.a.O). Dazu dienen vorliegend die schon in den PO´s aufgenommenen zuvor zitierten Widerrufs- und Änderungsregelungen als Auslegungshilfe. Randnummer 147 Das die inhaltlichen Änderungen beim Wechsel von der PO 72 zur PO I nicht den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichtes bei Abänderungen von Pensionsordnungen genügen würden hat der Kläger nicht behauptet. Genauso wenig hat er die Wirksamkeit der Ablösung der PO 72 durch die PO I in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht thematisiert. Randnummer 148
, 157 BGB sind empfangsbedürftige Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Maßgeblich dabei ist in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille, wobei alle Umstände einzubeziehen sind, die erkennen lassen, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat (Entstehungsgeschichte, Zweck, Interessenlage). Bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen Erklärung dürfen nur solche Begleitumstände berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger erkennbar waren. Randnummer 158 Die wortlautorientierte Auslegung führt zur Nichtberücksichtigung der Funktionszulage bei der Berechnung des Betriebsrentenanspruches des Klägers. Randnummer 159 § 9 Ziff. 2 c) PO I begrenzt die Altersrente auf höchstens 66 2/3 des für den letzten Monat der anrechnungsfähigen Dienstjahre vereinbarten Grundgehaltes. § 15 S.1.PO I verwendet ebenfalls den Begriff des "vereinbarten Grundgehaltes". Randnummer 160 Der Begriff „Grundgehalt“ spricht für eine eingeschränkte Auslegung, wonach andere Gehaltsbestandteile keine Berücksichtigung finden. Randnummer 161 Dieses Ergebnis bestärkt § 15 S. 2 der PO I, der nicht nur „Weihnachtsgeld“, „Urlaubsgeld“, „Tantiemen“ und „vermögenswirksame Leistungen“ die Rentenwirksamkeit abspricht, sondern quasi als Auffangtatbestand auch alle „sonstige einmalige oder laufende Zahlungen“ als nicht rentenfähig deklariert. Da im Auffangtatbestand ausdrücklich nicht nur sämtliche einmaligen (jährlichen) Zahlungen, sondern ausdrücklich auch sämtliche laufenden (monatlichen) Zahlungen ausgenommen sind, betrifft dies auch die hier in Rede stehende (monatliche) Funktionszulage. In Folge dessen wiesen die dem Kläger erteilten Gehaltsmitteilungen vom 10.06.1996, 15.06.1999 sowie 04.06.2004 (Bl. 112 ff. d.A.) auch ausdrücklich das Grundgehalt mit dem Adjektiv „rentenfähig“ aus, während dieses Adjektiv bei der ebenfalls ausgewiesenen Funktionszulage fehlt. Randnummer 162 Dieses Ergebnis wird noch unterstützt durch die Entwicklung des zuletzt als „Funktionszulage“ bezeichneten Gehaltsbestandteils, der , wie aus der Gehaltsmitteilung vom 22.05.1992 (Bl. 109 d.A.) ersichtlich, aus der dem Kläger zuvor gezahlten „Garantietantieme“ hervorging. Diese wurde ab dem Zeitpunkt des Schreibens zukünftig als „Funktionszulage“ bezeichnet und von einer jährlichen Einmalzahlung in eine monatliche Zahlung umgewandelt. Diese Garantietantieme zählte ohne Zweifel nicht zum rentenfähigen Grundgehalt i.S.d. der PO I. Randnummer 163
AVG (zumindest) zeitratierlich zu kürzen. Randnummer 170 Der Kläger ist vorliegend mit dem
AVG, stand dem Kläger im Zeitpunkt des Ausscheidens eine unverfallbare Anwartschaft zu, sodass
AVG die Rente des Klägers grundsätzlich ratierlich zu kürzen ist. Randnummer 171
GG i. V. m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Diese mit der Zivilprozessreform im Jahre 2001 eingeführte Bestimmung bedeutet zwar nicht, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichtes bezogen auf erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen nur auf Verfahrensfehler in Form einer Revisionskontrolle beschränkt wäre. Es kommt jedoch in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, das Berufungsgericht grundsätzlich an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zu binden. Eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Gesetzesformulierung die Ausnahme ("soweit nicht …"). Dies war auch die Absicht des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesdrucksache 14/4722, S. 100). Aus den Gesetzesmaterialien folgt, dass die zwecks Entlastung der Berufungsgerichte vorgesehene grundsätzliche Bindung an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sich auf solche Tatsachenfeststellungen bezieht, welche die erste Instanz bereits vollständig und überzeugend getroffen hat. Randnummer 181 Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht dürfen jedoch im Hinblick auf den Grundgedanken der materiellen Gerechtigkeit nicht überspannt werden. Vernünftige Zweifel liegen daher nicht nur dann vor, wenn die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerhaft erhoben worden sind, sondern auch dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (BGH 09.03.2005 - VIII ZR 266/03 - NJW 2005, 972). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung können sich aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (BVerfG, Beschl. v. 12.06.2003 - 1 BVR 2285/02 - NJW 2003, 2524), insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt, als das Gericht der Vorinstanz. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichtes an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen entfallen lässt, können sich auch ergeben, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügt, weil sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt (BGH 12.03.2004 - V ZR 257/03 - NJW 2004, 845). Randnummer 182 Gemessen an diesen Anforderungen sind Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung nicht begründet. Die Berufungskammer teilt vielmehr die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertung und sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen des Urteils die Aussagen der Zeugen und auch die Anhörung des Klägers umfänglich dargestellt und vollständig gewürdigt. Gegen die Vollständigkeit der Beweiserhebung und Einbeziehung in die Beweiswürdigung hat der Kläger auch keinerlei Einwände vorgetragen. Randnummer 183 Der Kläger selbst hat auch nicht behauptet, die Zeugen hätten die von ihm aufgestellte Behauptung tatsächlich bestätigt. Der Kläger hat vielmehr nur vorgetragen, aufgrund von Widersprüchen in den Aussagen zwischen den Zeugen und aufgrund von Widersprüchen in der Aussage des Zeugen X, müsse im Hinblick auf die Äußerung des Klägers die Lebenserfahrung den Vortrag des Klägers als bewiesen ausweisen. Randnummer 184 Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 16.05.2011 (Bl. 454 d. A.) dargestellten Widersprüche gesehen und auch gewürdigt. Es hat die Unterschiede in den Aussagen der Zeugen, wie vom Kläger vorgetragen, im Rahmen der Darstellung der Beweisaufnahme aufgenommen und hierzu ausgeführt, die Aussagen wichen teilweise nicht unerheblich voneinander ab. Dies habe jedoch im Hinblick auf den konkreten Einzelfall die Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht beeinträchtige. Es sei zu berücksichtigen, dass die Zeugen über einen Sachverhalt aussagten, der mehr als fünf Jahre zurückliege, was üblicherweise zum Nachlassen des Erinnerungsvermögens eines normalen Menschen führe. Im übrigen, was zwischen allen Beteiligten des Verfahrens unstreitig sei, hätten die Zeugen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit dem Kläger, eine Vielzahl von Verhandlungen über Aufhebungsverträge mit unterschiedlichen Mitarbeitern geführt. Letztendlich hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, die Widersprüche und Ungleichheiten in den beiden Aussagen seien ein deutlicher Hinweis darauf, dass vor der Beweisaufnahme keine Absprache zwischen den Zeugen hinsichtlich des Inhalts der Aussagen stattgefunden habe. Das korreliert mit der Feststellung des Arbeitsgerichtes, die Zeugen hätten ihre Aussage in ruhiger offener Art und Weise ohne Belastungstendenz gemacht. Randnummer 185 Das Arbeitsgericht kommt letztendlich zu dem Schluss, unabhängig von den auch vom Kläger angesprochenen Widersprüchen ergebe sich weder aus der Aussage des Zeugen X, noch aus derjenigen des Zeugen W, dass dem Kläger die konkrete Zusage gemacht worden sei. Unter Aufgreifen der Widersprüche, die auch der Kläger vorträgt, stellt es zutreffend fest, der Zeuge W habe zwar bekundet, die in Rede stehenden Prozentzahlen seien wohl angesprochen worden, jedoch ohne konkreten Inhalt und Ergebnis. Vergleichbares habe auch der Zeuge X bekundet. Beide hätten eine definitive Zusage verneint. Wenn das Arbeitsgericht dann im Rahmen der Würdigung der Aussagen darauf hinweist, nach Aussage beider Zeugen habe der Zeuge W keine Kenntnisse im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, erscheint die Aussage beider Zeugen eine derartige Zusage, wie vom Kläger behauptet, sei vom Zeugen W nicht gemacht worden, plausibel und lässt Fehler in der Beweiswürdigung nicht erkennen. Randnummer 186
1 ZPO ist bei umfassender Würdigung der erhobenen Beweise, Ziel der Beweiswürdigung die Beantwortung der Frage, ob eine streitige Behauptung als erwiesen angesehen werden kann, d. h. das Gericht von der Wahrheit der behaupteten Tatsache überzeugt ist. Dies ist der Fall, wenn eine Gewissheit besteht, die Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie letztendlich vollständig ausschließen zu können. Weniger als Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein dabei nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, für wahrscheinlich halten, berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Mehr als subjektive Überzeugung ist jedoch letztendlich nicht gefordert. Absolute Gewissheit ist nicht zu verlangen (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO,
2 BGB erwachsen den Vertragsparteien aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs- sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteiles. Diese Pflichten können sich auch auf die Aufklärung des Vertragspartners richten (vgl. BAG 22.01.2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608 m. w. N.). Randnummer 193 Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses können sich gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers vor allem dann ergeben, wenn eine zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch diese aus Unkenntnis selbst schädigen würde (BAG 16.11.2005 - 7 AZR 86/05.- NZA 2006, 535). Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers wurde (teilweise) schon dann bejaht, wenn der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, im Ungewissen war, während der Arbeitgeber unschwer Auskunft hätte erteilen können (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 707/06 - EzA § 611 BGB 2002 Arbeitgeberhaftung Nr.6). Die arbeitsrechtliche Nebenpflicht des Arbeitgebers beschränkt sich im Zweifel nicht nur darauf, den Arbeitnehmern weder falsche noch unvollständige Auskünfte zu erteilen. Im Zweifel kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 71/07 - AP Nr.7 zu § 1 BetrAVG Auskunft). Dabei sind die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu berücksichtigten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab. Randnummer 194 Der Arbeitgeber darf allerdings weder durch das Bestehen noch durch den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Informationspflicht überfordert werden. In diesem Zusammenhang gewinnt die Komplexität der Rechtsmaterie ebenfalls Relevanz. Auskünfte können nur von mit der komplexen Rechtsmaterie vertrauten Fachleuten erwartet werden, so dass in diesen Fällen der Arbeitgeber selbst keine detaillierten Auskünfte erteilen muss, sondern den Arbeitnehmer an Fachleute verweisen darf (vgl. BAG, 14.01.2009, 3 AZR 71/07.-. a.a.O.). Randnummer 195 Letztendlich zu berücksichtigen ist jedoch, dass grundsätzlich jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen hat (vgl. BAG, , 22.01.2009 - 8 AZR 161/08 - a.a.O.). Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze jedoch in dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Wo diese Grenze liegt, ist an Hand der Umstände des Einzelfalles und mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind, wie zuvor dargelegt, insbesondere das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG, 22.01.2009, 8 AZR 161/08, 14.01.2009, 3 AZR 71/07 - a.a.O., 15.06.2010 - 3 AZR 861/08 - AP Nr.32 zu § 1TVG Tarifverträge: Luftfahrt). Da sich die Aufklärungspflichten des Arbeitgebers im Regelfall im Wesentlichen auf die Rechte des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis beziehen, besteht keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht auf sämtliche für den Zweck des Arbeitsverhältnisses bedeutsamen Umstände, sondern nur auf besondere atypische Risiken für den Arbeitnehmer (BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 161/08 - a.a.O.). Randnummer 196 Im vorliegenden Fall ging zutreffend die Initiative zum Abschluss des Auflösungsvertrages von der Beklagten aus. Der Kläger hat der Beklagten vorab keinerlei Anlass gegeben, darüber nachzudenken, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses läge in seinem Interesse. Insoweit unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von dem von der Beklagten herangezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2001 (3 AZR 339/00 - EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr 62). Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Fragen der betrieblichen Altersversorgung im Grundsatz komplizierte und komplexe Rechtsfragen aufwerfen. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, wovon die Kammer grundsätzlich ausgeht, dass der Arbeitnehmer weiß, dass ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere noch vor der Möglichkeit der Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente, grundsätzlich rentenschädliche Auswirkungen hat. Der gesunde Menschenverstand weist schon darauf hin, dass, wer seine eigene Leistung nicht vollständig erbringt, auch die Gegenleistung nicht vollständig erhält. Davon ging erkennbar wohl auch der Kläger aus. Seine Zweifel, in welcher Höhe er bei vorzeitigem Ausscheiden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten wird, ergeben sich zwanglos daraus, wie vom Zeugen W behauptet und vom Kläger nicht in Abrede gestellt, dass er diesen schon vor den Einzelgesprächen zur Vertragsauflösung hierauf ansprach. Randnummer 197 Schon zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger daher Anlass sich fachlich beraten zu lassen. Randnummer 198 Dies um so mehr, als nach dem eigenen Vortrag des Klägers nachfolgend die Gespräche hinsichtlich des Auflösungsvertrages sich in mehreren Stufen entwickelten. So gab es nach Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 30.12.2009) ein Erstgespräch am 14.04.2005 zwischen 10.15 Uhr und 12.15 Uhr, in dem ein weiterer Gesprächstermin in 14-Tagesfrist vereinbart wurde. Dieser fand am 22.04.2005 in der Zeit von 10.45 Uhr bis 11.45 Uhr statt. In diesem Gespräch, so der Kläger, wurde ihm die behauptete, nicht bewiesene, Zusage erteilt. Darüber hinaus sei die Sprinterprämie in Aussicht gestellt worden, die an die Annahme des Auflösungsvertrages bis zum 06.05.2005 geknüpft worden sei. Der Kläger hatte daher schon aufgrund der eigenen Zweifel vor dem Gespräch vom 14.04.2005 Anlass, fachkundigen Rat einzuholen. Allerspätestens nach dem Gespräch vom 22.04.2005, in dem, auch nach Vortrag des Klägers, (zumindest) die Rahmendaten der Betriebsrente Gegenstand des Gespräches gewesen sind, hätte der Kläger sich bei einem externen Fachmann Rechtsrat einholen müssen. Dies um so mehr, als zwischen dem 22.04.2005 und dem 06.05.2005 weitere 14 Tage Zeit lagen, die dem Kläger Gelegenheit gegeben hätten, Klärung herbeizuführen. Denn entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht anzunehmen, dass die Z den Kläger im Rahmen der Gespräche über den Aufhebungsvertrag unter übermäßigen Zeitdruck gesetzt hat. Zwischen dem 22.04.2005 und dem 06.05.2005 lagen wiederum zwei Wochen. Nach dem Vortrag des Klägers hing auch nicht die Frage der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung insgesamt von der Einhaltung des Termins 06.05.2005 ab. Der Kläger selbst hat vorgetragen, nur die Inanspruchnahme der Sprinterprämie sei von der Einhaltung der Frist 06.05.2005 abhängig gewesen. Randnummer 199 Unabhängig davon war ein Zeitraum von zwei Wochen ausreichend, geeigneten Rechtsrat einzuholen. Der Kläger wäre daher von Weiteres leicht in der Lage gewesen, offene Fragen im Hinblick auf seine Betriebsrentenansprüche abzuklären. Randnummer 200 Dass dies erforderlich war, ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Dort wird ersichtlich, dass die konkrete Höhe der zu erwartenden Betriebsrente gerade nicht Gegenstand des Gespräches war, allenfalls Prozentsätze ohne den Ausgangswert der Rente, der einzustellen wäre, festzulegen. Letztendlich haben beide Zeugen übereinstimmend bekundet, es sei dem Kläger deshalb angeraten worden, sich Rechtsrat einzuholen. So hat der Zeuge X (Bl. 329 d.A) bekundet dem Kläger anheim gestellt zu haben sich bezüglich der Betriebsrente "selbst schlau" zumachen, der Zeuge W (Bl. 377 d.A.) konnte sich zumindest erinnern, dem Kläger angeraten zuhaben sich allgemein Rechtsrat einzuholen. Randnummer 201 Im Ergebnis ist unter Abwägung aller Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles feststellen, dass es der Z im Rahmen der Gespräche zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht oblag, dem Kläger abschließend Auskünfte zur Höhe der Betriebsrente zu leisten. Ausreichend war, den Kläger auf die Einholung externen Rechtsrates hinzuweisen. Eine Schadensersatzansprüche des Klägers auslösende Pflichtverletzung der Z lag daher nicht vor. Randnummer 202 7. Soweit die Beklagte den sowohl nach der PO 72 als auch nach der PO I abzuziehenden Rentenbetrag der gesetzlichen Rente anders berechnet hat als der Kläger, folgt diese Berechnungsweise aus § 2 Abs. 5 BetrAVG. Für die Berechnung des Rententeilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG bleiben Veränderungen der Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten außer Betracht, § 2 Abs.5 S.1 BetrAVG. Hinsichtlich der Anrechnung der gesetzlichen Rente können, soweit sie zu berücksichtigen ist, die bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren zugrunde gelegt werden, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nicht nachweist. Dass die schon erstinstanzlich von der Beklagten vorgetragene Berechnung der anzurechnenden gesetzlichen Rente im Hinblick auf § 2 Abs. 5 BetrAVG unzutreffend war, hat der Kläger wie auch schon das arbeitsgerichtliche Urteil erstinstanzlich feststellte, nicht weiter substantiiert. Zweitinstanzlich hat er hierzu überhaupt nicht vorgetragen. Im Ergebnis war daher wie von der Beklagten dargelegt die hochgerechnete gesetzliche Rente ausgehend von den Daten des Ausscheidenszeitpunktes anzusetzen mit 1.624,25 EUR. Randnummer 203 Einzustellen war, wie zuvor dargestellt, ein Gehaltsanspruch als Berechnungsgrundlage (nach Vortrag der Beklagten) von 6.636,-- EUR (der Kläger hat 6.570,-- EUR als Grundgehalt angegeben). Hiervon waren 66 2/3%, die maximal erreichbare Betriebsrente, mit einem Unverfallbarkeitsfaktor von 0,8547 anzusetzen. Unter Abzug der gesetzlichen Rente hat der Kläger keinen höheren Anspruch als von der Beklagten errechnet und ausgekehrt, so dass insgesamt die Berufung zurückzuweisen war. III. Randnummer 204 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Randnummer 205 Gründe
GG die Revision zuzulassen, lagen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung, wie der Kläger meint, ist nicht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht, wie auch im Urteil in den Entscheidungsgründen zitiert, die Streit entscheidenden Rechtsfragen, insbesondere der Haftung wegen Nicht- oder Falscherfüllung etwaiger Hinweis- und Aufklärungspflichten umfänglich entschieden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.