1 SGB V, 24 Abs. 2 SGB III, 49 SGB XI erst mit dem Tag des Eintritts in die tatsächlich angetretene Beschäftigung. Die Regelung des § 8 Abs. 2 TV ATZ sei vorliegend nicht einschlägig, da sie ausschließlich auftretende Arbeitsunfähigkeitszeiten in einem schon laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis betreffe, nicht aber solche bereits zu dessen Beginn. Ergänzend verweist sie auf ein Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 09.03.2004, welches auszugsweise wie folgt lautet: Randnummer 16 "2.1.5 Ist der Entgeltfortzahlungszeitraum bei Beginn der vereinbarten Altersteilzeitarbeit bereits abgelaufen und wird Krankengeld aus dem bisherigen Regelentgelt bezogen, kann Altersteilzeitarbeit für den Zeitraum des Krankengeldbezugs nicht vorliegen. Randnummer 17 3.4.3 Wird zu Beginn der vereinbarten Altersteilzeitarbeit eine Entgeltersatzleistung (z.B. Krankengeld) bezogen, die noch aus dem bisherigen (vollen) Arbeitsentgelt (Regellohn) berechnet ist, kann Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nicht beginnen." Randnummer 18 Daher habe das Altersteilzeitarbeitsverhältnis frühestens ab Wiedergenesung der Klägerin am 22.02.2010 beginnen können. Zu diesem Zeitpunkt sei es indes nicht mehr in Frage gekommen, da § 2 Abs. 4 TV ATZ vorsehe, dass es vor dem 01.01.2010 beginnen müsse, wozu eine bloße vor dem 01.01.2010 getroffene Vereinbarung nicht genüge. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 20 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Altersteilzeitvereinbarung vom 27.11.2009 nebst Änderung vom 22.02.2010 nach Maßgabe der Genehmigung durch den Präsidenten des OLG C-Stadt vom 23.03.2010 ist rechtswirksam. Randnummer 21 1. Gesetzliche Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe (wie etwa §§ 134, 138 BGB) sind nicht ersichtlich. Insbesondere beinhaltet § 2 TV ATZ vorliegend kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Dies käme nur dann in Betracht, wenn der TV ATZ im Arbeitsverhältnis der Parteien infolge normativer Geltung
1 TVG unmittelbare und zwingende Wirkung entfalten würde. Hierzu bedürfte es indes einer kongruenten Tarifbindung beider Seiten, die vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen ist. Daher entfaltet er aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Inbezugnahme als den BAT ergänzender Tarifvertrag lediglich schuldrechtliche Wirkung. Randnummer 22 Ein allgemein von der Beklagten behaupteter "sozialversicherungsrechtlicher Unwirksamkeitsgrund" erschloss sich der Kammer nicht, zumal selbst angesichts der von ihr zitierten Regelungen (§§ 186 Abs. 1 SGB V, 24 Abs. 2 SGB III, 49 SGB XI, 7 SGB IV) im Dunkeln blieb, auf welcher rechtsdogmatischen Grundlage diese zur Unwirksamkeit der getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarung führen können sollten. Ebenso wenig kommt in diesem Zusammenhang dem Rundschreiben der Sozialversicherungsträger eine erkennbare Bedeutung zu. Dieses mag Hinweise und Informationen über eine bestimmte Rechtsauffassung enthalten, vermag jedoch in keinster Weise rechtlich unmittelbar die Wirksamkeit einer zwischen den Parteien nach allgemeinen Grundsätzen wirksam getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarung zu beeinflussen. Aus welchem Rechtscharakter des Rundschreibens die Beklagte das von ihr behauptete anderweitige Ergebnis herleiten will, hat sie nicht näher dargelegt. Ebenso wenig hat sie die Altersteilzeitvereinbarung angefochten mit einer eventuellen Nichtigkeitsfolge nach § 142 Abs. 1 BGB. Im übrigen wäre wohl auch kein Anfechtungsgrund gegeben, da sie weder einem Inhalts- noch einem Erklärungsirrtum unterlag, denn sie erklärte in beiden Änderungsverträgen einschließlich der Genehmigung genau das, was sie erklären wollte. Randnummer 23 Damit waren die Parteien frei,
O, § 311 Abs. 1 BGB in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit die Änderungsverträge vom 27.11.2009 und 22.02.2010/23.03.2010 zu schließen und damit auch eine vermeintliche Unzulässigkeit nach § 2 des lediglich schuldrechtliche Wirkung zwischen ihnen entfaltenden TV ATZ jedenfalls konkludent abzubedingen. Genau dies haben sie getan. Randnummer 24 2. Selbst wenn man infolge einer vielleicht nur irrtümlich nicht vorgetragenen kongruenten Tarifbindung oder aus anderen Gründen von einem zwingenden Charakter des TV ATZ für die Parteien ausginge, folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Die Anforderung des § 2 Abs. 1 TV ATZ, das Altersteilzeitarbeitsverhältnis müsse "ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein", ist vorliegend erfüllt. Randnummer 25 a)
1
1 Satz 2 SGB IV ebenso wie in § 7 Abs. 1 SGB IV zu verstehen (Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann/Berchtold, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 25 SGB III Randnr. 2).
1 Satz 1 SGB IV ist danach Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis,
1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte hierfür eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Da die Parteien unstreitig seit 1976 in einem Arbeitsverhältnis zueinander stehen, welches durch den Beginn der Altersteilzeit nicht beendet und in anderer Form neu wieder begründet worden wäre, sondern vielmehr durchgehend fortbestanden hat und lediglich während seiner Laufzeit modifiziert/"geändert" wurde (vgl. Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechtshandbuch, 13. Aufl. 2009, § 81 Randnr. 22), ist eine "Beschäftigung" im vorgenannten Sinne unzweifelhaft gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind weder Entgeltlichkeit noch Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers Voraussetzungen für den Begriff der Beschäftigung (KSW/Berchtold, § 7 SGB IV Randnr. 23). Dies bedeutet insbesondere, dass die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung zwar die Voraussetzungen einer Beschäftigung idealtypischerweise erfüllt, wegen des Schutzzwecks der Sozialversicherung aber maßgeblich auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis als solches abzustellen ist und infolgedessen die tatsächliche Erbringung von Arbeit letztlich in jeder Phase der Beschäftigung verzichtbar ist (BSG 24.09.2008 NZA-RR 2009, 269, 270; 24.09.2008 NZA-RR 2009, 272, 273; KSW/Berchtold, § 7 SGB IV Randnr. 24; Schmidt, Sozialrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis, 2011, Randnr. 108 f., 112). Randnummer 27 c) Dem steht nicht entgegen, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III als versicherungspflichtig beschäftigte Personen solche legaldefiniert, die "gegen Arbeitsentgelt" beschäftigt sind. Zwar ist der Bezug von Krankengeld anders als derjenige von Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht als Arbeitsentgelt im eigentlichen Sinne zu verstehen.
2 SGB III beginnt jedoch auch für Beschäftigte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, also für "gegen Entgelt" Beschäftigte, das Versicherungspflichtverhältnis mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungs verhältnis . Dieser Terminus des Beschäftigungsverhältnisses, den auch § 2 Abs. 1 TV ATZ verwendet und der von dem der Beschäftigung zu trennen ist, meint jedes Rechtsverhältnis, das die Erbringung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zum Inhalt hat, und zwar auch unterhalb der Stufe einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung (KSW/Berchtold, § 7 SGB IV Randnr. 10). Voraussetzung für die Annahme eines auch bei Unterbrechung der tatsächlichen Arbeitsleistung fortbestehenden sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ist lediglich, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers sowie die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers weiterhin gegeben sind und die Parteien am Arbeitsverhältnis als rechtlichem Rahmen der Beschäftigung festhalten, um es nach der Unterbrechungszeit fortzusetzen (BSG 24.09.2008 NZA-RR 2009, 269, 270; 24.09.2008 NZA-RR 2009, 272, 273; Schmidt, Randnr. 113). Daher endet das Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern erst durch das kumulative Entfallen sowohl des arbeitsvertraglichen Bandes wie auch sonstiger Umstände, die im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung seinen Vollzug begründen, namentlich der Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und dessen Eingliederung in einen ihm vorgegebenen Arbeitsablauf (BSG 24.09.2008 NZA-RR 2009, 269, 271; 24.09.2008 NZA-RR 2009, 272, 273). Randnummer 28 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ein Arbeitsverhältnis bestand zwischen den Parteien im Zeitpunkt des avisierten Beginns der Altersteilzeit bereits seit über 30 Jahren. Es sollte auch unstreitig fortgesetzt werden, wobei sogar die Beklagte selbst im Zeitpunkt des (Änderungs-)Vertragsschlusses eine zeitnahe Wiedergenesung der Klägerin erwartete (vgl. ihren Schriftsatz vom 07.04.2011). Mögen also die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung wie auch die damit verbundene tatsächliche Ausübung des Weisungsrechts zwischenzeitlich unterbrochen gewesen sein, so war dennoch beiden Seiten stets bewusst, dass das Arbeitsverhältnis mit der alsbald erwarteten Wiederaufnahme der Tätigkeit der Klägerin seinem Charakter nach unverändert weitergeführt werden sollte und würde und die Klägerin daher auch während der Phase des Krankengeldbezuges das grundsätzliche Direktionsrecht der Beklagten unverändert anerkannte und sich ihm unterwarf. Randnummer 29 Damit bestand die gesamte Zeit über ein Beschäftigungsverhältnis, so dass die Voraussetzung von § 2 Abs. 1 TV ATZ, der bewusst den Terminus des Beschäftigungsverhältnisses und nicht den der Beschäftigung verwendet, erfüllt ist. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.