Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Vermögensschaden unter dem Gesichtspunkt unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse Orientierungssatz Vermehrte Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1
- Alt. BGB umfassen dauerhafte und regelmäßig erforderliche unfallbedingte Mehraufwendungen, die diejenigen Nachteile ausgleichen sollen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen und nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Daneben können ausnahmsweise einmalig anfallende Kosten nach §§ 249, 251 BGB zu ersetzen sein, wenn die Schädigung zu erhöhten Bedürfnissen des Verletzten zur Aufrechterhaltung des vor dem schädigenden Ereignis gewohnten Lebensstandards geführt hat. Davon abzugrenzen sind diejenigen Fälle in denen eine irreversible körperliche Schädigung und damit eine immaterielle Beeinträchtigung der Lebensfreude vorliegt, deren Ausgleich unter dem Gesichtspunkt der Bemessung eines Schmerzensgeldes zu erfolgen hat (vgl. BGH,
- Januar 2004, VI ZR 46/03 = NJW-RR 2004, 671). (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend LG Mainz,
- März 2010, 6 O 86/09, Urteil Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der
- Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23.03.2010 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin macht Kosten für die Ausübung des Reitsports geltend. Randnummer 2 Sie erlitt am 13.12.1980 einen Verkehrsunfall, der zur Amputation ihres linken Unterschenkels führte. Die Beklagte ist der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Sie haftet unstreitig dem Grunde nach für die Unfallfolgen. Randnummer 3 Die Klägerin übte ab 2006 den Reitsport auf einer Reitanlage in ...[Z] aus. Zuvor war sie jedenfalls bis 2005 seit dem Unfall nicht geritten. 2008 ließ die Klägerin einen auf ihre Verletzung abgestimmten Reitsattel anfertigen. Randnummer 4 Sie begehrt u.a. die Kosten für die Anpassung und Maßanfertigung des Sattels, für Reitunterricht für Behinderte sowie Fahrtkostenersatz. Randnummer 5 Die Klägerin hat vorgetragen, Randnummer 6 die Mehraufwendungen für die Ausübung des Reitsports seien als Unfallfolge zu ersetzen. Randnummer 7 Die Ausübung des Reitsports habe auch therapeutische Gründe. Randnummer 8 Die Kosten seien der Höhe nach gerechtfertigt, da sie einen eigenen für sie angepassten Spezialsattel benötige und einen speziellen Reitunterricht für Behinderte in Anspruch nehmen müsse. Sie benötige eine Zeitschrift, die sie über Neuerungen in der Prothesentechnik unterrichte. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 10
- die Beklagte zu verurteilen 6.637,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 5.991,40 € seit dem 05.06.2009 an sie zu zahlen. Randnummer 11
- die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 505,87 € an sie zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte hat vorgetragen, Randnummer 15 therapeutisches Reiten sei für die Klägerin medizinisch nicht erforderlich. Die geltend gemachten Kosten seien, soweit überhaupt angefallen, überhöht und nicht erstattungsfähig. Randnummer 16 Das Landgericht hat die Beklagte ganz überwiegend zur Zahlung verurteilt. Randnummer 17 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Randnummer 18 Die Beklagte trägt vor, Randnummer 19 die Aufwendungen der Klägerin seien kein verletzungsbedingter Mehrbedarf. Randnummer 20 Entgangene Lebensfreude sei durch das gezahlte Schmerzensgeld ausgeglichen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage unter Abänderung des angefochtenen des Urteils insgesamt abzuweisen. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Klägerin trägt vor, Randnummer 26 die Ausübung des Reitsports diene therapeutischen Zwecken. Randnummer 27 Sie sei im Alter von 5 bis 9 Jahren regelmäßig geritten. Zwischen dem
- und
- Lebensjahr sei sie etwas häufiger, danach bis zu dem Unfall nur noch geritten, wenn sich die Gelegenheit geboten habe. Randnummer 28 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen. II. Randnummer 29 Die Berufung hat Erfolg. Randnummer 30 Die Klägerin kann die geltend gemachten Positionen nicht nach §§ 7, 11 StVG ersetzt verlangen. Randnummer 31 Ein Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt notwendiger Heilungskosten (§§ 11 StVG, 249 BGB) steht der Klägerin nicht zu. Randnummer 32 Sie hat nicht hinreichend dargelegt, inwieweit gerade das Reiten geeignet und erforderlich ist, die Folgen der Unfallverletzung zu lindern oder einer Verschlimmerung derselben entgegenzuwirken. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Unfall im Dezember 1980 ereignete, die Klägerin aber regelmäßig erst wieder 2006 das Reiten aufgenommen hat. Hier hätte es des Vortrages konkreter Tatsachen bedurft, inwiefern nach so langer Zeit die Wiederaufnahme des Reitens nunmehr einen therapeutischen Wert in Bezug auf die Unfallfolgen haben soll. Die Beklagte hat eine spezifische therapeutische Wirkung gerade des Reitens im Vergleich zu anderen weniger aufwändigen therapeutischen Maßnahmen detailliert bestritten. Demgegenüber reichte der bloße Hinweis auf eine Stabilisierung der Muskulatur und der Koordinationsfähigkeit durch das Reiten nicht aus. Insbesondere hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan, wieso sich diese angestrebten Verbesserungen nicht auch durch andere Maßnahmen erreichen ließen. Randnummer 33 Vor diesem Hintergrund war dem erstmals mit der Berufungserwiderung erfolgten Beweisangebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Randnummer 34 Die Klägerin kann die geltend gemachten Kosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1
- Alt. BGB) oder eines einmaligen Mehrbedarfs (§§ 249, 251 BGB) verlangen. Randnummer 35 Vermehrte Bedürfnisse umfassen unfallbedingte Mehraufwendungen, die diejenigen Nachteile ausgleichen sollen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (BGH NJW-RR 2004, 671). Randnummer 36 Regelmäßig muss es sich dabei um Aufwendungen handeln, die dauerhaft und regelmäßig erforderlich sind und nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (BGH a.a.O., 672). Randnummer 37 Daneben können aber ausnahmsweise einmalig anfallende Kosten nach §§ 249, 251 BGB zu ersetzen sein, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels ein erhöhtes Bedürfnis des Verletzten befriedigt werden kann (BGH a.a.O., 672). Randnummer 38 Die Mehraufwendungen sind aber nur dann zu ersetzen, wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Verletzten zur Aufrechterhaltung des vor dem schädigenden Ereignis gewohnten Lebensstils geführt hat. Randnummer 39 Davon abzugrenzen sind diejenigen Fälle, in denen der Geschädigte mit dem Schadensersatzbegehren ein Bedürfnis verfolgt, in gleicher Weise wie vor dem Unfall persönlichen Neigungen bei der Freizeitgestaltung uneingeschränkt nachgehen zu können. Diese Freiheit kann bei einer irreversiblen körperlichen Schädigung in tatsächlicher Hinsicht nicht wiederhergestellt werden. Insoweit liegt eine immaterielle Beeinträchtigung der Lebensfreude vor, deren Ausgleich unter dem Gesichtspunkt der Bemessung eines Schmerzensgeldes zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 671, 672 und NJW-RR 1992, 792, 793). Randnummer 40 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht der Klägerin kein Zahlungsanspruch im Hinblick auf die durch das Reiten und die Sattelanfertigung angefallenen Kosten zu. Unfallbedingte Einschränkungen bei der Ausübung des Reitens als Freizeitsport, wie sie die Klägerin erlitten hat, können nicht beseitigt werden. Sie sind grundsätzlich über die Regelungen zum immateriellen Schadensersatz zu kompensieren. Randnummer 41 Verhältnismäßigkeitserwägungen im Hinblick auf entstehende Kosten spielen bei dieser Unterscheidung, anders als die Klägerin meint, keine entscheidende Rolle (vgl. BGH NJW-RR 1992, 792, 793). Randnummer 42 Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der Pflicht des Schädigers zur Ermöglichung der Aufrechterhaltung des bis zum Unfall gewohnten Lebensstandards (vgl. BGH NJW 2004, 671, 672 und NJW 2006, 1271, 1274, 1275). Dazu hätte eine regelmäßige Ausübung des Reitsports zu den gewohnten Verhältnissen der Klägerin vor dem Unfall gehören müssen. Weder der schriftsätzliche Vortrag der Klägerin noch ihre persönliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2011 haben hierfür ausreichende Anhaltspunkte erbracht. Selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausübung des Reitsports für ihr Leben vor dem Unfall von so prägender Bedeutung war, dass sich die Wiederaufnahme des Reitsports als Ausdruck der Aufrechterhaltung eines erreichten Lebensstandards darstellt. Die Klägerin selbst hat hierzu vorgetragen, zwischen dem
- und
- Lebensjahr regelmäßig und danach etwa vom
- bis zum
- Lebensjahr immerhin noch häufiger geritten zu sein. In der Folge sei ihr das Reiten in den Jahren bis zu dem Unfall noch gelegentlich für eine Reitstunde im Urlaub möglich gewesen. Ein fester Lebensbestandteil war das Reiten zu diesem Zeitpunkt demnach nicht mehr. Randnummer 43 Für diese Bewertung spricht auch die erhebliche zeitliche Distanz von über 25 Jahren zwischen dem zuletzt vor dem Unfall gelegentlich ausgeübten Reitsport und dem 2006 wieder aufgenommenen Hobby. Wäre die Ausübung des Reitsports für die Klägerin ein prägender Bestandteil ihres Lebensstandards gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie schon wesentlich früher versucht hätte, zum Reiten zurückzukehren. Randnummer 44 Die Klägerin kann schließlich auch die Kosten für den Bezug einer Fachzeitschrift nicht mit der Begründung ersetzt verlangen, dies sei nötig, um sich über Fortschritte bei der Prothesentechnik zu informieren. Sie hat nicht dargelegt, wieso es erforderlich sein soll, sich insoweit über eine Zeitschrift zu informieren. Es liegt nahe, dass entsprechende Informationen über Sanitätshäuser oder über das Internet kostenfrei zu erlangen sind. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 46 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 47 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Randnummer 48 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.064 € festgesetzt.
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