Ehegattendarlehen: Ausschluss der gesamtschuldnerischen Ausgleichspflicht der Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes bei Tilgung des gemeinsamen Darlehens durch Verwertung der als Sicherheit abgetretenen Lebensversicherungen Orientierungssatz Haben Eheleute, die bis zum Tode des Ehemannes 30 Jahre in einer sogenannten Hausfrauenehe gelebt haben, in der nur der Ehemann über ein ständiges zur gemeinsamen Lebensführung eingesetztes Einkommen verfügte, und die Ehefrau sich unter Aufgabe ihres Berufs um Hauhalt und Kindererziehung kümmerte, zur Finanzierung ihres im Miteigentum stehenden Familienheims gemeinsam mehrere Darlehensverträge abgeschlossen, und hat der Ehemann der kreditgebenden Bank als Sicherheit zwei allein vom ihm bediente Kapitallebensversicherungen, als deren Bezugsberechtigte für den Todesfall die Ehefrau vorgesehen war, abgetreten, so ist davon auszugehen, dass die Eheleute eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 BGB auch für den Todesfall eines der Ehegatten, speziell für ein mögliches Vorversterben des Ehemannes, getroffen haben, die zu einem Ausschluss der Ausgleichspflicht der Ehefrau im Falle des Todes des Ehemannes führt. Dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des verstorbenen Ehemannes stehen daher gegen die Ehefrau keine Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs zu, wenn die Ehefrau nach dem Tode des Ehemannes neben dem Erlös aus der Verwertung des Familienheims die Rückkaufswerte aus den Lebensversicherungen zur Tilgung der restlichen Darlehenverbindlichkeiten gegenüber der Bank verwendet (Rn.13) . Verfahrensgang vorgehend LG Mainz, 15. Juni 2010, 6 O 1/10, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 2010 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.130,45 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 30. April 2006 verstorbenen Ehemannes der Beklagten (im Folgenden: Schuldner). Er macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses geltend. Randnummer 2 Der Schuldner und die Beklagte lebten bis zum Unfalltod des Schuldners in einer sogenannten Hausfrauenehe zusammen, in der nur der Schuldner über ein ständiges, zur gemeinsamen Lebensführung eingesetztes Einkommen verfügte. Sie hatten sich vor etwa 30 Jahren nach der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes darauf verständigt, dass die Beklagte ihre Berufstätigkeit als Übersetzerin aufgibt und sich - wie sodann geschehen - um den Haushalt und die Erziehung des Kindes kümmert. Der Schuldner war bis zu seinem Tod als Rechtsanwalt tätig; die Beklagte blieb Hausfrau und übte eine geringfügige Beschäftigung in der Kanzlei des Schuldners aus, die ein bis zwei Tage im Monat in Anspruch nahm. Randnummer 3 Die Eheleute erwarben zu hälftigem Miteigentum ein Familienheim, zu dessen Finanzierung sie gesamtschuldnerisch mehrere Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der …[A] Bank AG (im Folgenden: …[A]-Bank) eingingen. Das Grundstück war zur Absicherung der Darlehen und sonstiger Verbindlichkeiten der Eheleute gegenüber der ...[A]-Bank mit zwei Grundschulden belastet. Der Schuldner hatte zudem zwei Kapitallebensversicherungen bei der …[B] AG und der …[C] AG abgeschlossen, als deren Bezugsberechtigte für den Todesfall die Beklagte vorgesehen war. Die Ansprüche aus den Versicherungen trat der Schuldner als Sicherheit an die ...[A]-Bank ab. Randnummer 4 Die Beklagte schlug nach dem Tod des Schuldners die zu ihren Gunsten angefallene Erbschaft angesichts der Überschuldung des Nachlasses aus. Per 25. Juli 2006 betrugen die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der ...[A]-Bank 372.877,06 €. Hiervon entfielen 343.406,74 € auf gemeinsame Verbindlichkeiten der Eheleute gegenüber der Bank aus Darlehensverträgen und einem Kontokorrentvertrag und 29.470,32 € auf Verbindlichkeiten des Schuldners aus einem weiteren Kontokorrent. Der Kläger kehrte den Rückkaufswert der bei der …[B] AG abgeschlossenen Lebensversicherung in Höhe von 77.103,83 € an die ...[A]-Bank aus. Per 15. Februar 2007 bezifferte die ...[A]-Bank die verbleibenden - um Zinsen angewachsenen und um die Zahlung reduzierten - Verbindlichkeiten auf 304.114,39 €; hiervon entfielen 272.866,01 € auf gemeinsame Verbindlichkeiten der Eheleute und 31.248, 38 € auf Verbindlichkeiten des Schuldners. In der Folgezeit wurden Mieteinnahmen in Höhe von 2.049,30 € und der weit überwiegende Erlös aus der Veräußerung des gemeinsamen Hausgrundstückes in Höhe von 286.000 € an die ...[A]-Bank ausgekehrt. Nach der Berechnung der ...[A]-Bank verblieb hiernach eine Restdarlehensforderung gegenüber den Eheleuten in Höhe von 16.031,13 €. Die Forderung wurde seitens des Klägers durch eine Teilauskehr des Rückkaufswertes der weiteren, bei der …[C] AG bestehenden Lebensversicherung befriedigt. Auf die Forderungsaufstellung des Klägers (Bl. 57 GA) wird ergänzend Bezug genommen. Randnummer 5 Der Kläger begehrt von der Beklagten die hälftige Erstattung der an die ...[A]-Bank ausgekehrten Rückkaufswerte der beiden Lebensversicherungen in Höhe von 46.567,48 € ([77.103,83 + 16.031,13 €] / 2) abzüglich einer anrechenbaren Schuld der Insolvenzmasse gegenüber der Beklagten in Höhe von 1.437,03 €, insgesamt mithin eine Zahlung von 45.130,45 € nebst Zinsen. Er hat die Auffassung vertreten, dass infolge der Auskehr der Lebensversicherungsbeträge und der hierdurch bewirkten Tilgung gemeinsamer Verbindlichkeiten der Eheleute ein Anspruch des Nachlasses gegen die Beklagte auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB entstanden sei. Da die Ehe zwischen der Beklagten und dem Schuldner beendet sei, stehe sie einem Gesamtschuldnerausgleich nicht entgegen, zumal die Beklagte durch die Ausschlagung der Erbschaft zu erkennen gegeben habe, dass sie sich an die Ehe nicht mehr gebunden fühle. Sie könne sich nicht durch die Erbausschlagung von den Verbindlichkeiten ihres Ehemannes befreien und im Hinblick auf einen Gesamtschuldnerausgleich zugleich behandelt werden, als ob die Ehe intakt fortbestehe. Die Zahlungen seien auch nicht aus ihrem Vermögen erfolgt, da es dem Schuldner freigestanden habe, die Bezugsberechtigung der Beklagten zu widerrufen. Randnummer 6 Die Beklagte hat vorgebracht, zu einem Gesamtschuldnerausgleich nicht verpflichtet zu sein, weil sich aus den zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Verhältnissen etwas anderes ergebe. Die Ehe sei auch nicht gescheitert, so dass kein Raum für das nachträgliche Aufleben eines Ausgleichsanspruches bleibe. Zudem handele es sich bei den Zahlungen aus den Versicherungsverträgen letztlich um solche aus ihrem eigenen Vermögen. Da ihr ein unwiderrufliches Bezugsrecht an den Versicherungen eingeräumt worden sei, wären die Versicherungsbeträge ohne die Sicherungsabtretung am Nachlass vorbei an sie, die Beklagte, ausgezahlt worden. Die Beklagte hat sich ferner gegen die Verrechnung des Klägers gewandt und behauptet, dass durch die Zahlungen aus den Lebensversicherungen gemeinsame Verbindlichkeiten in einer Höhe von nur 61.886,58 € getilgt worden seien. Randnummer 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies darauf gestützt, dass ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sei, da zwischen den Ehegatten ein anderes bestimmt gewesen sei. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe die Ausgleichspflicht überlagert, ohne dass sich hieran durch den Tod des Schuldners etwas geändert habe; denn der Tod sei nicht als Scheitern der Ehe zu begreifen, durch das eine Neuordnung der Vermögensverhältnisse erforderlich werde. Dass die Ansprüche der ...[A]-Bank erst nach dem Tod des Schuldners beglichen worden seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 8 Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein ursprüngliches Begehren weiter. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Urteil einschließlich seiner tatsächlichen Feststellungen sowie auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen. II. Randnummer 9 Die zulässige Berufung erzielt keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger keine Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zustehen. Randnummer 10 1. Zwischen der Beklagten und dem Schuldner bestand hinsichtlich der beiden bei der ...[A]-Bank aufgenommenen Darlehen und des Debetsaldos aus dem Kontokorrentvertrag, wie er in die Forderungsaufstellungen der ...[A]-Bank Eingang gefunden hat, unstreitig ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne von §§ 421, 426 BGB. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, sich insoweit gemeinsam mit dem Schuldner verpflichtet zu haben. Sie hat sich auch nicht gegen die Höhe der gemeinsamen Verbindlichkeiten und ihre Fortentwicklung nach dem Tod des Schuldners durch aufgelaufene Zinsansprüche gewandt. Randnummer 11 Diese gemeinsamen Verbindlichkeiten sind unter anderem durch die Auszahlungen aus den beiden Lebensversicherungsverträgen getilgt worden. Der Kläger hat die zwischen ihm und der ...[A]-Bank vorgenommene Abrechnung nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Forderungsaufstellungen der ...[A]-Bank im Einzelnen dargetan (Bl. 57 ff. GA). Hiernach sind durch die Auszahlung aus der Lebensversicherung bei der …[B] in Höhe von 77.103,83 € ein Teil der Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Kontokorrent der Eheleute sowie aus den größeren der beiden Darlehen zurückgeführt worden. Mit dem Veräußerungserlös des Hausgrundstückes und den ausgekehrten Mieteinnahmen sind sämtliche verbleibenden Verbindlichkeiten bis auf eine Restforderung aus einem der beiden Darlehensverträge in Höhe von 16.031,13 € getilgt worden. In dieser Höhe erfolgte sodann eine Auszahlung aus dem bei der …[C] AG bestehenden Versicherungsvertrag. Die Beklagte hat demgegenüber schlicht eine andere Abrechnung behauptet; namentlich will sie die Versicherungsleistungen auch auf die allein gegenüber dem Schuldner bestehende Forderung aus dem weiteren Kontokorrentvertrag verrechnet wissen. Dass der Kläger oder die ...[A]-Bank aus Rechtsgründen - etwa infolge der den Abtretungen der Lebensversicherungsansprüche zugrunde liegenden Sicherungsabreden - an der von ihnen vorgenommenen Forderungsanrechnung gehindert gewesen wären und daher eine Tilgung tatsächlich in anderer Reihenfolge eingetreten sei, macht sie indes nicht geltend. Randnummer 12 2. Allerdings bestehen Bedenken, ob die aufgrund der Lebensversicherungsverträge vorgenommenen Zahlungen sich als Leistungen aus dem Nachlass darstellen, oder ob sie nicht vielmehr aus dem Vermögen der Beklagten stammen mit der Folge, dass ein Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 426 Abs. 1 BGB bereits aus diesem Grunde ausschiede. Randnummer 13 Unstreitig war die Beklagte die Bezugsberechtigte beider Lebensversicherungen, die zur Tilgung der gemeinsamen Schulden der Eheleute herangezogen wurden. Der Kläger hat vorgebracht, dass es sich hierbei um ein widerrufliches Bezugsrecht gehandelt habe. Wäre dies zutreffend, so hätte die Beklagte nach § 159 Abs. 2 VVG, §§ 328, 330, 331 Abs. 1 BGB ein eigenes Leistungsrecht erst mit Eintritt des Versicherungsfalles erworben. Der Schuldner wäre zu Lebzeiten nicht gehindert gewesen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung von Kreditverbindlichkeiten an die ...[A]-Bank abzutreten. Hierin läge zugleich ein Widerruf der Bezugsberechtigung, der sich jedenfalls auf die Abtretung und den Sicherungszweck beziehen würde (vgl. BGHZ 109, 67; 156, 350; BGH NJW 1996, S. 2230; OLG Koblenz VersR 2007, S. 1257). Soweit sich die ...[A]-Bank aus der Lebensversicherung befriedigt, wäre darin eine Leistung des Schuldners zu erblicken, und nicht der Beklagten. Denn die Forderung auf Auskehr der Versicherungsleistung wäre der Bank seitens des Schuldners als Sicherungsgeber durch die Abtretung zugewandt worden. Die Forderung hätte im Zeitpunkt der Abtretung auch noch im Vermögen des Schuldners gestanden. Das Forderungsrecht wäre der Beklagten im Falle eines widerruflichen Bezugsrechtes noch nicht zugewachsen; vielmehr hätte sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur eine ungesicherte Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung innegehabt (vgl. Schneider, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 159 Rdn. 11). Hieran ändert nichts, dass die ...[A]-Bank erst nach dem Tod des Schuldners auf die Forderung zugegriffen hat. Denn die Beklagte hätte angesichts der vorrangigen Sicherungsabtretung ein Leistungsrecht nach § 159 Abs. 2 VVG am Nachlass vorbei allenfalls in dem Umfang erwerben können, in dem es für den Sicherungszweck nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1996, S. 2230; OLG Koblenz VersR 2007, S. 1257). Randnummer 14 Ein anderes Bild ergäbe sich, wenn das Bezugsrecht der Beklagten - wie von ihr behauptet - unwiderruflich eingeräumt worden wäre. In diesem Fall hätte die Beklagte das Recht auf die Leistung des Versicherers nach § 159 Abs. 3 VVG, §§ 328, 330, 331 Abs. 1 BGB bereits mit ihrer Bezeichnung als Bezugsberechtigte erworben. Der Schuldner als Versicherungsnehmer hätte dann über den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht mehr als Berechtigter verfügen können (vgl. BGH NJW 2003, S. 2679; Schneider a.a.O. Rdn. 12; s. auch § 13 ALB 2008). Sofern die Beklagte die Bezugsberechtigung bereits zuvor erworben hätte, könnte die Sicherungsabtretung nur von ihr oder mit ihrer Zustimmung vorgenommen werden. Ausgehend von dem Vortrag der Beklagten, wonach die Wirksamkeit der Abtretung nicht in Frage steht, hätte eine derartige Mitwirkung hier vorgelegen. Die an die ...[A]-Bank erbrachten Zahlungen würden sich in diesem Fall als Leistung der Beklagten darstellen; denn es wäre die Beklagte, die der Bank den Anspruch auf die Versicherungsleistung aus ihrem Vermögen zugewandt hätte. Randnummer 15 Welche Sachlage im Streitfall besteht, kann offen bleiben. Selbst wenn ein widerrufliches Bezugsrecht vorläge mit der Folge, dass die auf der jeweiligen Sicherungsabtretung beruhenden Leistungen aus den Versicherungen dem Schuldner oder seinem Nachlass zuzuordnen wären, bestünde kein Ausgleichsanspruch des Klägers. Randnummer 16 3. Nach § 426 Abs. 1 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt (BGHZ 87, 265, 268; BGH NJW-RR 1988, S. 259; NJW-RR 1993, S. 386, 387; NJW 2010, S. 868). Hiernach scheidet eine Ausgleichspflicht der Beklagten aus. Nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Verhältnisse zwischen der Beklagten und dem Schuldner waren die von ihnen eingegangenen Verbindlichkeiten allein von dem Schuldner zu tragen. Der Tod des Schuldners und die damit verbundene Beendigung der Ehe haben an dieser Pflichtenlage nichts geändert. Randnummer 17
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