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VG Mainz 4. Kammer 4 K 37/11.MZ Urteil Beitrag für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge § 10 Abs 1 BetrAVG, § 10 Abs 2 S 6 BetrAVG,

Beitrag für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge Leitsatz 1. Das in § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG vorgesehene Umlageverfahren zur Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen A

Artikel 82

EGV) ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dies gilt nach Maßgabe des Artikels 106 Abs. 1 AEUV (

Artikel 86

EGV) auch in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besondere oder ausschließliche Rechte gewähren. Randnummer 84 Indes ist der Beklagte bereits nicht als Unternehmen im Sinne des Artikels 102 AEUV anzusehen, so dass die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben des europäischen Primärrechts keine Anwendung finden. Randnummer 85 Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (jeweils zu Artikel 82 und 86 EGV), umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts zunächst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (EuGH, Urteil vom

  1. April 1991, C-41/90 [Höfner und Elser], Slg. 1991, I-1979, Rn. 21; EuGH, Urteil vom
  2. Dezember 2007, C-280/06 [ETI u. a.], Slg. 2007, I-10893, Rn. 38). Bereits aufgrund dieses von der Rechtsform unabhängigen Unternehmensbegriffes kann entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin allein aus der in § 8 Abs. 1 BetrAVG vorgesehenen Möglichkeit der Verlagerung der Insolvenzsicherung auf eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung nicht der Rückschluss auf eine Unternehmenseigenschaft des Beklagten gezogen werden. Randnummer 86 Dieser umfassende Unternehmensbegriff, der auch der durch die Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung aus dem Jahr 1995 zugrunde lag (vgl. EuGH, Urteil vom
  3. November 1995, C-244/94 [Fédération française], Slg. 1995, I-4013, Rn. 22), ist in der Folgezeit durch den Europäischen Gerichtshof konkretisiert worden. Hiernach ist ein Unternehmen von einem Sozialversicherungsträger abzugrenzen. Letzterer unterfällt aufgrund der besonderen Art und Weise der Finanzierung und des praktizierten Sozialausgleichs nicht dem Unternehmensbegriff im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts (vgl. grundlegend u. a. EuGH, Urteil vom
  4. Februar 1993, C-159/91 [Poucet & Pistre], Slg. 1993, I-637; EuGH, Urteil vom
  5. März 2004, C-264/01 [AOK-Bundesverband], Slg. 2004, I-2493, Rn. 51). Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (EuGH, Urteil vom
  6. September 1999, C-67/96 [Albany], Slg. 1999, I-5751, Rn. 86; EuGH, Urteil vom
  7. September 2000, C-180/98 [Pavlov u. a.], Slg. 2000, I-6451, Rn. 118; EuGH, Urteil vom
  8. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 37). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nimmt eine rechtliche Einheit Aufgaben rein sozialer Natur wahr, soweit sie im Rahmen eines Versicherungssystems tätig wird, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt (EuGH, Urteil vom
  9. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 43; EuGH, Urteil vom
  10. März 2011, C-437/09 [AG2R Prévoyance], juris, Rn. 46). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beklagte. Randnummer 87 Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung dient offensichtlich einem sozialen Zweck. Denn aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich die Verpflichtung, erteilte Versorgungszusagen im Hinblick auf den Entgeltgedanken und den Vertrauensschutz des Arbeitnehmers gegen das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zu sichern. Diese Pflicht wird mit den Vorschriften über die gesetzliche Insolvenzsicherung entgeltlich auf den Beklagten übertragen, der im Insolvenzfall für die Erfüllung der Versorgungsansprüche einzustehen hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 2 Abs. 1 PSVaG-Satzung). Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Artikel 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerwG, Urteil vom
  11. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 34, m. w. N.). Die ausschließlich soziale Ausrichtung des Insolvenzsicherungssystems wird überdies indiziell verdeutlicht durch die fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten (vgl. § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung) sowie die grundsätzliche Unabhängigkeit der Leistungsgewährung an die Versorgungsberechtigten von der vorherigen Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom
  12. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36). Denn der Beklagte gewährt den Arbeitnehmern im Sicherungsfall die Versicherungsleistungen auch, wenn fällige Beiträge durch den Arbeitgeber (noch) nicht entrichtet wurden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG, der ein Entfallen des Leistungsanspruchs nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen (quasi-kollusives Zusammenwirken zu Lasten des Beklagten) vorsieht sowie aus dem systematischen Zusammenhang zu § 10a Abs. 1 bis 3 BetrAVG, der Säumniszuschläge und Zinsverpflichtungen zu Lasten der Arbeitgeber normiert, dem Beklagten aber nicht die Möglichkeit der Kündigung aufgrund säumiger Beiträge eröffnet. Dadurch bewirkt das Finanzierungssystem einen der sozialen Funktion der Insolvenzsicherung entsprechenden, möglichst umfassenden Schutz der Versorgungsberechtigten (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom
  13. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36; EuGH, Urteil vom
  14. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 41). Randnummer 88 Das Versicherungssystem des Beklagten beruht auch auf dem Grundsatz der Solidarität. Die Voraussetzung des solidarischen Charakters des Versicherungssystems ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt, wenn das Versicherungssystem einerseits durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko ist und andererseits der Wert der erbrachten Leistungen nicht notwendigerweise proportional zum Arbeitsentgelt des Versicherten ist (EuGH, Urteil vom
  15. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Leitsatz 1 Abs. 2 sowie Rn. 44; EuGH, Urteil vom
  16. März 2011, C-437/09 [AG2R Prévoyance], juris, Rn. 47). Randnummer 89 Vorliegend resultiert der solidarische Charakter aus dem Umlageverfahren nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG. Denn die Höhe der individuellen Beiträge ergibt sich nicht aus dem individuellen Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles, sondern aus dem Wert der gesicherten Versorgungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (sog. Beitragsbemessungsgrundlage) einerseits und aus dem Beitragssatz des Beklagten andererseits, der sich wiederum nach der Anzahl der im Beitragsjahr eingetretenen Schadensfälle (= Insolvenzen) richtet. Damit trägt der einzelne Arbeitgeber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko "seiner" Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen (BVerwG, Urteil vom
  17. Oktober 1994 – 1 C 41.92 – juris, Rn. 14; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom
  18. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 9 f. des Urteilsabdrucks). Randnummer 90 Letztlich hängt die Beitragshöhe damit in erster Linie vom Finanzbedarf ab, der sich aus den im jeweils vergangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen ergibt. Diese vorrangige Orientierung am Finanzbedarf erlaubt es, die Gefahr des Eintritts eines Sicherungsfalles über den individuellen Arbeitgeber hinaus auf alle Mitglieder des Beklagten zu verteilen und hierdurch eine solidarische Gefahrengemeinschaft aller Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung in den abstrakt insolvenzgefährdeten Durchführungswegen gewähren, zu schaffen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom
  19. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 46, zu den ebenfalls am Finanzbedarf orientierten Regelungen in § 152 Abs. 1, 153 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches – SGB VII). Der Verwirklichung dieses Solidaritätsgrundsatzes dient letztlich auch die oben beschriebene Unabhängigkeit des Beitragssatzes vom konkreten Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und dem durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussenden konkreten Ausfallrisiko im Insolvenzfall (BVerwG, Urteil vom
  20. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 37). Randnummer 91 Aus diesem Grund gebietet es auch die Pflicht zur europarechtskonformen Auslegung (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom
  21. Dezember 2006 – 6 C 23/05 – juris, Rn. 47), von einer Unbeachtlichkeit zusätzlicher Sicherungsabreden für die Beitragspflicht auszugehen. Eine Abbildung des konkreten Insolvenzrisikos und etwaiger Ausfallersatzansprüche gegen Dritte würde die aus wettbewerbsrechtlicher Warte erforderliche Ausrichtung des Versicherungssystems am Grundsatz der Solidarität beseitigen. Randnummer 92 Schließlich bedeutet auch die in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG vorgesehene beitragsmäßige Bevorzugung des Durchführungsweges der Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG) keine Durchbrechung des Grundsatzes der Solidarität. Denn der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist zwar gewisse strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere, da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird (vgl. HambOVG, Urteil vom
  22. Januar 2010 – 4 Bf 22/08 – juris, Rn. 50 ff.). Die wechselseitige solidarische Einstandspflicht aller Arbeitgeber – unabhängig vom jeweils gewählten Durchführungsweg – wird hierdurch indes nicht berührt. Randnummer 93 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG unterliegt der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung auch der staatlichen Aufsicht in Gestalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. VG Münster, Beschluss vom
  23. April 2010 – 6 L 97/10 – juris, Rn. 16; VG Münster, Urteil vom
  24. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 26). Über § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG finden überdies die Vorschriften des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) auf den Beklagten Anwendung. Zugleich sind die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben (VG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 14). Die dem Beklagten verbleibenden Spielräume im Rahmen der Beitragserhebung, etwa die Entscheidungen über die Anwendung des sogenannten Glättungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG oder die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG – nach vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde – stehen dem nicht entgegen, da diese Handlungsspielräume durch das Gesetz definiert sind, strikten Begrenzungen unterliegen und die staatliche Aufsicht hiervon unberührt bleibt (EuGH, Urteil vom
  25. März 2004, C-264/01 [AOK-Bundesverband], Slg. 2004, I-2493, Rn. 56; EuGH, Urteil vom
  26. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 61 ff.). Randnummer 94 Da infolgedessen mangels Unternehmenseigenschaft des Beklagten die Artikel 102 ff. AEUV keine Anwendung auf den Beklagten finden, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dessen Tätigkeit eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt darstellt, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Randnummer 95 b. Die Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG und die in § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Trägerschaft der Insolvenzsicherung durch den Beklagten ist auch mit dem in Artikel 56 AEUV (

Artikel 49

EGV) gewährleisteten Recht auf freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union vereinbar. Randnummer 96 Dabei ist zunächst zu Grunde zu legen, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Europäischen Union das nationale Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden (EuGH, Urteil vom

  1. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 17; EuGH, Urteil vom
  2. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 44; EuGH, Urteil vom
  3. Mai 2006, C-372/04 [Watts], Slg. 2006, I-4325, Rn. 92; EuGH, Urteil vom
  4. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 37, 71). Gleichwohl steht den Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht unbeschränkt zu; vielmehr haben sie bei ihrer Ausübung das Unionsrecht, namentlich auch die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, zu beachten (EuGH, Urteil vom
  5. April 2008, C-103/06 [Derouin], Slg. 2008, I-1358, Rn. 25; EuGH, Urteil vom
  6. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 74, jeweils m. w. N.). Randnummer 97 Dabei verstößt eine Norm des nationalen Rechts bereits dann gegen die Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom
  7. Februar 2001, C-205/99 [Analir u. a.], Slg. 2001, I-1271, Rn. 21; EuGH, Urteil vom
  8. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 56; EuGH, Urteil vom
  9. Januar 2007, C-208/05 [ITC], Slg. 2007, I-181, Rn. 55) oder die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats zu erschweren (EuGH, Urteil vom
  10. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 33; EuGH, Urteil vom
  11. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 61). Randnummer 98 Angesichts dessen vermag sich die Kammer nicht der durch den Beklagten in Bezug genommenen Rechtsauffassung anzuschließen, wonach bereits der Schutzbereich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit mangels eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (so aber: VG Stuttgart, Urteil vom
  12. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 9 f. des Urteilsabdrucks) bzw. in Ermangelung eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots der Erbringung zusätzlicher Sicherungsdienstleistungen durch dritte Anbieter (so wohl: VG Münster, Urteil vom
  13. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 29) nicht eröffnet sei. Denn obschon das BetrAVG der Möglichkeit der Arbeitgeber, zu Gunsten der betrieblichen Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer (zusätzliche) private Sicherungsabreden in Form von Rückdeckungsversicherungen oder CTAs abzuschließen, nicht ausdrücklich entgegen steht, erscheint es offensichtlich, dass angesichts der trotz zusätzlicher Sicherungsabreden ungeschmälert fortbestehenden Beitragspflicht nach dem BetrAVG der Abschluss einer privaten Insolvenzsicherung faktisch unattraktiv wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom
  14. Mai 2003, C-355/00 [Freskot], Slg. 2003, I-5263, Rn. 62 f.). Denn ein weitergehender Insolvenzschutz ist mit dem Abschluss einer privaten Sicherungsabrede in aller Regel nicht verbunden, da § 7 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG eine Verminderung der durch den Beklagten zu erbringenden Leistungen in dem Umfang vorsieht, in dem der Arbeitgeber oder ein sonstiger Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. In Anbetracht dessen erschwert das im BetrAVG geregelte System der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung es in- und ausländischen Versicherungsunternehmen, eine Insolvenzversicherung für Betriebsrenten in Deutschland anzubieten (so auch: VG Minden, Urteil vom
  15. März 2011 – 2 K 2557/10 – nicht veröffentlicht, Seite 7 des Urteilsumdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom
  16. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 15). Randnummer 99 Allerdings ist die hierdurch bewirkte Beschränkung der (aktiven wie passiven) Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt, da sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausreicht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom
  17. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 61; EuGH, Urteil vom
  18. Dezember 2007, C-250/06 [United Pan-Europe Communications Belgium u. a.], Slg. 2007, I-11135, Rn. 39; EuGH, Urteil vom
  19. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 84; EuGH, Urteil vom
  20. Juni 2011, C-212/08 [Zeturf Ltd.], juris, Rn. 38). Randnummer 100 Zu den durch den Europäischen Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählt in ständiger Rechtsprechung eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit als solchem (EuGH, Urteil vom
  21. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 41; EuGH, Urteil vom
  22. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 72; EuGH, Urteil vom
  23. April 2007, C-444/05 [Stamatelaki], Slg. 2007, I-3185, Rn. 30). Die Vorschriften über eine Insolvenzsicherung entspringen – wie bereits ausgeführt – dem gesetzgeberischen Willen, die betriebliche Altersversorgung gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen, indem bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, Urteil vom
  24. Mai 1995 – 1 C 32.92 – juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom
  25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26, jeweils m. w. N.). In diesem Sinne stellt das Ziel einer möglichst lückenlosen sozialen Absicherung der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Altersversorgung durch eine umfassende solidarische Risikoverteilung auch einen zwingenden Belang des Allgemeininteresses im unionsrechtlichen Sinne dar. Randnummer 101 Ohne die in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG umfassende Beitragspflicht, die die Umlage des Gesamtschadens auf die Arbeitgeber mit betrieblicher Altersvorsorge in den abstrakt insolvenzgefährdeten Durchführungswegen unabhängig von dem Bestehen sonstiger privatrechtlicher Sicherungsabreden vorsieht, wäre das System der lückenlosen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gefährdet. Randnummer 102 Dies resultiert zum einen daraus, dass sich insbesondere der beabsichtigte umfassende Schutz der Betriebsrenten der Arbeitnehmer nicht erreichen ließe. Denn die umfassende Sicherung der Arbeitnehmer hinge wesentlich von der – durch den Arbeitgeber und den Versicherungsdienstleister ausgehandelten und weiterhin deren Disposition unterliegenden – Vertragsgestaltung sowie der regelmäßigen und vollständigen Zahlung der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber ab, die gerade im Vorfeld des potenziellen Sicherungsfalles in der Regel nicht gewährleistet ist (so zutreffend: VG Münster, Urteil vom
  26. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 32). Randnummer 103 Zum anderen vermag allein die umfassende Verpflichtung aller eine betriebliche Altersversorgung anbietender Arbeitgeber innerhalb der „Gefahrengemeinschaft“ des Beklagten die Verwirklichung des Grundsatzes der Solidarität sicherzustellen. Wäre die Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersrente hingegen entsprechend dem Vortrag der Klägerin durch den Abschluss privatrechtlicher Sicherungsabreden zu umgehen, würden insbesondere finanzstarke Arbeitgeber, deren konkretes Insolvenzrisiko gering ist und die daher eine private Absicherung durch einen externen Dienstleister zu günstigen Konditionen erlangen können, die Solidargemeinschaft verlassen (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom
  27. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 15). Dies würde im Umkehrschluss dazu führen, dass vorrangig Unternehmen mit hohem konkretem Insolvenzrisiko innerhalb des dann als „Auffangbecken“ agierenden Sicherungssystems des Beklagten verblieben. Der hierdurch proportional ansteigende Anteil der Schadensfälle innerhalb der durch den Beklagten abgesicherten Arbeitgeber würde schließlich dazu führen, dass der Beklagte aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Umlageverfahrens die Insolvenzsicherung für die verbleibenden Arbeitgeber nicht mehr zu annehmbaren Kosten vornehmen könnte und das finanzielle Gleichgewicht des gesamten Systems der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gefährdet würde. Dies gilt umso mehr, da der Grundsatz der Solidarität durch das Fehlen einer strengen Proportionalität zwischen den Beiträgen und den versicherten Risiken gekennzeichnet ist (in diesem Sinne: EuGH, Urteil vom
  28. September 1999, C-67/96 [Albany], Slg. 1999, I-5751, Rn. 108 f.; EuGH, Urteil vom
  29. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 87, 90). Randnummer 104 Das bestehende System ist auch geeignet, eine möglichst umfassende und weitreichende Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge zu gewährleisten. Dies wird namentlich dadurch belegt, dass der Beklagte ausweislich seines „Bericht[s] über das Geschäftsjahr 2009“ während der Finanz- und Wirtschaftskrises trotz 817 Sicherungsfällen (entspricht einem Anstieg um 80% im Vergleich zum Vorjahr) mit 80.735 Versorgungsempfängern und 89.558 Anwärtern mit unverfallbarer Anwartschaft (entspricht einem Anstieg um 828,2% im Vergleich zum Vorjahr) in der Lage war, die Insolvenzsicherung der betroffenen Versorgungsberechtigten sicherzustellen und zeitgleich die Beitragshöhe für die verbleibenden Arbeitgeber im niedrigen zweistelligen Promillebereich zu halten. Randnummer 105 Schließlich geht das bestehende Sicherungssystem auch nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung des gesetzgeberisch verfolgten Zieles erforderlich ist. Denn allein durch das vorliegende System der Insolvenzsicherung können die zu sichernden Ausfallrisiken zuverlässig und mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, Urteil vom
  30. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26). Eine zur Disposition des individuellen Arbeitgebers stehende Möglichkeit, sich der Insolvenzsicherung in der gesetzlich im BetrAVG vorgesehenen Form durch Abschluss privatrechtlicher Insolvenzsicherungsabreden zu entziehen, würde mittelfristig entsprechend dem vorstehend Beschriebenen zu einem Auseinanderbrechen des auf dem Grundsatz der Solidarität beruhenden Systems zu Lasten der finanziell leistungsschwächeren Arbeitgeber und deren Versorgungsberechtigten bei zeitgleichen Einschränkungen des Sicherungsschutzes auch gegenüber den anderen Versorgungsberechtigten führen. Der Hinweis der Klägerin auf die größerer Gestaltungsfreiheit unterliegende Insolvenzsicherung der Wertguthaben in der Altersteilzeit gemäß § 8a Altersteilzeitgesetz – AltTZG – rechtfertigt in diesem Kontext keine andere Bewertung, da kein vergleichbarer Sachverhalt gegeben ist. Die Insolvenzsicherung der Wertguthaben in der Altersteilzeit dient ausschließlich der Absicherung des konkreten Anspruchs des individuellen Arbeitnehmers (vgl. § 7b des Vierten Sozialgesetzbuchs – SGB IV) während eines abgrenzbaren Zeitraums. In dieser Fassung betrifft sie – im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung – gerade keinen dauerhaft zu sichernden Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer und damit kein System der sozialen Sicherheit im engeren Sinne. Randnummer 106
  31. Die Nichtinanspruchnahme des Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) im Beitragsjahr 2009 durch den Beklagten war auch nicht ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 VwGO). Randnummer 107 Im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht (§ 10 Abs. 1 BetrAVG) ist der Beklagte Beliehener und damit als Behörde i. S. d. § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – bei Ausübung der ihm übertragenen hoheitlichen Befugnisse an die Grundsätze ordnungsgemäßer Ermessensausübung gemäß § 40 VwVfG gebunden (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs [Hrsg.], VwVfG,
  32. Auflage [2008], § 1, Rn. 256, m. w. N.). Randnummer 108 Der Beklagte musste bei der Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2009 erkennen, dass aufgrund des im Wesentlichen durch die Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten Schadensverlaufs eine gravierende Erhöhung des Beitragssatzes bevorstand (vgl. auch Schreiben des Beklagten an die Mitglieder vom Juli 2009). Das Gesetz sieht für diese Situationen – neben der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrAVG i. V. m. § 37 VAG zu bildenden Verlustrücklage – zwei Instrumentarien zur Milderung der Beitragsbelastung vor, zwischen denen der Beklagte nach den Grundsätzen pflichtgemäßem (Auswahl-)Ermessens zu entscheiden hatte. § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG beinhaltet das sogenannte Glättungsverfahren: Sind die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr, kann der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden. Das Glättungsverfahren bewirkt demnach die Verschiebung eines Teils der Beitragsbelastung in die vier Folgejahre und stellt rechtlich betrachtet eine Stundung dar. Alternativ oder kumulativ hierzu kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Der Ausgleichsfonds bewirkt eine Beitragsermäßigung, d. h. der Jahresbeitrag kann durch den Einsatz des Fonds niedriger festgesetzt werden. Randnummer 109 Der Beklagte hat im Rahmen des angefochtenen Ausgangsbescheids vom
  33. November 2009 ausschließlich das Glättungsverfahren angewandt und entsprechend einen Verteilungsbetrag in Höhe von 8,2‰ der Beitragsbemessungsgrundlage zum
  34. Dezember 2009 sowie ein Verteilungsbetrag entsprechend 1,5‰ der Beitragsbemessungsgrundlage zum
  35. Dezember 2010, 2011, 2012 und 2013 fällig gestellt. Zugleich hat er von einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds abgesehen. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Randnummer 110 Dabei ist der Klägerin zunächst zuzugestehen, dass der Gesetzeswortlaut („höhere Beiträge“ in § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG, „außergewöhnlich hohe Beiträge“ in § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) angesichts eines unbestrittenen Schadensvolumens 2009 in Höhe von 4,35 Mrd. € eine vorrangige Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds in einer derartigen Schadenssituation nahelegt. Indes ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG auch, dass das Glättungsverfahren nur in Jahren eines Beitragsanstiegs in Höhe des Unterschiedsbetrags zur Verfügung steht. Hieraus resultiert, dass dieses Milderungsinstrument nicht nur bei (auf hohem Niveau) sinkenden oder stagnierenden Beitragssätzen ausscheidet, sondern auch, dass bei nur geringem Anstieg der Beitragssätze die Entlastungswirkung des Glättungsverfahrens durch Streckung des Unterschiedsbeitrags auf vier Jahre nicht wirksam zum Tragen kommen kann. Umgekehrt ermöglicht das Glättungsverfahren insbesondere in Jahren eines hohen Beitrags anstiegs eine Beitragsentzerrung in besonders effektiver Weise. Lagen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Milderungsinstrumente vor, musste der Beklagte in der Situation des Jahres 2009 eine Prognose über den zukünftigen Schadensverlauf aufstellen. Hierbei konnte er nicht darauf vertrauen, dass der Schadensverlauf im Jahr 2010 umgehend wieder auf das Niveau des Geschäftsjahres 2008 zurückkehren würde, so dass zu erwarten war, dass auch zukünftig auf Milderungsmittel zurückzugreifen sein würde. Zugleich konnte der Beklagte – was sich in der Folgezeit bestätigt hat – nicht sicher davon ausgehen, dass 2010 die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens aufgrund weiter ansteigender Schadensfälle erneut zur Verfügung stehen würde, denn bei gleicher oder niedrigerer Schadenshöhe lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nicht mehr vor. Damit leuchtet die Erwägung des Beklagten ein, im Jahr 2009 angesichts des hohen Beitrags anstiegs das in dieser Situation besonders effektiv wirkende Glättungsverfahren anzuwenden, sich den Einsatz des Ausgleichsfonds für das Folgejahr aber vorzubehalten, um bei einem weiterhin hohen Beitragsniveau ein letztes Milderungsinstrument zur Verfügung zu haben (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom
  36. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 f. des Urteilsabdrucks; VG Minden, Urteil vom
  37. März 2011 – 2 K 2557/10 – nicht veröffentlicht. Seite 8 des Urteilsabdrucks). Dieses Vorgehen bewertet das Gericht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als „spekulativ“, sondern als vorausschauendes wirtschaftliches Handeln. Randnummer 111 Hingegen wäre der für die Klägerin mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme aller Milderungsmittel verbundene Vorteil nur unerheblich gewesen. Da der Ausgleichsfonds nach der letzten Inanspruchnahme im Jahr 2002 noch nicht wieder vollständig aufgefüllt worden war, hätte nach Darlegung des Beklagten unter Inanspruchnahme der bis 2009 erreichten Dotierung in Höhe von ca. 700 Mio. € eine Beitragsermäßigung um maximal 2,5 ‰-Punkte erzielt werden können (VG Stuttgart, Urteil vom
  38. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks). In diesem Umfang hätte sich die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds auch bilanziell als Beitragsermäßigung niedergeschlagen, während der verbleibende Beitrag in Höhe von ca. 11,7‰ unabhängig von einer kumulativen Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens 2009 zu passivieren gewesen wäre. Die Auswirkungen beider Milderungsmechanismen auf die finanzielle Liquidität unterscheiden sich ohnehin nur unwesentlich, da auch der Ausgleichfonds durch zusätzliche Umlagen in den Folgejahren wieder hätte aufgefüllt werden müssen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom
  39. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom
  40. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 17; VG Münster, Urteil vom
  41. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 54). Randnummer 112 Schließlich ist auch eine Ermessensbindung im Wege einer vorherigen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich des Ausgleichsfonds nicht eingetreten. Dieser wurde zwar seit Gründung des Beklagten in den Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben hätten (1982, 1993, 1996, 2002) stets herangezogen. Eine Festlegung für die Zukunft war damit allerdings nicht verbunden, denn in diesen Jahren bestand die alternative oder kumulative Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens noch nicht. Das Mittel der Beitragsglättung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG wurde erst durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom
  42. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2742) geschaffen. Eine Änderung der Gesetzeslage stellt stets einen erheblichen Grund für die Aufgabe einer bisherigen Verwaltungspraxis dar. Randnummer 113 Da weitere Gründe, die eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide begründen könnten, weder durch die Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich sind und auch keine Anhaltspunkte für Fehler bei der Beitragsberechnung bestehen, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 114 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Randnummer 115 Das Gericht hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG und die in § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene vorrangige Trägerschaft des Beklagten für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung mit höherrangigen unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 116 Beschluss Randnummer 117 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.572,01 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG). Randnummer 118 Die Festsetzung des Streitwerts kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.