Unwirksamkeit der Kündigung wegen unwirksamer Massenentlassungsanzeige Leitsatz Der Arbeitgeber genügt seiner Anzeigepflicht nach § 17 KSchG nur durch eine wirksame Massenentlassungsanzeige. Eine Massenentlassungsanzeige, die als Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer 20 angibt, obwohl tatsächlich regelmäßig 22 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist unwirksam, da im vorliegenden Fall die Agentur für Arbeit durch die fehlerhafte Angabe in ihrer sachlichen Prüfung beeinflusst wurde. (Rn.33) Eine nach Erstattung einer nur unwirksamen Anzeige ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 30. Juli 2010, 7 Ca 674/10, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30.07.2010, Az.: 7 Ca 674/10 teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.03.2010 nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der am …1960 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 29.09.2002 bei der Beklagten als Drucker zu einer Bruttomonatsarbeitsvergütung in Höhe von 2.885,85 € beschäftigt. Die Beklagte beschäftigte regelmäßig 22 Arbeitnehmer. Bei ihr bestand ein Betriebsrat, dessen Vorsitzender der Kläger war. Randnummer 2 Die Gesellschafter der Beklagten fassten aufgrund deren defizitärer Ertragssituation am 04.09.2009 den Beschluss, die Beklagte spätestens bis zum 31.08.2010 stillzulegen. Unter dem 11.03.2010 wurden hierzu ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan abgeschlossen (Bl. 41 ff. d. A.). Ausweislich des Interessenausgleichs einigten sich die Betriebsparteien als Stilllegungsdatum auf den 30.06.2010. Die Beklagte hat zu diesem Datum ihre betriebliche Tätigkeit eingestellt. Randnummer 3 Einen Kilometer von der Beklagten entfernt befindet sich die Fa. X. Druck und Verlag, deren Produkte teilweise durch die Beklagte bearbeitet wurden. Randnummer 4 Die Beklagte hörte ausweislich ihres Schreibens gem. Bl. 46 d. A. den Betriebsrat u. a. zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Unter dem 15.03.2010 (Bl. 47 f. d. A.) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung. Randnummer 5 Unter dem 17.03.2010 erstattete die Beklagte gegenüber der Agentur für Arbeit eine Anzeige von Entlassungen gem. § 17 KSchG (Bl. 329 ff. d. A.). Sie gab hierbei unter der Rubrik "Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer" die Zahl 20 an. Mit Schreiben vom 18.03.2010 (Bl. 327 d. A.) bestätigte die Agentur für Arbeit den Eingang der Anzeige am 18.03.2010, wies auf die in § 18 Abs. 1 KSchG festgesetzte Frist hin und führte aus, dass der Entscheidungsträger bestimmen könne, dass die Kündigungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit wirksam werden und dass die Entscheidung schriftlich mitgeteilt werde. Mit Schreiben ebenfalls vom 18.0.2010 (Bl. 328 d. A.) teilte die Agentur für Arbeit mit, dass der Betrieb lediglich 20 Arbeitnehmer beschäftige und folglich Entlassungen nicht anzuzeigen seien und Kündigungen auch ohne Entlassungsanzeige nach § 17 KSchG wirksam seien. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 17.03.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30.06.2010. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieses Kündigungsschreiben dem Kläger am 17.03. oder erst am 18.03.2010 zugegangen ist. Randnummer 7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30.07.2010, Az.: 7 Ca 674/10 (Bl. 113 ff. d. A.). Randnummer 8 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung -zusammengefasst- ausgeführt: Randnummer 9 Die Kündigung sei unter dem Gesichtspunkt der Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 KSchG. Der Stilllegungsbeschluss habe zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung bereits greifbare Formen angenommen. Da sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt worden sei, erübrige sich auch die Durchführung einer Sozialauswahl. In diese seien auch nicht die Arbeitnehmer der Fa. X Druck und Verlag einzubeziehen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen dieser Firma und der Beklagten ein Gemeinschaftsbetrieb bestehe. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wirksamkeit der Kündigung die Entlassungssperre des § 18 KSchG entgegenstehe, da die Beklagte die Agentur für Arbeit ausweislich des vorgelegten Schreibens vom 18.03.2010 (Bl. 104 d. A.) rechtzeitig über die beabsichtigten Entlassungen unterrichtet habe. Randnummer 10 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 16.11.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 15.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 17.01.2011 bis zum 14.02.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 11.02.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 11 Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 04.08.2011 (Bl. 143 ff., 197 ff. d. A.) machte der Kläger zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend: Randnummer 12 Eine Betriebsstilllegung läge nicht vor. Die Beklagte bilde mit dem Betrieb X. Druck und Verlag einen gemeinsamen Betrieb. Es habe ein Personalaustausch je nach Bedarf im Rahmen eines gemeinsamen Betriebes stattgefunden. Daher sei auch die Sozialauswahl auf die Arbeitnehmer der Fa. X. Druck und Verlag auszudehnen gewesen. Des Weiteren beschäftige die Beklagte nicht -wie von ihr ausgeführt- lediglich 20 Arbeitnehmer. Arbeitnehmer der Beklagten sei auch der Mitarbeiter S. H., dessen Arbeitsverhältnis zur Beklagten niemals beendet worden sei. Daher habe es einer Massenentlassungsanzeige bedurft, die nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Der Kläger habe die Kündigung auch bereits am 17.03.2010 erhalten, während die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erst am 18.03.2010 eingegangen sei. Der Kläger könne auch als Drucker in dem Unternehmen X. Druck und Verlag beschäftigt werden. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30.07.2010, Az.: 7 Ca 674/10, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.03.2010 nicht beendet worden ist. Randnummer 15 Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Drucker weiterzubeschäftigen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 14.03.2011 und 18.08.2011, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 166 ff., 235 ff. d. A.), entgegen. Sie hält die Berufung unter dem Gesichtspunkt nicht ausreichender Berufungsbegründung für unzulässig. Es sei tatsächlich eine Betriebsstilllegung erfolgt. Ein Gemeinschaftsbetrieb bestehe nicht. Die Voraussetzungen eines solchen habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte habe lediglich 20 Mitarbeiter beschäftigt, so dass das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei auch einen Verstoß gegen § 18 KSchG verneint habe. Herr H. sei nicht bei ihr, sondern seit dem 01.11.2007 bei X. Druck und Verlag beschäftigt. Der Kläger verfüge auch nicht über eine ausreichende Qualifikation, um bei der Fa. X. Druck und Verlag beschäftigt werden zu können. Dem Kläger sei die Kündigung auch erst am 18.03.2010 zugegangen. Randnummer 19 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 20 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Auch inhaltlich genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt eine ausreichende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils vor. B. Randnummer 21 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, soweit der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht. Die Kündigung ist zwar nicht nach § 15 Abs. 1, 4 KSchG rechtsunwirksam (unten I). Ihre Unwirksamkeit folgt jedoch daraus, dass die Beklagte gegen § 17 KSchG verstoßen hat. Eine wirksame Massenentlassungsanzeige liegt nicht vor (unten II). Unbegründet ist die Berufung, soweit der Kläger mit ihr einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung verfolgt (unten III). I. Randnummer 22 Die Kündigung des Klägers als Vorsitzender des für die Beklagte zuständigen Betriebsrats war nicht nach § 15 Abs. 1, 4 KSchG unzulässig. Kündigungsgrund war die Stilllegung des Betriebes zum 30.6.2010. Randnummer 23 1. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung lag eine beabsichtigte Betriebsstilllegung, die bereits greifbare Formen angenommen hatte, vor. Die Berufungskammer folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Urteils (I. 1
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