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Finanzgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat 3 K 2579/09 Urteil Lohnsteuer für die Überlassung von Job-Tickets § 42d Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 8 Abs 1 EStG 20

Lohnsteuer für die Überlassung von Job-Tickets Leitsatz Bei Ausgabe von Job-Tickets als Jahreskarten fließt den Arbeitnehmern der Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe des Jahresbetrages als geldwerter Vo

§ 11Stichwort "Geldwerte Vorteile").

Die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht erfolgt bei einer Jahresnetzkarte für einen Verkehrsbetrieb mit Überlassung der Karte zur Nutzung (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom

  1. September 2003 - 9 K 2448/02, in juris). Randnummer 18 Nach anderer Auffassung ist die Reglung in den Lohnsteuerrichtlinien (LStH 8.1 Abs. 1-4 "Job–Ticket") wonach bei einem Job–Ticket, das für einen längeren Zeitraum als einen Monat gelte, der gesamte Vorteil bereits bei Überlassung des Job–Tickets zufließe, unzutreffend, da der Vorteil aus dem Job–Ticket für die Monate Februar bis Dezember nicht bereits bei der Nutzung des Tickets im Januar zufließen könne. Die Lohnsteuerrichtlinien beriefen sich zu Unrecht auf das Urteil des BFH vom
  2. April 2007 (VI R 89/04, BStBl. II 2007, 719), da eine Jahresnetzkarte eines Bahnbeamten im Ruhestand anders als ein Job-Ticket nicht nach monatlicher Nutzung kalkuliert und berechnet sei (Drenseck in Schmidt, EStG,
  3. Auflage 2011, Rn.

§ 8). Dieser Auffassung kann für den Streitfall aber nicht gefolgt werden.

Denn zum einen sind im Streitfall der Abgabepreis für die JobTicket-Nutzer und der von der Klägerin zu zahlende Grundbeitrag bezogen auf den Jahreszeitraum kalkuliert worden. Dies zeigt sich in dem Angebot vom

  1. April 2002, wo ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass die Vertragslaufzeit zunächst nur ein Jahr beträgt, da durch die Umlegung des Teilgrundpreises auf die prognostizierten JobTicket-Nutzer ein wesentliches Einnahmerisiko auf Seiten der Verkehrsbetriebe bestehe. Sollte die Kalkulation der Verkehrsbetriebe an Hand der prognostizierten Nutzer-Zahlen nicht zutreffen, so besteht für die Verkehrsbetriebe innerhalb der Laufzeit der Job-Tickets von einem Jahr keine Korrekturmöglichkeit. Zum anderen hat der BFH in dem Urteil vom
  2. April 2007 (VI R 89/04, a.a.O.) darauf abgestellt, dass die Jahresnetzkarte dem Bahnbeamten im Ruhestand das uneingeschränkte Nutzungsrecht der Verbindungen der Bahn AG für ein Jahr verschaffte. Nicht anders ist es im Streitfall, wo die Nutzungsmöglichkeit für die Verbindungen der Verkehrsbetriebe durch das Job–Jahres-Ticket ebenfalls für die gesamte Geltungsdauer von einem Jahr verschafft wird. Auch wenn von der Klägerin der von ihr zu leistende Grundbeitrag in monatlichen Raten gezahlt wird und auch von den JobTicket-Nutzern monatliche Teilbeträge für das Jahres-Ticket abgebucht werden, ist der von der Klägerin zu zahlende Grundbeitrag auf das gesamte Jahr kalkuliert, wie sich aus dem Angebot der Verkehrsbetriebe vom
  3. April 2004 ergibt. Die monatliche Zahlung stellt sich daher nur als Zahlungsmodalität des zu Jahresbeginn feststehenden Betrages dar. Randnummer 19 Im Streitfall ist der Zufluss des geldwerten Vorteils daher mit Aushändigung der Jahreskarte an die Arbeitnehmer erfolgt. Unabhängig von diesem Zufluss ist die Zahlung der Gegenleistung durch die Arbeitnehmer bzw. die monatliche Entrichtung der Zuschüsse durch die Klägerin an die Verkehrsbetriebe zu beurteilen. Denn die Erbringung der Gegenleistung hat keinen Einfluss auf den Zufluss des geldwerten Vorteils. Randnummer 20 Nach den Vereinbarungen der Klägerin mit den Verkehrsbetrieben wird das JobTicket entsprechend § 1 Abs. 2 der Vereinbarung grundsätzlich als Jahres-Ticket ausgegeben. Der geldwerte Vorteil fließt den Arbeitnehmern mit der Ausgabe des JobTickets als Jahres-Ticket zu. Ausschlaggebend für die Berechnung der Freigrenze ist der Betrag, den die Klägerin an die Verkehrsbetriebe für die gesamte Gültigkeitsdauer des JobTickets von einem Jahr als Zuschuss zahlt. Dabei spielt weder eine Rolle, dass die Klägerin nach den Zahlungsmodalitäten mit den Verkehrsbetrieben die Zuschüsse nicht jährlich, sondern monatlich zahlt. Denn hier betrifft die monatliche Zahlung allein die Gegenleistung, die die Klägerin an die Verkehrsbetriebe entrichtet, damit die Verbilligung der JobTickets als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern zufließt. Noch ist es von Bedeutung, dass der anteilige Nutzen der Arbeitnehmer durch das JobTicket auf den Monat gerechnet unter der Freigrenze liegt (vgl. Kirchhof, EStG,
  4. Aufl. 2011, Rn. 46 zu § 8; Birk/Kister in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Rn. 141 zu § 8). Da die Gültigkeitsdauer der JobTickets ein Jahr beträgt, fließt der Wert der von der Klägerin für diesen Zeitraum geleisteten Zuschüsse den Arbeitnehmern mit Ausgabe der JobTickets als geldwerter Vorteil zu. Randnummer 21 Ohne Bedeutung für den bereits erfolgten Zufluss mit Ausgabe der Jahres-Tickets an die Arbeitnehmer durch die Verkehrsbetriebe sind spätere Kündigungen der Jahres-Tickets im Laufe der Gültigkeitsdauer. Denn der spätere Verlust der Verfügungsmöglichkeit macht einen erfolgten Zufluss nicht rückgängig (vgl. Heinicke in Schmidt, EStG,
  5. Auflage 2010, Rn. 14 zu § 11). Die Kündigung wirkt sich auf den bereits erfolgten Zufluss nicht aus, sondern wirkt nur für die Zukunft. Die Nutzung bis zur Kündigung ist durch die Arbeitnehmer auch erfolgt, da das Jahres-Ticket bereits ausgegeben und die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt war. Randnummer 22 In gleicher Weise ist auch die Kündigungsmöglichkeit der Verkehrsbetriebe bei Zahlungsverzug der Klägerin ohne Einfluss auf den Zufluss des geldwerten Vorteils. Denn auch in diesem Fall konnten die Arbeitnehmer das Jahres-Ticket bis zur Kündigung nutzen, obgleich die Klägerin die vereinbarten Zuschüsse nicht entrichtete. Auch dadurch zeigt sich, dass der Zufluss des geldwerten Vorteils und die monatliche Zahlung der Zuschüsse unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 24 Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO in Hinblick auf die abweichende Auffassung von Drenseck (in Schmidt, EStG,
  6. Auflage 2011, Rn.

§ 8

) zugelassen.

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