Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht Orientierungssatz 1. Erfolgt der Ausspruch einer Kündigung durch einen Vertreter, ohne dass dieser eine Vollmachtsurkunde vorlegt, ist das Zurückweisungsrecht des Arbeitnehmers nur dann nach § 174 S 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber diesem die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat. Unerheblich ist, ob der Vertreter den Arbeitnehmer in irgendeiner Weise über das Bestehen einer Vollmacht oder darüber informiert hat, dass er über eine Stellung verfügt, die in der Regel mit einer Kündigungsbefugnis verbunden ist. (Rn.35) 2. Ein In-Kenntnis-Setzen i.S.v. § 174 S 2 BGB liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter - z.B. durch die Bestellung zu Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personlabteilung - in eine Stellung berufen hat, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist und er den Arbeitnehmer davon in Kenntnis gesetzt hat, dass der Erklärende diese Stellung tatsächlich innehat. (Rn.36) 3. Aus der Berechtigung zur Erteilung von Weisungen und auch von Abmahnungen lässt sich nicht auf eine Kündigungsbefugnis schließen. Auch eine Befugnis zur Einstellung kann nicht gleichgesetzt werden mit der möglichen Befugnis zur Kündigung, weil diesbezügliche Bevollmächtigungen auseinanderfallen können. (Rn.37) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 1677/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 29. September 2010, 1 Ca 686/10, Urteil nachgehend BAG, 3. Januar 2012, 6 AZN 1677/11, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2010, Az: 1 Ca 686/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen. Randnummer 2 Die Klägerin war seit dem 01.10.2009 bei der Firma Z e. K., dessen Inhaberin seinerzeit die Beklagte war, als Verkäuferin in Teilzeit zu einem Bruttomonatsentgelt von 760,00 EUR auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.10.2009 beschäftigt, der auf Arbeitgeberseite vom Ehemann der Beklagten mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet ist. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 23.03.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise fristgerecht zum 30.04.2010. Das betreffende Kündigungsschreiben (Bl. 9 d. A.) ist vom Ehemann der Beklagten mit dem Zusatz "i. V." unterzeichnet. Mit Schreiben vom 30.03.2010, welches einer Angestellten der Beklagten noch am selben Tag im Ladenlokal der Firma Z e.K. ausgehändigt wurde, wies die Klägerin die Kündigung gemäß § 174 BGB wegen Nichtvorlage einer Vollmacht zurück und rügte zugleich die Vertretungsmacht des Ehemannes der Beklagten. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 10.05.2010, welches sowohl von ihr selbst, als auch von ihrem Ehemann unterzeichnet ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos sowie hilfsweise fristgerecht zum 15.06.2010. Randnummer 5 Gegen diese Kündigungen richtet sich die von der Klägerin am 12.04.2010 beim Arbeitsgericht eingereichte und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach erweiterte Klage. Die Klägerin begehrt von der Beklagten darüber hinaus unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 23.03.2010 bis 15.06.2010 sowie die Abgeltung restlichen Urlaubs. Randnummer 6 Die Beklagte beschäftigt regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Randnummer 7 Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens, insbesondere hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Kündigungsgründe, wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2010 (Bl. 93 bis 96 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt: Randnummer 9 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.03.2010 zugegangen am selben Tage, nicht außerordentlich aufgelöst ist, sondern erst zum 15.06.2010 mit ordentlicher Frist endete. Randnummer 10 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die ersatzweise fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 23.03.2010 zugegangen am selben Tage, nicht ordentlich aufgelöst ist, sondern erst zum 15.06.2010 mit ordentlicher Frist endete. Randnummer 11 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.05.2010, der Klägerin zugegangen am 12.05.2010, nicht außerordentlich aufgelöst ist, sondern erst zum 15.06.2010 mit ordentlicher Frist endete. Randnummer 12 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat März 2010 einen weiteren Betrag i. H. v. 177,33 € brutto zzgl. Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2010 zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat April 2010 einen Betrag i. H. v. 760 € brutto zzgl. Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2010 zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat Mai 2010 einen Betrag i. H. v. 760 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2010 zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat Juni 2010 einen Betrag i. H. v. 380 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2010 zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zur Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2010 einen Betrag i. H. v. 286,83 € abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Nettozahlungsanspruch i. H. v. 228,80 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2010 zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über das vom 01.10.2009 bis zum 15.06.2010 zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ein einfaches Zeugnis zu erteilen. Randnummer 18 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.09.2010 insgesamt stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Urteils = Bl. 96 bis 100 d. A. verwiesen. Randnummer 21 Gegen das ihr am 23.10.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.11.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.01.2011 begründet. Randnummer 22 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, ihr Ehegatte sei sowohl zur Einstellung als auch zur Kündigung von Mitarbeitern berechtigt und befugt gewesen. Sie - die Beklagte - sei lediglich formal Arbeitgeberin gewesen. Tatsächlicher Betreiber der Tabakläden sei ihr Ehemann gewesen. Lediglich aus formalen Gründen sei seinerzeit die Firma Z e. K. auf ihren Namen gegründet worden. Ihr Ehemann habe der Klägerin gegenüber auch erklärt, dass er der eigentliche Inhaber des Geschäfts sei und er sämtliche Funktionen innerhalb des Betriebes sowohl in personalrechtlichen Angelegenheiten als auch im geschäftlichen Alltag selbständig erledigen und erfüllen könne. Dementsprechend habe er auch die Arbeitsbedingungen mit der Klägerin ausgehandelt, den Arbeitsvertrag entworfen und diesen mit dem Zusatz "i. V." unterzeichnet. Der Klägerin sei also ganz genau die Konstellation zwischen ihr und ihrem Ehegatten bekannt gewesen. Sie habe ihren Ehemann auch stets als "Chef" angesprochen und sämtliche Arbeitsanweisungen von ihm akzeptiert. Die Klägerin habe auch erkennen können, dass Abmahnungen allein vom tatsächlichen Inhaber, nämlich von ihrem Ehemann, ausgesprochen worden seien. Dieser sei von ihr - der Beklagten - ausdrücklich zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern bevollmächtigt worden. Die Zurückweisung der Kündigung vom 23.03.2010 wegen Nichtvorlage einer Originalvollmacht gehe daher ins Leere. Darüber hinaus sei die Zurückweisung verspätet erfolgt. Die Rüge sei ihr nicht mehr am 30.03.2010 zugegangen. Grund hierfür sei, dass das Schreiben der Klägerin vom 30.03.2010 nicht an die richtige Adresse (Firmenanschrift), sondern an die Adresse einer Filiale abgesandt worden sei, wo keine empfangsberechtigte Person tätig gewesen sei. Sie habe das betreffende Schreiben erst zwei Tage später erhalten. Das Arbeitsverhältnis sei somit bereits durch die fristlose Kündigung vom 23.03.2010 aufgelöst worden, da gegen die Klägerin der dringende Verdacht bestehe, dass diese falsch abgerechnet und nach Feierabend überzählige Gelder unterschlagen habe. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 23.03.2010 stünden der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Gehaltsansprüche zu. Auch Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin bestünden nicht. Solche könnten allenfalls im Umfang von 2/12 des Jahresurlaubs für das Jahr 2010 bestehen. In diesem Umfang habe die Klägerin jedoch bereits ihren Urlaub erhalten. Randnummer 23 Zur Darstellung aller weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 24.01.2011 (Bl. 132 bis 140 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 06.06.2011 (Bl. 218 bis 224 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 27.02.2011 (Bl. 162 bis 174 d. A.), vom 03.03.2011 (Bl. 169 bis 171 d. A.), vom 17.03.20111 (Bl. 175 f. d. A.) und vom 06.06.2011 (Bl. 199 bis 202 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 29 Die statthafte Berufung der Beklagten ist insoweit unzulässig, als sich das Rechtsmittel auch gegen die in der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgte Verurteilung zur Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses richtet. Diesbezüglich fehlt es an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO gerecht werdenden Berufungsbegründung, da diese keinerlei Ausführungen enthält, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil insoweit unrichtig sein soll. Randnummer 30 Im Übrigen ist die Berufung zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. II. Randnummer 31 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.03.2010 noch durch die mit selbigen Schreiben hilfsweise zum 30.04.2010 ausgesprochene ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Randnummer 32 Dabei kann offen bleiben, ob der Ehemann der Beklagten, der das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz "i. V." unterzeichnet hat, über die erforderliche Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 BGB) zum Ausspruch einer Kündigung verfügte. Geht man hiervon zu Gunsten der Beklagten unter Zugrundelegung ihres diesbezüglichen Sachvortrages aus, so ist die Kündigung jedenfalls gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam, weil ihr keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und die Klägerin die Kündigung deswegen unverzüglich zurückgewiesen hat. Die Beklagte hat die Klägerin über ein Kündigungsrecht ihres Ehemannes nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt. Randnummer 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.