Abs 1 S 4 SGB 2 - keine Analoge Anwendung von § 6c Abs 5 S 3 SGB 2 Leitsatz § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II (juris: SGB 2) findet weder direkt, noch analog Anwendung, wenn eine Optionskommune von ihrem Recht Gebrauch macht, ein gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes auf sie übergegangenes Arbeitsverhältnis im Rahmen der 10% Regelung (§ 6c Abs. 1 Satz 3 SGB II) wieder zur Verfügung zu stellen und der Arbeitnehmer infolgedessen bei erklärtem Einverständnis
1 Satz 4 SGB II von der Bundesagentur wiedereingestellt wird. (Rn.46) Orientierungssatz Zur Anwendung von § 14 und § 20 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom
gehend BAG,
der Übertragung einer neuen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Wiedereinstellung
1 Satz 4 SGB II. Randnummer 2
einer befristeten Anstellung seit
dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C. (TV-BA), den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Verträgen in der jeweils geltenden Fassung und den jeweils für die Beklagte geltenden sonstigen Tarifverträgen für das Tarifgebiet West.
April 2008 war die Klägerin in Tätigkeitsebene IV (§ 14 TV-BA) eingruppiert und zum Zeitpunkt der Einstellung der Entwicklungsstufe 3 zugeordnet; § 5 des Vertrages lautete wie folgt: Randnummer 3 „§ 5 Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet. Das Recht des Arbeitgebers, der Beschäftigten innerhalb der Tätigkeitsebene eine andere Tätigkeit zu übertragen wird auch durch eine lang währende Verwendung der Beschäftigten auf demselben Arbeitsplatz nicht eingeschränkt. Randnummer 4 Mit der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder einer zusätzlichen Aufgabe/Funktion bzw. deren Widerruf kann das Hinzutreten bzw. der Wegfall einer Funktionsstufe verbunden sein. …“ Randnummer 5 Seit Beginn ihrer Tätigkeit war die Klägerin ununterbrochen als Sachbearbeiterin der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II - Widerspruchsstelle - mit Dienstort Jobcenter M-B in I eingesetzt. Sie wurde
Tätigkeitsebene IV, Funktionsstufe 2 vergütet. Zum
1 Satz 4 SGB II wieder zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin wurde mit einem bei ihr am
frage der Klägerin, wie ihr Einsatz ab
Rücksprache mit dem Geschäftsführer des Jobcenters W ergab sich, dass dort keine Sachbearbeiterin SGG, sondern eine Sachbearbeiterin im Ordnungswidrigkeitenbereich benötigt werden würde. Auf Wunsch der Klägerin, der an einem weiteren Einsatz als Sachbearbeiterin SGG im Bereich SGB II dringend gelegen war, kam es am
Tätigkeitsebene IV, Funktionsstufe
den Regelungen des TV-BA reversibel seien, da ihr nicht im Laufe ihrer Tätigkeit ein anderes Arbeitsgebiet zugewiesen worden sei, sondern ihr Arbeitsverhältnis zunächst kraft Gesetzes auf den Landkreis M-B übergegangen und sodann im Rahmen der 10%-Regelung eine Wiedereinstellung bei der Beklagten erfolgt sei und sie - obwohl mitgeteilt bundesweit flexibel - wegen dieses Umstandes einer anderen Tätigkeit habe
gehen müssen, verbunden mit dem Verlust der Funktionsstufe 2. Für die Beurteilung seien daher die Vorschriften über den Personalübergang gemäß §§ 6c Abs. 5 analog, 44 g SGB II zu beachten. Die Klägerin hat sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und geltend gemacht, der Anspruch ergebe sich zudem aus einem fehlerhaften Verfahrensablauf, da
der Durchführungsanweisung Nr. 20 zu § 3 Abs. 6 und Nr. 3 zu § 20 Abs. 1 TV-BA für den Fall der Zuweisung einer neuen Tätigkeit ein Gespräch mit dem Dienstvorgesetzten und zuständigen Personalverantwortlichen Voraussetzung sei, welches vorliegend nicht stattgefunden habe. Im Übrigen sei
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Funktionsstufe wesentlicher Bestandteil des Gehaltes sei und die Streichung von Funktionsstufen nicht einseitig der Willkür des Arbeitgebers überlassen sei, sondern der Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung bedürfe. Randnummer 11 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, Randnummer 12 festzustellen, dass die seitens der Klägerin seit Januar 2012 ausgeübte Tätigkeit im Bereich der Ordnungswidrigkeiten im Jobcenter W der Tätigkeitsebene IV Funktionsstufe 2 zuzuordnen ist. Randnummer 13 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2013 einen Bruttobetrag in Höhe von € 3.204,80 zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Feststellungsantrag sei bereits mangels Subsidiarität gegenüber dem Zahlungsantrag im selben Zeitraum unzulässig. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung
Funktionsstufe 2 bestehe
Anlage 1.10 Nr. 20 Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II nicht, da die Tätigkeit als Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II dort der Funktionsstufe 1 zugeordnet sei.
5 TV-BA entfalle der Anspruch, wenn - wie vorliegend - eine andere Tätigkeit übertragen werde. Auch aus § 6c SGB II ergebe sich der Anspruch auf Sicherung einer Funktionsstufe nicht. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2013, wegen dessen Tatbestandes auf Bl. 124 ff. d. A. verwiesen wird, abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, der Feststellungsantrag sei bereits unbegründet, da die Klägerin nicht vorgetragen habe, inwiefern ihre Tätigkeit den Anforderungen entspreche, die für die Gewährung der Funktionsstufe 2 vorausgesetzt seien. Auch der Zahlungsantrag sei unbegründet, da die Klägerin
AV ausdrücklich keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet habe, so lange sie mit Aufgaben der Tätigkeitsebene IV beschäftigt werde. Die Beklagte habe ihr Direktionsrecht
billigem Ermessen ausgeübt. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwieweit dahingestellte Verstöße gegen intern erlassene Durchführungsanweisungen dazu führen könnten, den streitgegenständlichen Differenzanspruch etwa als Schadensersatzanspruch zu begründen. § 19 Abs. 4 TV-BA enthalte keine Besitzstandsregelung bezüglich der Funktionsstufe, sondern befasse sich lediglich mit der Möglichkeit der Verkürzung der Stufenlaufzeit.
TV-BA entfielen Funktionsstufen ausdrücklich bei Übertragung einer anderen Tätigkeit. § 6c Abs. 5 SGB II sei nicht anwendbar, da die Klägerin nicht kraft Gesetzes, sondern wegen ihres Widerspruchs von der Beklagten wieder eingestellt worden sei. § 44 g Abs. 2 SGB II sei nur anwendbar, wenn Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene übertragen worden seien. Für eine analoge Anwendung der Vorschriften fehle es an einer erforderlichen Regelungslücke. Aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Mitbestimmung bei Funktionsstufen könne die Klägerin einen individualrechtlichen Anspruch nicht herleiten. Randnummer 18 Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am
dem sie zur Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes ihre Zustimmung zur Rückkehr bekundet habe, von Gesetzes wegen habe einstellen müssen. Da sie kein Wahlrecht hinsichtlich des Arbeitgebers gehabt habe, handele sich um einen fremdbestimmten Arbeitgeberwechsel, der durch die Besitzstandswahrung zu kompensieren sei.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich bei der Funktionsstufe um einen wesentlichen Bestandteil des Entgeltsystems
TV-BA; die Gewährung und der Wegfall von Funktionsstufen
TV-BA unterliege unter dem Aspekt der Eingruppierung sowie der Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit der Mitbestimmung des Personalrates. Der Entzug der Funktionsstufe habe daher der Mitbestimmung des Personalrates bedurft. Im Übrigen stehe ihr aufgrund des "fremdbestimmten Arbeitgeberwechsels" ebenfalls zu, sich auf § 6c Abs. 5 SGB II zu berufen,
dem übergetretenen Arbeitnehmer eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden solle, wozu auch die Beibehaltung der Funktionszulage gehöre. Von den insgesamt sechs Beschäftigten, die bei dem in Rede stehenden Übergang des Jobcenters M-B in die Optionskommune zur Beklagten zurückgekehrt seien, hätten alle mit Ausnahme der Klägerin adäquate Beschäftigungen im Hinblick auch auf die Funktionszulage erhalten. Auch wenn der Gesetzgeber ausdrücklich nur eine Regelung für die übergegangenen Beschäftigten getroffen habe, sei er doch offensichtlich davon ausgegangen, dass Beschäftigte, die im Rahmen der 10%-Regelung zu ihrem Arbeitgeber zurückkehrten, dort zu den gleichen Bedingungen beschäftigt würden, wie vor dem Übergang. Wenn schon der "neue" Arbeitgeber zu Bestandsschutz hinsichtlich des Arbeitsentgeltes verpflichtet werde, gelte dies für den "alten" Arbeitgeber erst recht. Diese planwidrige Regelungslücke müsse durch analoge Anwendung der Vorschrift geschlossen werden. Dass die Beklagte ein anlassbezogenes Mitarbeitergespräch unterlassen habe, stelle einen Verstoß gegen § 3 Abs. 6 TV-BA dar. Daher habe die Beklagte ihr Direktionsrecht nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt, mit der Folge, dass der Entzug der Funktionsstufe unwirksam und der streitgegenständliche Differenzanspruch begründet sei. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich - unter Klarstellung, dass sich der Antrag zu 1) lediglich auf Zeiten bezieht, die nicht bereits vom Zahlungsantrag zu 2) umfasst sind - zuletzt, Randnummer 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30. Oktober 2013 - 4 Ca 656/13 - wird abgeändert und Randnummer 22 1. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die Tätigkeit als Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II im Jobcenter W Vergütung
Tätigkeitsebene IV Funktionsstufe 2 zu zahlen; Randnummer 23
5 SGB II, obwohl sie selbst einsehe, dass die Vorschrift
dem Tarifwortlaut nicht einschlägig sei. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da die Klägerin gerade beim alten Arbeitgeber verbleibe. Die Klägerin sei ausweislich § 4 AV zum Zeitpunkt der Einstellung der Entwicklungsstufe zugeordnet.
AV habe sie keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz und die Norm bestimme zudem, dass mit der Übertragung einer anderen Tätigkeit das Hinzutreten bzw. der Wegfall einer Funktionsstufe verbunden sein könne. Funktionsstufen seien reversibel, ohne dass es einer Änderung des Arbeitsvertrages bedürfe (§ 20 Abs. 1 und 5 TV-BA-DA). In den Durchführungsanweisungen werde noch ergänzend ausgeführt, dass sie nicht Bestandteil der Eingruppierung iSd. § 14 TV-BA seien. Der Klägerin sei mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 auch hinsichtlich der Funktionsstufe die Tätigkeit als Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II unter Wahrung der betrieblichen Interessen zugewiesen worden,
dem ihr bereits zuvor am 24. November 2011 in einem Personalgespräch mitgeteilt worden sei, dass im Jobcenter W alle Planstellen im Bereich SGB II besetzt seien und der Einsatz im OWiG-Bereich erfolge, weil dort eine Stelle vakant sei. Entgegenstehende Interessen der Klägerin seien zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Auch aus der Rechtsprechung des BVerwG folge nichts anderes. Auch wenn die Mitbestimmung nicht durchgeführt worden sei, rechtfertige dies die individualrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 28 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Randnummer 29 I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde von der Klägerin
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
kein Anspruch auf Gewährung der Funktionsstufe 2 gemäß Anlage 1.10 zum TV-BA - Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II für ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II im Jobcenter W und demgemäß auch kein Differenzvergütungsanspruch zusteht. Die Berufung war zurückzuweisen. Randnummer 31 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht erfolgreich. Randnummer 32 1.1. In Bezug auf den Feststellungsantrag bestehen keine Zulässigkeitsbedenken, insbesondere kommt der Klägerin das
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu. Die Klägerin hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer klargestellt, dass sie eine Vergütungsverpflichtung der Beklagten im Hinblick auf ihre neue Tätigkeit als Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II im Jobcenter W festgestellt wissen will. Da sie zugleich erklärt hat, dass der Feststellungsantrag sich nur auf Zeiten beziehen soll, die nicht bereits von ihrem - den Zeitraum
juris) . Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses ist unproblematisch gewährleistet, soweit die Klägerin eine zukunftsbezogene Feststellung begehrt. Sofern die Feststellung sich auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht, wird der Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Zahlungsansprüche für die Zukunft begehrt und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 46; 16. Mai 2013 - 6 AZR 680/11 - Rn. 18; 28. Juni 2012 - 6 AZR 745/10 - Rn. 13; jeweils zitiert
juris) . Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Feststellungsantrags in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer stellt sich die Frage des Vorrangs der Leistungsklage nicht. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob ein Feststellungsantrag für die Zeit der Überschneidung mit der bezifferten Leistungsklage als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig gewesen wäre (vgl. BAG 27. November 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 13; 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 15 ff.; jeweils zitiert
juris). Randnummer 33 1.
Tätigkeitsebene IV Funktionsstufe 2 verlangen. Randnummer 34 1.2.1. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung
Tätigkeitsebene IV, Funktionsstufe 2 gemäß §§ 4, 2 Abs. 1 AV, 14 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 Satz 3 TV-BA ist nicht gegeben. Die Tätigkeit der Klägerin als Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II ist zwar der Tätigkeitsebene IV zugeordnet, sie erfüllt jedoch nicht die tariflichen Voraussetzungen der Gewährung von Funktionsstufe 2
Vm. Anlage 1.10 - Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II. Randnummer 35 a) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gemäß § 2 des zwischen den Parteien geltenden Arbeitsvertrages vom 29. Dezember 2011 (im Folgenden: AV)
dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C., den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Verträgen in der jeweils geltenden Fassung und den jeweils für die Beklagte geltenden sonstigen Tarifverträgen für das Tarifgebiet West. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Vorschriften über Eingruppierung und Gewährung von Funktionsstufen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C. (TV-BA) vom 28. März 2006, in der Fassung des 11. Änderungsvertrages lauten wie folgt: Randnummer 36 „§ 14 Eingruppierung Randnummer 37
denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind für tätigkeitsspezifische Funktionsstufen in den Anlagen 1.1 bis 1.11 und für tätigkeitsunabhängige Funktionsstufen in Anlage 2 dieses Tarifvertrages festgelegt. Tätigkeitsspezifische Funktionsstufen werden
den Kriterien „Komplexität der Aufgabe“, „Grad der Verantwortung“ und „Geschäftspolitische Setzung“ unterschieden.
Absatz 6, entfällt die Funktionsstufe unmittelbar, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist." Randnummer 44 Gemäß Nr. 20 der Anlage 1.10 Teil 1 A Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen) ist die Tätigkeit eines Sachbearbeiters/ einer Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II (Sachbearbeitung OWi) der Funktionsstufe 1 zugeordnet. Nr. 21 der Anlage 1.10 Teil 1 A Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen) weist die Tätigkeit eines Sachbearbeiters/einer Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II (Sachbearbeitung SGG) der Funktionsstufe 2 zu. Randnummer 45 b) Ausgehend hiervon liegen die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung der Funktionsstufe 2 nicht vor. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die seit 01. Januar 2012 tatsächlich von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II - ebenso wie ihre vorherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II - der Tätigkeitsebene IV zuzuordnen ist. Demgemäß ist die Klägerin gemäß §§ 14 Abs. 1 TV-BA, 4 AV - ebenso wie sie es gemäß § 4 des Arbeitsvertrages vom 01. April 2008 war - in Tätigkeitsebene IV eingruppiert. Da die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II
Nr. 20 der Anlage 1.10 Teil 1 A Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen) der Funktionsstufe 1 zugeordnet ist, sind die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung der Funktionsstufe 2 gemäß § 20 TV-BA nicht gegeben. Dies hat die Klägerin - zuletzt unter ausdrücklicher Klarstellung ihres Feststellungsantrages zu 1) - auch nicht geltend gemacht. Randnummer 46 1.2.2. Die Klägerin kann von der Beklagten für die Tätigkeit als Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II keine Vergütung
Tätigkeitsebene IV Funktionsstufe 2 als Ausgleichszahlung gemäß §§ 4, 2 Abs. 1 AV iVm. § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II verlangen. § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II findet weder direkt, noch analog Anwendung, wenn eine Optionskommune von ihrem Recht Gebrauch macht, ein gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes auf sie übergegangenes Arbeitsverhältnis im Rahmen der 10%-Regelung (§ 6c Abs. 1 Satz 3 SGB II) wieder zur Verfügung zu stellen und der Arbeitnehmer infolgedessen bei erklärtem Einverständnis
1 Satz 4 SGB II von der Beklagten wiedereingestellt wird. Randnummer 47 a) Gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II treten die Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers
2 SGB II und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Beklagten als Träger
1 Satz 1 SGB II in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über.
1 Satz 4 SGB II ist die Beklagte bis zum Erreichen der 10 %-Grenze
1 Satz 3 SGB II verpflichtet,
Satz 1 übergegangene Arbeitnehmer wiedereinzustellen, wenn diese auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind.
diesen Regelungen ist - wovon die Parteien ausgehen - das Arbeitsverhältnis der Klägerin
dessen Zulassung als Optionskommune zum 01. Januar 2012 - zumindest für eine logische Sekunde - zunächst auf den Landkreises M-B übergegangen.
dem die Klägerin unstreitig ihr Einverständnis zu einer Rückkehr zur Beklagten erklärt hat, wurde sie sodann kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom
juris). Wäre das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge Verfassungswidrigkeit von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II zu keinem Zeitpunkt - auch nicht für eine logische Sekunde bis zur Rückübertragung und Wiedereinstellung bei der Beklagten - auf den Landkreis M-B übergegangen, kommt die von der Klägerin geltend gemachte Inanspruchnahme von § 6c Abs. 5 SGB II, der einen Übertritt in den Dienst eines anderen Trägers voraussetzt, weder direkt, noch analog in Betracht, da sich die Frage einer besitzstandswahrenden Ausgleichszahlung mangels Arbeitgeberwechsel in diesem Fall nicht stellt. Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden zu Gunsten der Klägerin die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift unterstellt und von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf den Landkreis M-B bis zur Rückübertragung und Wiedereinstellung bei der Beklagten
1 Satz 4 SGB II ausgegangen. Randnummer 49 b) Die Klägerin kann für ihre neue Tätigkeit ab 01. Januar 2012 als Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II keine Vergütung
Funktionsstufe 2 in direkter Anwendung von § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II verlangen. Randnummer 50 aa) § 6c Abs. 5 Satz 1, 2 SGB II bestimmt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die
Absatz 1 oder 2 der Vorschrift kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden soll (Satz 1) und ihnen nur im Ausnahmefall, wenn eine derartige Verwendung nicht möglich ist, eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden kann (Satz 2). Gemäß § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II hat der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt sich
den Sätzen 1 und 2 verringert, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger. Randnummer 51 bb) Die Voraussetzungen von § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II sind nicht erfüllt. Randnummer 52
juris), diese Auffassung erklärter Wille aller Tarifvertragsparteien ist (vgl. insoweit Durchführungsanweisung Nr. 1 zu § 14 TV-BA), ist der Gesetzgeber zur Ermittlung der Ausgleichszahlung
5 Satz 3 SGB II ausweislich der Gesetzesbegründung von einem anderen Gleichwertigkeitsbegriff ausgegangen als die Tarifvertragsparteien.
BT-Drucks. 17/1555 S. 20 muss das Arbeitsentgelt betragsmäßig mindestens dem Arbeitsentgelt entsprechen, das die Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Übertritts bei dem abgebenden Träger erhalten haben, wobei das Entgelt
TV-BA das Festgehalt in der maßgeblichen Entwicklungsstufe sowie die Funktionsstufen umfasst. Im Ergebnis entspricht dies der beamtenrechtlichen Regelung
4 Satz 3 SGB II, wo ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/1555 S. 20) die Verringerung von Grundgehalt, von Amtszulagen als Bestandteil des Grundgehalts, sowie von als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesenen Stellenzulagen als gesetzlich formulierter „Gesamtbetrag“ der Besoldung ausgeglichen werden soll. Es handelt sich bei § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II demnach um eine Besitzstandsregelung, die die zum Zeitpunkt des Übertritts bezogene regelmäßige Arbeitsvergütung als Untergrenze für die danach zu zahlende monatliche Vergütung festschreibt (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 19, zitiert
juris). Demgemäß wäre bei der Frage, ob der Klägerin eine gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wurde, die fehlende Beibehaltung der Funktionsstufe zu berücksichtigen. Randnummer 53
Satz 1 ein Anspruch auf Zahlung des Ausgleichs zwischen dem Arbeitsentgelt beim abgebenden Träger und dem jeweiligen Arbeitsentgelt beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist zwar - bei unterstellter Verfassungsmäßigkeit von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II - zunächst kraft Gesetzes für eine logische Sekunde von der Beklagten auf den Landkreis M-B übergegangen. Die Klägerin, die bereits zuvor ihr Einverständnis zur Wiedereinstellung auf Vorschlag der Optionskommune bei der Beklagten erklärt hatte, hat jedoch mit der Beklagten unter dem 29. Dezember 2011 die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ab 01. Januar 2012 vereinbart, womit die Beklagte ihrer Wiedereinstellungspflicht im Rahmen der 10%-Regelung
1 Satz 4 SGB II
gekommen ist. Der von der Klägerin geltend gemachte Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwischen ihrer ursprünglichen und ihrer neuen Vergütung bei der Beklagten als abgebendem und zugleich wiedereinstellendem Träger resultiert daher nicht aus einem gesetzlichen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses, sondern beruht - wie in der Gesetzesbegründung zu § 6c Abs. 5 SGB II vorgesehen (vgl. BT-Drucksache 17/1555 S. 20) - auf einer einzelvertraglichen Vereinbarung. Die direkte Anwendung von § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II verbietet sich vor diesem Hintergrund. Randnummer 54
juris). Analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall
Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen
der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (BAG
juris). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass ein Gericht seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt.
2 Satz 2 GG wird die Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes auch unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 - Rn. 75; jeweils zitiert
juris). Randnummer 56 bb) Gemessen hieran kommt eine analoge Anwendung von § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II in Fällen, in denen eine Optionskommune wie vorliegend von ihrem Recht Gebrauch macht, ein gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes auf sie übergegangenes Arbeitsverhältnis im Rahmen der 10%-Regelung (§ 6c Abs. 1 Satz 3 SGB II) wieder zur Verfügung zu stellen und der Arbeitnehmer infolgedessen bei erklärtem Einverständnis
der gesetzlichen Konzeption von § 6c Abs. 1 SGB II gilt bei Zulassung weiterer kommunaler Träger - ebenso wie gemäß Abs. 2 bei der Beendigung der Zulassung - das Prinzip „Personal folgt der Aufgabe“ Da alle Aufgaben übergehen, für die die Beklagte im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig ist, geht kraft Gesetzes auch das gesamte Personal, das diese Aufgabe wahrgenommen hat, zum zugelassenen kommunalen Träger über. Auf diese Weise bleibt die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei der Zulassung weiterer kommunaler Träger trotz des damit verbundenen kompletten Zuständigkeitswechsels gewährleistet (Mergler/Zink - Baur SGB II Stand Januar 2012 § 6c SGB II Rn. 4 ff.). Abs. 1 möchte die fachlichen Erfahrungen der bisherigen Mitarbeiter der Beklagten im Bereich der Grundsicherung für die Optionskommunen sichern (Hauck/Nofzt - Luthe SGB II Stand August 2013 - K § 6c Rn. 8). Demgemäß ist es Zulassungsvoraussetzung für einen kommunalen Träger, dass er mindestens 90 % der Beamten und Arbeitnehmer der Beklagten vom Zeitpunkt der Zulassung an dauerhaft beschäftigt und er lediglich bis zu 10 % des auf ihn übergegangenen Personals der Beklagten wieder zur Verfügung stellen kann (Mergler/Zink - Baur SGB II Stand Januar 2012 § 6c SGB II Rn. 5).
der gesetzlichen Konzeption des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II - dessen Verfassungsmäßigkeit unterstellt - erfolgt zur Wahrung der Aufgabenkontinuität bei Arbeitnehmern ein Übergang des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes auf den kommunalen Träger. Erleiden übergegangene Arbeitnehmer durch den kraft Gesetzes eintretenden Arbeitgeberwechsel eine Gehaltseinbuße, weil ihnen vom neuen Träger - ausnahmsweise (§ 6c Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB II) - eine gleichwertige Aufgabe nicht zugewiesen werden kann, haben sie
5 Satz 3 SGB II einen Ausgleichsanspruch. Hinsichtlich der Arbeitnehmer, die der kommunale Träger der Beklagten im Rahmen der 10 % Regelung zur Verfügung stellt, weil deren Verbleib zur Wahrung der fachlichen Kontinuität nicht erforderlich ist, kommt es letztlich infolge ihrer im Einvernehmen erfolgten Wiedereinstellung nicht zu einer Änderung des Vertragsarbeitgebers. Weder das mit der gesetzlichen Konzeption verfolgte Ziel „Personal folgt der Aufgabe“, noch die persönliche Vertragssituation der Betroffenen gebietet daher zwingend die gesetzliche Regelung einer Ausgleichszahlung für eventuell eintretende - rechtmäßige - Tätigkeitsänderungen im Rahmen des inhaltlich unveränderten Arbeitsverhältnisses
der Wiedereinstellung. Es spricht wenig dafür, dass der Gesetzgeber Fälle der Wiedereinstellung von Arbeitnehmern
1 Satz 1 SGB II dauerhaft auf einen neuen Träger übergegangenen Arbeitnehmers mit der eines Arbeitnehmers, der aufgrund erklärten Einverständnisses bei der Beklagten
1 Satz 4 SGB II wiedereingestellt wird, nicht vergleichbar ist. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kraft Gesetzes auf einen neu zugelassenen kommunalen Träger übergeht, ohne dass ihm ein Widerspruchsrecht zustünde, unterliegt einem Eingriff in sein Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes; auch wenn die zwingend ausgestaltete gesetzliche Regelung die Rechte und Pflichte des Arbeitsverhältnisses ansonsten bestehen lässt, kommt es zu einem - vom Arbeitnehmer nicht beeinflussbaren - Arbeitgeberwechsel und damit zu einem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (vgl. jurisPK - SGB II - Meyerhoff 3. Auflage 2012 § 6c SGB II Rn. 28). Demgegenüber liegt bei einer Wiedereinstellung im Rahmen der 10 % - Regelung
1 Satz 4 SGB II kein in diesem Sinne fremdbestimmter Arbeitgeberwechsel vor. Im Falle der Rückübertragung ist die Beklagte zu einer Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen verpflichtet. Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit, sich einem entsprechenden Vorschlag des kommunalen Trägers zu widersetzen; eine Wiedereinstellung ist daher nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich (vgl. jurisPK - SGB II - Meyerhoff 3. Auflage 2012 § 6c SGB II Rn. 19). Vor diesem Hintergrund besteht ein Anlass zur Einführung besitzstandswahrender Klauseln wie § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II nicht, da der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, der Wiedereinstellung bei der Beklagten nicht zuzustimmen und er damit den Übergang des Arbeitsverhältnisses verhindern kann. Dem steht die Argumentation der Klägerin im Berufungsverfahren, sie habe ihre Zustimmung zur Rückkehr zur Beklagten lediglich zur Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes erteilt, nicht entgegen. Die Klägerin übersieht hierbei, dass sie im Falle fehlenden Einverständnisses mit einer Wiedereinstellung bei der Beklagten im Arbeitsverhältnis bei der Optionskommune gestanden hätte und zwar einschließlich eines eventuellen Anspruchs auf besitzstandswahrenden Ausgleichsanspruch
5 Satz 3 SGB II. Dass sich die weitere Entwicklung eines Arbeitsverhältnisses nicht in allen Einzelheiten zuverlässig prognostizieren lässt, wohnt jedem Arbeitsverhältnis inne, sowohl beim kommunalen Arbeitgeber, als auch bei der Beklagten, die
dem Funktionsübergang hinsichtlich der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf die Optionskommune jedenfalls über diesen konkreten Aufgabenkreis nicht mehr verfügt. Randnummer 59 1.2.3. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung der Funktionsstufe 2 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gemäß § 615 Satz 1 BGB iVm. §§ 4, 2 Abs. 1 AV zu. Randnummer 60 a)
Satz 1 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt. Voraussetzung dafür ist, dass er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). In Annahmeverzug gerät der Gläubiger allerdings nur dann, wenn die Leistung am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und in der richtigen Weise angeboten wird. Gemäß § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Satz 1 BGB ist ein wörtliches Angebot ausreichend, wenn der Gläubiger dem Schuldner erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. § 296 BGB,
dem ein Angebot unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich ist, findet
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, im bestehenden Arbeitsverhältnis keine Anwendung (vgl. BAG
juris) . Randnummer 61 b) Ausgehend hiervon steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung
Tätigkeitsebene IV, Funktionsstufe 2 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges
Satz 1 BGB nicht zu, da die Voraussetzungen von Annahmeverzug der Beklagten nicht vorliegen. Die Klägerin hat eine - unter Umständen einen tariflichen Anspruch auf Vergütung
Funktionsstufe 2 auslösende - Tätigkeit als Sachbearbeiterin SGG im Bereich SGB II ab
Rücksprache der Klägerin mit dem Geschäftsführer des Jobcenters W und zuletzt über den Personalberater P im Gespräch vom 24. November 2011 darauf hingewiesen, dass sie eine Sachbearbeiterin im Bereich Ordnungswidrigkeiten benötige.
dem die Klägerin zunächst gegenüber dem Personalberater P erklärt hatte, die Stelle unter diesen Voraussetzungen nicht annehmen zu wollen, hat der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit M die Klägerin mit Email vom
G 27. Mai 2009 - 6 P9/08 -; zum Mitbestimmungsrecht bei
träglicher Zuweisung eines Arbeitnehmers an ein Jobcenter gemäß § 44 g Abs. 2 SGB II iVm. § 4 Abs. 3 TV-BA, 29 BBG: BVerwG
juris). Selbst wenn man daher unterstellen wollte, dass die Übertragung der neuen Tätigkeit an die Klägerin mangels ordnungsgemäßer Mitbestimmung unwirksam und die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sie ungeachtet der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses zum 01. Januar 2012 mit ihrer früheren Tätigkeit weiterzubeschäftigen (vgl. zur
PersVG mitbestimmungswidrigen Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit: BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 338703 - Rn. 32), scheiden die von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug mangels Angebots aus den dargestellten Gründen aus. Randnummer 63 d)
dem die Klägerin die Beklagte nicht in Annahmeverzug gesetzt hat, kann ebenso dahinstehen, dass
Auffassung der Berufungskammer die Weisung der Beklagten ab 01. Januar 2012 eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Ordnungswidrigkeitenbereich aufzunehmen, individualrechtlichen Bedenken nicht begegnet. Lediglich wegen der Einwendungen der Berufung sieht sich die Berufungskammer dennoch zu folgenden Ausführungen veranlasst. Randnummer 64 aa)
O kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung
billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergütungsgruppe beschreibt, auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 322/10 -, Rn. 15; zitiert
juris) . Randnummer 65 bb) Die Zuweisung der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II gehört zum vertraglich vereinbarten Aufgabenbereich der Klägerin.
, 2, 4 Satz 1 AV wurde die Klägerin als Vollzeitbeschäftigte eingestellt und in der Tätigkeitsebene IV (§ 14 Abs. 1 TV-BA) eingruppiert. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AV hat sie keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz in einem bestimmten Aufgabengebiet. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die der Klägerin ab 01. Januar 2012 zugewiesene Aufgabe der Tätigkeitsebene IV zuzuordnen ist. Damit hält sich die diesbezügliche Weisung im Rahmen des Direktionsrechts der Beklagten. Auch § 44g Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 SGB II,
dem sich im Falle
träglicher Zuweisung an eine gemeinsame Einrichtung die Eingruppierung
der früheren Tätigkeit richtet, wenn dem betroffenen Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen werden, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, ist nicht beeinträchtigt. Der Klägerin wurden Tätigkeiten einer niedrigeren Tätigkeitsebene nicht übertragen. Dem steht nicht entgegen, dass die neue Tätigkeit der Klägerin nicht mehr die Voraussetzungen der Funktionsstufe 2, sondern nur noch die der Funktionsstufe 1 erfüllt. § 5 Abs. 2 Satz 1 AV regelt ausdrücklich, dass mit der Übertragung einer anderen Tätigkeit auch der Wegfall einer Funktionsstufe verbunden sein kann. Diese arbeitsvertragliche Regelung entspricht § 14 Abs. 4 TV-BA,
dem die Beklagte ihren Beschäftigten ohne Änderung des Arbeitsvertrages im Rahmen des Direktionsrechts jede andere Tätigkeit übertragen kann, die der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeitsebene zugeordnet ist. Auch
5 TV-BA entfällt eine Funktionsstufe unmittelbar, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Funktionsstufe, z.B. auf Grund der Übertragung einer anderen Tätigkeit (vgl. auch Durchführungsanweisung der Beklagten zu § 20 TV-BA Nr. 3 Abs. 3). Randnummer 66 cc) Die Beklagte hat ihre Weisung auch
billigem Ermessen getroffen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG
juris). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass zum Zeitpunkt der Tätigkeitszuweisung an die Klägerin im Jobcenter W Bedarf für eine Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II bestanden hat. Demgegenüber war für die Berufungskammer nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin geltend gemachte Beschäftigung als Sachbearbeiterin der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II im Jobcenter W oder an einem anderen der Klägerin zumutbaren Ort möglich gewesen wäre. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, von insgesamt sechs
1 Satz 4 SGB II wieder eingestellten Arbeitnehmern hätten außer ihr alle im Hinblick auf Tätigkeitsebene und Funktionszulage adäquate Beschäftigungen erhalten, rechtfertigt dies nicht den Schluss einer ermessenswidrigen Weisung gegenüber der Klägerin in Bezug auf die Zuweisung der beanstandeten Tätigkeit. Der pauschalen Behauptung der Klägerin lässt sich weder entnehmen, mit welchen - von ihr
Namen und Tätigkeit nicht benannten - Mitarbeitern die Klägerin
ihrer Auffassung vergleichbar gewesen wäre, noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass die Klägerin vorrangig unter Wahrung der früheren Funktionsstufe zu beschäftigten gewesen wäre. Damit konnte die Klägerin ihrer sekundären Behauptungslast hinsichtlich der ermessenswidrigen Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte nicht genügen. Der von der Klägerin noch im Berufungsverfahren verfolgte Einwand, die Weisung der Beklagten sei bereits ermessenswidrig, weil mit ihr vor der Übertragung der neuen Tätigkeit kein anlassbezogenes Mitarbeitergespräch geführt worden sei, verfängt ebenfalls nicht. Auch wenn § 3 Abs. 6 TV-BA den Beschäftigten ein Recht auf ein zu dokumentierendes anlassbezogenes Mitarbeitergespräch vor jeder Übertragung einer anderen Tätigkeit einräumt (vgl. auch Durchführungsanweisung der Beklagten Nr. 4 zu § 20 TV-BA), ist nicht ersichtlich, welche in einem solchen Gespräch zu thematisierenden Belange zugunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden müssen. Randnummer 67 2. Der Zahlungsantrag der Klägerin ist als Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Aus den unter A II 1 dargelegten Gründen besteht auch der geltend gemachte Anspruch auf die Differenzvergütung zwischen Funktionsstufe 1 und 2 für den Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis 31. Mai 2013 nicht. B. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 69 Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Frage, ob § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II im Falle der Wiedereinstellung im Rahmen der 10%-Regelung
1 Satz 4 SGB II analoge Anwendung findet, hat grundsätzliche Bedeutung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.