← Deutschland

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat 1 A 10417/11 Urteil Nutzungsuntersagung - Auslegung "städtebauliche Gründe" § 81 S 1 BauO RP, § 88 Abs

Obsah (6)§ 81§ 2§ 69§ 12§ 88§ 162

Nutzungsuntersagung - Auslegung "städtebauliche Gründe" Leitsatz 1. Das in § 88 Abs. 3 Nr. 2 LBauO (juris: BauO RP) enthaltene Tatbestandsmerkmal "städtebauliche Gründe" ist bundesrechtskonform einsch

§ 81Satz 1 LBau

O kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung von baulichen Anlagen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hier verstößt die Nutzung der klägerischen Stellplatzanlage insoweit gegen die Stellplatzsatzung der Beigeladenen, als mehr als 8 Pkw-Stellplätze genutzt werden. Die Anlage und die Nutzung der darüber hinausgehenden Stellplätze widersprechen der Stellplatzsatzung der Beigeladenen.

§ 2Abs. 1 Stellpl

S i.V.m. der Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Zahl, Größe und Beschaffenheit für Stellplätze für Kraftfahrzeuge - StellplatzVV - ist zunächst davon auszugehen, dass für Läden ein Stellplatz je 30 bis 40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze je Laden zulässig sind. Im Hinblick darauf, dass sich auf dem Grundstück des Klägers ein zurzeit leerstehender Geschäfts- und Ladenraum mit einer Nutzfläche von 90 m² befindet, hat die Beklagte insoweit einen Stellplatzbedarf von einem Platz je 30 m² Nutzfläche, mithin 3 Stellplätze errechnet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das Grundstück zusätzlich mit zwei Wohnungen bebaut ist, war

§ 2Abs. 2 Stellpl

S, wonach je 2-Familienhaus bis zu 5 Stellplätze zulässig sind, ein Bedarf von weiteren 5 Stellplätzen anzuerkennen. Die mit 8 Plätzen berechnete Gesamtzahl der für das Grundstück des Klägers zulässigen Stellplätze entspricht damit, was im Übrigen auch durch den Kläger nicht in Zweifel gezogen wird, der Regelung der Stellplatzsatzung. Randnummer 21 Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht, wovon offenbar der Kläger ausgeht, deshalb rechtswidrig, weil offensichtlich eine Ausnahme

§ 69LBau

O zu erteilen wäre. Woraus sich die Sondersituation ergeben sollte, die eine Ausnahme von der Begrenzung Zahl der Stellplätze auf dem Grundstück des Klägers rechtfertigen sollte, ist für den Senat nicht erkennbar. Im Gegenteil hat die Beklagte die Zahl der zulässigen Stellplätze insofern großzügig bemessen, als sie den Umstand, dass das Ladenlokal seit längerer Zeit leersteht nicht berücksichtigt hat. Ermessensfehler sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Randnummer 22

  1. Die Regelung des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO , mit der die Gemeinde ermächtigt wird, für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets durch Satzung die Herstellung von Stellplätzen einzuschränken, soweit städtebauliche Gründe dies erfordern, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (a.); die von der Beigeladenen erlassene Stellplatzsatzung hält sich auch im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigung (b.). Randnummer 23 a. § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO verstößt - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - nicht gegen die Grenzen der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Das „Bodenrecht“ fällt als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Davon hat der Bundesgesetzgeber durch die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Bauleitplanung materiell wie verfahrensmäßig abschließend und umfassend Gebrauch gemacht (grundlegend BVerfGE 3, 407). Dem Landesgesetzgeber verbleibt daher nach der Grundregel der Art. 30, 70 Abs. 1 GG nur die Regelungskompetenz für das Bauordnungsrecht. Zur Regelungskompetenz der Länder für das Bauordnungsrecht gehören daher einerseits Maßnahmen der Gefahrenabwehr im engeren Sinne, die Verunstaltungsabwehr und gestalterische Vorschriften mit dem Zweck, das Ortsbild zu erhalten oder umzugestalten (BVerwG vom
  2. Juli 1997 NVwZ-RR 1998, 486). Randnummer 24 Allerdings kann insbesondere die Ortsbildgestaltung sowohl bauplanungsrechtliche als auch bauordnungsrechtliche Regelungen ermöglichen oder erforderlich machen (BVerwG vom
  3. Juli 1997, NVwZ-RR 1998, 486). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört nämlich die Gestaltung des Ortsbildes weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an; sie ist vielmehr je nach „Regelungsgegenstand“ oder „Zielsetzung“ dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen (vgl. BVerwG NVwZ 1993, 983; NVwZ 1994, 1010; BRS 25, Nr.127). Auch hinsichtlich der hier in den Blick zu nehmenden Begrenzung der Möglichkeit auf einem Grundstück Stellplätze anzulegen, liegt ein solcher Fall einer nahezu parallelen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Steuerungsmöglichkeit vor : Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 1 BauGB kann die Gemeinde im Bebauungsplan Regelungen zu Flächen für Stellplätze treffen und

§ 12Abs. 6 Bau

NVO insbesondere festsetzen, dass „… Stellplätze …nur in beschränk- tem Umfang zulässig sind , …“. § 88 Abs. 3 Nr. 2 LBauO bestimmt da-gegen, dass die Gemeinden „,… die Herstellung von Stell plätzen….einschränken (können) …soweit städtebauliche Gründe dies er fordern .“. Gegenstand und Zielsetzung dieser beiden Instrumentarien sind aber nicht notwendig identisch. Während im Bebauungsplan die Freihaltung bestimmter Flächen eines Grundstücks oder allgemein die Sicherung einer bestimmten Gebietsstruktur angestrebt wird - etwa zur Sicherung der Wohnruhe oder der Qualität des Wohnumfeldes -, oder zumindest Bestandteilen des Orts- und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität willen einer Regelung unterworfen werden, stehen bei der bauordnungsrechtlichen Begrenzung der Stellplätze die Abwehr von Verunstaltungen und die Wahrung ästhetischer Belange im Vordergrund. Das in § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO enthaltene Tatbestandsmerkmal der städtebaulichen Gründe ist daher bundesrechtskonform einschränkend dahin auszulegen, dass hier nicht die der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers entzogene städtebauliche Ordnung i.S. des § 8 Abs. 1 BauGB angesprochen ist, sondern die in § 5 Abs. 1 Satz 2 LBauO geregelte Pflicht des Grundstückseigentümers und Bauherrn näher ausgestaltet werden soll, wonach bauliche Anlagen - damit

§ 2Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBau

O auch Stellplätze- mit Ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen sind, dass sie u. A. das Straßen -, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Randnummer 25 b. Die Stellplatzsatzung der Beigeladenen hält sich im Rahmen der durch § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO ausgesprochenen Ermächtigung, da mit ihr die Beeinträchtigungen des Ortsbildes durch eine übermäßige Nutzung der Grundstücke durch PKW-Stellplätze abgewehrt werden soll. Ausweislich des Inhalts der Begründung zur Stellplatzsatzung war Ausgangspunkt der Überlegungen der Beigeladenen, dass das Entstehen größerer und kleinere Parkplätze drohe, Randnummer 26 „…die das Ortsbild erheblich beeinträchtigen…“, Randnummer 27 dass die Randnummer 28 „…derzeit insgesamt 520 gewerblich genutzten Stellplätze…zusammen mit den dazugehörigen Hinweisschildern erhebliche negative Auswirkungen auf die …Ortstruktur (Ortsbild).“ Randnummer 29 hätten (vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 3) und dass Randnummer 30 „…das Ortsbild…in unverträglichem Ausmaß belastet wird.“(vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 3). Randnummer 31 Dementsprechend war als Zweck der Stellplatzsatzung angeführt worden, Randnummer 32 „…das Ortsbild von L... nachhaltig zu schützen, ohne jedoch die besondere Situation am Flughafen zu ignorieren.“(vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 5). Randnummer 33 Dass hier die Vorstellung im Vordergrund stand, gegen die Veränderungen des Ortsbildes durch das übermäßige Parken vorgehen zu müssen, folgt auch aus den Erwägungen, Randnummer 34 „…das Missverhältnis durch teilweise bereits entstandene illegale Stellplatzanlagen insbesondere zur Vermietung an Flughafennutzer… nicht weiter ausufern zu lassen“ und „…dass der Ort…nicht zu einem großen Parkplatz verkommen…“ solle (vgl. Protokoll der Sitzung des Ortsgemeinderates vom

  1. August 2008, Bl. A 156). Randnummer 35 Zwar wird unter Nr. 5 der Begründung zur Stellplatzsatzung auch erwähnt, Randnummer 36 „…dass…durch das massive Mietparken…die Lebens- und Wohnqualität erheblich sinkt.“, Randnummer 37 was auch auf eine im Rahmen einer Stellplatzsatzung unzulässige bodenrechtliche Zielsetzung hindeuten könnte. Dazu heißt es jedoch unter Nr.
  2. der Begründung zur Stellplatzsatzung weiter, die Aussagen zu Lärmimmissionen seien Randnummer 38 „…als Begründung zur Satzung kaum von Relevanz…“, Randnummer 39 Dass mit der Stellplatzsatzung Zwecke der Lärmreduzierung oder der Verbesserung der Wohnqualität nicht oder nur im Sinne eines Nebeneffekts verfolgt werden, zeigen letztlich auch die Regelungen des § 2 Abs. 1, 2 StellplS selbst. Die danach zulässige Zahl der Stellplätze - für das Grundstück des Klägers 8, für ein Einfamilienhaus 4 Plätze etc. - ist nämlich immer noch derart hoch, dass von dieser Begrenzung eine spürbare Verbesserung der Wohnqualität nicht erwartet werden kann. Die vorgenommene moderate Begrenzung zeigt vielmehr, dass es der Beigeladenen nur darum ging, bei grundsätzlicher Duldung der Vermietung von Grundstücksflächen als Parkplätze lediglich extreme Belastungen für das Ortsbild durch eine „Deckelung“ der Zahl der Stellplätze abzuwehren. Randnummer 40 c. Die Stellplatzsatzung hält sich auch insoweit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO als dort vorgesehen ist, dass eine Stellplatzsatzung nur für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes erlassen werden darf. Dazu, wie das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ zu verstehen ist, hatte der Senat bisher noch nicht Stellung genommen. Allerdings geht der Senat bzgl. der in § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO und in den Vorgängervorschriften enthaltenen Wortfolge „...in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes ...“ in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gestalterische Absicht, die mit dem Erlass der Satzung verfolgt wird, gebietsspezifisch sein muss. Gegenstand der Festsetzungen müssen Besonderheiten sein, die gerade für das von der Satzung erfasste Gebiet charakteristisch sind. Dagegen kann es nicht ausreichen, dass eine Gemeinde mit der Gestaltungssatzung gestalterische Absichten verfolgt, die für das gesamte Gemeindegebiet in gleicher Weise verfolgt werden könnten (vgl. Urteile des Senats vom
  3. September 1988, 1 A 82/86, AS 22, 277; vom
  4. Oktober 1997, 1 C 12163/96.OVG; vom
  5. März 1999, 1 C 10320/98.OVG und vom
  6. Oktober 2008, 1 A 10362/08.OVG, AS 36, 381). Diese Überlegungen, an denen der Senat festhält, gelten auch für § 88 Abs. 3 LBauO . Das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ beinhaltet ebenso wie in § 88 Abs.1 Nr.1 LBauO das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ eine Einschränkung der Ermächtigung: Örtliche Bauvorschriften der in den Nrn. 1 bis 4 des § 88 Abs. 3 LBauO genannten Art dürfen nur für bestimmte Teile des Gemeindegebietes erlassen werden. Daraus folgt umgekehrt, dass eine derartige Satzung nach dem Willen des Gesetzgebers, anders als etwa bei § 88 Abs.1 Nrn. 2, 3 und 5 - 8 LBauO, nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden dürfen (vgl. Urteil des Senats vom
  7. September 1988, 1 A 82/86, AS 22, 277). Es muss vielmehr einteilgebietsspezifisches Konzept verfolgt werden. Randnummer 41 Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Beachtung der Ermächtigungsgrundlage die Auffassung vertreten hat, dass die Begrenzung des Geltungsbereichs einer Satzung nicht nur rein räumlich zu verstehen sei und sich die Abgrenzung des Gebietes etwa anhand seiner Prägung durch die Art der baulichen Nutzung orientieren müsse, folgt dem der Senat nicht uneingeschränkt. Insoweit muss zwischen der Reichweite der gesetzlichen Satzungsermächtigung des § 88 Abs. 3 LBauO einerseits und der Bestimmung des Geltungsbereichs der Satzung andererseits unterschieden werden. Das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets“ des § 88 Abs. 3 LBauO verlangt nur, dass mit den Nrn. 1 bis 4 angesprochenen Regelungsmöglichkeiten ein teilgebietsspezifisches Konzept verfolgt wird. Liegt der Satzung ein solches teilgebietsspezifisches Konzept zugrunde, kann der Gemeinde nicht vorgehalten werden, sie überschreite den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorgegeben Rahmen. Für die Forderung, bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals die Gebietsqualität zu berücksichtigen findet sich im Gesetz keine Grundlage. Auf die davon zu unterscheidende Frage, inwieweit die Gebietsqualität bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs der Satzung von Bedeutung sein kann, wird im Rahmen der Überprüfung der Abwägung noch einzugehen sein. Randnummer 42 Das danach erforderliche nachvollziehbare gestalterische Konzept für ein bestimmtes Gemeindeteilgebiet liegt aber hier zweifellos vor. Wie sich aus den vorliegenden Karten ergibt, wird von der Stellplatzsatzung der Ortskern der Ortsgemeinde L... erfasst, während größere Teile der Gemeinde etwa der Bereich südlich des Wasserweges, die Bebauung am Schillerweg und insbesondere die gesamte westlich und nördlich des Plangebietes gelegene Fläche hin zum Flughafengelände nicht dem Geltungsbereich der Satzung unterfallen. Nur für diesen Bereich verfolgt die Beigeladene Ihr Konzept der Begrenzung des Mietparkens. Randnummer 43
  8. Die Stellplatzsatzung ist

§ 88Abs. 5 LBau

O i.V.m. § 24 GemO ordnungsgemäß zustande gekommen. Inhalt und räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs der Stellplatzsatzung beruhen auf einer Abwägung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Randnummer 44 a. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte planerische Abwägungsgebot auf die hier in Rede stehenden Gestaltungssatzungen nicht anwendbar ist. Dies findet seinen Ausdruck auch darin, dass § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO zwar auf einige Vorschriften des BauGB Bezug nimmt, nicht aber auf § 1 BauGB (OVG RP, Urteile vom 1. Oktober 2008, 1 A 19362/08.OVG, AS 36,381; vom 14. September 2005, 8 C 10317/05.OVG und vom 11. März 1999, 1 C 10320/98, ESOVG-RP; BVerwG, Urteil vom 16. März 1995, NVwZ 1995, 899). Nach der Rechtsprechung des Senats müssen Gestaltungssatzungen

§ 88Abs. 1 Nr. 1 LBau

O aber landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG RP, Urteil vom

  1. August 1993, NVwZ-RR 1994, 429; Urteil vom
  2. Oktober1997, 1 A 12163/96, ESOVG-RP und vom
  3. Oktober 2008, a.a.O.). Randnummer 45 b. Diesen Anforderungen genügt die hier angegriffene Begrenzung der Zahl der auf den einzelnen Grundstücken zulässigen Stellplätze. Soweit zunächst das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil die Auffassung vertreten hat, dass sich die Abgrenzung des Gebietes etwa an seiner Prägung durch die Art der baulichen Nutzung orientieren müsse, folgt dem der Senat auch hier nicht uneingeschränkt. Da für die Abgrenzung des Gebietes und für das Maß der Begrenzung der Zahl der Stellplätze das von der Gemeinde verfolgte gestalterische Konzept maßgeblich sein muss, ist die vom Verwaltungsgericht angemahnte Orientierung an der Gebietsqualität zumindest nur sehr begrenzt möglich: Eine Begrenzung der Zahl der Stellplätze mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung würde nämlich die Ausrichtung an dem gestalterischen Konzept aufgeben und zu einer Regelung mit bodenrechtlicher Qualität im Sinne einer Gebietserhaltung überleiten, die nicht durch eine Stellplatzsatzung, sondern nur durch einen Bebauungsplan erfolgen kann. Zutreffend sind die Überlegungen des Verwaltungsgerichts aber insofern, als im Rahmen der Abwägung die abwägungserheblichen Belange zutreffend erfasst und gewichtet werden müssen. Schon mit Blick auf die Regelungen des § 12 Abs. 1 und 3 BauNVO kommt aber der Deckelung der Zahl der zulässigen Stellplätze für den Eigentümer eines Grundstück in einem Allgemeinen Wohngebiet ein anderes Gewicht zu, als für die Eigentümer von Grundstücken in einem Misch- oder Gewerbegebiet. Randnummer 46 c. Die Beigeladenen haben die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und die rechtliche Ausgangslage, in der sich die Eigentümer der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten Grundstücke befinden, zutreffend gewürdigt. Wie sich aus der Begründung zur Stellplatzsatzung (Nr.3) ergibt, ist sie davon ausgegangen, dass „…die Ortslage…als gemischte Baufläche zu betrachten…“ sei und hat die „“...privatwirtschaftlichen Interessen der Parkplatzbetreiber…“ (Nrn. 4 und 5 der Begründung) berücksichtigt. Wie sich aus dem Vermerk vom
  4. März 2008 ergibt, ist, was ohnehin auf der Hand liegt, auch ausdrücklich angesprochen worden, dass sich für die Grundstückseigentümer „…durch das Vermieten von Parkplätzen eine willkommene Möglichkeit einer zusätzlichen Einnahmequelle.“ ergebe (Bl. A 0025 der Planaufstellungsakten). Randnummer 47 Auch die Probleme, denen mit der Stellplatzsatzung entgegengewirkt werden soll, hat die Beigeladen zutreffend erfasst und bewertet. Dass infolge der Nähe zum Flugplatz Frankfurt-Hahn auf vielen Grundstücken im Ortskern Stellplätze für Fluggäste entstanden sind, wird auch vom Kläger nicht geleugnet. Anhand der vorliegenden Pläne und Fotos lässt sich erkennen, dass die Zahl der geparkten PKW ein Ausmaß erreicht hat, das über die Zustände in einer durchschnittlichen anderen ländlichen Gemeinde weit hinausgeht. Die Zielsetzung, dass die Ortsgemeinde L... „nicht zu einem großen Parkplatz“ verkommen soll, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr hält sich dieser Gestaltungszweck im Rahmen der durch § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO der Beigeladenen eingeräumten Satzungsermessens. Randnummer 48 Daher könnte die von der Beigeladenen angestellte Abwägung nur dann rechtsfehlerhaft sein, wenn der Ausgleich der sich gegenüberstehenden Belange in einer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbarenden Art und Weise vorgenommen worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Anlage von Mietstellplätzen auf den Grundstücken im Satzungsgebiet nicht gänzlich verboten, sondern nur eingeschränkt worden ist.

§ 2Abs. 1 und 2 Stellpl

S wird nämlich die Zahl der Stellplätzen nur derart begrenzt, dass den Eigentümern die Möglichkeit belassen wird, über den durch die Grundstücksnutzung selbst veranlassten Bedarf hinaus weitere Stellplätze (etwa bei einem Einfamilienhaus und einem Zweifamilienhaus jeweils 2 Plätze zusätzlich zur Zahl der notwendigen Stellplätze) anzulegen. Die durch die Stellplatzsatzung ausgesprochene Begrenzung setzt erst bei einer darüberhinausgehenden Nutzung an. Da die Bestimmungen der Stellplatzsatzung ohnehin nicht für Stellplätze gelten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung schon bestandskräftig genehmigt oder zulässigerweise betrieben worden waren, wird durch die Stellplatzsatzung somit lediglich für die Zukunft die Möglichkeit der Neuausweisung von Mietstellplätzen über das angesprochene Maß hinaus begrenzt. Dies überschreitet nicht den Rahmen einer zulässigen, der Bedeutung des privaten Eigentums hinreichend Rechnung tragenden Gestaltungsmaßnahme, zumal die Errichtung von Garagen keiner Begrenzung unterworfen wird. Insbesondere kann der mit der Festsetzung verfolgte Gestaltungszweck bei weitergehender Schonung der Interessen der betroffenen Eigentümer nicht erreicht werden. Randnummer 49 Anderes folgt auch nicht auch der Überlegung des Klägers, das Ortsbild sei durch Parkplätze bereits derart beeinträchtigt, das das gestalterische Ziel nicht erreicht werden könne. Die Gemeinde ist nämlich nicht verpflichtet, gestalterische Vorstellungen aufzugeben, weil eine Fehlentwicklung bereits eingetreten ist. Es ist ihr vielmehr überlassen, Fehlentwicklungen anzuhalten, zu begrenzen und, soweit als möglich - etwa anlässlich wesentlicher Änderungen bestehender Anlagen -, umzukehren. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entsprach es

§ 162Abs. 3 Vw

GO der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch die Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko übernommen hat. Randnummer 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 52 Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Randnummer 53 Beschluss Randnummer 54 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs.1, 2 und 52 Abs. 2 GKG).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.