VorschG gründende Beziehungsgeflecht des unterhaltsleistungsberechtigten Kindes und seiner unterhaltsverpflichteten Eltern zum staatlichen Träger dieser Sozialleistung (so auch VGH München, Beschluss vom
eine Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (juris: UhVorschG) ist
eine jugendhilferechtliche Sozialleistung eigener Art gerichtet, die sich konzeptionell und rechtssystematisch von anderen Sozialleistungen wie insbesondere der Sozialhilfe und der Ausbildungsförderung grundlegend unterscheidet (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1995, a.a.O.). (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 13. Februar 2014, 2 K 777/13.NW, Urteil Tenor
die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom
gehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wehrt sich gegen die Einstellung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie gegen die
hebung des diesbezüglichen Bewilligungsbescheides. Randnummer 2 Aus ihrer Ehe mit Herrn R. sind die … 2000 geborene Tochter L. A. und die … 2007 geborene Tochter L. M. hervorgegangen. Die Klägerin lebt seit Herbst 2008 von ihrem Ehemann getrennt; die Töchter wachsen in ihrem Haushalt
.
Antrag der Klägerin bewilligte der Beklagte ihr zuletzt mit an sie adressiertem Bescheid vom
teilung seiner monatlichen Zahlung in Höhe von 334,00 €
beide Töchter entfielen
L. A. 199,57 € und
L. M. 134,43 €. Letzterer Betrag decke deren Unterhaltsleistungsanspruch in Höhe von 133,00 € voll ab. Randnummer 6 Mit einem an die Klägerin adressierten "Einstellungsbescheid" vom
. Randnummer 7 Mit einem an L. M. adressierten "
hebungs- und Rückforderungsbescheid" ebenfalls vom
und forderte gemäß § 5 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes – UVG – einen Betrag von 1.463,00 € zurück, weil sie vom
hebungs- und Rückforderungsbescheid" Widerspruch. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, Herr R. habe seine Unterhaltszahlungen ausschließlich für L. A. bestimmt. Die von ihm getroffene Leistungsbestimmung sei gemäß § 366 Abs. 1 BGB auch für den Beklagten bindend. Randnummer 9 Mit einem an L. M. adressierten "Teilabhilfebescheid" vom 1. August 2013 hob der Beklagte dann "Ziffer 1" seines "Bescheides vom 08.05.2013 … in vollem Umfange
", weil die
hebung der Bewilligung falsch adressiert worden sei. Zugleich hob er "Ziffer 2" seines "Bescheides vom 08.05.2013 … insoweit
", "als mehr als 1.429,00 € zurückgefordert" worden seien. Aus den zwischenzeitlich vorgelegten Kontoauszügen ergäben sich nämlich um 34,00 € geringere Zahlungen Herrn R.s im Juni und Juli 2012 als von der Klägerin seinerzeit angegeben worden seien. Randnummer 10 Indes hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2010 nunmehr mit einem an die Klägerin adressierten "
hebungsbescheid" ebenfalls vom
. Randnummer 11 Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies mit am
die Unterhaltsberechtigten zu verteilen seien, unbeachtlich. Daher habe der Beklagte die geleisteten Zahlungen zu Recht anteilig
die beiden Kinder
geteilt. Der
die Tochter L. M. entfallende Teilbetrag übersteige den Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 29. August 2013 erhob die Klägerin auch gegen den "
-hebungsbescheid" vom
hebung des "Einstellungsbescheides" vom
beide Töchter zu verteilen wären, hätte dies zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch der Tochter L. A. teilweise nicht erfüllt wäre und diese von ihrem Vater trotz der Erfüllungswirkung der Zahlungen weiter Unterhalt verlangen könnte. Das lasse das Gesetz nicht zu. Zufolge des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
Nr. 1.5.
hebung des Bewilligungsbescheides vom
heben zu wollen. Randnummer 17 Die Klage, mit der die Klägerin im eigenen Namen die
hebung der Unterhaltsleistungen an ihre Tochter L. M. anfechte, sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Randnummer 18 Die Klage sei aber unbegründet. Die Bewilligung von Unterhaltsleistungen durch den Bescheid vom 5. Juli 2010 sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft
zuheben gewesen, da die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht (mehr) vorgelegen hätten. § 1 Abs. 1 und 2 UVG setze u.a. voraus, dass ein Kind bei einem Elternteil lebe und von dem anderen Elternteil nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhalte. Dies treffe seit Juni 2012 wegen der Unterhaltszahlungen des Kindesvaters in Höhe von 334,00 € nicht mehr zu. Denn die Bestimmung ihres Vaters, es handle sich hierbei um Unterhalt für ihre Schwester L. A., sei unwirksam und diese Zahlungen seien deshalb auch L. M. in einem ihren Unterhaltsleistungsanspruch übersteigenden Anteil zuzuordnen. Wie die Verwaltungsgerichte Magdeburg, Ansbach und Bayreuth überzeugend ausgeführt hätten, treffe den Beklagten mit Blick
2 BGB sowie wegen der Subsidiarität des Bezugs öffentlich-rechtlicher Sozialleistungen keine Pflicht, Unterhaltsdefizite auszugleichen, die nur dadurch entstünden, dass der barunterhaltsverpflichtete Elternteil seine Unterhaltszahlungen nur einem seiner Kinder zukommen lasse. Die Annahme der Klägerin, die Unterhaltszahlungen durch den Kindesvater dürften als Folge seiner Leistungs- oder Tilgungsbestimmung nicht
die ─ gleichrangig berechtigten – unterhaltsberechtigten Kinder
geteilt werden, trage dem Zweck und dem Charakter des öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistungsanspruchs nicht ausreichend Rechnung. Zwar knüpfe der öffentlich-rechtliche Anspruch maßgeblich an eine bestehende zivilrechtliche Unterhaltsschuld an. Die Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG sei aber keine Unterhaltsleistung im familienrechtlichen Sinn, sondern eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung. Denn Unterhaltsleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG sollten nicht nur den Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Kinder sichern, sondern auch eine Doppelbelastung jener Elternteile vermeiden, bei denen die unterhaltsberechtigten Kinder lebten. Das Gesetz wolle, wie sich bereits aus seiner Bezeichnung ergebe, auch eine Unterstützung alleinstehender Mütter und Väter. Dem Gesetzgeber sei es darauf angekommen, diese Elternteile zu entlasten, da sie durch die Erziehung der Kinder und oftmals auch mit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen stark gefordert seien. Diese Doppelbelastung entfalle in Höhe der dem alleinstehenden Elternteil tatsächlich zugeflossenen Unterhaltsleistungen. Es komme hinzu, dass bei Unterhaltszahlungen, deren Höhe – wie hier – diejenige des Unterhaltsleistungsanspruchs eines Kindes überschreite, kein plausibler Grund ersichtlich sei, warum die Unterhaltsleistung (nur) für eines von mehreren unterhaltsberechtigten Kindern entfallen und der Unterhalt des anderen gleichrangig unterhaltsberechtigten Kindes allein
grund einer gewillkürten Leistungsbestimmung des Unterhaltspflichtigen weiterhin aus öffentlichen Mitteln (vor)finanziert werden solle. Es sei auch nicht erkennbar, dass im vorliegenden Fall die Zuwendung von Barunterhalt allein an die – wegen des Überschreitens der Altersgrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG nicht mehr unterhaltsvorschussberechtigte – Tochter L. A.
einem anderen Motiv als dem beruhe, der Klägerin neben den Unterhaltszahlungen des Vaters auch öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistungen zu sichern. Ob anderes dann gelten würde, wenn der Barunterhalt für die Tochter L. A. im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben worden wäre und daher ausschließlich ihr zuzuordnendes Einkommen darstellen würde, bedürfe keiner Prüfung, da hier keine solche Fallgestaltung vorliege. Randnummer 19 Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht gegen sein Urteil zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Bei jeder rechtlichen Beurteilung sei von der Einheit der Rechtsordnung auszugehen. Im vorliegenden Fall schulde der Vater jeder seiner beiden Töchter zivilrechtlich den Mindestunterhalt. Erfülle er seine Unterhaltspflicht nur einer Tochter gegenüber, so erlösche gemäß § 362 Abs. 1 BGB deren Unterhaltsanspruch, während der Unterhaltsanspruch der anderen Tochter in voller Höhe bestehen bleibe. Diese habe deshalb einen Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Insoweit sei es auch unerheblich, ob die eine Tochter ihren Unterhalt durch freiwillige Zahlung oder im Wege der Zwangsvollstreckung erhalte. Zwar handele es sich bei einem Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, sodass der Gesetzgeber befugt gewesen wäre, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes § 362 Abs. 1 BGB außer Kraft zu setzen und zu bestimmen, dass Unterhaltsleistungen eines Elternteils bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern
diese zu verteilen seien. Dies habe der Gesetzgeber jedoch bislang nicht getan. Deshalb müsse sich ein unterhaltsberechtigtes Kind im Rahmen von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG nur solche Unterhaltszahlungen anrechnen lassen, die seinen eigenen Unterhaltsanspruch beträfen. Davon gehe auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2012 – 12 C 12.2279 – m.w.N. aus. Sie wisse nicht, weshalb der Vater ihrer Töchter bis Februar 2014 nur für L. A. Unterhalt gezahlt habe. Dies sei angesichts der zivilrechtlichen Erfüllungs- und Tilgungsbestimmungen jedoch unerheblich. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Absicht des Gesetzgebers, es einem alleinstehenden Elternteil ersparen zu wollen, neben der Erfüllung der eigenen Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung seiner Kinder den anderen Elternteil
Barunterhalt in Anspruch nehmen zu müssen, die
teilung etwaiger Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
alle Kinder nach sich ziehen solle. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom
zuheben. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen, Randnummer 24 und verweist
seine Klageerwiderung vom 15. November 2013 sowie
das Urteil des Verwaltungsgerichts. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie
die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Randnummer 27 Das Verwaltungsgericht hätte ihrer Klage – so wie in der Klageschrift beantragt – uneingeschränkt stattgeben müssen. Randnummer 28 Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist der "Einstellungsbescheid" des Beklagten vom
den ebenfalls an L. M. adressierten "
hebungs- und Rückforderungsbescheid" vom
"Ziffer 1" und "Ziffer 2" des "
hebungs- und Rückforderungsbescheides" vom 8. Mai 2013 fehlgeht. Indes enthält der an L. M. adressierte "
hebungs- und Rückforderungsbescheid" vom 8. Mai 2013 zwei Regelungen, nämlich erstens die
hebung des seinerzeit an die Klägerin adressierten Bewilligungsbescheides vom
hebung der "Ziffer 1" des "Bescheides vom 08.05.2013" damit begründet wurde, die "
hebung der Bewilligung" sei falsch adressiert worden, und da obendrein gleichzeitig mit einem nunmehr an die Klägerin adressierten "
hebungsbescheid" der Bewilligungsbescheid vom
gehoben wurde, verbietet sich die Annahme, durch Nr. 1 des an L. M. adressierten "Teilabhilfebescheides" sei die Einstellung der Unterhaltsleistungen durch Nr. 1 des an die Klägerin adressierten "Einstellungsbescheides" vom 8. Mai 2013
gehoben worden. Und da ferner in Nr. 2 des an L. M. adressierten "Teilabhilfebescheides" vom 1. August 2013 ausdrücklich ihr gegenüber die "Ziffer 2" des "Bescheides vom 08.05.2013" insoweit
gehoben wurde, als mehr als 1.429,00 € zurückgefordert worden seien, weil sich aus den zwischenzeitlich vorgelegten Kontoauszügen um 34,00 € geringere Zahlungen ihres Vaters im Juni und Juli 2012 ergäben als ihre Mutter seinerzeit angegeben gehabt habe, verbietet sich ferner die Annahme, durch Nr. 2 des an L. M. adressierten "Teilabhilfebescheides" sei Nr. 2 des an die Klägerin adressierten Einstellungsbescheides vom 8. Mai 2013 dahin abgeändert worden, dass der an die Klägerin adressierte Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2010 erst mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013
gehoben sei. Überdies ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand einer Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschuss des Beklagten vom
heben müssen. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin die weitere Gewährung von Unterhaltsleistungen für ihre Tochter L. M. zum
gehoben. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft
zuheben ist, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, waren nicht erfüllt. Denn L. M. hatte gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG) über den 30. April 2013 hinaus einen Anspruch
Unterhaltsleistungen. Randnummer 30 Nach dieser Bestimmung hat Anspruch
Unterhaltsleistungen ein Kind, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG) und von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in mindestens der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 a) UVG). Randnummer 31 Diese Voraussetzungen waren nach wie vor erfüllt. Die am … 2007 geborene L. M. hatte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet, lebte bei ihrer von ihrem Ehemann getrennt lebenden und wohl auch bereits geschiedenen Mutter im Bundesgebiet und erhielt zumindest bis Ende Januar 2014 von ihrem Vater keinen Unterhalt. Dieser überwies der Klägerin seit Juni 2012 – wie
den Kontoauszügen jeweils ausdrücklich vermerkt wurde – lediglich Unterhalt für die gemeinsame Tochter L. A., die am … 2012 ihr zwölftes Lebensjahr vollendet hatte und daher nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigt war. Randnummer 32 Zu Unrecht gehen der Beklagte und das Verwaltungsgericht davon aus, die von einem Unterhaltspflichtigen vorgenommene Zuordnung einer Unterhaltszahlung
einen von mehreren gleichrangig Unterhaltsberechtigten sei im Bereich des Anspruchs
eine öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz "nicht verbindlich" und deshalb die für ihre Schwester bestimmte Unterhaltszahlung von L. M.s Vaters dieser anteilig zuzuordnen. Randnummer 33 Der Beklagte und das Verwaltungsgericht stützen diese
fassung zunächst unter teilweiser Wiedergabe des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom
2 Satz 1 BGB. Nach dieser Bestimmung sind Eltern, wenn sie ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts nicht in der Lage sind, ihren minderjährigen unverheirateten Kindern Unterhalt zu gewähren, wenn also ein so genannter Mangelfall besteht, ihren Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Randnummer 34 Wie sich aus der Verwaltungsakte des Beklagten indes ergibt (eine nähere Zitierung ist dem Senat nicht möglich, weil diese nicht mit Seitenzahlen versehen ist), hat L. A.s und L. M.s Vater zumindest im Jahr 2012 ein unterhaltsrelevantes Einkommen von durchschnittlich 1.875,46 € erzielt, sodass er – selbst unter im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Zweibrücken zulässiger Berücksichtigung eines Bedarfskontrollbetrages – beiden Töchtern 100 % des Mindestunterhalts zu zahlen in der Lage gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass sich insoweit die Verhältnisse im Jahr 2013 geändert hätten, vielmehr hat der Beklagte L. M.s Vater mit Schreiben vom 25. Juni 2013
eine Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs ab dem
, § 2 und § 7 UVG gründende Beziehungsgeflecht des unterhaltsleistungsberechtigten Kindes und seiner unterhaltsverpflichteten Eltern zum staatlichen Träger dieser Sozialleistung (so auch BayVGH, Beschluss vom 7. November 2013 – 12 C 12.2279 – NJW 2013, 407 [409 Rn. 25]). Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG werden
Unterhaltsleistungen nur die Einkünfte des jeweils leistungsberechtigten Kindes in Form von für es selbst bestimmten Unterhaltszahlungen des Elternteiles, bei dem es nicht lebt, angerechnet (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. November 2011 – 12 S 2650/10 – JAmt 2012, 283 [284 f.]). Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB bzw. wegen des – aus dieser Bestimmung so indes nicht ableitbaren – "(unterhalts)rechtlichen Grundsatzes der gleichmäßigen Verteilung verfügbarer Unterhaltsleistungen" mag zwar ein unterhaltberechtigtes Kind – bei teilweise bereits titulierten Unterhaltsansprüchen zumindest zukünftig – nicht schlechter stehen sollen als ein anderes gleichrangig unterhaltsberechtigtes Kind desselben Unterhaltsverpflichteten. Weil dies jedoch nur das Innenverhältnis der Eltern zu ihren unterhaltsberechtigten Kindern betrifft, stimmt es nicht, dass deshalb "etwas anderes … auch nicht für die öffentliche Hand gelten" könne, "die einen Unterhaltsvorschuss zu Gunsten des unterhaltsberechtigten Kindes zu leisten hat" (so aber VG Magdeburg a.a.O. Rn. 23). Anders ist es zwar dann, wenn "die öffentliche Hand" als Unterhaltsbeistand "für das Kind Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen geltend macht" (insoweit zutreffend VG Magdeburg a.a.O.) oder gemäß § 7 UVG infolge der Erbringung von Unterhaltsleistungen
das Land übergegangene Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Unterhaltspflichtigen durchzusetzen versucht. Diese Fallgestaltungen sind aber nicht mit derjenigen gleichzusetzen, in der ein Kind von der öffentlichen Hand Unterhaltsleistungen nach § 1 UVG begehrt. Im letzteren Fall kann deshalb § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG keine Entlastung des Sozialleistungsträgers bewirken. Randnummer 36 Die dahingehende Annahme ist zudem auch deshalb verfehlt, weil dadurch der Unterhaltsanspruch des anderen im selben Haushalt lebenden Kindes geschmälert würde, ohne dass insoweit eine gesetzliche Anordnung im Unterhaltsvorschussgesetz besteht (so auch VGH BW, Urteil vom
2 Satz 1 BGB entgegengetreten. Diese Rechtsprechung ist aber nicht
den Fall übertragbar, in denen ein Elternteil an den anderen Elternteil Geld nicht für den jenem zustehenden Unterhalt, also nicht zur Verwendung nach eigenem Gutdünken überweist, sondern an jenen quasi treuhänderisch in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter eines bei ihm lebenden unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes zur Befriedigung des Barunterhaltsanspruchs dieses Kindes ihm gegenüber. Randnummer 37 Soweit das Verwaltungsgericht Bayreuth in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom
sich gestellt bewältigen, sondern im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit zudem für den vom anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt
kommen. Die öffentliche Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll diese finanzielle Belastung des alleinstehenden Elternteils mildern, indem sie ihn für eine Übergangszeit von der Notwendigkeit befreit, den finanziellen Ausfall des anderen Elternteils
zufangen (vgl. BTDrucks 8/1952 S. 1 und 6 und BTDrucks 8/2774 S. 11). Zur Begründung des Anspruchs
öffentliche Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass zusätzlich zu der bei Alleinstehenden typischerweise gegebenen Erziehungssituation der Unterhalt des anderen Elternteils ausfällt. Ob der alleinstehende Elternteil erwarten durfte, dass der andere Elternteil seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nachkommen wird, und ob diese Erwartung enttäuscht wird, spielt nach der Vorstellung des Gesetzgebers erkennbar keine Rolle (so BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28.12 – NJW 2013, 2775 [2776 Rn. 17 f.] m.w.N.). Randnummer 40 Wie der Senat vorsorglich anmerkt, steht die Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes auch der Annahme entgegen, der Gesetzgeber habe einen Anspruch in den Fällen ausschließen wollen, in denen der alleinstehende Elternteil die prekäre Lage (vgl. zu diesem Begriff BTDrucks 8/1952 S. 7) selbst herbeigeführt hat. Der Anspruch
Unterhaltsleistung knüpft an die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UVG beschriebene Bedarfslage an, die das anspruchsberechtigte Kind im Blick hat. Der Gesetzgeber hat es zwar für sachgerecht gehalten, diesem ein mit der gesetzlichen Konzeption nicht zu vereinbarendes Verhalten des alleinstehenden Elternteils zuzurechnen, weil die Unterhaltsleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinstehenden Elternteils bedeutet und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugutekommt. Diese Zurechnung erfolgt im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UVG, nach dem der Anspruch
Unterhaltsleistung nicht besteht, wenn der alleinstehende Elternteil es an der notwendigen Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes hat fehlen lassen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auch dann ausschließen wollte, wenn der alleinstehende Elternteil die prekäre Lage bewirkt hat (so BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28.12 – NJW 2013, 2775 [2776 Rn. 19 f.] m.w.N.). Randnummer 41 Fehl geht ferner die
die Urteile des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom
einen von mehreren gleichrangig Unterhaltsberechtigten im Bereich des öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruchs nach dem Unterhaltsvorschussgesetz folge zudem aus dem Grundsatz der "Nachrangigkeit von öffentlichen Sozialleistungen" bzw. gar aus "dem sozial hilf e rechtlichen Subsidiaritätsgedanken". Randnummer 42 Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG sind
die Unterhaltsleistung als in demselben Monat erzielte Einkünfte des berechtigten Kindes ausschließlich Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem es nicht lebt, anzurechnen. Mithin hat der Gesetzgeber die Anrechnung nicht
sonstige unmittelbare oder mittelbare Leistungen des Elternteils, bei dem das berechtigte Kind nicht lebt, an dieses selbst oder an Dritte erstreckt, die sich nach bürgerlichem Recht
den Anspruch des berechtigten Kindes
Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können. Ferner führt eine unterhaltsrechtlich erhebliche Bedarfsdeckung durch Dritte (etwa durch den betreuenden Elternteil oder durch Großeltern) oder ein nicht in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVG genanntes, aber unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des berechtigten Kindes nicht zu einer Senkung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistung. Auch soweit das Gesetz darauf zielt, den Lebensunterhalt des berechtigten Kindes sicherzustellen, und für die öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung daran anknüpft, dass der Unterhalt nicht rechtzeitig und ausreichend durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil gedeckt ist, wird die öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung dem Umfang nach nicht an dem konkreten, anderweitig nicht gedeckten Unterhaltsbedarf des berechtigten Kindes bemessen. Sie ist auch nicht in dem Sinne bedarfsabhängig, dass bei anderweitiger teilweiser Deckung eines konkreten Bedarfes eine Kürzung vorgenommen werden darf. Ferner wird bei der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz systematisch nicht nach einzelnen Bedarfspositionen unterschieden (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 – 5 C 17.04 – NJW 2005, 2027 f. m.w.N.). Es kommt aber auch nicht etwa
eine finanzielle Bedürftigkeit des alleinstehenden Elternteils oder gar im selben Haushalt lebender Geschwister oder sonstiger Personen an. Nach alledem ist der Anspruch
eine Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
eine jugendhilferechtliche Sozialleistung eigener Art gerichtet, die sich konzeptionell und rechtssystematisch von anderen Sozialleistungen wie insbesondere der Sozialhilfe und der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz grundlegend unterscheidet (ebenso VGH BW, Urteil vom
sich gestellt bewältigen, sondern im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit zudem für den vom anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt
kommen (s.o.) – zumindest mildern soll und dass diese Doppelbelastung in Höhe der dem alleinstehenden Elternteil zugegangenen Unterhalts zahlung des anderen Elternteils, andernfalls durch eine öffentlich-rechtliche Unterhalts leistung entfällt. Weswegen jedoch deshalb "Zweck und Charakter" des Anspruchs
eine öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung dafür sprechen sollen, dass die von einem Unterhaltspflichtigen vorgenommene Zuordnung einer Unterhaltszahlung
ein von mehreren gleichrangig unterhaltsberechtigten Kindern im Bereich des Anspruchs
eine öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz "nicht verbindlich" und deshalb die für ein Kind bestimmte Unterhaltszahlung den anderen anteilig zuzuordnen sein könnte, bleibt unerfindlich. Ferner trifft es zu, dass dann, wenn ein Elternteil nur für ein nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigtes Kind Barunterhalt zahlt, nicht aber auch für ein gleichrangig unterhalts- und zudem noch unterhaltsleistungsberechtigtes Kind, für dieses gemäß § 1 Abs. 1 UVG Unterhaltsleistungen zu bewilligen sind. Der vom Verwaltungsgericht vermisste "plausible Grund" dafür liegt in der
den diesbezüglichen gesetzgeberischen Erwägungen beruhenden Konzeption und Systematik des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie in den sich weitestgehend von sozialhilferechtlichen unterscheidenden eindeutigen Anspruchs- wie Ausschlussvoraussetzungen, die ein Gericht nicht
grund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen darf (vgl.nur BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28.12 – NJW 2013, 2775 Rn. 9 m.w.N.). Dass hierzu nicht die Subsidiarität der Unterhaltsleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG berechtigt, folgt aus den obigen Ausführungen, und weshalb insoweit die Motive von L. M.s Vater maßgeblich sein könnten, bleibt unerfindlich, weil Unterhaltsleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG das berechtigte Kind sowie den alleinstehenden Elternteil begünstigen sollen (s.o.) und nicht den anderen Elternteil. Es kommt hinzu, dass die Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes gegen den anderen Elternteil, soweit ihm welche zustehen und soweit es Unterhaltsleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG erhalten hat, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG
das Land übergehen und gegen den anderen Elternteil durchgesetzt werden können, soweit kein Mangelfall vorliegt. Hiervon hat der Beklagte – soweit ersichtlich – indes keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr eine Rückübertragung dieser Ansprüche
Herrn R.s Töchter zumindest erwogen, wie sich aus seinem Schreiben vom
GO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und mit § 711 ZPO. Randnummer 47 Die Revision ist zuzulassen, weil sich – soweit ersichtlich – das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob die von einem Unterhaltspflichtigen vorgenommene Zuordnung einer Unterhaltszahlung
eines von mehreren gleichrangig unterhaltsberechtigten Kindern im Bereich des Anspruchs
eine öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht verbindlich und deshalb die für ein Kind bestimmte Unterhaltszahlung Geschwistern anteilig zuzuordnen ist, noch nicht befasst hat, weil der Senat dies verneint, dem aber Nr.1.5.5 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (Stand11/2013) entgegensteht und weil der Rechtssache daher im Sinne von §132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung zukommt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.