G Leitsatz Ort der Leistung beim Verkauf einer Domain Orientierungssatz Bei einer Internet-Domain handelt es sich um ein immaterielles, nicht abnutzbares und einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbares Wirtschaftsgut, so dass ein ähnliches Recht i.S.
G vorliegt. Infolgedessen ist der Umsatz infolge
Verkauf einer Internet-Domain als sonstige Leistung an einen nicht im Inland ansässigen Unternehmer in Deutschland gemäß § 3a Abs. 3 UStG nicht steuerbar (Rn.3) (Rn.47) (Rn.50) . Tenor I. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom
Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Steuerpflicht
Verkaufs einer Internet-Domain. Randnummer 2 Der Kläger ist mit der Vermittlung von Internet-Dienstleistungen unternehmerisch tätig. Er versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften
UStG. Randnummer 3 Im Streitjahr 2005 verkaufte der Kläger zwei Internet-Domains an einen Unternehmer in der Dominikanischen Republik für 50.000 US $ (41.620 €). Er behandelte den Umsatz als in Deutschland nicht steuerbar. Randnummer 4 Die Umsatzsteuererklärung für 2005 galt als Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Randnummer 5 Anlässlich einer im Jahr 2008 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2006, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom 15.10.2008 dargestellt ist, erachtete der Prüfer den Vorgang als steuerpflichtig. Er erhöhte die Umsätze zu 16% um 35.879 € netto. Randnummer 6 Der Beklagte erließ am 08.01.2009 gemäß § 164 Abs. 2 AO einen entsprechend den Prüfungsfeststellungen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2005. Randnummer 7 Seinen dagegen gerichteten Einspruch begründete der Kläger wie folgt: Randnummer 8 Der Verkauf der Domains sei in Deutschland nicht steuerbar. Es handele sich um eine sonstige Leistung, deren Leistungsort sich nach § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 UStG bestimme. Es handele sich um ein einem gewerblichen Schutzrecht ähnliches Recht. Randnummer 9 Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29.07.2009 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte unter Berufung auf das Urteil
FG Rheinland-Pfalz vom 16.11.2004 – 2 K 1431/03 aus, dass Domain-Adressen dem Schutz
Namensrechts gemäß § 12 BGB unterlägen. Dies sei zivilrechtlich geklärt. Die vom Kläger verkauften Domains unterlägen nicht dem Schutz
Markengesetzes, weil sie die Voraussetzungen
G nicht erfüllten. Ein Domain-Name sei kein ähnliches Recht i.S.
G. Soweit der BFH in seinem Urteil vom 19.10.2006 – III R 6/05 ausführe, dass der Domain-Name ein ähnliches Rechts i.S.
G nicht übertragbar. Randnummer 10 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend zu seinem Vortrag im Einspruchsverfahren vor, die Grundsätze
BFH-Urteils vom 19.10.2006 – III R 6/05 seien auch für die Bestimmung
Leistungsortes anzuwenden. Danach liege ein gewerblichen Schutzrechten ähnliches Recht vor. Die vom Beklagten vorgenommenen Folgerungen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen
Markengesetzes ließen sich dem BFH-Urteil nicht entnehmen. Die Bilanzierung betreffend sei die Finanzverwaltung der Auffassung
BFH gefolgt und habe eine Abschreibung
immateriellen Wirtschaftsgutes verneint. Randnummer 11 Der Erwerber sei in einem Drittland ansässig, was dazu führe, dass der Verkauf der Domain kein steuerbarer Vorgang sei. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom
Bp-Berichts) und Anhaltspunkte dafür, dass diese Behandlung unzutreffend war, nicht gegeben sind. Randnummer 17 Mit dem Verkauf der Domains hat der Kläger somit als Unternehmer gehandelt. Es handelt sich also um einen Vorgang, der unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fällt. Randnummer 18 2. Es handelt sich beim „Verkauf“ der Domains nicht um eine Lieferung, sondern um eine sonstige Leistung. Randnummer 19 Das Gesetz unterscheidet zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG sind sonstige Leistungen solche Leistungen, die keine Lieferungen und auch nicht als unselbständige Nebenleistung einer Lieferung anzusehen sind. Es hat mithin eine Negativabgrenzung von der Lieferung zu geschehen. Negativ ist der Gegenstand der Lieferung vor allem von Rechten abzugrenzen. Die Bestellung oder Übertragung von Rechten gehört stets zu den sonstigen Leistungen (vgl. nur Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 9.Aufl., § 3 Rz. 41). Die streitbefangene Übertragung stellt nach Maßgabe
sen keine Lieferung dar. Randnummer 20 Die sonstige Leistung
Klägers, für die der Leistungsempfänger das Entgelt bezahlt hat, bestand darin, dass der Kläger beim Domainverwalter kündigt und den Erwerber benennt, auf
sen Namen der Domainverwalter die „verkauften“ Domains registriert. Durch die Kündigung gibt der bisherige Domaininhaber seine Rechtsposition bei der Registrierungsstelle auf. Durch die Benennung
Erwerbers ermöglicht er diesem, die Domain für sich registrieren zu lassen. Randnummer 21 Im Urteil vom 20.04.2010 (8 K 3038/08, EFG 2010, 1216 mit Anmerkung Pfützenreuter) geht das FG Köln im Rahmen der Auslegung
G 1997 (steuerbare sonstige Leistung) davon aus, dass keine Überlassung eines Rechts zur Nutzung vorliegt, sondern ein dem Verkauf eines Patents ähnlicher Sachverhalt. Der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain stellt danach keine gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung dar. Eine sonstige Leistung setze, so das FG Köln, voraus, dass der Steuerpflichtige die Domain aus einem eigenen Recht fortlaufend überlässt. Randnummer 22 Diese ertragsteuerliche Beurteilung ist für die umsatzsteuerrechtliche Würdigung allerdings aufgrund der systematischen Unterschiede nicht entscheidend. Gleichwohl führt die – nach Auffassung
Senats zutreffende – ertragsteuerliche Beurteilung
FG Köln dazu, dass der Vorgang nach den Grundsätzen
Umsatzsteuerrechts als sonstige Leistung anzusehen ist. Randnummer 23 In der Regel handelt es sich zivilrechtlich um einen entgeltlichen Domainkauf in Form eines Rechtskaufs gemäß § 453 BGB bzw. eines rechtskaufähnlichen Geschäfts, da die Domain einen in § 453 BGB genannten „sonstigen Gegenstand“ darstellt (Gennen in Praxishandbuch Medien-, IT- Urheberrecht, 2.Aufl. 2011, Kapitel 20 Rz. 248 m.w.N.). Bei der Domain-Übertragung sind die formellen Vorgaben der DENIC bzw. der jeweiligen Registrierungsstelle zu beachten. Randnummer 24 Im Streitfall handelt es sich um Domains mit der Endung – Top-Level-Domain – „tv“, so dass die DENIC-Bedingungen nicht gelten. Der Kläger hat jedoch nachgewiesen, dass vergleichbare Grundsätze auch für die von ihm „verkauften“ Domains gelten und dass die Art und Weise der Übertragung identisch ist. Die Domains waren bei der US-amerikanischen Firma ENOM Inc. registriert. Maßgeblich ist Nr. 11 der Registrierungs- und Transfer-Bedingungen unter http://www.enomcentral.com/terms/agreement.aspx . Diese nimmt Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen der ICANN, einer Organisation, die über die Grundlagen der Verwaltung von Domains entscheidet und diese koordiniert. Unter http://www.icann.org/en/transfers/policy-en.htm finden sich die insoweit gültigen Bedingungen der ICANN für den Transfer; also den Verkauf und die damit einhergehende Übertragung von Domains. Randnummer 25 Dort heißt es unter anderem: Randnummer 26 „ Holder-Authorized Transfers Registrar Requirements Randnummer 27 Registered Name Holders must be able to transfer their domain name registrations between Registrars provided that the Gaining Registrar's transfer process meets the minimum Standards of this policy and that such transfer is not prohibited by ICANN or Registry policies. Inter-Registrar domain name transfer processes must be clear and concise in order to avoid confusion. Further, Registrars should make reasonable efforts to inform Registered Name Holders of, and provide access to, the published documentation of the specific transfer process employed by the Registrars. Randnummer 28 1.1.1 Transfer Authorities Randnummer 29 The Administrative Contact and the Registered Name Holder, as listed in the Losing Registrar's or applicable Registry's (where available) publicly accessible WHOIS service are only parties that have the authority to approve or deny a transfer request to the Gaining Registrar. In the event of a dispute, the Registered Name Holder's authority supersedes that of the Administrative Contact. Randnummer 30 Registrars may use Whois data from either the Registrar of Record or the relevant Registry for the purpose of verifying the authenticity of a transfer request; or from another data source as determined by a consensus policy." Randnummer 31 In der Übersetzung: Randnummer 32 "Inhaber-Autorisierte Transfers Anforderungen an den Registrar Randnummer 33 Domaininhaber müssen in der Lage sein, ihre Domain-Namen-Registrierungen zwischen Registraren zu übertragen, sofern der neue Registrar über die Mindeststandards dieses Transfer-Prozesses entspricht, und dass eine solche Übertragung nicht von der ICANN oder durch die Registrierungs-Richtlinien verboten ist.... Randnummer 34 1.1.1 Transfer Verantwortliche Randnummer 35 Der administrative Ansprechpartner und der Domaininhaber, wie sie beim Registrar oder auch in öffentlich zugänglichen WHOIS-Diensten eingetragen und ersichtlich sind, sind die einzigen Parteien, die den Registrar-Wechsel zu genehmigen oder zu verweigern haben. Im Fall einer Streitigkeit, ersetzt den Domaininhaber die Autorität
administrative Ansprechpartners...." Randnummer 36 Tatsächlich wurde im Streitfall der Erwerber bei der ENOM Inc. registriert. Randnummer 37 Auch in dem ertragsteuerlich nicht steuerbaren Verzicht auf die Durchführung eines Mietvertrages bis zu
sen vertraglich vereinbartem Ablauf gegen Entgelt liegt eine steuerbare sonstige Leistung (z.B. BFH Urteil vom 19.10.2010 - V B 103/09, BFH/NV 2011, 327). Diese zum entgeltlichen Verzicht auf die weitere Durchführung eines Mietvertrages ergangene Rechtsprechung ist auf die streitgegenständliche Leistung übertragbar. Randnummer 38 An einem Leistungsaustausch würde es fehlen, wenn die Zahlung eine Entschädigungsleistung für den bisherigen Domaininhaber darstellen würde. Dies hat der BFH aber im Urteil vom 19.10.2006 – III R 6/05 (BStBl II 2007, 301). verneint. Mit diesem Urteil hat der BFH festgestellt, dass ein Domain-Name ein immaterieller Vermögensgegenstand im Sinne
2 Buchst. A I 1 HGB und dieser verkehrsfähig ist. Damit stellt das Entgelt für den Erwerb Anschaffungskosten dar und nicht eine Entschädigungszahlung an den bisherigen Domaininhaber. Randnummer 39 3. Die Leistung ist nur dann in Deutschland steuerbar, wenn der Ort der Leistung im Inland liegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Randnummer 40 Nach der Grundregel
G in der für das Streitjahr 2005 gültigen Fassung ist Ort einer sonstigen Leistung der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Randnummer 41 Allerdings regelt § 3a Abs. 3 UStG a.F. Ausnahmen von dieser Grundregel unter folgenden Voraussetzungen: Randnummer 42 Der Leistungsempfänger ist Unternehmer Die Leistung fällt unter den Katalog
G a.F. Randnummer 43 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann ist der Leistungsort dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Randnummer 44 Der Erwerber ist unstreitig Unternehmer; dies ergibt sich auch aus dem Vertrag (Bl. 45 – 48 Bp-Berichtsakte). Randnummer 45 Nach § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 UStG a.F. ist die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten eine sonstige Leistung im Sinne
Abs. 3. Randnummer 46 Die Vorschrift ist somit anzuwenden, wenn ein “ähnliches Recht” wie die genannten gewerblichen Schutzrechte vorliegt. Randnummer 47 Der BFH hat mit Urteil vom 19.10.2006 – III R 6/05 (aaO) hierzu entschieden, dass die Domain ein immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt, das einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar ist. Der BFH hat dabei darauf abgestellt, dass die faktische Ausschließlichkeitsstellung
Domaininhabers durch den Registrierungsvertrag abgesichert ist. Der BFH hat es für nicht maßgeblich erachtet, dass ein Domain-Name auch nach § 12 BGB, bzw. §§ 5, 15 MarkenG geschützt sein kann. Randnummer 48 Zum gleichen Ergebnis gelangt auch das FG Köln mit Urteil vom 20.04.2010 – 8 K 3038/08. Randnummer 49 Für das Ergebnis sprechen auch die Transferbedingungen für Domains. Danach ist eine Domain faktisch übertragbar, da die Domainverwalter sich verpflichtet haben, im Fall der Kündigung durch den Domain-Inhaber und Benennung
Erwerbers die Registrierung für den Erwerber vorzunehmen. Randnummer 50 Diese zu ertragsteuerlichen Streitigkeiten ergangenen Grundsätze sind auch im Rahmen der Beurteilung, ob ein „ähnliches Recht“ im Sinne von § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG vorliegt, anwendbar, denn der zu beurteilende Lebenssachverhalt ist in seinem wirtschaftlichen Gehalt der identisch. Randnummer 51 Es liegt somit auch keine Überlassung eines Vermögensgegenstandes zur Nutzung vor (wobei auch diese unter § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG a.F. fallen würde). Randnummer 52 Nach § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG a.F. ist der Leistungsort dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Randnummer 53 Da der Leistungsempfänger nicht in Deutschland ansässig ist, liegt der Leistungsort nicht im Inland. Randnummer 54 Der Umsatz ist
halb in Deutschland nicht steuerbar. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 Zivilprozessordnung (ZPO).
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