Normenkontrollantrag gegen Klarstellungssatzung; Antragsbefugnis; Unwirksamkeit einer Grenzfestlegung zwischen Innen- und Außenbereich Leitsatz 1. Für die Normenkontrolle gegen eine Klarstellungssatzung besteht ungeachtet ihrer bloß deklaratorischen Wirkung ein Rechtsschutzinteresse (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12). (Rn.14) 2. Die Grenzfestlegung in einer Klarstellungssatzung ist unwirksam, wenn Grundstücksflächen zu Unrecht in den Innenbereich einbezogen oder zu Unrecht dem Außenbereich zugewiesen werden. (Rn.19) Orientierungssatz 1. Vergleiche zum Leitsatz 2.: BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12. (Rn.19) 2. Zum Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB vergleiche BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 –, ZfBR 2007, 480. (Rn.22) 3. Werden in einer Klarstellungssatzung Teilflächen zu Unrecht nicht in den Innenbereich einbezogen, hat dies die Gesamtunwirksamkeit der Satzung zur Folge. (Rn.29) Tenor Die Satzung der Ortsgemeinde Schankweiler über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in den Teilbereichen „H.“ und „A.“ vom 11. August 2011 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortslage in den Teilbereichen „H.“ und „A.“. Randnummer 2 Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes und Eigentümer der Flurstücke Gemarkung S. Flur … Nrn. … und …, die nördlich der H. Straße liegen. Auf beiden Flurstücken befinden sich Wirtschaftsgebäude und auf dem Flurstück Nr. … auch das Wohnhaus H. Straße … . Das Flurstück Nr. … liegt im Teilbereich „H.“ der angegriffenen Satzung, die am 11. August 2010 vom Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen, am 12. August 2010 vom Ortsbürgermeister ausgefertigt und am 19. August 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde. Randnummer 3 Zur Begründung der am 18. August 2011 erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Randnummer 4 Der Antrag sei zulässig. Seine Antragsbefugnis und sein Rechtsschutzinteresse seien gegeben, weil er sich gegen die vorgenommen Einbeziehung seines Außenbereichsgrundstücks in den Innenbereich wehren dürfe. Selbst wenn es sich um eine Klarstellungssatzung handele, entfalte diese eine Bindungswirkung. Randnummer 5 Der Antrag sei auch begründet, denn im Außenbereich liegende Grundstücke seien zu Unrecht in den Innenbereich einbezogen worden. Dass sein Flurstück Nr. … im Außenbereich liege, ergebe sich aus dem Änderungs-Beitragsbescheid vom 28. September 2007, aus dem Flächennutzungsplan und aus den örtlichen Verhältnissen. Es werde durch den westlich angrenzenden Fahrweg und den rund vier Meter breiten G.-bach von den westlich gelegenen Flurstücken Nr. …, … und … getrennt. Das Grundstück wirke auch optisch wie vom Rest des Ortes abgeteilt. Der Bebauungszusammenhang werde nicht durch das Feuerwehrgerätehaus mit Bushaltestelle auf dem Flurstück Nr. … hergestellt, da es sich nicht um ein dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienendes und damit maßstabbildendendes Gebäude handele, ebenso wie die Stallgebäude des Antragstellers auf dem Flurstück Nr. … . Das Gemeindehaus auf dem Flurstück Nr. … stelle sich wegen seiner Lage in zweiter Reihe als Fremdkörper dar. Sein Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers betrage etwa 80 m. Im Süden und Osten wirke die H. Straße trennend, so das auch die Bebauung auf den Flurstücken Nr. … und … keinen Bebauungszusammenhang vermittele. Die Abgrenzung sei überhaupt völlig willkürlich vorgenommen worden. Weshalb die Bebauung auf den Flurstücken Nr. …, … und … nicht einbezogen worden seien, werde nicht deutlich. Bei dem Flurstück Nr. … sei nicht ersichtlich, weshalb die Grenzlinie nicht unmittelbar hinter dem Gebäude gezogen worden sei. Die Einbeziehung der Weidefläche im östlichen Teil des Flurstücks Nr. … könne nicht mit einer bauakzessorischen Nutzung begründet werden, denn es handele sich nicht etwa um einen Hausgarten oder eine Erholungsfläche. Auch sei es nicht verständlich, warum auf der Parzelle Nr. … die nordöstliche Grenze des Innenbereichs nicht in der Verlängerung der nordöstlichen Baugrenze auf der Parzelle Nr. … angenommen worden sei. Randnummer 6 Die Einbeziehung in den Innenbereich könne deshalb nur durch eine Einbeziehungssatzung erfolgen, die eine Abwägung voraussetze. Eine solche Abwägung unter Einschluss der Belange seines landwirtschaftlichen Betriebes sei ebenso wenig erfolgt wie eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Unberücksichtigt geblieben seien auch sein Interesse an der Vermeidung von Straßenausbaubeiträgen, an der Aufrechterhaltung der Privilegierung im Außenbereich, an der Erweiterung seines Betriebs und der Abwehr von heranrückender Wohnbebauung. Die Verstöße gegen die Beteiligungsvorschriften und das Abwägungsgebot seien infolge rechtzeitiger Rüge auch nicht unbeachtlich geworden. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 8 die Satzung der Ortsgemeinde Schankweiler über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortslage in den Teilbereichen „H.“ und „A.“ vom 11. August 2011 für unwirksam zu erklären. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 10 den Antrag abzulehnen. Randnummer 11 Zur Begründung führt sie aus: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Klarstellungssatzung lasse den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke unberührt. Die Behörden seien an die Satzung nicht gebunden. Dem Antragsteller fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, denn sein Grundstück sei unabhängig von der Satzung dem Innenbereich zuzuordnen. Der Normenkontrollantrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Das Grundstück des Antragstellers liege im Innenbereich. Eine relevante optische Abtrennung gehe weder von der H. Straße noch von dem Fahrweg westlich der Parzelle Nr. … aus. Das Grundstück des Antragstellers werde vielmehr in die vorhandene Siedlungsstruktur mit einbezogen. Der Bebauungszusammenhang erfasse auch die unbebauten Teile des Grundstücks. Ein nach § 214 BauGB beachtlicher Fehler der Klarstellungssatzung sei nicht erkennbar. Jedenfalls sei ein solcher Fehler nicht fristgerecht geltend gemacht worden. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Normaufstellungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe I. Randnummer 13 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Randnummer 14 Insbesondere ist der Antragsteller als von der Satzung betroffener Grundstückseigentümer antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis entfällt nicht deshalb, weil eine Klarstellungssatzung den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke nicht verändert, ihr vielmehr lediglich deklaratorische Wirkung zukommt. Dies schließt indes nicht aus, dass die Klarstellungssatzung eine Bindung für die hiermit befassten Behörden bewirkt, sie darüber hinaus aber jedenfalls einen Rechtsschein für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich setzt. Zum anderen könnte eine solche Satzung ohne die Möglichkeit der Normenkontrolle den mit ihr verfolgten Zweck nicht erfüllen, einzelne Baugenehmigungsverfahren oder abgabenrechtliche Folgemaßnahmen vom Streit über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innenbereich zu entlasten und diese Auseinandersetzung in einem einzigen Verfahren zu bündeln. Aus diesem Grunde hat der von der Grenzfestlegung betroffene Grundstückseigentümer sowohl die Antragsbefugnis als auch ein schutzwürdiges Interesse für eine Normenkontrolle gegen die Klarstellungssatzung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 und juris, Rn. 19). II. Randnummer 15 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Randnummer 16 Die angegriffene Satzung steht mit höherrangigem Recht nicht in Einklang. Da der Rechtsverstoß sowohl den Teilbereich „H.“ als auch den Bereich „A.“ betrifft, kommt eine auf einen dieser Bereiche beschränkte Teilunwirksamkeit der Satzung nicht in Betracht. Randnummer 17 1. Prüfungsmaßstab für die rechtliche Beurteilung der Satzung ist § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Randnummer 18 Die am 11. August 2010 beschlossene Satzung erweist sich ihrem Erklärungsinhalt nach als Klarstellungssatzung. Hierfür spricht, dass die Antragsgegnerin ihre Satzung ausdrücklich als „Klarstellungssatzung“ bezeichnet und als Rechtsgrundlage auch nur § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB angegeben hat. Für den Charakter als Klarstellungssatzung spricht schließlich auch, dass die Antragsgegnerin das für die Eingliederungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und für die Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) vorgesehene Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB) nicht durchgeführt hat. Randnummer 19 Handelt es sich bei der angegriffenen Satzung demnach um eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, so hängt ihre Gültigkeit – abgesehen von der hier nicht zweifelhaften Beachtung der Bekanntmachungsvorschriften (§ 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB) – allein davon ab, ob die Antragsgegnerin sich an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gehalten hat. Denn sie ist nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden. Für den Erlass einer Klarstellungssatzung verlangt das BauGB weder eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch eine Abwägung der berührten Belange. Hat die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, indem sie Grundstücksflächen zu Unrecht in den Innenbereich einbezieht oder zu Unrecht dem Außenbereich zuweist, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß, der – mangels Anwendbarkeit besonderer Verfahrensvorschriften oder des Abwägungsgebots – auch von den Planerhaltungsvorschriften nach § 215 Abs. 1 BauGB nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 14). Randnummer 20 Hat eine Gemeinde eine Klarstellungssatzung erlassen, hierbei jedoch zu Unrecht Außenbereichsgrundstücke mit erfasst, so verfehlt sie die Satzungsermächtigung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB; eine Umdeutung in eine Einbeziehungssatzung kommt nicht in Betracht (vgl. zur vorrangigen Bewertung des Rechtscharakters der Satzung: BVerwG, a.a.O., Rn. 19 f). Im Übrigen wäre eine Einbeziehungssatzung wegen unterbliebener Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung unwirksam; der Verstoß gegen § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB wäre wegen rechtzeitiger Rüge durch den – die schriftliche Bevollmächtigung versichernden – Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 16. August 2011 beachtlich geblieben (§ 215 Abs. 1 BauGB). Randnummer 21 2. Die Antragsgegnerin hat sowohl für den Teilbereich „H.“ als auch für den Bereich „A.“ die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fehlerhaft festgelegt. Randnummer 22 Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Zu einer solchen Bebauung gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Je nach ihrer prägenden Wirkung können allerdings auch landwirtschaftlichen Zwecken dienende Betriebsgebäude zum Bebauungszusammenhang dazu gehören. Der Bebauungszusammenhang reicht in aller Regel bis zum letzten, die Siedlungsstruktur noch prägenden Baukörper (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 –, ZfBR 2007, 480 und juris; Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, BauR 2000, 1310). Randnummer 23
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