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Finanzgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat 1 K 2298/08 Urteil Kein Kindergeld für einen polnischen Arbeitnehmer, der für einige Monate nach Deutschland en

Kein Kindergeld für einen polnischen Arbeitnehmer, der für einige Monate nach Deutschland entsandt wurde Leitsatz Ein polnischer Arbeitnehmer, der in Polen mit seiner Familie lebt, hat keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn er von seinem Arbeitgeber für einige Monate nach Deutschland entsandt wurde. Orientierungssatz

  1. Zu LS: Ein polnischer Arbeitnehmer, der von seinem polnischen Arbeitgeber für einige Monate nach Deutschland entsandt wurde, hat keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn er aufgrund der polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheiten in Polen sozialversichert ist (Rn.15) (Rn.16) .
  2. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: III R 74/11, abgegeben an
  3. Senat, neues Az.: V R 45/11). Verfahrensgang nachgehend BFH,
  4. März 2014, V R 45/11, Urteil Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob der Kläger als polnischer Arbeitnehmer, der von seinem polnischen Arbeitgeber für einige Monate nach Deutschland entsandt wurde, Anspruch auf Kindergeld hat. Randnummer 2 Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen. Er ist verheiratet, seine Ehefrau wohnt ebenfalls in Polen. Für die am
  5. Januar 1992 geborene Tochter P beantragte er im Juni 2008 Kindergeld. Hierzu wurden die Einkommensteuerbescheide für 2004, 2005 und 2006 vorgelegt. Weiterhin wurden Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Fa. I in Polen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Kläger vom
  6. Mai 2004 bis
  7. September 2004,
  8. März 2005 bis
  9. März 2006 und vom
  10. Juli 2006 bis
  11. Juli 2007 im Rahmen eines Werkvertrages nach Deutschland entsandt war (Bl. 18 f. Kindergeldakte). Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  12. Juli 2008 hat die Beklagte den Antrag auf Kindergeld abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom
  13. August 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, ob deutsches Kindergeldrecht anwendbar sei, bestimme sich im Verhältnis zu anderen Staaten der Europäischen Union -EU- bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes -EWR- nach den Regelungen der Verordnung (EWG) 1408/71 (VO) bzw. der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EWG) 574/72 (DVO). Zweck der VO sei es, Überschneidungen der nationalen Rechtsvorschriften zu verhindern. Weise ein Antragsteller, der dem Geltungsbereich der VO unterfalle, Anknüpfungspunkte und Beziehungen zu mehreren EU-/EWR-Mitgliedsstaaten auf, regele sich nach den Kollisionsnormen des II. Teils der VO, welches nationale Recht Anwendung finde. Artikel 13 bis 17 a VO bestimmten unter Verdrängung aller Kollisionsnormen nationalen Ursprungs, dass nur das Sozialrecht eines einzigen Staates auf den Betroffenen anwendbar sei. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehöre, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt werde und die von diesem Unternehmen zur Ausübung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates entsandt werde, unterliege gem. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a VO weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates, wenn die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 12 Monate nicht überschreite und sie nicht eine andere Person ablöse, für welche die Entsendezeit abgelaufen sei. Der Nachweis über die Fortgeltung der Sozialvorschriften des Entsendestaates werde regelmäßig über eine Bescheinigung E101 geführt, die auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers von der zuständigen Behörde des Entsendestaates ausgestellt werde (Art. 11 Abs. 1 DVO). Der Antragsteller sei von seinem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat vorübergehend i.S. von Art. 14 Abs. 1 VO nach Deutschland entsandt worden. Er unterliege daher hinsichtlich des Kindergeldes allein den Regelungen des Entsendelandes, nicht aber den deutschen Rechtsvorschriften. Die vorgebrachte Einlassung, dass das sog. "Bosmann-Urteil" des Europäischen Gerichtshofes hier Anwendung finden würde, sei nicht relevant für den vorliegenden Sachverhalt. Randnummer 4 Mit der Klage trägt der Kläger vor, die seitens sowohl von der Finanzverwaltung als auch der Finanzgerichtsbarkeit der Verordnung (EWG) 1408/71 beigemessene Ausschlusswirkung im Sinne einer verbindlichen Rechtsnormbestimmung habe diese nicht. In einem "Grundfall", ein Deutscher beantrage Kindergeld, würde die Beklagte die Vorschriften der §§ 62 f. Einkommensteuergesetz -EStG- zur Prüfung heranziehen. Bei einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Person werde zu Unrecht eine von der Verordnung getroffene Rechtswahl unterstellt. Diese von den Finanzgerichten angenommene angebliche "Sperrwirkung" der VO 1408/71 sei vom EuGH (nunmehr) ausdrücklich für gemeinschaftswidrig erklärt worden. Nach der unmissverständlichen Entscheidung des EuGH sei für die Frage, ob der Antragsteller in diesem Fall die Sozialleistung im jeweiligen Mitgliedsstaat erhalten könne, allein maßgeblich, ob der Antragsteller die Voraussetzungen der maßgeblichen Vorschriften in diesem Staat erfülle. Erfülle er diese, bestehe ein Anspruch des Antragstellers in diesem Mitgliedsstaat. In Anwendung der Entscheidung des EuGH bestehe der vom Kläger geltend gemachte Anspruch. Der Kläger leite seinen Anspruch auf eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im maßgeblichen Zeitraum her, weshalb er für das gesamte Jahr 2004 Kindergeld beantrage, da er für das gesamte Jahr 2004 veranlagt worden sei und somit die gesetzlichen Voraussetzungen bereits im Januar 2004 (rückwirkend) vorgelegen hätten. Da der Kläger von dem zuständigen polnischen Träger dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistungen in Polen für den Zeitraum vom
  14. April 2005 bis
  15. August 2006 bezogen habe, habe er Anspruch für diesen Zeitraum auf die Zahlung der Differenz. Unstreitig bestehe keine Kollision vergleichbarer Leistungen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005 und ab September
  16. Die Beklagte sei auf Grund der aktualisierten Dienstanweisung gehalten, den Anspruch des Klägers für diese Zeiträume vollumfänglich anzuerkennen. Randnummer 5 Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom
  17. September 2008,
  18. Juli 2009,
  19. April 2010,
  20. August 2010,
  21. November 2010 und
  22. Januar 2011 verwiesen. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom
  23. Juli 2008 und der Einspruchsentscheidung vom
  24. August 2008 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für die Tochter P ab Mai 2004 in Höhe von 6776,- € zu gewähren. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie verweist zunächst auf die Einspruchsentscheidung vom
  25. August
  26. Ergänzend trägt sie vor, dass nach Auskunft des Trägers der polnischen Familienleistungen die Kindesmutter vom
  27. April 2005 bis
  28. August 2006 Familienleistungen für das Kind P bezogen habe. Dem Kläger seien Familienleistungen für die Zeit vom
  29. Mai 2004 bis
  30. März 2005 gewährt worden. Für den Zeitraum vom
  31. Mai 2004 bis
  32. März 2005 und ab
  33. September 2006 habe die Kindesmutter keinen Antrag auf Familienleistungen in Polen gestellt. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Klage ist nicht begründet. Randnummer 10 Der ablehnende Bescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 101 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Randnummer 11 Im Streitfall kann dahinstehen, ob der Kläger nach § 62 EStG einen Anspruch auf Kindergeld hat. Danach hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bzw. wer nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG). Randnummer 12 Im Jahr 2004 war der Kläger nur vom
  34. Mai bis
  35. September 2004 von seinem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, weshalb er weder einen inländischen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sowohl für den Wohnsitz als auch für den gewöhnlichen Aufenthalt wird gem. § 9 Satz 2 Abgabenordnung -AO- davon ausgegangen, dass dafür ein bestimmter Zeitfaktor von Bedeutung ist, der entsprechend der Vorschrift mit mehr als 6 Monate angesehen wird. Randnummer 13 Auf Grund der Regelungen der VO (EWG) 1408/71 hat der Kläger während des Streitzeitraumes jedoch nur nach polnischem Recht und nicht nach deutschem Recht Anspruch auf Kindergeld. Randnummer 14 Die VO (EWG) 1408/71 ist anwendbar. Das deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der VO. Es ist eine Familienleistung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Arbeitnehmer im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der VO, der den polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheiten unterliegt, weil er dort sozialversichert ist. Er ging während des Streitzeitraumes in einem anderen Mitgliedsstaat, nämlich Deutschland, einer nichtselbständigen Tätigkeit nach. Randnummer 15 Der Kläger unterliegt nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der VO den polnischen Vorschriften über Familienleistungen. Nach dieser Vorschrift unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 12 Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für die die Entsendungszeit abgelaufen ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitzeitraum vor. Der Kläger war von einer polnischen Firma zur Ausführung einer Arbeit für deren Rechnung nach Deutschland entsandt worden. Er war weniger als 1 Jahr bzw. genau ein Jahr in Deutschland beschäftigt. Randnummer 16 Der Bundesfinanzhof -BFH- hat mit Beschlüssen vom
  36. Oktober 2010 III R 5/09 und III R 35/10 den EuGH zur Klärung gemeinschafts- bzw. unionsrechtlicher Fragen angerufen, die die Kindergeldberechtigung von vorübergehend in Deutschland beschäftigten EU-Staatsangehörigen betreffen. Nach Auffassung des BFH sind die Grundsätze des Bosmann-Urteils nicht auf nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer übertragbar, deren Familien im Heimatland bleiben. Art. 14 Abs. 1 der VO 1408/71 schütze ihr Interesse, während der vorübergehenden Auslandsbeschäftigung in der bisherigen Sozialversicherungsordnung zu verbleiben. Durch die Entsendung verlören sie keine ihnen bislang zustehenden Rechte, sondern seien lediglich am Erwerb neuer Rechte (in Deutschland) gehindert. Zudem könnten sich Ansprüche wegen des Wohnsitzes der Kinder nur gegen den (ausländischen) Wohnsitzstaat richten (BFH/NV 2011, 360). Dementsprechend können die im Fall Bosmann vom EuGH aufgestellten Rechtsgrundsätze nach Ansicht des BFH nicht auf einen Fall wie den des Klägers übertragen werden. Denn er erleidet durch seine vorübergehende Tätigkeit in der Bundesrepublik keinen Rechtsnachteil. Randnummer 17 Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen der vorgenannten Vorlage an den EuGH zuzulassen. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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