Geschäftsführer einer GmbH - Abberufung - Wiederaufleben des vorgeschalteten Arbeitsverhältnisses - Mitteilung der Zweckerreichung bei befristetem Vertrag Orientierungssatz 1. Einzelfallentscheidung z
§ 2
Abs.1 Ziffer 3 b).Im Falle man nimmt an, der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegende Arbeitsverhältnis bestand nach Abberufung (Verlust der Organstellung) noch fort (vgl II 2 d) ff)),
§ 2Abs.1 Ziffer 3 a). In beiden Fällen findet § 5 Abs.1 S.3 Arb
GG mit seiner Fiktionswirkung keine Anwendung. Randnummer 103 bb) Für die weiteren Klageanträge der Klägerin ergibt sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, auch im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit, aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Als Anknüpfungspunkt des § 2 Abs. 3 ArbGG dient die oben genannte Feststellungsklage, da die Abtrennung des Verfahrens insoweit nicht geeignet, ist den von § 2 Abs.3 ArbGG geforderten Zusammenhang zu negieren. Randnummer 104
(1)Für die Klageanträge auf Feststellung des Fortbestandes des Geschäftsführervertrages als auch der Weiterbeschäftigungspflicht diesbezüglich folgt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht aus § 2 Abs.1 Ziffern 3
- b)und
- a)ArbGG. Randnummer 105 Mit den Anträgen auf Fortbestand des und Weiterbeschäftigung im Geschäftsführervertragsverhältnis beruft sich die Klägerin ausschließlich (zur Anspruchsbegründung) auf das der Organstellung zu Grunde liegende Geschäftsführervertragsverhältnis und macht Rechte aus dessen Fortbestand geltend. Für diese Ansprüche gilt die Fiktion der Norm des § 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG. Randnummer 106 Zwischen den Parteien ist am 25.03.2010 der von diesen als Geschäftsführervertrag überschriebene Vertrag geschlossen worden, der unabhängig von weiteren Regelungen jedenfalls von vornherein vorsah, die Klägerin solle (zukünftig) als Geschäftsführerin tätig werden, was auch geschah. Soweit die Klägerin daher mit den Klageanträgen zu 1. und 2. ausdrücklich den Fortbestand ihres Geschäftsführervertragsverhältnisses, als auch die Weiterbeschäftigung in dessen Rahmen, in wörtlicher Gegenüberstellung zum Arbeitsverhältnis geltend macht, macht sie ausschließlich Ansprüche als Geschäftsführerin und aus dem der organschaftlichen Stellung zugrunde liegendes Rechtsverhältnis geltend, zu deren Entscheidung die ordentlichen Gerichte berufen sind, unabhängig davon, ob ein Arbeitsverhältnis tatsächlich zugrunde liegt. Randnummer 107
(2)Die Zahlungsansprüche auf Gehaltszahlung für April und Mai 2011 und auf Schadensersatz (Klageanträge zu 4. bis 6) stützt Klägerin alternativ auf geschäftsführervertragliche (für den Fall des Fortbestandes) oder arbeitsvertragliche Grundlage. Randnummer 108 (
- aa)Eine Rechtswegeröffnung für diese Ansprüche nach den Grundsätzen des sic-non-Falles scheidet aus. Ein solcher ist anzunehmend, wenn der geltend gemachte Anspruch sich nur aus einem als Arbeitsverhältnis zu qualifizierenden Rechtsverhältnis ergeben kann (vgl. BAG 19.12.2000, EzA ArbGG 1979 § 3 Nr. 52; 17.01.2001, EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 53). Die Annahmeverzugslohnansprüche können jedoch sowohl im freien Dienst- als auch im Arbeitsverhältnis, auf gleicher Rechtsgrundlage des § 615 BGB, begründet sein. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche bei vertragswidrigem Entzug (§§ 241 Abs.2, 280 Abs.1 BGB) des Dienstwagens oder Mobiltelefons. Die Rechtsgrundlagen Geschäftsführervertragsverhältnis und Arbeitsverhältnis schließen sich jedoch wechselseitig aus. Die Ansprüche können nicht zugleich aus beiden Rechtsverhältnissen folgen. Sie stehen zueinander in einem entweder-oder Verhältnis. Randnummer 109 (
- bb)Die Geltendmachung dieser Ansprüche erfolgt nicht für einen Zeitraum der bestehenden Organstellung. Die Beklagte hat die Klägerin abberufen. Die Klägerin wurde am 08.04.2011 als Geschäftsführerin im Handelsregister gelöscht. Ob die Kündigung der Beklagten geeignet ist das Vertragsverhältnis zu beenden kann hierbei offen bleiben. Die Fiktionswirkung des § 5 Abs.1 S.3 ArbGG greift nur an der Organstellung an, unabhängig vom Bestand des zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern ist zu unterscheiden zwischen der Bestellung zum Organ der Gesellschaft und dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das der Bestellung zugrunde liegt. Aus der rechtlichen Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis folgt grundsätzlich, dass beide Rechtsverhältnisse rechtlich selbständig nebeneinander stehen (BGH 28.Oktober 2002 - II ZR 146/02 - NJW 2003, 351 ) . Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag können dann nach Abberufung aus der Organschaft und damit nach dem Wegfall der anwendbaren Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung auf arbeitsvertraglicher Basis entstandenen Ansprüche (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - NZA 2011, 874; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - aaO). Randnummer 110
(3)Gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte erweiternd auch dann eröffnet, wenn im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit, für den die Arbeitsgerichte originär gemäß § 2 Abs.1 ArbGG zuständig sind, weitere Streitgegenstände geltend gemacht werden, die mit diesem in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Randnummer 111 Durch die Zusammenhangsklage können weitere Streitgegenstände vor die Arbeitsgerichte gebracht werden, die ansonsten als sogenannte aut-aut- bzw. et-et-Fälle zumindest die schlüssige Darlegung der Arbeitnehmereigenschaft bzw. den Nachweis des tatsächlichen Vorliegens der Arbeitnehmereigenschaft bedürften. Nicht anwendbar ist die Vorschrift dann, wenn die Hauptklage lediglich ausschließlich als sogenannter sic-non-Fall die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet (BAG 11.06.2003 - 5 AZB 43/02 - AP Nr. 85 zu § 2 ArbGG 1979). Randnummer 112 Ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG liegt vor, wenn die arbeitsrechtliche Streitigkeit und die Streitigkeit der Zusammenhangsklage aus dem gleichen einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen, nicht nur eine zufällige Verbindung besteht. Randnummer 113 Ein rechtlicher Sachzusammenhang liegt im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG vor, wenn die Hauptklage, für die der Rechtweg zu den Arbeitsgerichten begründet ist (kein sic-non-Fall), und die Zusammenhangsklage ii dem selben Rechtsverhältnis fußen. Randnummer 114 Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist gem. § 2 Abs.1 Ziffer 3 a) und b), begründet, soweit die Klägerin den Bestand und/oder die Weiterbeschäftigungspflicht als Arbeitnehmerin geltend macht. Ein sic-non-Fall liegt nicht vor (s.o. II 2 d) aa)- ff)). Randnummer 115 Die Klägerin ist Arbeitnehmerin. Soweit ein parallel zur Geschäftsführertätigkeit ruhendes Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde (vgl II 2 d) aa) - ee))
§ 2
Abs.1 Ziffer 3 b).Im Falle man nimmt an, das der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegende Arbeitsverhältnis bestand nach Abberufung (Verlust der Organstellung) noch fort (vgl II2 d) ff)),
§ 2Abs.1 Ziffer 3 a). In beiden Fällen findet § 5 Abs.1 S.3 Arb
GG mit seiner Fiktionswirkung keine Anwendung. Randnummer 116 Die Zahlungsansprüche der Klägerin für April und Mai gem. § 615 BGB können, soweit nicht, wie von der Klägerin behauptet, noch ein organschaftliches Verhältnis fortbesteht, auf genau diesem Arbeitsverhältnis beruhen. Gleiches gilt für den etwaigen Schadensersatzanspruch wegen des Entzugs des Handys und des Kraftfahrzeuges. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt daher vor. Randnummer 117 Zu den Feststellungsanträgen die Geschäftsführertätigkeit betreffend besteht besteht ebenfalls ein Zusammenhang gem. § 2 Abs.3 ArbGG. Die Rechtstatbestände, die die Klägerin geltend macht, sind im Sinne eines einheitlichen Lebenssachverhaltes verknüpft. Der rechtliche Zusammenhang ist anzunehmen, da beide Vertragsverhältnisse in einer Vertragsurkunde vom 25.03.2010 geregelt wurden. Randnummer 118 3. Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung, §§ § 17 a Abs. 4 GVG, 78 S.2 i.V.m 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen.