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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat L 1 AL 90/10 Urteil Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Vorstan

Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Vorstand einer Profifußballmannschaft - drohende persönliche Beeinträchtigung durch gewaltbereites Fanumfeld Leitsatz Ein

§ 144Nr.

12). Der Kläger hat auch zutreffend neben der Anfechtungsklage eine Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) erhoben, da sein Ziel, einerseits die Sperrzeit in dem festgestellten Zeitraum und die Minderung der Anspruchsdauer zu beseitigen und andererseits seinen Leistungsanspruch für den hier maßgebenden Zeitraum durchzusetzen, nur auf diesem Wege verwirklicht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 RdNr. 14). Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit im Zeitraum vom 01.05. bis 23.07.2008 liegen nicht vor. Nach § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Ein versicherungswidriges Verhalten des Klägers war gegeben. Verstöße gegen geschriebene oder ungeschriebene Haupt- und Nebenpflichten aus seinem Anstellungsvertrag sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Allerdings hat er sein Beschäftigungsverhältnis durch seine Zustimmung zu dem Aufhebungsvertrag zum 30.04.2008 gelöst, obwohl das Beschäftigungsverhältnis ohne diese Vereinbarung jedenfalls bis 31.12.2008 fortbestanden hätte. Hierdurch hat er seine Arbeitslosigkeit ab dem 01.05.2008 grob fahrlässig herbeigeführt, denn er hatte keine konkreten Anhaltspunkte für einen sicheren Anschlussarbeitsplatz. Eine Sperrzeit ist jedoch nicht eingetreten, da dem Kläger für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite stand. Ob ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses angenommen werden kann, ist unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung zu beurteilen, da sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Im Ergebnis soll eine Sperrzeit nur dann gegeben sein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2006 - B 11a AL 55/05 R -,

§ 144Nr.

14). Es müssen also Umstände vorliegen, die sich auf die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses beziehen und grundsätzlich entweder der beruflichen oder der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers entspringen müssen (BSG, Urteil vom 14.09.2010 - B 7 AL 33/09 R -,

§ 144Nr.

21). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hatte der Kläger für sein zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und zur Arbeitslosigkeit führendes Verhalten einen wichtigen Grund. Allerdings kann der wichtige Grund - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht bereits in dem Interesse an dem Erhalt der Abfindung gesehen werden, da eine Beschäftigungslosigkeit zum 01.05.2008 nicht drohte (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R -,

§ 144Nr.

13). Der Anstellungsvertrag des Klägers war befristet bis zum 30.06.2009 und der als Zeuge gehörte Aufsichtsratsvorsitzende des Vereins H hat nicht bekundet, dass dem Kläger zum gleichen Zeitpunkt eine fristlose Kündigung gedroht hätte. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ohne Zustimmung zu dem Aufhebungsvertrag konkrete Nachteile für sein weiteres berufliches Fortkommen entstanden wären. Allerdings lagen besondere Umstände vor, die eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gerechtfertigt haben. Solche Umstände ergaben sich zur Überzeugung des Senats daraus, dass der Kläger als Vorsitzender des Vorstands in besonderer Weise auch für die sportlichen Belange der Profi-Fußballmannschaft des Vereins verantwortlich war und sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages Gründe ergeben hatten, die eine für ihn nicht mehr zumutbare Situation dargestellt hatten. Die aufgrund der unbefriedigenden sportlichen Situation der Profi-Fußballmannschaft entstandenen Spannungen zwischen Fans und dem Vorstand des Vereins hatten bei dem Kläger zwar noch nicht zu der Entwicklung eines Krankheitszustandes geführt und von Seiten der Mitarbeiter des Vereins wurde auch kein psychischer Druck (Mobbing) gegenüber dem Kläger ausgeübt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.10.2003 - B 7 AL 92/02 R -,

§ 144Nr.

4). Jedoch war eine für den Kläger unzumutbare Situation entstanden, die keine gemeinsame Basis für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verein mehr erwarten ließ. Für den Verein war es im Jahr 2008 aus wirtschaftlichen Gründen von großer Bedeutung - ebenso wie für die Werbepartner und die Fans - die Qualifikation für die dritte Liga zu erreichen. Der Kläger sowie die Zeugen haben berichtet, dass die Stimmung im Verein und im Umfeld abhängig von den wöchentlichen Spielergebnissen war. Im Übrigen führte das schwierige und gewaltbereite Fan-Umfeld zu Angriffen auf den Vorstand, d.h. auch gegenüber dem Kläger. Konkrete Beschimpfungen ("Vorstand raus") ergeben sich aus den vorgelegten Auszügen aus der Homepage des Vereins vom April 2008, aus den Berichten über die Anbringung von Plakaten in der Innenstadt von S und den auf einer Mauer in der Nähe des Stadions aufgesprühten Parolen. Der Kläger wurde bereits im Herbst 2007 in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender beschimpft, wobei dies im Frühjahr 2008 noch zunahm. Es kam im April 2008 sogar zu einer Bedrohungssituation, als eine Anzahl von gewaltbereit erscheinenden Fans sich vor der Geschäftsstelle versammelte und verlangte, mit ihm zu diskutieren. Der Sicherheitsbeauftragte des Vereins diskutierte damals mit dem Kläger, ob es nicht sinnvoll sei, dass der Vorstand bei Heimspielen nicht im Stadion anwesend sei. Der Aufsichtsratsvorsitzende H hat bekundet, dass die Schuld an der sportlichen Erfolglosigkeit der Profi-Mannschaft bei dem Kläger als Vorstandsvorsitzendem und bei Herrn R gesehen wurde. Diese Situation habe ihn dann bewogen, auf beide zuzugehen, sie aus der Schusslinie zu nehmen und durch Abschluss des Aufhebungsvertrages einen Neuanfang im Verein zu erreichen. Die Zeugen H und R haben angegeben, dass es zu der damaligen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine Alternative gegeben habe. Da der Kläger in seiner Funktion verantwortlich für Spielerverkäufe und den Abschluss von Spielerverträgen war, er auch nahe an der Mannschaft und am Vereinsgeschehen sowie für die Kommunikation mit den Fanclubs zuständig war, war nachvollziehbar, dass ein Verbleib des Klägers in seiner Funktion als Vorsitzender des Vorstandes für ihn nicht mehr zumutbar war. Es wäre auch nicht ausreichend gewesen, sein Amt als Vorsitzender des Vorstands niederzulegen und das Anstellungsverhältnis weiter bestehen zu lassen. Da dann der auch vom Aufsichtsrat geforderte "Neuanfang" nicht gewährleistet worden wäre, hätte er sich weiteren Anfeindungen der Fans ausgesetzt. Der Kläger hat auch (zunächst) in der Sitzung mit Vorstand und Aufsichtsrat versucht, eine gemeinsame Lösung zu finden, allerdings hat sich anschließend der Aufsichtsrat gegen ihn gestellt und nach Aussage des Zeugen R im Hintergrund auf eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hingewirkt, weshalb eine Drucksituation entstanden war, die für den Kläger eine nicht mehr zumutbare Situation geschaffen und ihn im Sinne des Sperrzeitrechts berechtigt hatte, das Beschäftigungsverhältnis zum 30.04.2008 zu beenden. Da eine Sperrzeit damit nicht eingetreten ist, ruhte der Anspruch auf Alg für den hier streitigen Zeitraum nicht. Die Dauer des Anspruchs auf Alg minderte sich nicht gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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