Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds der Betriebsvertretung wegen Diebstahls - Kündigungserklärungsfrist Orientierungssatz 1. Zu den von § 15 Abs 2 KSchG geschützten Ar
Art. 56Abs.
9 ZA-NTS). Soweit das Gesetz (Abs. 1
Art. 56Abs.
9 ZA-NTS) gerichtliche Entscheidungen vorsieht, entscheiden gemäß Abs. 9
Art. 56Abs.
9 ZA-NTS die deutschen Gerichte für Arbeitssachen in dem nach deutschem Recht vorgesehenen Verfahren (Beschlussverfahren), und die Bundesrepublik beteiligt sich im Namen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auf deren Antrag am Verfahren. Danach ist die Antragstellerin als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika, der Arbeitgeberin der Zivilbediensteten bei ihren Streitkräften, beteiligt ( vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 67/06 - NZA-RR 2008, 333 ). Randnummer 31 Gemäß § 47 Abs. 1 des auf die Betriebsvertretung anzuwendenden BPersVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Betriebsvertretung, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Zustimmung der Betriebsvertretung. Verweigert die Betriebsvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer, hier der Beteiligte zu 3, Beteiligter. Randnummer 32 Die Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds der Betriebsvertretung setzt gemäß § 15 Abs. 2 KSchG einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB voraus. Zu den von § 15 Abs. 2 KSchG geschützten Arbeitnehmern gehören aufgrund des Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS auch die Mitglieder der Betriebsvertretung für die deutschen Arbeitnehmer bei den Alliierten Streitkräften ( BAG 02. März 2006 - 2 AZR 83/05 - NZA 2006, 988, zu B I der Gründe ). Gemäß § 626 Abs. 1 BGB müssen also Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Danach kann einem Betriebsvertretungsmitglied "fristlos" gekündigt werden, wenn der Arbeitgeberin bei einem vergleichbaren Nichtbetriebsvertretungsmitglied dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre ( vgl. BAG 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - NZA 1999, 708, zu II 1 und 3 a der Gründe ). Weiterhin gilt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB auch für die außerordentliche Kündigung gegenüber den Arbeitnehmern, die, z.B. als Betriebsvertretungsmitglieder, den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG genießen. Demnach muss der Arbeitgeber, wenn er sein Kündigungsrecht nicht verlieren will, innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht nur den Zustimmungsantrag bei der Betriebsvertretung stellen, sondern bei ausdrücklicher oder wegen Fristablauf zu unterstellender Verweigerung der Zustimmung auch das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht einleiten ( vgl. BAG 18. August 1977 - 2 ABR 19/77 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 10 ). II. Randnummer 33 Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung ist begründet, weil die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gemäß § 626 BGB (bzw. § 45 TVAL II) gerechtfertigt ist. Randnummer 34 1. Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB liegen vor. Randnummer 35
- a)Die dem Kläger vorzuwerfende unerlaubte Mitnahme von Gegenständen der amerikanischen Streitkräfte stellt an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Randnummer 36
- aa)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227, zu A III 2 der Gründe ) ist die vorsätzliche und rechtswidrige Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers - unabhängig vom Wert des Tatobjekts und der Höhe des eingetretenen Schadens - stets als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet. Randnummer 37 Ein Arbeitnehmer, der die Integrität von Eigentum und Vermögen seines Arbeitgebers vorsätzlich und rechtswidrig verletzt, verstößt zugleich in schwerwiegender Weise gegen seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat. Dabei ist für die kündigungsrechtliche Beurteilung weder die strafrechtliche noch die sachenrechtliche Bewertung maßgebend. Entscheidend ist der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch. Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten kann deshalb ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB sein. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Pflichtverletzung mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine den unmittelbaren Vermögensinteressen des Arbeitgebers dienende Weisung einhergeht (BAG 10.Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227, zu A III 2 a und e der Gründe ). Randnummer 38
- bb)Danach ist das vom Beteiligten zu 3 bei seiner polizeilichen Vernehmung selbst zugegebene Verhalten an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Randnummer 39 Bei der am 04. Juni 2010 durch die Kriminalpolizei vorgenommenen Durchsuchung des Privatfahrzeugs des Beteiligten zu 3 wurden zwei Warnwesten, ein Paar Wollhandschuhe und eine Dose Enteisungsspray gefunden, die aus dem Bereich der amerikanischen Streitkräfte stammten. Bei seiner Vernehmung hat der Beteiligte zu 3 gemäß dem Vernehmungsprotokoll vom 09. Juni 2010 zugegeben, dass er die in seinem Privatfahrzeug aufgefundenen Gegenstände aus den Kellern der Unterkunftsgebäude mitgenommen habe. Weiterhin hat er zugegeben, Kleinteile aus dem DPW mitgenommen zu haben. Randnummer 40 Der Vorgesetzte des Beteiligten zu 3, Herr B., hat bei seiner Befragung durch den CID nach dem vorgelegten Protokoll u.a. angeführt, dass dem Beteiligten zu 3 bekannt sei, dass selbst die Mitnahme von Holzabfällen und Sperrmüll innerhalb vom US-Lagerbereich verboten sei. Der Stellvertreter von Herrn B., Herr I., hat bei seiner Vernehmung durch den CID ausweislich des vorgelegten Protokolls geschildert, wie er anlässlich eines im Sommer 2009 beobachteten Vorfalls (Verladung eines Kartons mit Brennholz durch den Beteiligten zu 3 von seinem DPW-Fahrzeug in seinen Privat-Pkw) den Beteiligten zu 3 zur Rede gestellt und auf die Vorschrift hingewiesen habe, dass keinerlei Material aus der DPW-Area entfernt werden dürfe. Im Termin vom 20. September 2011 hat der Beteiligte zu 3 - nach Vorhalt der Angaben seiner Vorgesetzten - auf Nachfrage selbst eingeräumt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass keine Gegenstände aus dem Bereich der Streitkräfte entfernt werden dürfen. Randnummer 41 Aufgrund der in seinem Privatfahrzeug aufgefundenen Gegenstände aus dem Bereich der amerikanischen Streitkräfte und des protokollierten Geständnisses des Beteiligten zu 3, diese Gegenstände und zudem auch Kleinteile aus dem DPW mitgenommen zu haben, steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass er mehrfach Gegenstände aus dem Bereich der amerikanischen Streitkräfte mitgenommen hat, obwohl ihm bekannt war, dass dies verboten ist. Diese vorsätzliche und rechtswidrige Verletzung der Integrität von Eigentum und Vermögen seiner Arbeitgeberin ist als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet. Auf eine strafrechtliche oder sachenrechtliche Bewertung kommt es hingegen nicht an. Entscheidend ist der Verstoß des Klägers gegen die ihm arbeitsvertraglich obliegenden Pflichten und der damit verbundene Vertrauensbruch, zumal die Pflichtverletzung mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen die den unmittelbaren Vermögensinteressen seiner Arbeitgeberin dienenden Weisung einhergeht, nach der keine Gegenstände aus dem Bereich der Streitkräfte mitgenommen werden dürfen. Randnummer 42
- b)Eine Abmahnung war im Streitfall entbehrlich. Randnummer 43
- aa)Zwar ist eine Abmahnung auch bei Handlungsweisen, die den sog. Vertrauensbereich berühren, nicht stets entbehrlich, sondern notwendig, wenn ein steuerbares Verhalten in Rede steht und es erwartet werden kann, dass das Vertrauen wiederhergestellt wird. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Tun sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen es offensichtlich ausgeschlossen ist, dass sie der Arbeitgeber hinnimmt, ist eine Abmahnung nicht erforderlich. In solchen Fällen kann eine Wiederherstellung des für ein Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden ( BAG 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - NZA 2000, 421, zu II 2 d aa der Gründe ). Diese Grundsätze gelten auch bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers ( BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227, zu A III 3 c cc der Gründe ). Randnummer 44
- bb)Im Streitfall konnte der Beteiligte zu 3 nicht mit vertretbaren Überlegungen davon ausgehen, die Arbeitgeberin würde es dulden, dass er Gegenstände der US-Streitkräfte aus deren Bereich mitnimmt. In Bezug auf die in seinem privaten Pkw aufgefundenen Gegenstände ist es offensichtlich ausgeschlossen, dass eine Mitnahme derartiger Sachen von seiner Arbeitgeberin hingenommen wird. Der Beteiligte zu 3 kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die "jeweiligen Vorgesetzten" es angeblich dulden würden, dass Zivilbeschäftigte ab und zu mal ein Kleinteil oder brauchbaren "Müll/Sperrmüll" aus Kellern oder Containern mitnähmen. Dem Beteiligten zu 3 war gemäß seiner eigenen Erklärung im Termin vom 20. September 2011 bekannt, dass keine Gegenstände aus dem Bereich der Streitkräfte entfernt werden dürfen. Das haben auch seine unmittelbaren Vorgesetzten mit ihren protokollierten Aussagen gemäß den obigen Ausführungen bestätigt. Selbst wenn unmittelbare Vorgesetzte von Zivilbeschäftigten begangene Eigentumsdelikte gedeckt bzw. geduldet haben sollten, durfte der Beteiligte zu 3 in Anbetracht des bestehenden und ihm bekannten Verbots nicht davon ausgehen, dass das ihm vorzuwerfende Verhalten von Seiten der US-Stationierungsstreitkräfte hingenommen oder nicht zum Anlass einer Kündigung genommen wird. Randnummer 45 Auch unter Berücksichtigung der langjährigen Betriebszugehörigkeit des Beteiligten zu 3 ist das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit derart erschüttert, dass eine Wiederherstellung des Vertrauens nicht mehr erwartet werden kann. Der Beteiligte zu 3 hat die ihm vorzuwerfenden Eigentumsdelikte eingeräumt, nachdem aufgrund einer Durchsuchung seines Pkw durch die Kriminalpolizei die von ihm entwendeten Gegenstände der amerikanischen Streitkräfte aufgefunden und ihm bei seiner polizeilichen Vernehmung vorgehalten werden konnten. Danach hat er seine Vertrauensposition als Betriebshandwerker, dem im Rahmen seiner Arbeitsaufgaben eine Vielzahl von im Eigentum der Streitkräfte stehenden Sachen anvertraut sind, ausgenutzt, um sich unter Verstoß gegen das ihm bekannte Verbot die in seinem Pkw aufgefundenen Gegenstände und Kleinteile aus dem DPW zuzueignen. In Anbetracht des eigenmächtigen Vorgehens des Beteiligten zu 3, das erst nach Einschaltung der Polizei durch eine von ihr vorgenommene Durchsuchung seines Privatfahrzeugs aufgedeckt werden konnte, ist das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen unwiederbringlich zerstört. Hinzu kommt noch, dass es sich nach dem eigenen Geständnis des Beteiligten zu 3 nicht um einen einmaligen Vorfall, sondern um mehrfache Eigentumsdelikte handelt. Selbst wenn man unterstellt, dass die langjährige Tätigkeit des Beteiligten zu 3 für die US-Stationierungsstreitkräfte zuvor beanstandungsfrei verlaufen war, hat er das hierdurch erworbene Maß an Vertrauen durch die von ihm begangenen Eigentumsdelikte vollständig beseitigt. Der Arbeitgeberin ist es daher nicht zuzumuten, auf das mildere Mittel der Abmahnung zurückzugreifen. Randnummer 46
- c)Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls kann der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der - ohne den Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 2 KSchG - einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden. Randnummer 47 Zwar ist im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Beteiligten zu 3 vor allem seine langjährige Betriebszugehörigkeit seit 21. August 1978 zu berücksichtigen, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zuvor beanstandungsfrei verlaufen war. Weiterhin ist zugunsten des Beteiligten zu 3 sein Lebensalter (geb. am 24. Mai 1958) und sein besonderer Kündigungsschutz als Mitglied der Betriebsvertretung sowie seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und zwei Kindern zu berücksichtigen. Randnummer 48 Gleichwohl kann der Arbeitgeberin in Anbetracht von Art und Schwere der ihm vorzuwerfenden Pflichtverletzung und des hierdurch bewirkten irreparablen Vertrauensverlust eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden. Dem Beteiligten zu 3 war bekannt, dass er keine Gegenstände der Streitkräfte aus deren Bereich mitnehmen darf. Als langjährig beschäftigter Mitarbeiter und Mitglied der Betriebsvertretung hätte ihm bekannt sein müssen, dass er in Anbetracht seiner Vertrauensstellung seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt, wenn er sich über das zur Sicherung von Eigentum und Vermögen der Streitkräfte bestehende Verbot hinwegsetzt und unerlaubt Gegenstände der Streitkräfte entwendet. Erschwerend kommt nämlich hinzu, dass er als Betriebshandwerker, dem im Rahmen seiner Arbeitsaufgaben eine Vielzahl von Gegenständen der Streitkräfte anvertraut sind, eine Vertrauensstellung einnimmt und die ihm vorzuwerfenden Eigentumsdelikte mit seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit zusammenhängen. Die Arbeitgeberin ist darauf angewiesen, dass die bei ihr beschäftigten Betriebshandwerker die ihnen anvertrauten (Klein-)Teile aus dem Lager bestimmungsgemäß verwenden und die ihnen durch ihre Tätigkeit eröffneten Zugriffsmöglichkeiten auf Gegenstände aus dem Bereich der Streitkräfte nicht missbrauchen. Das schwerwiegende Fehlverhalten des Beteiligten zu 3 berührt den Kernbereich seiner Arbeitsaufgaben. Die Arbeitgeberin muss sich auf die Zuverlässigkeit der auf ihrem Gelände eingesetzten Betriebshandwerker in besonderem Maße verlassen dürfen und muss davon ausgehen können, dass insbesondere das zum Schutz von Eigentum und Vermögen bestehende Verbot zur Mitnahme von Gegenständen aus dem Bereich der Streitkräfte strikt eingehalten wird. Randnummer 49 Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob der Beteiligte zu 3 gemäß den anonymen Schreiben und der protokollierten Aussagen seines Arbeitskollegen im großen Stil Material der Streitkräfte entwendet hat. Weiterhin kann offen bleiben, ob er sich auch die bei der Durchsuchung seines Wohnhauses aufgefundenen Gegenstände (u.a. ein Eimer Farbe mit Original-Versorgungsnummer) rechtswidrig zugeeignet hat. Nach seinem eigenen Geständnis hat der Beteiligte zu 3 sowohl die in seinem Pkw aufgefundenen Gegenstände als auch Kleinteile aus dem DPW unter Verstoß gegen das ihm bekannte Verbot aus dem Bereich der US-Stationierungsstreitkräfte entwendet. Damit hat der Beteiligte zu 3 seine dargestellte Vertrauensstellung als Betriebshandwerker derart schwerwiegend missbraucht, dass aufgrund des hierdurch bewirkten irreparablen Vertrauensverlustes der Arbeitgeberin eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 3 bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist auch unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht mehr zumutbar ist. Randnummer 50 2. Der Antrag ist nicht nach § 626 Abs. 2 BGB (bzw. § 45 Ziff. 3 TVAL II) verfristet, sondern rechtzeitig vor Ablauf der Zweiwochenfrist beim Arbeitsgericht eingegangen. Die Ausschlussfrist begann erst mit der Überlassung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft am 05. November 2010, weil die Arbeitgeberin erst hierdurch Kenntnis von den Ergebnissen der Pkw-Durchsuchung und der polizeilichen Vernehmung des Beteiligten zu 3, insbesondere dessen Geständnis, erlangt hat. Bei Fristbeginn an diesem Tag (05. November 2010) hat die Antragstellerin das vorliegende Verfahren zur Ersetzung der von der Betriebsvertretung zuvor verweigerten Zustimmung mit der am 18. November 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift rechtzeitig vor Ablauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingeleitet. Randnummer 51
- a)§ 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich bzw. tariflich (§ 45 Ziff. 3 TVAL II) konkretisierter Verwirkungstatbestand. Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Anspruch oder Recht verwirkt, wenn der Berechtigte längere Zeit untätig geblieben ist und dadurch den Eindruck erweckt hat, er wolle das Recht nicht mehr geltend machen, sein Vertragspartner sich auf den dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand eingestellt hat und es ihm deshalb nicht mehr zugemutet werden kann, sich auf das verspätete Begehren des Berechtigten zu berufen. Sinn der Kündigungserklärungsfrist ist es, für den betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob sein Arbeitgeber einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt ( BAG 05. Juni 2008 - 2 AZR 234/07 - NZA-RR 2008, 630, zu B I 1 a der Gründe ). Randnummer 52 Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bzw. des § 45 Ziff. 3 TVAL II beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken. Ein Kündigungsberechtigter darf den Aus- bzw. Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. eines Strafverfahrens abwarten und seinen Kündigungsentschluss davon abhängig machen ( BAG 05. Juni 2008 - 2 AZR 234/07 - NZA-RR 2008, 630, zu B I 1 b der Gründe ). Randnummer 53 Ist die Frist bereits angelaufen, so kann sie gleichwohl gehemmt werden. Während den Arbeitgeber vor Fristbeginn grundsätzlich keine Obliegenheiten zur Aufklärung treffen, muss er nach Kenntnis vom Kündigungssachverhalt mit der gebotenen Eile vorgehen: Er weiß nunmehr, dass - aus seiner Sicht - ein Kündigungsgrund vorliegt und dass er kündigen kann. Innerhalb der Frist muss er entscheiden, ob er kündigen will und die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären. Ab Kenntnis vom Kündigungsgrund ist der Arbeitgeber "Herr der Lage". Deshalb ist es angemessen, dass die Frist nunmehr nur dann gehemmt ist, wenn der Arbeitgeber ohne Fahrlässigkeit an ihrer Einhaltung gehindert ist ( BAG 05. Juni 2008 - 2 AZR 234/07 - NZA-RR 2008, 630, zu B I 2 der Gründe ). Randnummer 54 Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, kann sich der Kündigungsberechtigte am Fortgang des Strafverfahrens orientieren. Dann kann er jedoch nicht zu einem beliebigen willkürlich gewählten Zeitpunkt außerordentlich kündigen. Für den gewählten Zeitpunkt bedarf es einen sachlichen Grundes. Wenn etwa der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr einen - neuen - ausreichenden Erkenntnisstand für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass der Kündigung nehmen ( BAG 05. Juni 2008 - 2 AZR 234/07 - NZA-RR 2008, 630, zu B I 3 der Gründe ). Randnummer 55
- b)Nach diesen Grundsätzen war die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei Antragseingang am 18. November 2010 noch nicht abgelaufen, weil sie erst mit Kenntniserlangung der Arbeitgeberin nach Einsichtnahme in die am 05. November 2010 überlassene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft begonnen hat. Randnummer 56 Zwar hat die Arbeitgeberin nach der am 24. März 2010 erfolgten Unterrichtung der deutschen Strafverfolgungsbehörde nicht den Ausgang des von diesen eingeleiteten Straf(ermittlungs-)verfahrens abgewartet. Dennoch hat sie die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht versäumt. Sie hat nämlich nicht zu einem willkürlichen, von ihr frei gewählten Zeitpunkt den Entschluss zur Kündigung gefasst und hierzu die Zustimmung beantragt. Vielmehr hat sie innerhalb von zwei Wochen nach Einsichtnahme in die ihr überlassene Ermittlungsakte aufgrund des hierdurch gewonnenen - neuen - Erkenntnisstandes die Betriebsvertretung um Zustimmung zu der von ihr deshalb beabsichtigten außerordentlichen Tatkündigung gebeten und nach deren Verweigerung das vorliegende Verfahren eingeleitet. Erst aufgrund der ihr am 05. November 2010 überlassenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft hat sie Kenntnis davon erlangt, dass der Beteiligte zu 3 nach einer von der Kriminalpolizei durchgeführten Durchsuchung seines privaten Pkw die Entwendung der darin aufgefundenen Gegenstände aus dem Bereich der Streitkräfte und zudem die Mitnahme von Kleinteilen aus dem DPW gestanden hat. Dass die Arbeitgeberin das Ergebnis der polizeilichen Durchsuchung und Vernehmung des Beteiligten zu 3, insbesondere dessen Geständnis ( vgl. hierzu KR-Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 320 ), zum Anlass für eine darauf gestützte Tatkündigung genommen hat, ist keineswegs als willkürliches, sondern als sachlich begründetes Vorgehen zu bewerten ( vgl. hierzu auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 16. September 2009 - 3 Sa 368/08 - [juris]; LAG Hamm 20. August 1999 - 19 Sa 2329/98 - DB 1999, 2068 ). Randnummer 57 Auf die hypothetische Frage, ob die Arbeitgeberin bei früherer Einschaltung der ADD durch entsprechende Nachfragen bei den Strafverfolgungsbehörden bereits vor der am 05. November 2010 erfolgten Überlassung der Ermittlungsakte Akteneinsicht hätte erhalten können, kommt es nicht an. Die Arbeitgeberin hat tatsächlich erst aufgrund der ihr am 05. November 2010 überlassenen Ermittlungsakte positive Kenntnis von dem Ergebnis der von der Kriminalpolizei vorgenommenen Durchsuchung und dem Geständnis des Beteiligten zu 3 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung erlangt. Im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberin grundsätzlich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abwarten konnte, war sie nicht gehalten, sich - etwa durch ständige Nachfragen bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft - auf dem Laufenden zu halten. Vielmehr war sie lediglich gehindert, einen beliebigen willkürlich gewählten Zeitpunkt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung zu nehmen. Die Arbeitgeberin hatte zuvor keine Kenntnis von dem im Rahmen der polizeilichen Vernehmung abgegebenen Geständnis des Beteiligten zu 3 und daher auch keinen Anlass, auf eine sofortige Übersendung der Ermittlungsakte zu drängen. Davon hat sie vielmehr erst nach Einsichtnahme in die ihr am 05. November 2010 überlassene Ermittlungsakte Kenntnis erlangt. Dass sie diesen neuen Erkenntnisgewinn zur Grundlage der von ihr beabsichtigten Tatkündigung gemacht hat, ist nicht willkürlich, sondern sachlich begründet. Randnummer 58 Unerheblich ist auch, dass es der Arbeitgeberin im Rahmen ihrer ursprünglichen eigenen Ermittlungen selbst möglich gewesen wäre, den Beteiligten zu 3 zu den Vorwürfen aus den anonymen Schreiben bzw. zu der ihn belastenden Aussage seines Arbeitskollegen anzuhören. Die Arbeitgeberin konnte dem Beteiligten zu 3 nicht das Ergebnis der von der Kriminalpolizei durchgeführten Durchsuchung seines privaten Pkw und die darin aufgefundenen Gegenstände vorhalten. Erst aufgrund der Durchsuchung des privaten Pkw des Beteiligten zu 3 ist es zu dessen Geständnis gekommen, dass die darin aufgefundenen Gegenstände von ihm aus dem Bereich der Streitkräfte mitgenommen worden sind. Von diesem konkreten Eigentumsdelikt des Beteiligten zu 3 hat die Arbeitgeberin erst aufgrund der ihr überlassenen Ermittlungsakte Kenntnis erlangen können. Maßgeblich ist insoweit die positive Kenntnis der Arbeitgeberin, während selbst grob fahrlässige Unkenntnis ohne Bedeutung wäre. Die Fälle, in denen das Bundesarbeitsgericht eine Obliegenheit des Arbeitgebers zu zügigen Ermittlungen und ggf. auch zur Anhörung innerhalb einer Woche angenommen hat, sind - im Unterschied zum vorliegenden Fall - davon gekennzeichnet, dass der Kündigungsgrund objektiv bereits vollständig abgeschlossen vorlag ( BAG 05. Juni 2008 - 2 AZR 25/07 - NZA-RR 2009, 69, zu B II 3 b cc der Gründe ). Der "Vorfall", den erst die Kriminalpolizei aufgrund der am 04. Juni 2010 durchgeführten Durchsuchung des Privatfahrzeuges des Beteiligten zu 3 und der danach erfolgten polizeilichen Vernehmung festgestellt hat, war der Arbeitgeberin zuvor nicht bekannt. Vor dem Hintergrund der aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses angeordneten Pkw- und Hausdurchsuchung, die dem Beteiligten zu 3 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vorgehalten worden ist, ist auch das weitere Geständnis erfolgt, nach dem er auch Kleinteile aus dem DPW mitgenommen hat. Den neuen Erkenntnisstand, den die Arbeitgeberin erst aufgrund der ihr überlassenen Ermittlungsakte erlangt hat, durfte sie zum Anlass der von ihr beabsichtigten Tatkündigung nehmen. Randnummer 59 Das Bundesarbeitsgericht hat als Beispiel für ein nicht willkürliches, sondern sachlich begründetes Vorgehen gerade die Fallgestaltung genannt, dass der Kündigungsberechtigte - wie hier die Arbeitgeberin - neue Tatsachen erfahren (Ergebnis der Untersuchung des privaten Pkw des Beteiligten zu 3) oder neue Beweismittel (Geständnis des Beteiligten zu 3 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung) erlangt hat und nunmehr einen - neuen - ausreichenden Erkenntnisstand für eine Tatkündigung zu haben glaubt. Auf die Frage, ob bereits aufgrund der Vorwürfe, die dem Beteiligten zu 3 in den anonymen Schreiben und nach den Aussagen seines Arbeitskollegen gemacht worden sind, eine (Verdachts-)Kündigung möglich gewesen wäre, kommt es für die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Tatkündigung nicht an. III. Randnummer 60 Die Unterrichtung der Betriebsvertretung ist aufgrund des Schreibens der Arbeitgeberin vom 12. November 2010 ordnungsgemäß erfolgt. Randnummer 61 1. Der Arbeitgeber hat die Ersetzung der Zustimmung der Betriebsvertretung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsvertretungsmitglieds unter Angabe der Kündigungsgründe bei der Betriebsvertretung zu beantragen. Damit diese über die Zustimmung entscheiden kann, muss sie die Gründe kennen, die für die Maßnahme des Arbeitgebers ursächlich sind. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, der Betriebsvertretung die Gründe für die außerordentliche Kündigung mitzuteilen. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Informationen gelten hierbei dieselben Grundsätze wie zur Anhörung vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ( vgl. zu § 103 BetrVG: BAG 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - NZA 2008, 1081, zu B II 2 a aa der Gründe ). Randnummer 62 2. Im Streitfall hat die Arbeitgeberin die Betriebsvertretung mit ihrem Schreiben vom 12. November 2010 unter Angabe der Sozialdaten des Beteiligten zu 3 darüber unterrichtet, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung aus den im Einzelnen dargestellten verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen werden soll. Insbesondere hat die Arbeitgeberin das Ergebnis der Fahrzeug- und Hausdurchsuchung des Beteiligten zu 3 durch Beamte der Kriminalpolizei und die dabei aufgefundenen Gegenstände aus US-Armeebeständen sowie seine polizeiliche Vernehmung angeführt. Mit ihrer abschließenden Beurteilung, dass sie nicht gewillt sei, Eigentumsverletzungen - sei es im großen oder kleinen Stil - hinzunehmen, ist klargestellt, dass eine Tatkündigung ausgesprochen werden soll. Weiterhin hat sie angegeben, auf welche Weise die Dienststellenleitung Kenntnis über die sich zugetragenen Diebstähle erlangt habe, nämlich durch Einsichtnahme in die ihr am 05. November 2010 von der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach überlassene Strafakte. Schließlich hat sie die Betriebsvertretung unter Verweis darauf, dass der Beteiligte zu 3 Mitglied der Betriebsvertretung ist, zur Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Kündigung aufgefordert. Die Unterrichtung der Betriebsvertretung zur Einholung der erforderlichen Zustimmung ist mithin ordnungsgemäß erfolgt. Nach der am 17. November 2010 mitgeteilten Verweigerung der Zustimmung durch die Betriebsvertretung hat die Antragstellerin am 18. November 2010 das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Randnummer 63 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).