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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Sa 294/11 Urteil Anhörung der Mitarbeitervertretung bei Kündigung § 6 Abs 3 DCVArbVtrRL, § 30 MAVORah

Anhörung der Mitarbeitervertretung bei Kündigung Orientierungssatz Der Arbeitgeber muss der Mitarbeitervertretung nur die aus seiner Sicht tragenden Umstände für den Kündigungsentschluss mitteilen. Ei

§ 1KSch

G Soziale Auswahl Nr. 54 und vom 16. September 2004 - 2 AZR 511/03 =

§ 102Betr

VG 2001, Nr. 10 ) folgt und der auf die Anhörung der Mitarbeitervertretung übertragbar ist (zutreffend: Landesarbeitsgericht Köln

  1. Januar 1995 - 8 Sa 1167/94 -), muss der Arbeitgeber nur die aus seiner Sicht tragenden Umstände für den Kündigungsentschluss mitteilen. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht liegt deshalb nur dann vor, wenn er der Mitarbeitervertretung bewusst ihm bekannte und sein Kündigungsentschluss (mit)bestimmende Tatsachen vorenthält, die nicht nur eine Ergänzung oder Konkretisierung des mitgeteilten Sachverhaltes darstellen, sondern diesem erst das Gewicht eines Kündigungsgrundes geben oder weitere eigenständige Kündigungsgründe enthalten (vgl. DLW Dörner, Arbeitsrecht
  2. Auflage, Kap. 4, Rz. 440, m. w. N.: APS-Koch, § 102 BetrVG, Rz. 88 ff.). Randnummer 30 Im vorliegenden Fall sind die Kündigungstatsachen entsprechend dem in der Akte befindlichen Anhörschreiben vom
  3. Juli 2010 (Bl. 32 und 33 d. A.) hinreichend präzise ausgeführt. Wegen Nichtabzeichnung des Durchführungsnachweises der Behandlungspflege bei der Bewohnerin E. O. am
  4. November 2009 wurde eine Abmahnung der entsprechend beigefügten Aktennotiz vom
  5. November 2009 erteilt, desgleichen ausgeführt, dass am
  6. November 2009 bei zwei Bewohnern ebenfalls keine Abzeichnung der Behandlungspflege erfolgte und dies zur Abmahnung vom
  7. Dezember 2009 führte; sowie schließlich, dass am
  8. Juli und
  9. Juli erneut Defizite hinsichtlich der Dokumentation bei den Bewohnern F. K. und G. B. festgestellt wurden. Randnummer 31 Eine Verpflichtung zur Vorlage der Pflegedokumentation besteht angesichts der Mitteilung der tragenden Gründe für den Kündigungsentschluss nicht. Zweifel der Mitarbeitervertretung nach § 30 Abs. 2 und 3 MAVO am Vorliegen der angeführten Kündigungstatsachen sind innerhalb der Anhörungsfrist nicht feststellbar und hätten im Übrigen der Schriftform bedurft. Aus diesem Grund fällt auch die Argumentation zur fehlenden Äußerung der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung zur Abmahnung gemäß § 6 Abs. 3 AVR aus - dies unabhängig davon, dass die Beklagte vorgetragen hat, die Klägerin habe die erteilte Abmahnung vom
  10. Dezember 2009 ausdrücklich akzeptiert. Diese Information hierüber hätte in der Tat auch nicht zu einer weiteren zusätzlichen Kenntnis der Mitarbeitervertretung geführt, die von dieser der beabsichtigten Kündigung dem Arbeitgeber hätte entgegengehalten werden können. Randnummer 32
  11. Soweit die Berufung meint, dass kein Kündigungsgrund vorläge, weil in der Aktennotiz im Zusammenhang mit der Ermahnung entlastende Äußerungen der Klägerin fehlten, wird nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, dass ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung dann besteht, wenn regelmäßig nach einer Abmahnung eine Vertragspflicht verletzt wurde, die das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt hat und eine Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nach den Einzelfallumstände billigenswert und angemessen erscheinen lässt (vgl. BAG, Urteil vom
  12. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 =

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65). Insoweit gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht die Sanktion für eine Vertragspflichtverletzung, sondern primär eine Vermeidung von weiteren Vertragspflichtverletzungen (zutreffend DLW-Dörner, a. a. O., Kap. 4, Rz. 2181, m. w. N., BAG Urteil vom

  1. April 2004 - 2 AZR 18/06, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  2. Februar 2010 - 6 Sa 682/09 ). Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen der Erstinstanz vollauf. Der Klägerin als examinierter Altenpflegerin musste die Bedeutung der Dokumentationspflicht, die eine Verlässlichkeit der pflegerisch notwendigen Maßnahmen widerspiegelt, gerade wegen ihrer Ausbildung deutlich sein. Die festgestellten Arbeitsvertragsverletzungen der Klägerin stellen sich aus Sicht der Beklagten geradezu als eine Klimax von der Ermahnung über die Abmahnung bis zur Kündigung dar. Auch angesichts der Konkurrenzsituation, in der die Beklagte mit anderen Pflegeeinrichtungen unstreitig steht, war die Kündigung der Klägerin zur Vermeidung von weiteren Vertragsverletzungen durchaus sozial gerechtfertigt ist. IV. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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