Außerordentliche Kündigung - Darlegungs- und Beweislast - Beweiswürdigung Orientierungssatz
(2)Gemessen an diesen Anforderungen sind Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nicht begründet. Die Berufungskammer teilt vielmehr die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertung. Randnummer 93 Das Arbeitsgericht sah die Aussage des Zeugen R. im Hinblick auf das Beweisthema für unergiebig an, selbst wenn man unterstellt, der Zeuge R. habe den Einsatz einer biegsamen Welle zur Verwendung bei Duschabtrennvorrichtungen im November 2008 (ebenfalls) erfunden. Randnummer 94 Dies weil der Zeuge R. den Zeitpunkt einer etwaigen Kenntnisvermittlung des Einsatzes einer biegsamen Welle seitens der Mitarbeiter der K.W. an den Kläger in den Zeitraum von November 2008 bis Frühjahr 2009 legte. Dem Zeugen war eine genauere Eingrenzung des Zeitraumes im Rahmen der Beweisaufnahme trotz Nachfrage nicht möglich. Die Behauptung des Zeugen er sei sicher in den Telefonaten sei die erste Information über die biegsame Welle von Mitarbeitern der k.W. ausgegangen und nicht vom Kläger, genügt, so zutreffend das Arbeitsgericht, nicht, um zu beweisen, der Kläger habe eine Erfindung des Herrn R. bzw. der K.W. verwendet. Die E-Mail des Klägers vom 29.01.2010, in der dieser seinerseits die biegsame Welle ansprach war nicht an Herrn R., sondern an Frau H. gerichtet, Die Aussagen des Zeugen R. bezogen sich dagegen ausschließlich auf Telefongespräche. Ein sicherer Schluss, die Kenntnis des Klägers von der biegsamen Welle sei durch die Zeugen R. und H. vor dem 29.01.2009 vermittelt worden, läßt die Aussage des Zeugen R. daher nicht zu. Dieser Würdigung und Bewertung der Zeugenaussage des Zeugen R. schließt sich die Kammer an. Die Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen, verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände sind widerspruchsfrei beachtet worden. Das Arbeitsgericht hat die Aussage vollständig seiner Bewertung zugrunde gelegt und als wahr unterstellt. Allein dem Zeugen war eine konkrete Eingrenzung in zeitlicher Hinsicht nicht möglich. Randnummer 95 Dass die Feststellungen des Arbeitsgerichtes im Hinblick auf die Aussage des Zeugen R. im Urteil vom 17.02.2010 fehlerhaft oder unvollständig seien, hat die Beklagte im Rahmen der Berufung nicht behauptet. Die Beklagte hat sich letztendlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bewertung des Arbeitsgerichtes hinsichtlich der Aussage der Zeugin H. zutreffend ist. Randnummer 96 Aus der Aussage der Zeugin H., so das Arbeitsgericht, könne nicht mit hinreichender Gewissheit geschlossen werden, die Behauptung der Zeugin H., die Alternative biegsame Welle sei dem Kläger schon im Jahre 2008 zugetragen worden, sei objektiv tatsächlich zutreffend. Auch bei Annahme, die Aussage entspräche dem subjektiven Tatsachenerinnerungsstand der Zeugin (subjektive Wahrheit) könne keine (ausreichende) Überzeugung gewonnen werden, die zeitliche Einordnung der Zeugin hinsichtlich der Gespräche sei korrekt. Begründet hat das Arbeitsgericht dies damit, dass die Zeugin sich nicht habe erinnern können, in welchen Gesprächen eine Erörterung der Lösungsmöglichkeit tatsächlich konkret erfolgt sei. Sie habe nur bekundet, jedenfalls im Jahre 2008 sei dies erfolgt. Zweifel an der Erinnerungsfestigkeit der Zeugin seien geboten, da die E-Mail des Klägers vom 29.01.2009, in welcher dieser die Lösungsmöglichkeit mit biegsamer Welle aufweise, der Zeugin nicht mehr erinnerlich gewesen sei. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht angenommen, auch der Wortlaut der E-Mail des Klägers vom 29.01.2009 stehe der Aussage der Zeugin H., schon in 2008 sei Kenntnisvermittlung erfolgt, entgegen. Randnummer 97 Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in der Berufung vorgetragen, die Aussage des Zeugen H. hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Information des Klägers durch Mitarbeiter der K.W. sei zutreffend. Sowohl die Zeugin H. als auch der Zeuge R. hätten die Historie der Entwicklung übereinstimmend widerspruchsfrei geschildert. Erinnerungslücken seien nicht zu Tage getreten. Die Zeugin H. habe in Übereinstimmung mit dem Zeugen R. mehrfach betont, alle drei Lösungsalternativen, so auch die bewegliche Welle, seien wiederholt Gegenstand von Telefongesprächen wegen der Möglichkeit der Verletzung etwaiger Schutzrechte gewesen. Damit habe die Zeugin auch hinreichend detailliert den Inhalt der Gespräche im Jahre 2008 wieder gegeben. Welche weiteren sonstigen Erinnerungspunkte das Arbeitsgericht verlange, sei nicht nachvollziehbar. Es habe die Zeugin auch in der Verhandlung vom 04.11.2010 nicht zu sonstigen Erinnerungspunkten befragt. Fehlerhaft sei die Behauptung, die Zeugin habe sich nicht an die E-Mail des Klägers vom 29.01.2009 erinnert. Vielmehr habe diese doch geäußert, die Lösungsalternative Zahnrad sei aufgrund bestehender Schutzrechte verworfen worden, was sich allerdings aus der E-Mail des Klägers vom 29.01.2009 ergebe. Dass die Zeugin sich an die E-Mail, die ihr nicht vorgehalten worden sei, nicht erinnert habe, sei nachvollziehbar. Die Erfindung sei zuvor schon von Herrn R. gemacht worden, die E-Mail habe daher nichts Neues enthalten. Randnummer 98 Da Herr R. die Erfindung im November 2008 entwickelt habe, sei objektiv nicht nachvollziehbar, wieso Herr R. und Frau H. den Kläger, den sie ausschließlich zur Abklärung patenrechtlicher Fragen und unstreitig erstmals im November 2008 kontaktiert hätten, nicht unverzüglich über alle drei gefundenen Lösungsmöglichkeiten informiert haben sollten (vgl. Bl. 718 bis 721 d. A.). Randnummer 99 Die Einwände der Beklagten sind nicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichtes in Zweifel zu ziehen (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Randnummer 100 Soweit die Beklagte einwendet, der Zeugin hätte im Beweistermin vom 04.11.2010 die E-Mail vom 29.01.2009 vorgehalten werden müssen, weist die Kammer daraufhin, dass dies nicht möglich war, da zu diesem Zeitpunkt die Beklagte, in deren Besitz sich die E-Mail befand, diese noch nicht in das Verfahren eingeführt hatte. Randnummer 101 Die weitere Behauptung, unzutreffend habe das Arbeitsgericht angenommen, die Zeugin H. habe sich an die E-Mail vom 29.01.2009 nicht erinnert, ist falsch. Nach dem Protokoll der Beweisaufnahme vom 04.11.2010 (S. 10, Bl. 454 d. A.) hat die Zeugin auf Nachfrage geäußert, sie könne sich nicht erinnern, der Kläger habe ihr außer der E-Mail mit der Abbildung noch eine weitere E-Mails geschickt. An eine E-Mail, in der der Kläger die Lösungsmöglichkeit einer biegsamen Welle erwähnt habe, könne sie sich nicht erinnern. Sie könne jedoch nicht ausschießen, auch andere E-Mails seitens des Klägers erhalten zu haben. Auf Seite 12 des Protokolls der Beweisaufnahme vom 04.11.2009 (Bl. 456 d. A.) äußerte die Zeugin dann auf die Nachfrage, ob sie auf ihre E-Mail vom 12.01.2009 eine schriftliche Antwort des Klägers erhalten habe, das wisse sie nicht mehr, sie könne jedoch sagen, dass sie vom Kläger in der Regel telefonisch kontaktiert worden sei. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin (Bl. 10 des Terminsprotokolls vom 04.11.2010, 454 d. A.) geäußert, soweit sie sich recht erinnere, habe der Kläger sie Ende Januar angerufen und mitgeteilt, die Lösungsmöglichkeit mit dem Zahnrad verletze ebenfalls Schutzrechte. Entgegen der Behauptung der Beklagten, hat daher die Zeugin sehr wohl in dem Beweistermin erklärt, sich an eine E-Mail des Klägers in Antwort auf ihre E-Mail vom 12.01.2009 nicht erinnern zu können. Sie hat vielmehr dargelegt, dass in der Regel der Kontakt telefonisch verlaufen sein soll. Auch die Mitteilung über die Schutzrechtsverletzung im Hinblick auf den Vorschlag mit ihrer E-Mail vom 12.01.2009 habe sie telefonisch vom Kläger erhalten. Randnummer 102 Soweit die Beklagte den Schluss zieht, die Aussage der Zeugin, ihr sei vom Kläger vermittelt worden, auch das in der E-Mail vom 12.01.2009 angedachte Zahnradmodell verletzte Schutzrechte, zwinge zu dem Schluss, der Zeugin sei auch die E-Mail vom 29.01.2009 erinnerlich gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Denn die Zeugin hat in der Beweisaufnahme behauptet, hierüber telefonisch vom Kläger informiert worden zu sein, was auch nach Vortrag des Klägers tatsächlich der Fall war (vgl. Protokoll der Sitzung vom 19.08.2010, Bl. 3, 348 d. A.). Randnummer 103 Daraus folgend ist auch der Vorwurf der Beklagten, es sei nicht ersichtlich, welche anderen Erinnerungspunkte das Arbeitsgericht abgefragt habe, nicht nachvollziehbar. Die Zeugin hat insgesamt den Ablauf des Erfindungsgeschehens und der Entwicklung der Duschabtrennvorrichtung ohne konkrete, mit Datum versehene Anhaltspunkte geschildert. Auch den Inhalt etwaiger Gespräche, die die Zeugin behauptet hat, hat sie nur thematisch beschrieben, weder zeitlich konkret eingeordnet, noch hinsichtlich einzelner Gespräche nach Wortlaut oder auch konkretem Ablauf weiter differenziert. Ausgehend hiervon hat das Arbeitsgericht gerade auch im Hinblick auf den (teilweise dokumentierten) E-Mail-Verkehr die Zeugin befragt. Ganz konkret bezog sich das Arbeitsgericht auf eine etwaige E-Mail des Klägers im Januar, in der der Kläger eine biegsame Welle als Lösungsmöglichkeit vorgeschlagen hat. Wie zuvor dargestellt, hat die Zeugin Kenntnis von einer derartigen E-Mail insgesamt verneint. Randnummer 104 Den Schluss des Arbeitsgerichtes, dass dies ein wesentliches Randfaktum sei, das letztendlich im Hinblick auf die Frage des Bewiesenseins im Sinne obiger Definition ausreichender Wahrscheinlichkeit Einfluss nimmt, teilt die Kammer. Randnummer 105 Der letzte Hinweis der Beklagten, man müsse allein deswegen annehmen, dem Kläger sei schon im November oder Dezember 2008 Kenntnis von der Verwendbarkeit einer biegsamen Welle vermittelt worden, da doch Herr R. die Erfindung schon im November gemacht habe und die Gespräche mit dem Kläger nur den Sinn gehabt hätten, etwaige Schutzrechtsverletzungen zu vermeiden, ist unter Berücksichtigung des vorgelegten E-Mail-Verkehrs nicht überzeugend. Denn hätte die K.W. schon im Rahmen der telefonischen Gespräche im November oder Anfang Dezember 2008 konkret das Lösungsmodell biegsame Welle an den Kläger ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung etwaiger Schutzrechtsverletzungen herangetragen, so ist nicht nachvollziehbar, wieso unter dem Datum vom 12.01.2009, allein Bezug nehmend auf eine E-Mail vom 03.11.2008 und ohne die Erwähnung etwaiger sonstiger Entwicklungsalternativen, eine Anfrage wegen einer Lösung mit einem Zahnradgetriebe erfolgte. Diese E-Mail legt vielmehr nahe, dass zuvor keine explizite Telefongespräche hinsichtlich patentrechtlicher Fragen bezüglich einzelner Entwicklungsalternativen stattgefunden haben. Dafür spricht ebenfalls, wie auch das Arbeitsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt hat, nachfolgend die Formulierung des Klägers in seiner E-Mail vom 29.01.
- Randnummer 106 Die Einwände der Beklagten im Berufungsverfahren waren daher nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichtes in Frage zu stellen.Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Würdigung, die Zeugin habe nicht glaubhaft vermittelt, dem Kläger sei die Idee der beweglichen Welle schon im November oder Dezember 2008 von den Mitarbeitern der K.W. mitgeteilt worden ist daher in sich widerspruchsfrei, verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze und hat alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände in sich widerspruchsfrei berücksichtigt. Randnummer 107 Nach § 286 Abs. 1 ZPO muss nach Würdigung etwaiger erhobener Beweise Ziel der Beweiswürdigung die Beantwortung der Beweisfrage als erwiesen sein. Dazu genügt nicht, nur ein Maß der Wahrscheinlichkeit erreicht zu haben, dass im Sinne eines nachvollziehbaren Tatsachenverlaufes möglich erscheint. Vielmehr muss das Gericht von der behaupteten Tatsache mit einer Gewissheit ausgehen, die Zweifeln schweigen gebietet, ohne diese letztendlich vollständig auszuschließen. Weniger als Überzeugung reicht dabei jedoch nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, für wahrscheinlich halten berechtigt nicht zur Annahme des Bewiesenseins etwaiger streitiger Tatbestandsmerkmale. Randnummer 108 Eine derartige Gewissheit konnte, wie zuvor dargestellt, weder erstinstanzlich durch das Arbeitsgericht noch zweitinstanzlich im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Zeugen R. und H. gewonnen werden. Randnummer 109 Daran ändert auch der Einwand der Beklagten, der neue Vortrag des Klägers zur Erfindung schon am 31.10.2008, erschüttere die Glaubwürdigkeit seines bisherigen Vortrages, nichts. Der bisherige Sachvortrag des Klägers und sein neuer Vortrag stehen nicht in einem wechselseitigen Ausschlussverhältnis. Dies behauptet nicht einmal die Beklagte. Diese meint Widersprüche erkannt zu haben, die die Glaubwürdigkeit zu erschüttern geeignet seien. Der Kläger ist dem tatsächlich entgegen getreten. Randnummer 110 Ist der Vortrag des Klägers die Erfindung schon am 31.10.2008 gemacht zu haben zutreffend, wäre eine spätere gleiche Entwicklung durch Herrn R. irrelevant. Trifft der neue Vortrag des Klägers zum Erfindungsdatum nicht zu, ist sein bisheriges Vorbringen dennoch entscheidungsrelevant. Dies, weil aller spätestens mit E-Mail des Klägers vom 29.01.2009 dieser von seiner Seite die Idee der beweglichen Welle den Mitarbeitern der K.W. mitgeteilt hat. Auch die E-Mail der Zeugin H. vom 12.01.2009 ist dann wie Zuvor dargestellt weiterhin geeignet den Vortrag des Klägers zu stützen. Selbst im Falle der neue Vortag des Klägers zum Erfindungsdatum sei unzutreffend liegen ausreichende objektive Anhaltspunkte vor, die es verbieten ohne Beweisaufnahme, den bisherigen Sachvortrag des Klägers unberücksichtigt lassend, die Behauptung der Beklagten zur Kenntnisvermittlung noch im Jahre 2008, als zutreffend zu unterstellen. Randnummer 111 Damit steht fest, es ist der Beklagten nicht gelungen nachzuweisen, der Kläger wäre von den Mitarbeitern der K.W. vor dem 29.01.2009 über die Anwendbarkeit einer biegsamen Welle im Hinblick auf die Entwicklung einer Duschtrennvorrichtung informiert worden. Zutreffend ist auch zugleich die Bewertung des Arbeitsgerichtes (Bl. 27 des Urteils vom 17.02.2011 unter Ziffer 3.1, Bl. 606 d. A.), dass dann auch nicht bewiesen ist, der Kläger habe sich eine etwaige Erfindung des Mitarbeiters R. zu eigen gemacht oder von dieser profitiert, was Miterfindereigenschaft bedingen würde. Dass keine Doppelerfindung vorliegt, hat die Beklagte daher ebenfalls nicht bewiesen. Randnummer 112 Es bleibt daher bei der Feststellung des Arbeitsgerichtes, dass die Kündigung vom 03.05.2010 als außerordentliche Kündigung nicht geeignet war, das Arbeitsverhältnis der Parteien zu beenden. Randnummer 113
- Auch die hilfsweise Kündigung der Beklagten vom 15.03.2010 war nicht geeignet das Arbeitsverhältnis der Parteien zu beenden. Randnummer 114 Die Kammer verweist gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die ausführlichen rechtlichen Ausführungen des Arbeitsgerichtes im Urteil vom 17.02.2011 (S. 28 bis 33 d. Urteils, Bl. 607 bis 612 d. A.) und macht sich diese ausdrücklich zu eigen. Randnummer 115 Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung gilt nachfolgendes: Randnummer 116 Die Beklagte wirft dem Kläger eine besonders schwerwiegende Ehrverletzungen durch die E-Mail vom 04.03.2010 vor, da der Kläger Dr. Z. nicht nur im Einzelfall Inkompetenz vorgeworfen hätte, sondern generell und pauschaliert die Behauptung der Inkompetenz des Dr. Z. aufgestellt habe und dies zuletzt in gut überlegter Form. Darüber hinaus sei die E-Mail des Klägers auch verleumderisch, da entgegen der Behauptung des Klägers die Darstellung des Dr. Z. in seiner E-Mail vom 03.01.2010 hinsichtlich des Informationsflusses bezogen auf den Linzenzvertrag USA zutreffend gewesen sei. Umstände, die das Verhalten des Klägers rechtfertigen oder in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, lägen nicht vor. Da der Kläger schon zuvor zweimal ermahnt worden sei, habe er nicht davon ausgehen dürfen, sein Verhalten werde geduldet. Randnummer 117 Auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Vortrages der Beklagten kommt eine von der Wertung des Arbeitsgerichts abweichende Bewertung des Sachverhaltes nicht in Betracht. Randnummer 118 a. Die Kammer teilt die Ansicht, dass eine grobe Beleidigung des Dr. Z. nicht vorliegt. Randnummer 119 Die Formulierung "Insoweit ist Ihre Behauptung, Herr Hs. habe "beim Übertrag (meiner) Akten" keine Kenntnis erlangt, schlicht unwahr ", stellt keinen Vorwurf der Lüge durch Herrn Dr. Z. dar, sondern enthält, Bezug nehmend auf Absatz 1 der E-Mail und die Schilderung der Abläufe zur Übersendung von Akten, eine unterschiedliche Bewertung der Tatsachenabläufe. Ein Vorwurf bewusster Falschdarstellung zur Täuschung über Geschehensabläufe, somit der Lüge, wird mit dieser Formulierung nicht erhoben. Randnummer 120 Mit dem letzten Absatz der E-Mail vom 04.03.2010 beginnend mit "Bemerkenswert finde ich…" endend mit "…Einsicht" hat der Kläger Herrn Dr. Z. keine allgemeine Inkompetenz bescheinigt. Die Formulierung "Der obengenannte Vorgang ist - neben anderen - ein sehr illustrativer Beleg für die Richtigkeit, diese Einsicht" steht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Satz zuvor und der E-Mail des Herrn Dr. Z. vom 03.03.10, wo dieser mitteilte, "Ich komme doch nicht im Entferntesten auf die Idee Ihre offenen Themen aus 2008 (!) an mich zu ziehen und selbst lösen zu wollen; dazu fehlt mir jegliches Detailverständnis der Vorgänge, der juristische Hintergrund sowie, viel wichtiger, die grundsätzliche Motivation". Die Bezugnahme lässt eindeutig erkennen, dass sich die Äußerungen des Klägers auf den eingeschränkten Bereich der patentrechtlichen Fragen bezieht und somit keine allgemeine Unterstellung der Inkompetenz beinhaltet. Patentfragen gehören jedoch unstreitig gerade nicht zum Aufgabengebiet des Dr. Z., da ihm nach eigener Aussage hierfür das juristische Fachverständnis fehlt. Ein allgemeiner Inkompetenzvorwurf an Herrn Dr. Z. kann daher in der E-Mail vom 04.03.2010 nicht gesehen werden. Randnummer 121 b. Zutreffend hat das Arbeitsgericht jedoch festgestellt, allein aufgrund der polemisierenden Wortwahl des Klägers werde der Rahmen des zulässigen Umgangs mit Vorgesetzten, hier einem Vorstandsmitglied überschritten. Eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung liegt vor. Randnummer 122 Mit dem Arbeitsgericht, auf dessen Darstellung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes Bezug genommen wird (A II
- b. bb. (1.), Bl.32 des Urteils), ist jedoch die Kammer der Ansicht, im Falle steuerbaren Fehlverhaltens ist grundsätzlich, in Anwendung des Ultima-ratio-Prinzips als tragendem Grundsatz des Kündigungsrechtes, als milderes Mittel vor der Kündigung der Ausspruch einer Abmahnung erforderlich. Die Kammer schließt sich insoweit zur Frage der Notwendigkeit einer Abmahnung im vorliegenden Fall den Ausführungen des Arbeitsgerichtes im Urteil vom 17.02.2011 (A II
- b. bb. (2.), Bl. 33 des Urteils) an, § 69 Abs.2 ArbGG. Randnummer 123 In der Berufung wendet die Beklagte noch ein, unberücksichtigt geblieben sei, dass der Kläger die E-Mail wohlüberlegt verfasst habe. Ein Augenblicksversagen läge nicht vor. Dies müsse sich zu Lasten des Klägers auswirken. Randnummer 124 Nach Ansicht der Kammer ist jedoch zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass der Inhalt der E-Mail vom Kläger nicht an Dritte herangetragen worden ist. Randnummer 125 Entscheidender Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der Interessenabwägung ist jedoch, die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei für zwei Vorfälle, in denen er sich im Ton vergriffen habe und den gebührenden Respekt vor Vorgesetzten habe vermissen lassen, lediglich ermahnt worden. Hat daher die Beklagte auf zwei Vorfälle, die einen vergleichbaren Fehlverhaltenskreis betreffen, jeweils nur mit Ermahnung, somit mit einem arbeitsrechtlichen Mittel, das im Wesentlichen sanktionslos bleibt, reagiert, war für den Kläger nicht absehbar, die Beklagte werde nunmehr bei einem ähnlichen Verstoß unter Auslassung der Stufe der Abmahnung unmittelbar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht ziehen. Randnummer 126 Wenn die Beklagte nach einmaliger Ermahnung im zweiten Falle nicht zur Abmahnung greift, sondern erneut unter Verzicht auf die einer Abmahnung zwingend innewohnende Warnfunktion im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses erneut nur eine Abmahnung erteilt, musste der Kläger nicht davon ausgehen, nunmehr für das E-Mail-Schreiben vom 04.03.2011 gleich mit dem Verlust des Arbeitsplatzes sanktioniert zu werden. Randnummer 127 Im Ergebnis lässt sich daher feststellen, dass die Berufung der Beklagten insgesamt unbegründet war. II. Randnummer 128 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. III. Randnummer 129 Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zuzulassen, lagen nicht vor.