Prozesskostenhilfe - Bewilligungsvoraussetzung - hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache Orientierungssatz 1. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen dann vor, wenn der Rechtsstandpunkt des Antragsstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar gehalten werden kann. Aufgrund einer summarischen Prüfung muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, der Antragsteller könne mit seinem Begehren durchdringen. Dabei dürfen die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. (Rn.31) 2. Da die Rechtsfrage, ob einem sprachunkundigen Ausländer, der seine Arbeitsleistung nur im Ausland erbringt und dort wohnhaft ist und war, ein übersetzter Arbeitsvertrag zur Verfügung gestellt werden muss, durch das für den Bereich des Arbeitsrechts zuständige Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden worden ist (Rn.34) und die Rechtsfrage auch nicht "leicht" zu beantworten ist, scheint der Rechtsstandpunkt des Klägers nicht von vornherein unvertretbar, sodass im vorliegenden Fall dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 18. August 2011, 5 Ca 356/11, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.08.2011 wie folgt abgeändert, 1. dem Kläger wird in Erweiterung der vom Arbeitsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus auch Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin H als Hauptbevollmächtigte und Rechtsanwältin D. als Verkehrsanwältin für die im Verfahren 5 Ca 356/11 bewilligt, soweit er mit Klageschrift vom12.05.2011 Gehalt für den Monat Dezember 2010 i.H.v € 703.37 und Spesen i.H.v. € 2980,00 geltend gemacht hat. 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurück gewiesen. 3. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Mit Klageschrift vom 12.05.2011 hat der Kläger im Klageantrag zu 1) Lohnansprüche für die Zeit von Dezember 2010 bis einschließlich März 2011 in Höhe von 2.813,48 € netto, ausgehend von 703,37 € netto monatlich, geltend gemacht. Randnummer 2 Darüber hinaus hat er Reisekostenpauschalen für 14 Dienstreisen in der Zeit von April 2010 bis einschließlich März 2011, in der Klageschrift beziffert auf € 2.980,00, eingeklagt. Zugleich mit der Klageschrift hat der Kläger Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung beantragt. Randnummer 3 Im Gütetermin vom 31.05.2011 (Bl. 27 d. A.) schlossen die Parteien einen Teilvergleich. Die Beklagte verpflichtet sich hierin für die Monate Januar und Februar 2011 jeweils € 900,00 brutto, insgesamt 1.800,00 € brutto, an den Kläger zu zahlen. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 05.07.2011 berechnete der Kläger seinen Spesengesamtanspruch mit nunmehr insgesamt 3.870,00 €. Randnummer 5 Im Kammertermin vom 08.08.2011 beantragte der Kläger wie folgt: Randnummer 6 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 900,00 € brutto für den Monat Dezember 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.03.2011 zu zahlen und Randnummer 7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.870,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.03.2011 zu zahlen. Randnummer 8 Der Klageantrag zu 1. erfasste nunmehr nur noch die Vergütung für den Monat Dezember 2010 in Höhe von 900,00 € brutto. Randnummer 9 Der Kläger hat keine Anträge auf Erweiterung der Prozesskostenhilfe für die erweiterten Klageanträge gestellt. Randnummer 10 In der Sitzung vom 18.08.2011 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung bewilligt für die durch Teilvergleich vom 31.05.2011 erledigten Lohnansprüche Januar und Februar 2011 betreffend. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitgericht ausgeführt, der Kläger habe die in § 12 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfristen nicht eingehalten. Die Annahme der Unwirksamkeit dieser einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist nach §§ 305 f. BGB, weil der Kläger der deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe nach Recherchen des Gerichts weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur eine Bestätigung gefunden. Erfolgsaussichten der Klage seien nicht ersichtlich. Randnummer 11 Ebenfalls am 18.08.2011 hat das Arbeitsgericht die zuletzt noch streitigen Ansprüche des Klägers in der Hauptsache klageabweisend beschieden. Randnummer 12 Mit am 08.09.2011 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern (Bl. 82 d. A.) eingegangener Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die, seinen Prozesskostenhilfeantrag im Übrigen zurück weisende, Entscheidung des Arbeitsgerichtes. Er ist der Meinung, er sei bedürftig. Die Rechtsverteidigung sei nicht mutwillig und habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsposition des Klägers, die im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussfrist scheitere an § 305 ff. BGB aufgrund der Unfähigkeit des Klägers, die deutsche Sprache zu verstehen, sei objektiv vertretbar. Es handele sich um eine Rechtsfrage, die erst nach umfassender Recherche entschieden werden könne. Die Notwendigkeit umfassender Recherche schließe die Annahme mangelnder Erfolgsaussicht aus. Der Kläger habe daher Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren auf der Berechnungsgrundlage eines Streitwertes von € 4.770,00. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 17.10.2011 unter Hinweis auf die Gründe des Beschlusses vom 18.08.2011 (Bl. 90, 91 d. A.) nicht abgeholfen. Randnummer 14 Mit Auflage vom 28.10.2011 (Bl. 105 d. A.) wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, abschließend im Beschwerdeverfahren vorzutragen. Ihm wurde aufgegeben, bis 11.11.2011 ausreichend darzulegen, für welche Klageansprüche Prozesskostenhilfe beantragt wird. Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 11.11.2011 (Bl. 157 f. d. A.) vorgetragen, sie beantrage den Gegenstandswert, auf dessen Grundlage die Prozesskostenhilfe zu berechnen sei, für das erstinstanzliche Verfahren wir folgt festzusetzen: Randnummer 15 für das Verfahren bis zum Teilvergleich: 5.793,48 €; für den Teilvergleich am 31.05.2011: 1.800,00 €; für das Verfahren ab dem 01.06. bis 18.08.2011: 3.993,48 €; für das Verfahren ab dem 18.08.2011: 4.770,00 €. Randnummer 16 Er wehre sich dagegen, den Gegenstandwert, auf dessen Grundlage die Prozesskostenhilfe des Klägervertreters berechnet werde, für das gesamte erstinstanzliche Verfahren auf 1.800,00 € statt der o. g. Gegenstandswerte festzusetzen. Randnummer 17 Mit Schriftsatz vom 25.11.2011 reichte der Kläger, nachdem seitens der Kammer zuvor das Fehlen eines Einkommensnachweises für den Zeitraum der Beantragung der Prozesskostenhilfe gerügt wurde, den Einkommensnachweis nach. Randnummer 18 Mit Schriftsatz vom 09.12.2011 hat der Kläger unter Beifügung eines Entwurfes der Gebührenabrechnung seines Prozessvertreters beantragt, die Prozesskostenhilfe erster Instanz mit insgesamt € 5793,48 festzusetzen. II. Randnummer 19 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 f. ZPO zulässig. Randnummer 20 Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO beträgt die Beschwerdefrist bei Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe einen Monat nach Zustellung der Entscheidung. Da die Entscheidung vom 18.08.2011 in mündlicher Verhandlung ergangen ist, die Klägerseite hiergegen mit Gerichtseingang 08.09.2011 sofortige Beschwerde eingelegt hat, war die sofortige Beschwerde der Klägerseite form- und fristgerecht. Randnummer 21 2. Die sofortige Beschwerde ist auch teilweise begründet. Randnummer 22 Dem Kläger war weitere Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit er mit Klageschrift vom 12.05.2011 Gehalt für den Monat Dezember 2010 i.H.v € 703.37 und Spesen i.H.v. € 2980,00 geltend gemacht hat. Randnummer 23
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