Leitsatz 1. Ein Aufenthaltstitel gilt jedenfalls dann nicht nach § 81 Abs. 4
als bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag fortbestehend, wenn der Verlängerungsantrag mit solch erheblicher Verspätung gestellt wurde, dass ein unmittelbarer Bezug und zeitliche Nähe zum ursprünglichen Aufenthaltstitel nicht mehr gegeben sind. (Rn.22) 2. Steht einem Ausländer ein vorläufiges Bleiberecht nach § 81
nicht zu, so kann ihm ein solches ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gewährt werden, soweit nur auf diese Weise die Anwendung bestimmter ausländerrechtlicher Regelungen sichergestellt werden kann. (Rn.37) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller, der am ... 1979 geboren wurde und tunesischer Staatsangehöriger ist, begehrt die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Randnummer 2 Er reiste im August 2003 zum Zweck des Studiums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach dem Besuch eines Sprachkurses schrieb er sich zum Sommersemester 2005 für das Fach Volkswirtschaftslehre an der Universität Trier ein. Zum Wintersemester 2005/06 wechselte er an die Universität Erlangen-Nürnberg, um dort sein Studium der Volkswirtschaftslehre fortzusetzen. Dieses Studium brach er ab und wechselte zum Wintersemester 2007/2008 an die Fachhochschule Trier, wo er sich für den Studiengang "International Business" einschrieb. Zum
, die zuletzt verlängert wurde bis zum
- in der Fassung vom
aufgrund von § 20 AGVwGO . Letztere ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 2, Stand: Juni 2009,
10). Randnummer 18 Zu berücksichtigen ist, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Erfolgsfalle wegen § 84 Abs. 2
lediglich zum Aufschub des Vollzugs der Abschiebung führen kann. Danach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Eine vor der Entscheidung der Ausländerbehörde gegebenenfalls bestehende Aufenthaltsposition kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zurück erlangt werden (Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011,
GO insofern, als er sich gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids verfügte Aufforderung zur Hinterlegung des Reisepasses nach § 50 Abs. 6
sowie die in Ziffer 4. zu Lasten des Klägers ergangene Kostengrundentscheidung mit Blick auf eine eventuelle Abschiebung nach §§ 66 Abs. 1, 67
richtet. Beide Verfügungspunkte sind nicht sofort vollziehbar, insbesondere handelt es sich bei Abschiebungskosten nicht um öffentliche Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO,
nicht ein. Danach gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Der Aufenthaltstitel bleibt dann mit dem aktuellen Inhalt bestehen und ist daher Verlängerungen ebenso zugänglich wie zuvor (Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011,
15; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 18 B 1695/08 -, juris, m. w. N.). Es ist umstritten, ob die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4
einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag voraussetzt (Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011,
15; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2010,
36 ff.). Jedoch fordern auch diejenigen, die sich für die Fiktionswirkung von verspätet gestellten Anträgen aussprechen, dass eine Verlängerung noch unmittelbaren Bezug und zeitliche Nähe zu dem abgelaufenen Aufenthaltstitel aufweisen muss. Verlängerungsanträge, die erst Wochen oder Monate nach Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels gestellt werden, sind auch nach dieser Ansicht als Anträge auf Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels zu behandeln (Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011,
28; OVG NRW, Beschluss vom
sind überdies auch nicht erfüllt. Nach den genannten Bestimmungen kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Entscheidend ist dabei, ob angesichts der Regelstudienzeit für das jeweilige Fach unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss des Studiums zu rechnen ist (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2008,
40). Zweck der dem Antragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis war die Durchführung des Studiums in der Fachrichtung "International Business" an der Fachhochschule Trier. Da dieses Studium abgebrochen wurde, kann der Aufenthaltszweck nicht mehr erreicht werden. Randnummer 24 Mit dem Besuch der Hotelfachschule Bernkastel-Kues setzt der Antragsteller auch nicht, wie von ihm vorgetragen, seine Ausbildung im Sinne des genannten Ausbildungszwecks fort. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die "Höhere Berufsfachschule Hotelmanagement" in Bernkastel-Kues keine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule oder vergleichbare Ausbildungseinrichtung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1
ist, er sich also nicht mehr zum Zweck des Studiums in Deutschland aufhält. Hochschulen dienen nach § 2 Abs. 1 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Kunstausübung, Lehre und Studium. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern (Satz 2). Die Fachhochschulen erfüllen diese Aufgaben durch anwendungsbezogene Lehre; sie betreiben angewandte Forschung und können Entwicklungsvorhaben durchführen (Satz 3). Die höheren Berufsfachschulen hingegen sind Schulen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 4 Schulgesetz Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239). Sie dienen keiner wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecksetzung, sondern sollen praktische Berufsqualifikationen vermitteln. Auch auf der Internetseite der Hotelfachschule (www.hofa-bernkastel.de) wird der "Bildungsgang" Hotelmanagement als "vollschulische berufliche Erstausbildung" bezeichnet. Ziel dieser Ausbildung ist das Erlernen eines Berufs, nicht zuletzt aufgrund der integrierten Praktika, die insgesamt über ein Drittel der Ausbildungszeit in Anspruch nehmen. Wissenschaftliche oder künstlerische Fähigkeiten sollen dabei nicht vermittelt werden. Randnummer 25 Für berufliche Fortbildungsmaßnahmen, die wie die Ausbildung des Antragstellers an der Höheren Berufsfachschule in Bernkastel-Kues, weder ein Studium im Sinne von § 16 Abs. 1
noch eine betriebliche Ausbildung nach § 17
(zum Begriff der betrieblichen Berufsbildung siehe § 2 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz) darstellen, kann zwar auf Grundlage des § 16 Abs. 5
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (vgl. Ziffer 16.5.2.6 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: 22. Dezember 2004). Die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs kommt aber, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, deshalb nicht in Betracht, weil sich der Antragsteller ursprünglich zu Studienzwecken in Deutschland aufgehalten hat und einem Wechsel des Aufenthaltszwecks § 16 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 1
entgegen steht. Danach soll die Behörde dem Ausländer in der Regel während eines Aufenthalts nach Abs. 1, d. h. zum Zweck des Studiums, keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilen oder verlängern, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Eine Veränderung des Aufenthaltszwecks ist im Fall der ursprünglichen Erlaubniserteilung zum Zweck des Studiums schon dann anzunehmen, wenn der Inhaber der Erlaubnis das Studienfach wechselt, es sei denn, dies geschieht während einer anfänglichen Orientierungsphase innerhalb der ersten drei Semester oder es liegt eine bloße Schwerpunktverlagerung vor (siehe näher hierzu Hailbronner, a. a. O., Rn. 49 f.). Wird, wie vorliegend, ein Studium erfolglos abgebrochen und eine andersartige Berufsausbildung begonnen, ist erst recht eine im Sinne des § 16 Abs. 2
gegebene Änderung des Aufenthaltszwecks anzunehmen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht,
OVG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, InfAuslR 2007, 380). Randnummer 26 Die Sperrwirkung des § 16 Abs. 2
wirkt auch fort, wenn, wie hier, der Zweck des ursprünglich erteilten Aufenthaltstitels verfehlt wurde und somit streng genommen kein Aufenthalt nach Abs. 1 mehr vorliegt (Hailbronner, a. a. O., Rn. 47; HambOVG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, InfAuslR 2007, 380). Randnummer 27 Schließlich steht dem Antragsteller auch kein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 16 Abs. 2
zu. Ein solcher besteht nur dann, wenn die Voraussetzungen eines strikten Rechtsanspruchs erfüllt sind, nicht wenn die Anspruchsnorm einen Ermessensspielraum eröffnet, selbst wenn das Ermessen auf Null reduziert sein sollte (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9/95 -, BVerwGE 105, 35). Die Vorschrift soll verhindern, dass § 16 Abs. 1
als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung zu anderen Aufenthaltszwecken genutzt wird (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2008,
46). Die Voraussetzungen einer solchen gebundenen Anspruchsnorm auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, etwa des § 25 Abs. 1 oder 2
, erfüllt der Antragsteller nicht. Randnummer 28 Eine Ausnahme von der Regelversagung nach § 16 Abs. 2
ist nur möglich, wenn aufgrund objektiver, vom Ausländer nicht verschuldeter oder nicht vorhersehbarer äußerer Umstände der Wechsel des Aufenthaltszwecks erforderlich wurde (BayVGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 19 CS 08.1697 -, juris). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Randnummer 29 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er Vertrauensschutz genieße, da seine Aufenthaltserlaubnis nach den beiden vorangegangenen Wechseln der Hochschule verlängert worden sei. Das Entstehen schutzwürdigen Vertrauens wurde bereits dadurch verhindert, dass die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis stets explizit auf die Durchführung des jeweiligen Studiums begrenzt war. Ferner war der Wechsel von Trier nach Erlangen ein rein örtlicher. Der anschließende Wechsel vom Fach Volkswirtschaftslehre zu International Business konnte wegen der fachlichen Nähe als bloße Schwerpunktverlagerung ohne Änderung des Aufenthaltszwecks angesehen werden, zumal der Antragsteller sich Teile seines Volkswirtschaftsstudiums anrechnen lassen konnte. Randnummer 30 Soweit der Antragsteller ferner vorträgt, sich darauf verlassen zu haben, dass er berechtigt sei, mehrere Ausbildungen zu beginnen, solange die Gesamtausbildungsdauer von 10 Jahren eingehalten werde, stehen dem der eindeutige Wortlaut des § 16 Abs. 1
ebenso wie die Tatsache entgegen, dass ihm stets nur zeitlich und inhaltlich begrenzte Aufenthaltstitel zuerkannt wurden. Seinem Vortrag lässt sich ferner nicht entnehmen, worauf sich diese Annahme gründete. Randnummer 31 Schließlich steht dem Antragsteller auch kein Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den geänderten Aufenthaltszweck zu. Ist, wie hier, die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis erloschen, ist eine Neuerteilung ohne vorherige Ausreise nur möglich, wenn der Ausländer (z.B. durch Eheschließung) einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat (vgl. Ziffer 16.2.3 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: 22. Dezember 2004; zum Begriff des gesetzlichen Anspruchs siehe oben). Dies ist beim Antragsteller, wie gesehen, nicht der Fall. Randnummer 32 Auch die unter Ziffer 2. des Bescheids vom 16. November 2011 verfügte Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Frist zur Ausreise bis zum 28. Dezember 2011 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 59
. Alleinige Voraussetzung für die Androhung mit Fristsetzung ist das Bestehen einer Ausreisepflicht. Wird diese durch Verwaltungsakt begründet, § 58 Abs. 2 Satz 2
, genügt dessen Erlass. Im Fall des Antragstellers wurde die Ausreisepflicht durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. November 2011 begründet, mit dem sie die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis versagte. Die Androhung genügt auch den Anforderungen des § 59 Abs. 2
, da in ihr der Abschiebungsstaat - Tunesien - genannt wird und der Antragsteller auch darauf hingewiesen wird, dass er in jedes andere Land abgeschoben werden kann, das zur Rückübernahme verpflichtet ist oder in das er einreisen darf. Ob ein Abschiebungsverbot vorliegt, spielt nach § 59 Abs. 3 Satz 1
für die Rechtmäßigkeit der Androhung keine Rolle. Randnummer 33 2. Der darüber hinaus im Wege der Antragshäufung gestellte Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Eilbedürfnis) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), wobei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich sind (VGH München, Beschluss vom 20.11.2009 - 21 CE 09.2753, juris). Eine Sicherungsanordnung ist nur dann zu treffen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihm ein Zuwarten auf die Hauptsachentscheidung nicht zugemutet werden kann. Randnummer 34 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Hauptantrag des Antragstellers zielt darauf, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Umstände, die einen dahingehenden Anordnungsanspruch zu begründen vermögen, sind jedoch nicht ersichtlich. Eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis scheitert schon am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (Renner, Ausländerrecht,
43). Dessen ungeachtet käme vorliegend nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs nach § 16 Abs. 5
in Betracht. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 16 Abs. 2
soll aber eine Erlaubnis nach Wegfall des ursprünglichen Aufenthaltszwecks nicht für einen anderen Zweck erteilt werden, ohne dass der Ausländer vorher ausgereist ist (Ziffer 16.2.3 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: 22. Dezember 2004; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2008,
46). Ferner hat der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG nach § 9a
. Dieser ist nach seinem Abs. 3 Nr. 4 auf Ausländer, die sich, wie der Antragsteller, mit einer Erlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufhalten, nicht anwendbar. Randnummer 35 Der Antragsteller ist daher auf das nach § 5 Abs. 2 AufenhtG erforderliche Visumverfahren zu verweisen. Dies ist ihm angesichts der Tatsache, dass er die Ausbildung an der Hotelfachschule ohne Absprache mit der Antragsgegnerin begonnen hat, grundsätzlich auch zuzumuten. Randnummer 36 Ohne Erfolg macht der Antragsteller im Wege des Hilfsantrags einen Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5
geltend. Danach ist demjenigen, der einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung auszustellen. Die Bescheinigung selbst hat rein deklaratorische Bedeutung und vermittelt keine Rechtsposition (Renner, Ausländerrecht,
20). Eine bescheinigungsfähige Rechtsposition steht dem Antragsteller, wie oben bereits dargelegt, schon wegen der verspäteten Antragstellung nicht zu. Die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4
ist nicht eingetreten. Doch selbst wenn sie eingetreten wäre, wäre sie jedenfalls mit der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin vom 16. November 2011 entfallen, § 84 Abs. 2 Satz 1
(vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011,
41). Randnummer 37 Auch mit Blick auf die im Wege eines weiteren Hilfsantrags geforderte Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller bis zur Entscheidung der Hauptsache eine Duldung zu erteilen, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Einem sicherungsfähigen Duldungsanspruch des Antragstellers steht bereits der Grundsatz entgegen, wonach die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen ausscheidet, wenn ein vorläufiges Bleiberecht nach § 81
- wie hier - nicht eingetreten ist (VG Berlin, Beschluss vom
), noch erfordern dringende humanitäre oder persönliche Interessen des Antragstellers seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet (§ 60 a Abs. 2 Satz 3
). § 60 a Abs. 2 S. 3
sieht zwar vor, dass einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Mit der Regelung soll vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege ein vorübergehender Aufenthalt ermöglicht werden, auch wenn sich der Aufenthaltszweck noch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 S. 1
verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (vgl. BT-Drucksache Nr. 16/5065, S. 187, zu Nr. 49). Ein dringender persönlicher Grund im Sinne dieser Norm kann beispielsweise im Fall einer im Bundesgebiet begonnenen und bereits fortgeschrittenen Ausbildung und ähnlicher Lebenssachverhalte anzunehmen sein (BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 19 CE 07.3454 -, juris). Dies setzt jedoch voraus, dass sich der Schüler oder Auszubildende am Ende seiner Ausbildung, mithin im letzten Schul- oder Ausbildungsjahr befindet (Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011,
31). Randnummer 39 Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall. Er hat die Ausbildung an der Höheren Berufsfachschule für Hotelmanagement in Bernkastel-Kues am 8. August 2011, also vor wenigen Monaten, begonnen. Da sich folglich der bisher für die Ausbildung betriebene finanzielle und zeitliche Aufwand in Grenzen hält, stehen der Abschiebung des Antragstellers keine dringenden persönlichen Gründe entgegen. Randnummer 40 Bleibt der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz somit insgesamt ohne Erfolg, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 41 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG i. V. m. Ziffern 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.