Betriebsbedingte Kündigung - anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit - Vorrang der Änderungskündigung Orientierungssatz Eine Beendigungskündigung ist unter Beachtung des in § 1 Abs 2 S 2 KSchG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht als ultima-ratio geboten und deshalb sozial ungerechtfertigt, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens auch zu veränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden kann. Anstelle der Beendigungskündigung ist dann eine entsprechende Änderungskündigung auszusprechen. Eine Änderungskündigung darf nur in "Extremfällen" unterbleiben, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer rechnen konnte und ein derartiges Angebot vielmehr beleidigenden Charakter gehabt hätte. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 3. Mai 2011, 6 Ca 142/11, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 03.05.2011, Az.: 6 Ca 142/11, wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 5.000,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.1.2011 aufgelöst worden ist sowie darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Prämie in Vollzug einer Zielvereinbarung zusteht. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit 01.09.2008 als "Leiterin Internationale Expansion" im Rahmen einer 41-Stunden-Woche bei der Beklagten, die ständig mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages 20.6.2008 (Bl. 5 ff. d.A.) angestellt. Die Vergütung beträgt gemäß § 4 des Arbeitsvertrages der Parteien 80.000,00 EUR brutto im Jahr. Randnummer 3 Darüber hinaus haben die Parteien unter dem 26.5.2009 eine „Zielvereinbarung 2009“ geschlossen (Bl. 14 d.A.), die bei Erreichung von insgesamt 4 Zielen eine Prämie von 10.000,00 EUR bei 100 % Zielerreichung vorsieht. Ferner heißt es in dieser Vereinbarung, dass die Mitarbeiterin aufgrund der schlechten Lage der Beklagten für das Jahr 2009 auf 5.000 EUR Prämie verzichtet. Randnummer 4 Unter dem 8.6.2009 schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung (Bl. 15 f. d.A.), die auszugsweise folgenden Inhalt hat: Randnummer 5 „…… "Vorbemerkung Randnummer 6 Als Sanierungsbeitrag in der Krise des Unternehmens, die aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage eingetreten ist, sind die Führungsmitarbeiter bereit, auf Gehaltsbestandteile zu verzichten. Hierzu vereinbaren die Parteien im Einzelnen was folgt: Randnummer 7 Für den Zeitraum vom 01.06.2009 zum 31. Dezember 2009 verzichtet der Arbeitnehmer für jeden Kalendermonat auf 10 % des monatlichen Brutto-Grundgehaltes. In dem genannten Zeitraum beträgt das monatliche Grundgehalt € 6.000,-- brutto. Randnummer 8 Darüber hinaus verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil des Prämienanspruchs für das Kalenderjahr 2009, zur Zahlung fällig im Januar 2010, in Höhe eines Betrages von € 5.000,-- brutto. Randnummer 9 Der Verzicht steht unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis nicht bis zum 31. Dezember 2009 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird. Mit Zugang einer betriebsbedingten Kündigung innerhalb des genannten Zeitraumes werden Gehaltsbestandteile, die wegen des Verzichts vom Arbeitgeber bereits einbehalten wurden, zusammen mit der nächsten regelmäßigen Gehaltszahlung zur Auszahlung fällig; im Übrigen entfällt der Verzicht. ….“ Randnummer 10 Unter dem 25.6.2009 schloss sich eine weitere Vereinbarung der Parteien an (Bl. 17 f. d.A.), die folgendes vorsieht: Randnummer 11 „…. Für den Zeitraum vom 01.08.2009 zum 31.10.2009 wird die Mitarbeiterin 8,2h/wöchentlich jeweils am Montag für A. tätig sein. Wobei die Mitarbeiter alle 2 Wochen im Unternehmen sein wird und die restlichen Zeiten von Zuhause erbringen wird. Randnummer 12 Frau C. wird gestattet jegliche Nebenbeschäftigung - ausschließlich Tätigkeiten die im direkten oder indirekten Wettbewerb zu A. stehen - aufzunehmen. Randnummer 13 Mit dieser Vereinbarung erlischt die Vereinbarung vom 08.06.2009, welches den Gehaltsverzicht für den Zeitraum 01.06.2009 bis 31.12.2009 regelt. Abzüge für den Monat Juni werden mit der Gehaltsabrechnung August zurückerstattet. …“ Randnummer 14 Mit Vereinbarung vom 03.10.2009 (Bl. 12 f. d.A.) haben die Parteien so genannte "Kurzarbeit Null" im Zeitraum 1.10.2009 bis 31.1.2011 unter Ausschluss ordentlicher Kündigungen bis zum 30.01.2011 vereinbart. Randnummer 15 Am 08.12.2010 hat die Klägerin per E-Mail beim Mitgeschäftsführer T. angefragt, wie es nach dem Ende der Kurzarbeit am 31.01.2011 weitergehe (Blatt 51 d. A.). Mit Antwort am 12.12.2010 hat der Geschäftsführer T. geantwortet, er sei im Tagesgeschäft bei der Beklagten gar nicht mehr eingebunden und kümmere sich nur um das internationale Geschäft, das nunmehr komplett bei XY. angesiedelt sei. Sie solle sich an den anderen Geschäftsführer G. wenden, der das Tagesgeschäft bei der Beklagten übernommen habe (Blatt 52 d. A.). Randnummer 16 Mit E-Mail vom 13.12.2010 (Blatt 53 d. A.) hat der Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, er könne ihr noch nicht genau sagen, in welche Richtung es weitergehen werde. Man müsse das Ende 2010 und den Anfang von 2011 abwarten. Sobald er näheres wisse, melde er sich. Randnummer 17 Mit am 15.12.2010 unterzeichneten Vertrag hat die Beklagte ab dem 1.1.2011 befristet bis zum 30.6.2011 die Mitarbeiterin P. für den Bereich Auftragskoordination China eingestellt. Die genannte Mitarbeiterin war zuvor bei der Fa. XY. angestellt, deren Geschäftsführer zugleich einer der Geschäftsführer der Beklagten war. Der Einstellung ging eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Frau P. seitens der Fa. XY. aus November 2010 zum 31.12.2010 voraus. Frau P. wurde bei erfolgreicher Zusammenarbeit eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt, zu der es ab dem 1.7.2011 auch kam. Bei der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit handelt es sich um sachbearbeitende Aufgaben. Frau P. erhält eine monatliche Vergütung von 2.500,- EUR brutto. Randnummer 18 Mit Schreiben vom 31.01.2011 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich „aus betriebsbedingten Gründen“ zum 28.02.2011 gekündigt und die Klägerin unter Anrechnung ihres Resturlaubes unwiderruflich von ihrer Tätigkeit freigestellt. Randnummer 19 Zur Begründung der Kündigung hat die Beklagte u.a. behauptet, am 28.1.2011 sei (neben anderen Entscheidungen) die unternehmerische Entscheidung getroffen worden, den Geschäftsbereich „I.“ vollständig auszugliedern, auf die XY. zu übertragen und dort von dem Geschäftsführer betreuen zu lassen. Übergeordnete Personalaufgaben würden nicht weiter ausgeführt und die Personalarbeit werde wie zuvor von der Finanzbuchhaltung übernommen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 3.5.2011, Az. 6 Ca 142/11 (Bl. 61 ff. d.A.). Randnummer 21 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 31.1.2011 nicht aufgelöst worden ist. Ferner hat es unter Abweisung der Klage im Übrigen (d.h. hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 5.000,- EUR) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als Prämie aus der „Zielvereinbarung 2009“ 5.000,- EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen. Randnummer 22 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht –zusammengefasst- ausgeführt: Randnummer 23 Die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, weil eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestanden habe und die Beklagte daher hätte vorrangig eine Änderungskündigung aussprechen müssen. Ungeachtet der Anfrage der Klägerin mit Mail vom 8.12.2010 und der Antwort der Beklagten, dass man dies noch nicht wisse, sei die Einstellung der Mitarbeiterin P. am 15.12.2011 erfolgt. Diese Beschäftigung habe vorrangig der Klägerin angeboten werden müssen. Randnummer 24 Ein Anspruch auf Prämienzahlung aus der „Zielvereinbarung 2009“ bestehe (nur) in Höhe von 5.000,- EUR brutto nebst Zinsen. Die Ziele seien erreicht. Einem Anspruch auf Zahlung der gesamten Prämie stehe aber der in der „Zielvereinbarung 2009“ enthaltene Verzicht über 5.000,- EUR entgegen. Die Aufhebung des Verzichts in der Vereinbarung vom 25.6.2009 beziehe sich nicht auf den Verzicht in der „Zielvereinbarung 2009“. Randnummer 25 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 1.6.2011 und der Klägerin am 6.6.2011 zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen mit Schriftsatz vom 21.6.2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 22.06.2011 Berufung eingelegt und diese mit diesem Schriftsatz sowie mit weiterem Schriftsatz vom 1.8.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 26 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28.6.2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 4.7.2011 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27.7.2011, eingegangen am gleichen Tag, begründet. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage, die Klägerin erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 5.000 EUR brutto nebst Zinsen. Randnummer 27 Die Beklagte macht nach Maßgabe der bereits genannten Schriftsätze sowie der weiteren Schriftsätze vom 11.10.2011 und 3.11.2011, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 80 ff, 129 ff., 185 ff., 228 ff.), zur Begründung ihres Rechtsmittels und in Erwiderung auf die Berufung der Klägerin im Wesentlichen geltend: Randnummer 28 Der Arbeitsplatz der Klägerin sei infolge der Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten ohne Bestehen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit weggefallen. Randnummer 29 Eine solche Beschäftigungsmöglichkeit stelle nicht der von Frau P. eingenommene Arbeitsplatz einer reinen Sachbearbeitung in der Auftragskoordination mit China dar. Die Vereinbarungen mit Frau P. hinsichtlich deren Wechsel von der XY. zur Beklagten seien schon im November 2010 getroffen worden, mithin vor der Anfrage der Klägerin per Mail vom 8.12.2010, wie es nach Ende der Kurzarbeit weitergehe. Lediglich die Unterzeichnung der schriftlichen Verträge sei am 15.12.2010 erfolgt. Im Dezember 2010 bis in die vierte Woche des Januar 2011 hätten noch keine konkretisierten Planungen bezüglich des Arbeitsbereichs der Klägerin bestanden. Erst am 28.1.2011 sei ein Bündel unternehmerischer Entscheidungen, u.a. den Arbeitsbereich der Klägerin betreffend getroffen worden. Um sich vorsorglich für Januar 2011 eine Handlungsmöglichkeit vorzubehalten, sei auch mit der Klägerin bewusst nur ein Ausschluss ordentlicher Kündigung bis zum 30.1.2011 vereinbart worden. Es bestehe auch nicht eine ansatzweise Deckungsgleichheit der Tätigkeiten der Klägerin und denen der Frau P., was sich schon an dem erheblichen Gehaltsunterschied festmache. Auch Arbeitsbereich und Arbeitssituation seien völlig unterschiedlich. Der von Frau P. eingenommene Arbeitsplatz sei aufgrund der bereits im November mit dieser Mitarbeiterin getroffenen Absprachen nicht im Sinne einer bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit frei gewesen und rechtlich auch nicht als frei zu behandeln. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte durch eine vorgezogene Stellenbesetzung bewusst vollendete Tatsachen habe schaffen wollen. Auch spreche hierfür keine Lebenserfahrung. Des Weiteren habe ein Änderungsangebot an die Klägerin mit dem Inhalt einer Beschäftigung mit den Tätigkeiten der Frau P. auch deshalb unterbleiben können, weil bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme eines solchen Angebots durch die Klägerin habe gerechnet werden können. Die Annahme eines solchen Angebots sei der Klägerin unzumutbar, da es zu einer unterqualifizierten Tätigkeit, einer Gehaltseinbuße von bisher 6.666,- EUR auf dann 2.500 EUR und einer drastischen Statusveränderung im betrieblichen Gefüge geführt hätte. Auch sei in diesem Rahmen die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Frau P. bis zum 30.6.2011 zu berücksichtigen sowie das Bestehen des privaten Lebensmittelpunktes der Klägerin im Raum C-Stadt. Die Klägerin habe sich auch nicht zeitnah auf diese Beschäftigungsmöglichkeit berufen, was dafür spreche, dass sie in einem solchen Angebot keine akzeptable Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gesehen habe. Ferner bildeten die Fa. XY. und die Beklagte einen Gemeinschaftsbetrieb, in dem es stets nur einen einzigen „Arbeitsplatz P.“ gegeben habe. Randnummer 30 Unzutreffend sei, dass für die Klägerin noch Aufgaben im Tagesgeschäft der Personalarbeit bestünden. Für diese sei die Klägerin im Wesentlichen auch nicht zuständig gewesen. Diese könnten -wie auch vor der Einstellung der Klägerin praktiziert- von den Mitarbeitern der Finanzbuchhaltung unter Leitung eines Prokuristen ohne überobligationsmäßige Belastung miterledigt werden, zumal der Personalbestand gesunken sei. Übergeordnete Personalmanagementaufgaben würden nicht mehr wahrgenommen und seien daher entfallen. Randnummer 31 Die Entscheidung, die internationalen Aufgaben endgültig bei der Beklagten auszugliedern und dauerhaft auf die XY. zu übertragen und dort allein vom Geschäftsführer T. ausführen zu lassen, sei erst am 28.1.2011 getroffen worden. Das von der Klägerin in Kopie als Beleg für einen früheren Zeitpunkt dieser Entscheidung vorgelegte Organigramm vom 1.3.2010 sei der Beklagten unbekannt und nicht von ihr autorisiert. Randnummer 32 Eine Einbeziehung des Prokuristen H. in die Sozialauswahl scheide mangels Vergleichbarkeit aus, da dieser den Geschäftsführer vertrete und als Betriebsleiter über fundierte technische Kenntnisse verfüge, die der Klägerin fehlten. Aufgrund des höheren Lebensalters und der erheblich längeren Betriebszugehörigkeit sei Herr H. aber auch sozial schutzbedürftiger. Randnummer 33 Nachdem die Beklagte hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer Prämie in Höhe von 5.000,- EUR zunächst geltend gemacht hatte (Schriftsatz vom 1.8.2011, S. 4 ff. = Bl. 132 ff. d.A.), die in der „Zielvereinbarung 2009“ aufgeführten Ziele seien teilweise nicht erfüllt worden bzw. die Klägerin habe deren Erreichung nicht ausreichend dargelegt, hat sie mit Schriftsatz vom 11.10.2011 eingeräumt, dass die Ziele vollständig erfüllt sind. Jedenfalls aber bestehe kein über 5.000 EUR hinausgehender Anspruch der Klägerin. Die Vereinbarung vom 25.6.2009 führe nur zum Erlöschen des in der Vereinbarung vom 8.6.2009 vereinbarten Gehaltsverzichts, während der Verzicht auf den hälftigen Bonusanspruch bereits in der „Zielvereinbarung 2009“ vereinbart und in der Vereinbarung vom 8.6.2009 nur deklaratorisch aus Dokumentationsgründen Eingang gefunden habe. Randnummer 34 Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3.11.2011 (Bl. 228 ff.d.A.) führte die Beklagte zusammengefasst weiter aus: Randnummer 35 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Frau P. mit der Fa. XY. datiere vom 26.11.2010. Die funktionale Zuordnung deren Aufgaben bei der Beklagten sei am 22.11.2010 besprochen worden. Für die Sachbearbeitungstätigkeit im Bereich Auftragskoordination sei neben Frau P. auch der Mitarbeiter W. in Betracht gekommen. Man habe den best geeigneten Mitarbeiter dann ermitteln wollen. Deshalb seien beide Arbeitsverhältnisse bis 30.6.2011 befristet worden. Frau P. sei schon bei Ausspruch der Kündigung die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Befristung bei erfolgreicher Zusammenarbeit in Aussicht gestellt worden, ebenso wie auch dem Mitarbeiter W.. Letztlich habe Frau P. die Stelle erhalten. Herr W. sei befristet bis zum 30.6.2012 weiterbeschäftigt worden. Deshalb habe zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin festgestanden, dass der Arbeitsplatz Auftragskoordination China ab dem 1.1.2011 und auch nach dem 1.7.2011 besetzt sein würde. Einen freien Arbeitsplatz habe es daher nicht gegeben. Ausreichend sei auch eine Einarbeitungszeit von 2 Monaten gewesen. Die Beklagte vertieft weiter ihren Sachvortrag im Hinblick auf die von ihr angenommene Unzumutbarkeit eines auf eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin gerichteten Änderungsangebots und zu ihrer Behauptung, die Organisationsentscheidung, deren Umsetzung zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für die Klägerin geführt habe, sei tatsächlich erst am 28.1.2011 getroffen worden. Randnummer 36 Die Beklagte beantragt, Randnummer 37 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, Az.: 6 Ca 142/11, vom 03.03.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Die Klägerin beantragt, Randnummer 39 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des genannten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 5.000,- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen. Randnummer 40 Die Beklagte beantragt, Randnummer 41 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 42 Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung und in Erwiderung auf die Berufung der Beklagten nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 27.7., 14.9. und 25.11.2011, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 116 ff., 142 ff., 255 ff. d.A.) zusammengefasst geltend: Randnummer 43 Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Bonusanspruch aufgrund der „Zielvereinbarung 2009“ wegen eines noch fortbestehenden Verzichts nur in Höhe von 5.000 EUR bestehe. Ziff. 3 der Vereinbarung vom 25.6.2009 habe den allein noch maßgeblichen Verzicht in der Vereinbarung vom 6.6.2009 aufgehoben. Randnummer 44 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Frage der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung. Die von der Beklagten zur Begründung der Kündigung herangezogene unternehmerische Entscheidung sei auch nicht erst am 28.1.2011 gefallen, sondern bereits vorher umgesetzt worden. Der von Frau P. ab dem 1.1.2011 eingenommene Arbeitsplatz bei der Beklagten sei ein anderweitiger freier Arbeitsplatz. Auf diesen habe sie sich auch rechtzeitig, so schon durch Hinweis auf eine Neueinstellung in der Klageschrift und vertiefend im Schriftsatz vom 21.4.2011 berufen. Ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Beklagten und der XY. bestehe nicht. Sie habe zudem auch operative Aufgaben im Personalgeschäft wahrgenommen. Sie sei mit dem Mitarbeiter H. vergleichbar. Randnummer 45 Zum Sachvortrag der Beklagten in deren nachgelassenem Schriftsatz vom 3.11.2011 hat sich die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 25.11.2011 geäußert. Hierauf wird Bezug genommen. Randnummer 46 Auch im übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 47 Berufung der Beklagten: I. Randnummer 48 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich ausreichend- begründet. II. Randnummer 49 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG rechtsunwirksam ist (dazu unter 1.). Der Klägerin stand auch die ausgeurteilte Prämie zu (dazu unter 2). Randnummer 50 1. Die streitgegenständliche Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt iSd § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG. Es bestand eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zu geänderten Bedingungen, so dass die Beklagte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehalten gewesen wäre, diese geänderte Tätigkeit der Klägerin anzubieten bzw. eine dementsprechende Änderungskündigung auszusprechen. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestand vorliegend in Form des Arbeitsplatzes, den Frau P. ab 1.1.2011 ausfüllte. Randnummer 51
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