der Sicherstellung nicht die Schaffung oder der Erhalt baurechtmäßiger Zustände, sondern die Abwehr gegenwärtiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit (hier: Leib oder Leben von Bewohnern) beabsichtigt ist. (Rn.17)
eigentümerin der Häuser K.-straße x (zu 10/11) und N.-straße x (zu 17/22). Beide Häuser wurden aufgrund ordnungsbehördlicher Verfügung der Beklagten vom
hin weiter bestünden. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit und dem Umstand, dass die Klägerin bislang weder ein nachvollziehbares Sanierungskonzept vorgelegt bzw. glaubhaft erklärt habe, von einer erneuten Vermietung Abstand zu nehmen, sei nach wie vor davon auszugehen, dass sie die Häuser bei einer Freigabe umgehend und ohne vorherige Sanierung erneut vermieten werde. Für diese Einschätzung spreche, dass in der Vergangenheit mehrfach gegen Nutzungsuntersagungsverfügungen verstoßen worden sei und die Räumlichkeiten sogar unter Bruch der von der Behörde angebrachten Siegel immer wieder innerhalb von kürzester Zeit erneut vermietet worden seien. Eine Verwahrung der Häuser auf Dauer könne von der Beklagten schon aus Gründen des Personal- und Kostenaufwandes nicht verlangt werden. Die Anordnung der Verwertung sei auch verhältnismäßig. Insbesondere stelle auch eine Sanierung und Instandhaltung der Häuser im Wege der Ersatzvornahme kein gleichermaßen geeignetes, erforderliches und angemessenes
tel dar. Denn aufgrund der Erfahrungen
der Klägerin und der Vielzahl der im Grundbuch eingetragenen Zwangshypotheken sei zu erwarten, dass die Klägerin die Kosten einer Ersatzvornahme nicht zahlen werde und die Beklagte auf den Kosten sitzenbleibe. Randnummer 4 Der am
den Interessen der Klägerin nicht zu einem anderen Ergebnis führen könne. Zum einen sei völlig unsicher, ob die Beklagte bisherige und künftige Verwahrungskosten für die Häuser von der Klägerin zurückerhalte. Zum anderen könne ihr nicht zugemutet werden, im Rahmen einer Verwahrung weiterhin – und dazu noch auf unabsehbare Zeit – für die Sicherheit der leerstehenden mehrgeschossigen Gebäude zu sorgen. Nicht zu beanstanden sei auch, dass die Beklagte der Klägerin die Zeit und den Ort der Verwertung nicht
geteilt habe. Es sei nämlich zu befürchten, dass eine den Weisungen der Klägerin unterliegende Person die Gebäude im Rahmen der öffentlichen Versteigerung in Ausnutzung der unübersichtlichen Grundbucheintragungen erwerbe und damit im Ergebnis der Zweck der Verwertung unterlaufen werde. Letztlich könnten die Häuser aber auch freihändig verkauft werden, worauf bereits in dem angefochtenen Bescheid hingewiesen worden sei. Randnummer 5 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am
ihr gemacht. Sie habe mehrfach versichert, dass sie die Häuser nicht zu Wohnzwecken vermieten werde. Die Häuser müssten daher nicht weiter verwahrt werden. Sie habe mehrfach Anträge auf Herausgabe gestellt, die von der Beklagten jedoch nicht verbeschieden worden seien. Die Beklagte habe bei der Verwahrung erhebliche Zerstörungen durchgeführt, und es sei rechtswidrig Strom, Gas und Wasser für über 100.000 € entnommen worden. Es werde bestritten, dass die Anordnung der Verwertung erforderlich gewesen sei. Schließlich habe die fehlende
teilung über Zeit und Ort der Verwertung dazu geführt, dass sie interessierte Käufer nicht habe informieren können. Zwischenzeitlich habe sie Ihre Eigentumsanteile an den Häusern aufgrund notarieller Verträge vom
Beschluss vom 27. September 2011 – 8 D 10790/11.OVG –
der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Eine gegen diesen Beschluss erhobene „sofortige Beschwerde“ nebst erneutem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch weiteren Beschluss vom
der Klägerin im Umgang
ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen – die auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz veranlasst haben, in dem Verfahren 8 B 11253/08.OVG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde in dem u.a. die Sicherstellungsverfügung vom
der Behauptung entgegentritt, die Beklagte habe
ihr keine negativen Erfahrungen gemacht und es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es im Falle einer Herausgabe zu Fehlhandlungen ihrerseits komme, vermag dies die Einschätzung der Beklagten nicht einmal im Ansatz zu erschüttern. Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin bislang in keiner Weise bereit war, die in den Häusern bestehenden erheblichen baurechtswidrigen Zustände fachgerecht beseitigen zu lassen; vielmehr hat sie durchgehend bestritten, dass überhaupt baurechtswidrige Zustände bestehen und lediglich Anträge auf Herausgabe der Häuser gestellt, ohne auch nur ansatzweise glaubhaft darzulegen, den behördlichen Verfügungen nachkommen zu wollen. Randnummer 25 Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber Zeit und Ort der Verwertung nicht
geteilt hat. Zwar bestimmt § 24 Abs. 2 Satz 2 POG , dass den in Satz 1 genannten Personen grundsätzlich Zeit und Ort der Verwertung
zuteilen ist. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur dann, wenn „Umstände und Zweck der Maßnahme es erlauben“. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte es zu Recht abgelehnt, entsprechende Angaben der Klägerin gegenüber zu machen. Abgesehen davon, dass es vorliegend bislang lediglich um die Anordnung der Verwertung dem Grunde nach geht, hat sie zu Recht von einer
teilung abgesehen, da eine solche
teilung in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 4 POG entbehrlich ist (vgl. Roos/Lenz, a.a.O. § 24 Rdnr. 6). Überdies bestünde auch zur Überzeugung der Kammer im Falle einer
teilung von Zeit und Ort der Verwertung die Gefahr, dass Strohleute der Klägerin die Hausgrundstücke im Rahmen der Verwertungshandlung erwerben würden
der Folge, dass die Gefahrenlage, die der Sicherstellung zugrunde lag, wieder aufleben würde. Dass diese Vermutung nicht unbegründet ist, zeigen die zwischen der Klägerin und Herrn T. am
einem vergleichbaren Vertrag sind, die die Klägerin und der Kläger im Verfahren 3 K 293/11.MZ am 14. Dezember 2007 geschlossen haben. Randnummer 26
-)Eigentümerin der beiden Hausgrundstücke Adressatin einer Verwertung i.S. von § 24 POG . Dies folgt ohne weiteres daraus, dass die Anordnung der Verwertung (und die Verwertung selbst) in ihr Eigentumsrecht eingreift. Dem kann die Klägerin nicht
Erfolg entgegen halten, sie habe zwischenzeitlich ihre
eigentumsanteile durch notarielle Verträge vom
Datum vom 21. Oktober 2010 in den Grundbüchern für die Grundstücke K.-straße x und N.-straße x erfolgten Eintragungen über die Anordnung der Zwangsversteigerung lastend auf dem
eigentumsanteil der Klägerin der (Anordnung der) Verwertung nicht entgegen stehen. Ungeachtet dessen, dass diese Eintragungen erst nach dem bei Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung erfolgt sind, hindert die Eintragung der Anordnung der Zwangsversteigerung im Grundbuch nicht die Verwertung der Häuser im Wege des § 24 POG . Zwar führt die Anordnung der Zwangsversteigerung gemäß § 20 Abs. 1 ZVG zugunsten des Gläubigers zu einer Beschlagnahme des Grundstücks. Diese hat nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Wirkung eines Veräußerungsverbotes. Soweit die Klägerin hieraus jedoch den Schluss zieht, dieses Veräußerungsverbot stehe einer Verwertung nach § 24 POG entgegen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insoweit übersieht sie, dass die Beschlagnahme (lediglich) die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbotes zum Schutz des Beschlagnahmegläubigers entfaltet (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Auflage 2009, § 23 Rdnr. 2). Dies hat zur Folge, dass Verfügungen des Schuldners über das beschlagnahmte Grundstück dem Beschlagnahmegläubiger gegenüber unwirksam sind (§ 135 Abs. 1 Satz 1 i.V.
Vorliegend betreibt jedoch
der Beklagten – die die Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung in die
eigentumsanteile der Klägerin gestellt hat – der Beschlagnahmegläubiger selbst die Verwertung nach dem POG, so dass § 23 Abs. 1 ZVG vor seiner Zweckbestimmung bereits nicht greift. Hinzu kommt, dass von der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG nur rechtsgeschäftliche Verfügungen über das beschlagnahmte Grundstück erfasst werden (vgl. VG Gera, Urteil vom 14. Januar 2004 – 2 K 1853/98.GE –, juris [Rdnr. 35]). Um eine solche rechtsgeschäftliche Verfügung handelt es sich bei der Anordnung der Verwertung einer sichergestellten und in Verwahrung genommenen Sache schon begrifflich nicht. Randnummer 29 Die Anordnung der Verwertung erweist sich schließlich auch in Ansehung dessen, dass die Verwertung der Grundstücke nach Maßgabe von § 24 POG in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition der Klägerin eingreift, als verhältnismäßig. Randnummer 30 Der Beklagten steht zunächst kein gleichermaßen geeignetes
tel zur Verfügung, um den hinter der Anordnung der Verwertung einer sichergestellten und in Verwahrung genommenen Sache stehenden Zweck zu erreichen. Wie sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 4 POG ergibt, soll der Ordnungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, sich nicht zuletzt aus Kostengründen von einer im Rahmen der Gefahrenabwehr sichergestellten und verwahrten Sache trennen zu können, wenn die Gefahr einer permanent wieder auftretenden Gefahrenlage – etwa aufgrund des Verhaltens der Verantwortlichen – droht. Damit soll ausgeschlossen werden, dass die Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr gehalten ist, eine Sache auf Dauer sicherstellen und – zunächst auf ihre Kosten – verwahren zu müssen. Derartiges lässt sich etwa
teln des Bauordnungsrechts nicht erreichen Zwar ermöglichen auch die Eingriffsregelungen des Bauordnungsrechts – wenn auch
anderer Zielrichtung - grundsätzlich eine Unterbindung der Nutzung baurechtswidriger baulicher Anlagen. Diese aber wäre in einem Fall wie dem Vorliegenden auf unabsehbare Zeit angelegt, da das Bauordnungsrecht eine dem § 24 POG vergleichbare Ermächtigung zur Verwertung nicht enthält. Randnummer 31 Die Anordnung der Verwertung führt für die Klägerin auch zu keinen unzumutbaren persönlichen Belastungen. Insbesondere würde sie durch eine Verwertung der beiden Hausgrundstücke nicht obdachlos werden. Randnummer 32 Schließlich erweist sich die Anordnung der Verwertung auch im engeren Sinne als verhältnismäßig. Der Beklagten sind durch die Sicherstellung und Verwahrung der beiden Hausgrundstücke erhebliche Kosten entstanden, die sie lediglich aus einen Erlös aus der Verwertung decken kann. Randnummer 33 Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 POG fallen die Kosten der Sicherstellung (und Verwahrung) den nach §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zur Last. Die Ordnungsbehörde hat damit gegenüber dem Adressaten der Sicherstellung einen Anspruch auf Erstattung der durch die Sicherstellung und Verwahrung entstandenen Kosten, die neben Verwahrungskosten nach den Vorschriften des Landesgebührengesetzes und der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis, dort Nr. 14.4 der Anlage) auch diejenigen Kosten umfasst, welche die Beklagte infolge der
der Sicherstellung übergangenen Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherheit aufzuwenden hat. Hinzu kommen Aufwendungen, die anzusetzen sind, um entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 POG einer Wertminderung der sichergestellten Sache während der Verwahrung vorzubeugen. Diese Kosten der Sicherstellung und Verwahrung können gemäß § 25 Abs. 3 Satz 4 POG (auch) aus dem Erlös einer verwerteten Sache gedeckt werden. Randnummer 34 Vorliegend hat die Beklagte im Einzelnen detailliert und nachvollziehbar dargetan, dass ihr durch die Sicherstellung und Verwahrung der beiden Hausgrundstücke erhebliche Kosten in der Größenordnung eines höheren fünfstelligen Euro-Betrages entstanden sind bzw. im Falle einer andauernden Verwahrung weiterhin anfallen werden. So sind für den Zeitraum 5. November 2008 bis 17. November 2011 Gebühren für die Verwahrung der Anwesen K.-straße x und N.-straße x i.H. von 15.953,05 € angefallen, die sie gegenüber der Klägerin
rechts- bzw. bestandskräftigen Kostenbescheiden festgesetzt hat. Darüber hinaus durfte die Beklagte aufgrund eines zwischenzeitlich aufgetretenen Problems
sich auf den Balkonen und Fensterbänken einnistenden Tauben Kosten für Vergrämungsmaßnahmen ansetzen, die sich nach Auskunft einer von ihr kontaktierten Fachfirma auf mindestens 8.000,00 € belaufen. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte auch Kosten für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit (quartalsmäßige bzw. einzelfallbezogene Inspektionen, kleinere Reparaturen) angesetzt hat, die sie aufgrund von Schätzungen der Gebäudewirtschaft M. (GWM)
10.000,00 €/Gebäude und Jahr beziffert. Schließlich konnte die Beklagte entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 23 Abs. 3 Satz 1 POG Kosten für die Verhinderung einer Wertminderung entsprechend den Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) „Instandhaltung kommunaler Gebäude“ i.H. von 1,2 % des Wiederbeschaffungszeitwertes jährlich (Herstellungswert eines vergleichbaren Vermögensgegenstandes, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
Ziffer 14.4. der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis ermöglichen wollte. Auch gegenüber den übrigen in Ansatz gebrachten Kosten bestehen keine Bedenken. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei den Kosten für Vergrämungsmaßnahmen und für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit um Schätzungen handelt. Diese basieren jedoch auf unwidersprochenen Auskünften sachverständiger Stellen und erscheinen in Anbetracht dessen, dass die beiden Häuser mehr als drei Jahre leer stehen, nicht als unangemessen hoch. Randnummer 36 Diese Kosten, die der Klägerin als (
-)Eigentümerin und damit als Verantwortlicher nach § 5 POG zu Last fallen, kann die Klägerin aus den ihr zur Verfügung stehenden
teln nicht tragen. Ausweislich der von ihr im Rahmen ihres Prozesskostenhilfeantrags vorgelegten Unterlagen bezieht sie für sich und ihre Kinder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Anhaltspunkte dafür, dass sie über weiteres, verwertbares Vermögen verfügt, sind nicht ersichtlich. Diese finanzielle Situation der Klägerin hat zur Folge, dass ohne eine Verwertung der Häuser
einer dann möglichen Kostendeckung nach § 25 Abs. 3 Satz 4 POG die von der Beklagten zu Recht in Ansatz gebrachten Kosten der Sicherstellung und Verwahrung bei dieser verbleiben würden und damit von der Allgemeinheit zu tragen wären. In Anbetracht dieser Umstände erweist sich die Anordnung der Verwertung in Abwägung
der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsposition der Klägerin als angemessen. Randnummer 37 Die Klage ist daher
der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 38 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.
ZPO. Randnummer 39 Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verwertung eines Hausgrundstücks nach Polizei- und Ordnungsrecht möglich ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Randnummer 40 Beschluss der
ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.