Aufnahme des Betriebs der Anlage ist eine olfaktometrische Messung des Abluftstromes in den Abluftkaminen durchzuführen. Die Unterschreitung der Irrelevanzgrenze ist mit den gemessenen Daten zu überprüfen, anderenfalls ist eine Berechnung aus Vor- und Zusatzbelastung zu erstellen. Die Messungen und die Berechnungen haben durch einen hierfür zugelassenen Sachverständigen zu erfolgen. Der Messbericht sowie die Bewertung der Ergebnisse durch den Sachverständigen sind der SGD Nord vorzulegen." Randnummer 7 Im August 2008 wurde mit dem Bau der Anlage begonnen. Im März 2009 wurde die Anlage der Klägerin dann in Betrieb genommen. Randnummer 8
Inbetriebnahme der Anlage kam es auf dem Gebiet der beigeladenen Ortsgemeinde zu erheblichen Geruchsbelästigungen. Randnummer 9 Die Klägerin versuchte in der Folgezeit, in Abstimmung mit den Fachbeamten des Beklagten die Ursache für die Geruchsbeeinträchtigungen in der beigeladenen Ortsgemeinde ... zu ermitteln. In diesem Zusammenhang gab sie auch eine gutachterliche Untersuchung der meteorologischen Verhältnisse im Umfeld des Standortes ihrer Anlage in Auftrag. Randnummer 10 In seiner Stellungnahme vom 9. März 2010 führte der Deutsche Wetterdienst aus, aufgrund eines stark verengten Abflusses im Liesertal staue sich die Kaltluft bereits kurz
Beginn einer Strahlungsnacht im Ortsbereich von ... auf, wo der Biberbach in die Lieser münde. Der Rückstau der Kaltluft habe sich
zwei Stunden Simulationszeit auch bis in den Biberbach ausgedehnt. Die Kaltluft erreiche im Biberbachtal im Untersuchungsgebiet eine Mächtigkeit von bereits 50 m.
drei Stunden Simulationszeit habe sich ein großräumiges Kaltluftstaugebiet gebildet. Es erstrecke sich von der Lieser über den gesamten Raum ... bis zurück in das Bibertal und erreiche eine Mächtigkeit von bis zu 80 m. Die Kaltluft in diesen Staugebieten "wabere" mit nordöstlicher Richtung sehr schwach in Bodennähe in Richtung Liesertal, d. h. immer der Abflussrichtung des Flusses folgend. Im Endeffekt stagniere die Kaltluft großflächig. Randnummer 11 In einer immissionstechnischen Stellungnahme vom
ihrer Auffassung eine Höhenbegrenzung lediglich für Gebäude festgesetzt sei. Da es sich nicht um eine allgemeine Höhenbeschränkung handele, sei davon auszugehen, dass für den Abluftkamin keine Einschränkungen vorlägen. Die vorgesehenen Maßnahmen dienten dem Wohl der Allgemeinheit. Den Antragsunterlagen war eine Geruchsimmissionsprognose der Firma ...beigefügt. Der Dipl.-Geoökologe … gelangte in diesem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen insgesamt dazu geeignet seien, die aus dem Betrieb der betrachteten Klärschlammtrocknungsanlage resultierende Geruchsimmissionssituation im Umfeld der Anlage signifikant zu verbessern, so dass im Bereich der Ortslage von ... zukünftig lediglich irrelevante Geruchszusatzbelastungen hervorgerufen würden. Die von der Klärschlammtrocknungsanlage verursachten Belästigungen könnten so vermieden werden. Randnummer 13 In ihrer Gemeinderatsitzung vom
Art und Maß der baulichen Nutzung derart stark, dass hier die Grundkonzeption des Bebauungsplanes und somit die Grundzüge der Planung berührt würden. Überdies habe auch die beigeladene Ortsgemeinde die Erteilung des Einvernehmens versagt. Randnummer 15 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Bebauungsplan sehe die Errichtung der Klärschlammtrocknungsanlage überhaupt nicht vor. Er beinhalte ein Sondergebiet für zwei Biomasseanlagen. Die seinerzeit von der Beigeladenen erteilte Befreiung umfasse sämtliche konkreten Anlagenteile, die zum Betrieb erforderlich seien. Eine neuerliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sei daher nicht erforderlich.
dem die Schlammtrocknungsanlage in Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes seinerzeit genehmigt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass der Schornstein lediglich eine Nebenanlage, und zwar eine erforderliche Nebenanlage darstelle. Wenn die Gemeinde bauplanungsrechtlich eine Schlammtrocknungsanlage zulasse, müsse sie konsequenterweise auch der Errichtung der Nebenanlage, eines Schornsteines, ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage ohne einen solchen Schornstein nicht betrieben werden könne. Der Bebauungsplan definiere nur die Höhe der Lager- und der Silogebäude. Hieraus könne nicht geschlossen werden, dass damit auch die Höhe eines erforderlichen Schornsteins einer Trocknungsanlage mit umfasst sei. Mit der Genehmigung der Trocknungsanlage sei der planerische Grundgedanke des Sondergebietes bereits geändert worden. Bereits die jetzt errichtete Anlage habe Schornsteine in der Höhe von etwa 10 m. Auch dies sei in Abweichung von dem Bebauungsplan genehmigt worden. Ungeachtet dessen berühre eine Befreiung, so sie gleichwohl für erforderlich gehalten werden sollte, nicht die Grundzüge der Planung. Die Versagung der Befreiung durch die Beigeladene stelle sich als willkürlich dar. Das Verhalten der Gemeinde verstoße gegen den Grundsatz konsequenten Verhaltens. Dieser Grundsatz habe seine Grundlage in dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzip. Der geplante Schornstein sei allenfalls noch von wenigen Wohngebäuden unmittelbar am Ortsrand der Gemeinde überhaupt sichtbar. Bedingt durch die topografische Lage des Ortes werde der Abluftkamin im Ort selbst überhaupt nicht optisch wahrgenommen. Damit würden weder die Interessen der Gemeinde, den Fremdenverkehr zu fördern, noch sonstige Belange berührt. Die Versagung der Befreiung stelle sich angesichts dieser Situation als widersprüchlich und damit willkürlich dar. Randnummer 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das beantragte Vorhaben stünde im Widerspruch zu den Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan. Die Festsetzungen im Bebauungsplan beanspruchten
wie vor Geltung, der Bebauungsplan sei insbesondere nicht funktionslos geworden. Die planerische Gesamtkonzeption und das mit der Festsetzung verfolgte Planungsziel seien im Plangebiet vollständig verwirklicht, so dass auch künftig von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes auszugehen sei. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da Grundzüge der Planung berührt seien.
den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes betrage die maximale Höhe zulässiger baulicher Anlagen 4 m über der natürlichen Geländeoberkante. Aus dieser Festsetzung werde die Intention der Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ersichtlich, in diesem Bereich nur unauffällige und nicht in die Landschaft hineinragende bauliche Anlagen zuzulassen. Eine Befreiung könne auch deshalb nicht erteilt werden, weil die Beigeladenen dem geplanten Vorhaben nicht zugestimmt habe. Randnummer 17
Zustellung dieses Widerspruchsbescheides hat die Klägerin am 21. Februar 2011 Klage erhoben. Randnummer 18 Zur Begründung führt sie aus, die im Genehmigungsverfahren im Jahre 2008 erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes umfasse auch sämtliche konkreten Anlagenteile, die zum Betrieb der Trocknungsanlage erforderlich seien. Eine neuerliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sei nicht erforderlich.
dem die Schlammtrocknungsanlage in Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes genehmigt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass der Schornstein lediglich eine Nebenanlage und zwar eine erforderliche Nebenanlage darstelle. Der Bebauungsplan selbst definiere nur die Höhe der Lager- und Silogebäude. Hieraus könne nicht geschlossen werden, dass damit auch die Höhe eines erforderlichen Schornsteines einer Trocknungsanlage mit umfasst sei. Die Befreiung berühre im Übrigen nicht die Grundzüge der Planung. Die Versagung der Befreiung durch die Gemeinde stelle sich als willkürlich dar. Das durch den Bebauungsplan ausgewiesene Sondergebiet liege 500 m nördlich außerhalb der Ortslage. Es werde durch die Bundesstraße 50 vom Ort getrennt. Das Gelände sei zunächst, ausgehend von dem Sondergebiet, relativ eben und falle dann deutlich ab. Dies führe dazu, dass der geplante Schornstein allenfalls noch von wenigen Wohngebäuden unmittelbar am Ortsrand überhaupt sichtbar sei. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 den Bescheid des Beklagten vom
1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn Randnummer 30
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, tritt eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwGE 54, 5, 11; 108, 170, 176). Mit dem Bebauungsplan beabsichtigte die Beigeladene die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau von zwei Biomasseanlagen und die Nutzung der Sonnenenergie durch Photovoltaikanlagen mit den Zielen u.a. der Stärkung des Klimaschutzes, der Schaffung von Einkommensmöglichkeiten insbesondere in der Landwirtschaft, der Sicherung der aktiven Bewirtschaftung der vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen und dadurch der Erhaltung der Kulturlandschaft. Die vorgenannten Ziele sind
Überzeugung der Kammer durch den Bau der Klärschlammtrocknungsanlage auf einem Teil des Plangebietes nicht obsolet geworden. Der Bau der Klärschlammtrocknungsanlage entsprach vielmehr den vorgenannten Zielen des Bebauungsplanes. Randnummer 33 Muss der Bebauungsplan daher als
wie vor gültig angesehen werden, so verstößt das Vorhaben der Klägerin gegen die dort enthaltenen Festsetzungen. Im hier maßgeblichen Sondergebiet 2 beträgt die Höhe der Lager- und Silagewände maximal 4 m über der natürlichen Geländeoberkante. Die Errichtung von Gebäuden ist im Sondergebiet 2 nicht zulässig. Die Errichtung eines 61 m hohen Abluftkamins verstößt gegen die vorgenannten Festsetzungen. Randnummer 34 Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Abluftkamin auch nicht als Nebenanlage angesehen werden.
NVO – sind außer den in den §§ 2 – 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Anlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage gehört, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist. Die nebensächliche Bedeutung muss einmal funktional durch den der Hauptnutzung dienenden Zweck, zum anderen "optisch" im Hinblick auf die räumliche Unterordnung gegeben sein (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar,
Maßgabe des § 31 BauGB für die Verwirklichung ihres Änderungsvorhabens.
GB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Randnummer 37
barlicher Interesse mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Randnummer 40 Das Gericht ist in Übereinstimmung mit dem Beklagten der Ansicht, dass durch das geplante Änderungsvorhaben Grundzüge der Planung der beigeladenen Ortsgemeinde berührt wären. Dem Inhalt des Planes der Beigeladenen ist zu entnehmen, dass diese nur Objekte mit einer geringen Höhe zulassen wollte. So ist im Bebauungsplan etwa nicht nur die Höhe der Lager- und Silagewände begrenzt, sondern auch die Höhe der Biogasanlage. Abluftkamine in der Höhe, wie sie von der Klägerin geplant werden, sind regelmäßig in Industriegebieten zulässig. Ein derartiges Gebiet wurde jedoch von der beigeladenen Ortsgemeinde gerade nicht geplant, vielmehr war ein Ziel der Planung, die Kulturlandschaft zu erhalten. Im Übrigen nimmt das Gericht auf die zutreffenden Erwägungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten Bezug. Randnummer 41
alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die Klägerin auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat und sich somit am Kostenrisiko nicht beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 43 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Randnummer 44 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 45 Beschluss Randnummer 46 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Randnummer 47 Gründe: Randnummer 48 Rechtsgrundlage für die Bemessung des Streitwertes ist Ziff. 19.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, S. 1525). Danach beträgt der Streitwert bei Klagen des Errichters/Betreibers einer Anlage auf Genehmigung oder Teilgenehmigung oder Planfeststellung einer Anlage 2,5 % der Investitionssumme, mindestens ist der Auffangwert zu berücksichtigen.
Mitteilung der Klägerin beträgt die Investitionssumme für den Abluftkamin 200.000 €. Als Streitwert sind daher 2,5 % dieser Investitionssumme mithin 5.000 € anzusetzen. Randnummer 49 Die Festsetzung des Streitwertes kann
Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.