gemeinsam mit dem Kind im EU-Ausland wohnhaften Elternteils - Abzweigungsanspruch eine im EU-Ausland wohnenden Kindes Leitsatz Auf die Rangfolgeregelung
G kann sich nur berufen, wer nach den §§ 62 Abs. 1, Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 1 EStG kindergeldberechtigt ist. Einem im EU-Ausland in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebenden Elternteil, der weder nach Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt noch die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 62 Abs. 1, Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt, steht daher auch nach Art. 67 der VO (EG) 883/2004 i.V. mit der Rechtsprechung
EuGH kein gegenüber dem Anspruch
in Deutschland wohnhaften und erwerbstätigen anderen Elternteils vorrangiger Kindergeldanspruch zu. Dies gilt insbesondere in Scheidungsfällen (Rn.19) . Orientierungssatz 1. Zu LS: Somit ist das Kindergeld an den in Deutschland wohnenden, selbständig tätigen Kindesvaters auszuzahlen, wenn das Kind in Polen im Haushalt der vom Kindesvater geschiedenen Mutter, die nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt und in Polen aufgrund
eigenen Einkommens keinen Anspruch auf Familienleistungen hat, aufgenommen ist (Rn.19) . Sollte der Kindesvater seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommen, kann das Kind die Abzweigung
Kindergeldes verlangen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Abzweigungsanspruch ist nicht davon abhängig, dass das Kind in Deutschland lebt (Rn.41) . 2. Eine Festsetzung von Differenzkindergeld kommt nicht in Betracht, wenn die Kindesmutter aufgrund
zu hohen Familieneinkommens keinen Anspruch auf polnische Familienleistungen hat (Rn.43) .
Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Leistungen eines EU-Mitgliedstaats fällt in die Regelungskompetenz
nationalen Gesetzgebers. Anspruchsberechtigt nach der deutschen Regelung kann nur sein, wer selbst die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 EStG bzw.
1 - 4 BKGG erfüllt (Rn.37) (Rn.38) . Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide vom
Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten
Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Beklagte die Auszahlung
Kindergeldes an den in Deutschland wohnhaften und erwerbstätigen Kläger mit der Begründung ablehnen durfte, dass der in Polen wohnhaften und erwerbstätigen Kindesmutter und geschiedenen Ehefrau
Klägers, in deren Haushalt das gemeinsame Kind aufgenommen ist, gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der vorrangige Kindergeldanspruch zusteht. Randnummer 2 Der seit November 2009 mit Hauptwohnung in O gemeldete Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und der leibliche Vater
am
Klägers und der Kindesmutter wurde im Jahre 1999 geschieden. Der Kläger ist seit September 2009 wieder verheiratet. Randnummer 6 Mit am
Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttobetrag
Anspruchs der Kindesmutter auf polnische Familienleistungen und dem deutschen Kindergeld (161,64 €) fest. Zugleich hob sie die Festsetzung
Kindergeldes für M gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab Mai 2010 mit der Begründung auf, die Kindesmutter habe aufgrund von Änderungen im EU-Recht ab
Klägers baten darum, den weiteren Schriftverkehr in dieser Sache ausschließlich über sie zu führen (Bl. 62 f. d. KG-Akte). Randnummer 9 Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2010 – an den Kläger persönlich adressiert, das Rubrum weist keinen Prozessbevollmächtigten aus – wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Nach den Rangfolgeregelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 sei lediglich Differenzkindergeld zu gewähren. Hiervon unabhängig zu beurteilen sei, an wen die Familienleistungen auszubezahlen seien. Das Gemeinschaftsrecht regele nicht, an welche in Betracht kommenden Personen die Familienleistungen auszuzahlen seien. Dies bestimme sich ausschließlich nach dem nationalen Recht
jeweiligen Staates, in Deutschland somit im Bereich
steuerrechtlichen Kindergeldes nach § 64 EStG. Hiernach werde das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe (§ 64 Abs. 2 AO), im Streitfall also der Kindesmutter (vgl. Bl. 67 ff. d. KG-Akte). Randnummer 10 Mit Schreiben vom 12. August 2010 übersandte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten
Klägers einen Mehrabdruck der Einspruchsentscheidung vom
Klägers zunächst vor, die auf den
Finanzgerichts Münster im Urteil vom 30. November 2009 bei. Eine Anrechnung fiktiven polnischen Kindergelds komme hiernach ebenso wenig in Betracht wie die hälftige Kürzung
inländischen Kindergeldanspruchs. Es sei unstreitig, dass der Kläger während
gesamten Streitzeitraums einen inländischen Wohnsitz i.S. von § 8 AO gehabt habe. Auch an der Kindeseigenschaft nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bestünden keine Zweifel. Der Kindergeldanspruch sei weder nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG noch nach den einschlägigen EU-Verordnungen zu kürzen. Der Kläger unterliege bereits nicht dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen. Zudem seien auch die sachlichen Voraussetzungen für eine Kürzung nicht erfüllt. Randnummer 13 Mit Bescheid vom
anhängigen Klageverfahrens (Bl. 50 d. PA). Randnummer 14 Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß und schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide vom
Änderungsbescheids unbegründet. Das Kindergeld müsse von der Kindesmutter bei der Familienkasse in Nürnberg neu beantragt werden und werde in diesem Fall nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gewährt. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 90 Abs. 2 FGO), ist begründet. Randnummer 18
Denn der Einspruch war durch den Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, der sich mit dem Einspruchsschreiben vom
Kindergeldes für die Zeit ab Mai 2010 zu Unrecht aufgehoben. Die Auszahlung von Kindergeld an den Kläger kann nicht mit der Begründung versagt werden, der in Polen mit dem Kind lebenden Kindesmutter stehe nach Art. 67 der zum 01. Mai 2010 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Europäischen Parlaments und
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend kurz: VO (EG) Nr. 883/2004) i.V. mit der Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein eigener und gegenüber dem Anspruch
Klägers nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangiger Kindergeldanspruch zu. Randnummer 20
G bzw.
1 Satz 1 Nr. 1 – 4 BKGG nach deutschem Kindergeldrecht auch nicht anspruchsberechtigt. Randnummer 24 c) Gleichwohl meint die beklagte Familienkasse, der Kindesmutter stehe ein Anspruch auf deutsches Kindergeld zu, welcher den Kindergeldanspruch
Klägers nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG verdränge. Sie stützt ihre Ansicht auf die im Januar 2010 geänderte Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Direktion (nachfolgend kurz: DA-üzV), wonach sich aus der ständigen Rechtsprechung
EuGH (in diesem Zusammenhang zitiert wird insbesondere: Urteil vom 10. Oktober 1996, C-245/94, Hoever/Zachow, Slg. 1996, I-04895) zu Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend kurz: VO (EWG) Nr. 1408/71) ergebe, dass das Kindergeld auch dann an den gemäß §§ 64 EStG, 3 BKGG kindergeldberechtigten Elternteil zu zahlen sei, wenn dieser selbst nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterliege (vgl. DA-üzV 214.7, 214.2 Abs. 3). Randnummer 25 Dieser Rechtsauffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Ein Kindergeldanspruch der in Polen lebenden Kindesmutter lässt sich aus Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V. mit der Rechtsprechung
EuGH zu Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht herleiten. Zudem wäre ein solcher Anspruch nach Ansicht
Senats nicht geeignet, den Kindergeldanspruch
Klägers zu verdrängen. Randnummer 26 Im Einzelnen: Randnummer 27 c 1) Gemäß Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften
zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Eine ähnliche Regelung enthielt bereits Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71, wonach ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterlag, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnten, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften
ersten Staates hatte, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Darüber hinaus bestimmt Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der DVO (EG) Nr. 987/2009, dass bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO (EG) Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften
betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen (sog. Familienbetrachtung). Randnummer 28 c 2) Der in DA-üzV 214.7 zitierten Rechtssache „Hoever/Zachow“ lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerinnen und ihre Ehegatten waren deutsche Staatsangehörige und lebten mit ihren Kindern in den Niederlanden. Die Ehemänner der Klägerinnen waren in Deutschland vollzeitbeschäftigt und hatten daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit § 1 Abs. 4 BErzGG keinen Anspruch auf Erziehungsgeld. Die Klägerinnen wiederum waren zwar nicht voll erwerbstätig; ein Anspruch auf Erziehungsgeld wäre bei ihnen jedoch daran gescheitert, dass sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG). Randnummer 29 Der EuGH hat vor diesem Hintergrund entschieden, dass es dem Sinn und Zweck
1408/71 zuwider laufe, wenn dem Ehegatten eines Arbeitnehmers eine Leistung verweigert würde, die er hätte beanspruchen können, wenn er in dem die Leistung erbringenden Staat geblieben wäre. Der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliege und mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat lebe, habe daher aufgrund von Art. 73 der VO Nr. 1408/71 im Mitgliedstaat der Beschäftigung einen eigenen Anspruch auf eine im Beschäftigungsstaat vorgesehene Familienleistung (vgl. EuGH, Hoever/Zachow, aaO). Der EuGH legt die Vorschrift
1408/71, wonach ein Arbeitnehmer „für“ seine in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Familienangehörigen einen Anspruch auf die im Beschäftigungsstaat vorgesehenen Familienleistungen hat, demnach – für den Fall, dass anderenfalls die Familienleistung nicht gewährt werden könnte – dahingehend aus, dass der Familienangehörige selbst einen Anspruch auf die im Beschäftigungsstaat vorgesehenen Familienleistungen erlangt. Randnummer 30 Nach Ansicht
Senats lassen sich die zugrunde liegenden Erwägungen
EuGH auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht übertragen. Denn es ist keine Notwendigkeit erkennbar, dem geschiedenen Ehegatten eines in Deutschland erwerbstätigen Elternteils einen eigenen Anspruch auf Kindergeld nach Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 zuzugestehen, wenn dem in Deutschland erwerbstätigen Elternteil bereits ein solcher Kindergeldanspruch zusteht. Der Zweck
883/2004, die Gewährung der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen sicherzustellen (vgl. EuGH, Hoever/Zachow, C-245/94, Rn. 32, aaO), erfordert eine derart extensive Auslegung gerade nicht. Auch soweit der EuGH ausführt, Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 (jetzt: Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004) solle vor allem verhindern, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen könne, dass die Familienangehörigen
Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnten, wodurch wiederum verhindert werden solle, dass der EG-Erwerbstätige davon abgehalten werde, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. EuGH, Hoever/Zachow, Tz. 32, aaO), erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern der in Deutschland erwerbstätige Elternteil gehindert sein könnte, von seinen Grundfreiheiten nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Gebrauch zu machen, wenn nicht auch seinem geschiedenen Ehegatten ein eigener Anspruch auf Kindergeld zugestanden wird. Randnummer 31 c 3) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil
EuGH in der Rechtssache „Slanina“. Randnummer 32 Der EuGH hat in der Rechtssache „Slanina“ – unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Rechtssache „Hoever/Zachow“ – zum Fall einer geschiedenen, nicht erwerbstätigen Klägerin, die mit ihrem Kind von Österreich nach Griechenland gezogen war, während der Kindesvater weiterhin in Österreich wohnte und dort eine Beschäftigung ausübte, entschieden, die Klägerin behalte gemäß Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 ihren Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe auch nach dem Wegzug nach Griechenland, obwohl der Kindesvater die Familienbeihilfe in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 2009, C-363/08, Slanina, Slg. 2009, I-11111). Randnummer 33 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin in der Rechtsache „Slanina“ vor dem Wegzug nach Griechenland im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat Österreich wohnhaft und
sen Rechtsvorschriften unterlegen war (Art. 13 Abs. 2 Buchstabe f der VO (EWG) Nr. 1408/71), während die in Polen erwerbstätige Kindesmutter im Streitfall weder den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt noch ihnen in der Vergangenheit unterlegen war. Ein „Wegzugsfall“ i.S. der „Slanina“-Rechtsprechung
EuGH liegt dementsprechend nicht vor. Randnummer 34 Zudem lag auch dem Urteil
EuGH in der Rechtssache „Slanina“ – ähnlich wie in der Rechtssache „Hoever/Zachow“ – eine Situation zugrunde, in der nur einer der beiden Elternteile – nämlich die Kindesmutter – die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der österreichischen Familienbeihilfe erfüllte. Denn nach österreichischem Familienbeihilferecht besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur für diejenige Person, zu deren Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs. 1 Satz 1 FLAG), während im Kindergeldrecht die Anspruchsvoraussetzungen ausschließlich in den §§ 62, 63 EStG geregelt sind und die Haushaltsaufnahme lediglich für die Rangfolgeregelung
G maßgeblich ist. Randnummer 35 Ohnedies erscheint zweifelhaft, ob die in Polen wohnhafte und vom Kläger geschiedene Kindesmutter überhaupt als Familienangehörige i.S. von Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 angesehen werden könnte. Nach Art. 1 Buchst. i) Nr. 1 Buchst. i) der VO (EG) Nr. 883/2004 richtet sich die Bestimmung
Begriffs „Familienangehöriger“ für Zwecke der Verordnung vorrangig nach den Rechtsvorschriften
zuständigen Mitgliedstaats, nach denen die betreffenden Leistungen gewährt werden. Da in den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften der Begriff
„Familienangehörigen“ jedoch nicht definiert ist, kommt im Streitfall Art. 1 Buchst. i) Nr. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung, wonach nur der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder, nicht jedoch der geschiedene Ehegatte , als Familienangehörige angesehen werden. Soweit der EuGH in der Rechtssache „Slanina“ ausgeführt hat, es lasse sich nicht rechtfertigen, Familiensituationen nach einer Scheidung vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen, ist diese zur VO (EG) Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung
EuGH nicht auf die VO (EG) Nr. 883/2004 übertragbar. Der Senat schließt sich der entsprechenden Auffassung
Niedersächsischen FG an (vgl. Urteil vom 08. Dezember 2011, 16 K 291/11, in juris). Randnummer 36 c 4) Soweit z.T. die Rechtsansicht vertreten wird, nach der sog. Familienbetrachtung in Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der DVO (EG) Nr. 987/2009 sei zu fingieren, dass alle Familienangehörigen unter die deutschen Rechtsvorschriften fallen und demnach auch einen – den Anspruch
den deutschen Rechtsvorschriften unterliegenden Elternteils gegebenenfalls verdrängenden – Kindergeldanspruch erlangen (vgl. FG Bremen, Urteil vom 10. November 2011, 3 K 26/11, in juris), folgt der Senat dem nicht (a.A. wohl auch Reuß, EFG 2011, 1326). Ein eigener Anspruch
„Familienangehörigen“ der den Rechtsvorschriften
zuständigen Mitgliedstaats unterliegenden „Person“ auf eine nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Familienleistung ergibt sich weder aus dem Wortlaut
883/2004 noch aus dem
GH in den Rechtssachen „Hoever/Zachow“ und „Slanina“ für bestimmte Ausnahmefälle einen eigenen Anspruch
Familienangehörigen aus dem Sinn und Zweck
1408/71 (jetzt: Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004) hergeleitet hat, liegt eine solche Ausnahme im Streitfall nicht vor. Für die hier vertretene Rechtsauffassung spricht im Übrigen auch Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der DVO (EG) Nr. 987/2009, wonach ein Antrag
anderen Elternteils auf Familienleistungen erst dann zu berücksichtigen ist, wenn die „Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben,“ dieses Recht nicht wahr nimmt. Randnummer 37 d) Der Senat sieht gleichwohl von einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ab. Denn es kann letztlich dahin stehen, ob dem geschiedenen Ehegatten einer nach den Vorschriften
EStG kindergeldberechtigten Person, der selbst nach den deutschen Kindergeldvorschriften nicht kindergeldberechtigt ist, gemäß Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V. mit der Rechtsprechung
EuGH ein Anspruch auf deutsches Kindergeld zusteht. Selbst wenn ein solcher Anspruch bestünde, könnte das Kindergeld nur an den den Vorschriften
EStG unterliegenden und nach diesen Vorschriften kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlt werden. Der Rechtsprechung
EuGH lässt sich nach Ansicht
Senats jedenfalls nicht entnehmen, dass ein etwaiger eigener Anspruch
im EU-Ausland wohnhaften Elternteils nach Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 den Anspruch
anderen Elternteils auf die Familienleistung verdrängen könnte. Die Frage, wie eine „interne“ Anspruchskonkurrenz im Falle mehrerer Anspruchsberechtigter aufzulösen ist, war durch den EuGH nicht zu klären und fällt auch nicht in den Regelungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004. Die Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 sollen die in den Mitgliedstaaten vorgesehenen Leistungen der sozialen Sicherheit aufeinander abstimmen und insbesondere festlegen, welche nationalen Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Fällen zur Anwendung kommen. Darüber hinaus dienen sie dem Zweck, sekundärrechtlich zu gewährleisten, dass Unionsbürgern dadurch, dass sie von ihren Grundfreiheiten nach dem AEUV Gebrauch machen, keine Nachteile entstehen. In der VO (EG) Nr. 883/2004 ist hingegen nicht geregelt, welcher von mehreren Personen, denen ein Anspruch auf eine Familienleistung im zuständigen EU-Mitgliedstaat zusteht, diese Familienleistung auszuzahlen ist. Die Bestimmung einer Rangfolge für den Fall
Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf eine Leistung eines EU-Mitgliedstaats fällt vielmehr in die Regelungskompetenz
nationalen Gesetzgebers. Randnummer 38 Für das deutsche Kindergeldrecht enthält § 64 Abs. 2 und 3 EStG eine solche Rangfolgeregelung, wonach das Kindergeld bei mehreren Berechtigten grundsätzlich demjenigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Anspruchsberechtigt in diesem Sinne können nach Auffassung
Senats jedoch nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen
G bzw.
1 Nr. 1 - 4 BKGG erfüllen. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften. Die Auszahlung von Kindergeld an eine Person kommt
halb nur dann in Betracht, wenn diese unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 EStG) oder aber einen durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 4 BKGG geregelten besonderen Bezug zur deutschen Sozialrechtsordnung aufweist. Randnummer 39 Hierfür spricht – neben den erwähnten systematischen Überlegungen – auch, dass das Kindergeld in erster Linie der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe
Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung dient (§ 31 Satz 1 EStG). Aus dieser gesetzlich ausdrücklich festgelegten Zielsetzung der Kindergeldgewährung erklärt sich die Anknüpfung der kindergeldrechtlichen Anspruchsberechtigung an die Steuerpflicht gemäß § 1 EStG (vgl. Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 62, Rz. A 6). Mit dem hiernach durch die kindergeldrechtlichen Bestimmungen vorrangig verfolgten Zweck der steuerlichen Entlastung wäre es nicht vereinbar, Personen Kindergeld zu gewähren, die – wie die Kindesmutter im Streitfall – mit ihren Einkünften nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen (so bereits FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. März 2011, 2 K 2248/10 , EFG 2011, 1323 ; ebenso FG München, Urteil vom 27. Oktober 2011, 5 K 3245/10, in juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 14. November 2008, III B 17/08, BFH/NV 2009, 380; vom 22. Dezember 2008, III B 156/07, BFH/NV 2009, 580, wonach die Anknüpfung der Kindergeldberechtigung an die Voraussetzungen
G nicht gegen Europarecht verstößt). Randnummer 40 Entgegen der Ansicht
FG Bremen (vgl. Urteil vom 10. November 2011, aaO) steht die sog. Familienbetrachtung
1 Satz 2 DVO (EG) Nr. 987/2009 der hier vertretenen Sichtweise nicht entgegen. Denn Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO (EG) Nr. 987/2009, verhält sich nicht dazu, wie eine „interne“ Anspruchskonkurrenz zwischen mehreren Berechtigten aufzulösen ist. Dies beurteilt sich allein nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG i.V. mit § 62 Abs. 1 EStG, für deren Durchführung Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO (EG) Nr. 987/2009 jedoch nicht maßgeblich ist. Randnummer 41 Im Übrigen erwächst dem Kind, dem das Kindergeld letztlich zugute kommen soll, mit der Auszahlung
Kindergeldes an den in Deutschland wohnhaften Elternteil auch kein Nachteil. Sollte dieser seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommen, kann das Kind die Abzweigung
Kindergeldes verlangen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Abzweigungsanspruch ist nicht davon abhängig, dass das Kind in Deutschland wohnt. Randnummer 42 3. Der Bescheid über die Aufhebung der Festsetzung
Kindergeldes ab Mai 2010 vom
Zeitraums November 2009 bis April 2010 durch Bescheid vom
zu hohen Familieneinkommens keinen Anspruch auf polnische Familienleistungen hat (Bl. 76 d. KG-Akte). Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Abwendungsbefugnis auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 45 Die Revision war zuzulassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob die Zahlung von Kindergeld an einen den deutschen Rechtsvorschriften unterliegenden und die Voraussetzungen
G erfüllenden Elternteil mit der Begründung versagt werden kann, das Kindergeld sei gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an den im Ausland in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebenden geschiedenen Ehegatten und anderen Elternteil
Kindes, der weder den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt noch die Voraussetzungen
G erfüllt, auszuzahlen. Außerdem war die Zulassung der Revision wegen der divergierenden Rechtsauffassung
FG Bremen im Urteil vom 10. November 2011 (3 K 26/11, in juris) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geboten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.