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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 311/11 Urteil Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen falscher Aus

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen falscher Auskunft über das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht Orientierungssatz Bei einer Verletzung von Be

§ 249Rn.

30 ). Danach gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte. Das trifft nicht nur für den Bereich des Deliktsrechts, sondern auch im Vertragsrecht zu. Auch hier muss der Schaden nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist und bestimmt war ( BGH 03. Dezember 1991 - XI ZR 300/90 - NJW 1992, 555, zu III 3 der Gründe; Palandt BGB 69. Aufl.

§ 249Rn.

29, 30 ). Bei einer Verletzung von Beratungs-, Aufklärungs- und Auskunftspflichten entscheidet hiernach ebenfalls der Schutzzweck über den Haftungsumfang. Maßgeblich hierfür ist, ob eine umfassende Beratung bzw. Aufklärung über alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte geschuldet war oder lediglich im Rahmen der Vertragverhandlungen die Verpflichtung bestand, die erbetene Auskunft über eine konkrete Einzelfrage, die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Vertragsschluss stand, richtig zu erteilen ( vgl. hierzu BGH 03. Dezember 1991 - XI ZR 300/90 - NJW 1992, 555, zu III 4 a und b der Gründe; Palandt BGB 69. Aufl.

§ 249Rn. 30 ) . Randnummer 46

(2)Im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Parteien über den Abschluss des beabsichtigten Teilzeitvertrages beschränkte sich die Pflicht der Beklagten darauf, die von der Klägerin konkret gestellte Frage, ob sie bei der von ihr beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung bei der Beklagten von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit ist, nicht falsch zu beantworten. Eine umfassende Beratung der Klägerin über alle in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkte war von der Beklagten hingegen nicht geschuldet und auch nicht übernommen worden. Die von der Beklagten erteilte Auskunft bezweckte nach den Umständen nicht mehr, als der Klägerin die Gewissheit zu verschaffen, die Teilzeitbeschäftigung bei der Beklagten ohne Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben zu können. Insbesondere hatte die Beklagte die Klägerin nicht dahingehend zu beraten, auf welche Weise sie sozialversicherungsrechtlich auf Dauer eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht erreichen kann. Die Beklagte hat der Klägerin für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien - trotz der für sie bestehenden gesetzlichen Krankenversicherungspflicht - den in § 6 des Arbeitsvertrages vorgesehenen Zuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt und keine Abzüge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommen, sondern auch den Arbeitnehmeranteil der Klägerin übernommen. Damit hat die Beklagte den Zustand hergestellt, auf dessen Bestehen die Klägerin aufgrund der ihr erteilten Auskunft vertraut hat. Die Pflicht der Beklagten zur Erteilung einer richtigen Auskunft bezog sich auf eine konkrete Einzelfrage im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Abschluss eines Teilzeitvertrages zwischen den Parteien und war darauf beschränkt, Nachteile zu verhindern, die durch eine "Doppelversicherung" der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Parteien eintreten. Das Risiko etwaiger nachteiliger Auswirkungen, die eine Teilzeitbeschäftigung im Hinblick auf eine von der Klägerin gewünschte dauerhafte Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht haben kann, hat die Beklagte bei wertender Betrachtung mangels umfassender Beratungspflicht nicht zu tragen. Die Beklagte braucht nicht dafür einzustehen, dass die Klägerin auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien eine Teilzeitbeschäftigung ohne gesetzliche Krankenversicherungspflicht ausüben kann. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, sich ggf. bei einer dafür zuständigen Stelle umfassend über alle sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkte beraten zu lassen. Randnummer 47 2. Danach ist auch der Feststellungsantrag zu 2) unbegründet. Randnummer 48 Eine Schadenersatzpflicht kann grundsätzlich Rechtsverhältnis iSv. § 256 ZPO und Gegenstand einer darauf gerichteten Feststellungsklage sein. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre ( BAG 10. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 - NZA 2003, 487, zu II 1 der Gründe ). Randnummer 49 Der Feststellungsantrag zu 2) ist - anknüpfend an den auf den Zeitraum von Januar bis Dezember 2010 bezogenen Leistungsantrag zu 1) - auf Ersatz des zukünftigen materiellen Schadens der Klägerin gerichtet, der ihr infolge der falschen Auskunft der Beklagten zur Verpflichtung ihrer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht. Randnummer 50 Gemäß den obigen Ausführungen haftet die Beklagte aufgrund der behaupteten falschen Auskunft für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 30. Juni 2010 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für etwaige Nachteile der Klägerin aufgrund einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Deshalb ist der zukunftsbezogene Feststellungsantrag zu 2) ebenfalls unbegründet. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 52 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

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