G unterworfen werden. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Einnahmen aus dem Verkauf von Lotterielosen dem allgemeinen oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
2 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz unterliegen. Randnummer 2 Die Klägerin ist ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Verein.
der Satzung fördert sie ausschließlich und unmittelbar mildtätige, kirchliche, religiöse und wissenschaftliche sowie als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke (Bl. 22 d. PrA.). Einen Großteil der Fördermittel erzielt die Klägerin im Streitjahr wie in den Vorjahren durch den Verkauf von Adventskalendern, die mit individuellen Gewinnnummern versehen sind und jeweils zugleich ein individuelles Gewinnlos darstellen. Die Ausspielung umfasste im Streitjahr 7.000 Adventskalender bzw. Gewinnlose. Mit dem Verkauf der Kalender wurden Gewinnchancen für teils hochwertige Preise eingeräumt, welche von Personen und Unternehmen gestiftet wurden. Insgesamt standen knapp über 400 Gewinne im Gesamtwert von rund 25.000 Euro zur Verlosung an. Zur Veranschaulichung wird auf Anlage 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom
zahlungsaufforderung in Höhe von 3.692,08 Euro. Randnummer 5 Die Klägerin erhob am
der am 19. Dezember 2006 in Kraft getreten geänderten Fassung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 3 UStG sei für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes zunächst Voraussetzung, dass ein Zweckbetrieb vorliege, wobei es unbeachtlich sei, ob sich die Zweckbetriebseigenschaft aus § 65 Abgabenordnung oder aus § 68 Abgabenordnung ergebe. Daneben dürfe der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch Umsätze dienen, die im unmittelbaren Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer stünden bzw. die Körperschaft müsse mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklichen. Letztere beiden Voraussetzungen müssten nicht kumulativ erfüllt sein. Die Klägerin sei ein Zweckbetrieb im Sinne des § 68 Nr. 6 Abgabenordnung, da die Lotterie von der zuständigen Behörde genehmigt worden sei und der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich der Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke diene. Der Gesetzeswortlaut erfordere nicht, dass bei einem Zweckbetrieb
6 Abgabenordnung ein gemeinnütziger Zweck selbst verwirklicht werde. Dies wäre bei einer Lotterieveranstaltung auch schlechterdings unmöglich. Das Wort "unmittelbar" sei im Zusammenhang mit den Worten "verwendet" zu lesen und müsse im Sinne eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Reinertragsverwendung zu den begünstigten Zwecken gesehen werden. Diese Auffassung werde auch durch die historische Gesetzesentwicklung gestützt. § 68 Nr. 6 Abgabenordnung habe in der vorherigen, vor dem Jahr 2000 geltenden Fassung, einen Zweckbetrieb bei einer Lotterie bejaht, wenn die Lotterie von der zuständigen Behörde genehmigt und die Lotterie von einer steuerbegünstigten Körperschaft zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken veranstaltet worden sei. Zudem hätten pro Jahr höchstens zwei solcher Veranstaltungen stattfinden dürfen. Durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 sei einer Änderung des Wortlauts erfolgt (Bl. 21 d. PrA.). Die Aufhebung der zahlenmäßigen Begrenzung der Lotterieveranstaltungen auf zwei pro Jahr habe dazu gedient, Lotterieveranstaltungen wie "Aktion Sorgenkind" unter die gesetzliche Zweckbetriebsfiktion fallen zu lassen. Eine weitergehende Änderung sei ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht beabsichtigt. Zweifellos seien die vorgenannten Fernsehlotterien keine Einrichtungen, die gemeinnützige Zwecke in eigener Person verwirklichten. Maßgebend für die Zweckbetriebseigenschaft sei daher auch in diesen Fällen
der Gesetzesänderung nur die unmittelbar und ausschließliche Verwendung des Lotteriereinertrages zu begünstigen Zwecken (Bl. 21 d. PrA.). Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom
G, sondern mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%
G versteuert werden. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Der Beklagte verweist hinsichtlich seiner Klageerwiderung vollumfänglich auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung (Bl. 33 d. PrA.). Randnummer 10 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Klage ist begründet. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom
der Begriffbestimmung des § 65 Abgabenordnung liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Daneben definiert bzw. fingiert die Abgabenordnung in den §§ 66 bis 68 Abgabenordnung weitere Einrichtungen und Veranstaltungen als Zweckbetriebe, ohne dass die Voraussetzungen des § 65 Abgabenordnung und hierbei insbesondere das Merkmal der Wettbewerbswirkung erforderlich sind. Diese in §§ 66 bis 68 Abgabenordnung bestimmten sogenannten Katalog-Zweckbetriebe gehen der allgemeinen Regelung des § 65 Abgabenordnung als leges speciales vor (BFH Urteil vom 29. Januar 2009, V R 46/06, BStBl. II 2009, 560). Es handelt es sich hierbei u.a. um Grenzfälle, für die durch die gesetzliche Regelung eine eindeutige Rechtslage geschaffen wurde (Widmann, in Pflückebaum/Malitzky/Widmann, Kommentar zum UStG, § 12 Abs. 2 Rn. 1322). Randnummer 13 Einen solchen Zweckbetrieb stellen
6 Abgabenordnung die von den zuständigen Behörden genehmigten Lotterien und Ausspielungen dar, die eine steuerbegünstigte Körperschaft veranstaltet, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung für mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Randnummer 14 Während bis zum Jahr 2006 solchen Zweckbetrieben automatisch die Steuerermäßigung
G zugesprochen wurde, ist durch Artikel 7 Nr. 5 des Jahressteuergesetz 2007 die Steuerermäßigung durch einen neu eingeführten Satz 3 in § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht worden (JStG 2007 vom 18. Dezember 2006, BGBl. I 2006, 2895). Ziel der Gesetzesänderung war es, ungerechtfertigte Steuer- und weitreichende Wettbewerbvorteile durch Gestaltungsmodelle zu verhindern, die in erster Linie der Erzielung von Steuervorteilen und weniger der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks dienten (Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Entwurfs eines Jahressteuergesetz 2007, BT-Drs. 16/2712, S. 75). Beispielhaft werden in diesem Zusammenhang Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB IX genannt, welche zwar nur wenige Schwerbehinderte beschäftigten, aber bedeutende Umsätze durch Lieferung hochwertiger Wirtschaftsgüter erwirtschaften (siehe dazu ausführlich: Leisner, DB 2007, 1047 - 1053). Randnummer 15 Danach gilt die Steuerermäßigung nunmehr nur noch, wenn - der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit den, dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden (Satz 3 Alternative 1) oder, - wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht (Satz 3 Alternative 2). Randnummer 16 Der Zweckbetrieb darf folglich nicht in erster Line dazu bestimmt sein, der Körperschaft zusätzliche Einnahmen durch solche Leistungen zu verschaffen, die auch andere, nicht steuerbegünstigte Unternehmer ausführen könnten, es sei denn, dass Körperschaft die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke mit ihren Leistungen selbst verwirklicht (BT-Drs. 16/3368, S. 3). Randnummer 17 Da
der Regelung des § 65 Nr. 3 Abgabenordnung das Vorliegen eines Zweckbetriebs bereits voraussetzt, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht zu anderen, nicht begünstigen Betrieben in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, ist der Anwendungsbereich von Satz 3 bereits vom Sinn und Zweck nur auf die sogenannten Katalog -Zweckbetriebe im Sinne der §§ 66 bis 68 Abgabenordnung beschränkt. Zudem wird in der zweiten Alternativen des Satzes 3 ausdrücklich auf die Katalogzweckbetriebe Bezug genommen. Entsprechend äußert sich auch der Finanzausschuss des Bundestages zur Gesetzesänderung (BT-Drs. 16/3368, S. 23 ). Randnummer 18 Die im Streitjahr erstmals zur Anwendung kommende Neuregelung der Vorschrift § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 3 UStG lässt sich daher wie folgt zusammenfassen: Soweit eine Körperschaft mit den Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst verwirklicht, kommt der ermäßigte Steuersatz uneingeschränkt zu Anwendung, anderenfalls nur, wenn die damit erzielten steuerbegünstigten Einnahmen nicht den eigentlichen (und alleinigen) Zweck verfolgen, im Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten Unternehmen einen Vorteilen zu haben (Widmann in: Pflückebaum/Malitzky/Widmann, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 12 Nr. 1214/4). II. Randnummer 19 1. Der Verkauf der Adventskalenderlotterielose ist eine steuerbare, steuerpflichtige Leistung. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 9b UStG der im Streitjahr geltenden Fassung kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da ausweislich des Schreibens des Finanzamts Koblenz die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von der Lotteriesteuer vorliegen. Randnummer 20 2. Bei den Umsätzen aus dem Verkauf von Adventskalenderlosen ermäßigt sich der Steuersatz
G in der im Streitjahr geltenden Fassung auf 7%, da es sich um Einnahmen aus einen Zweckbetrieb
6 Abgabenordnung handelt, die nicht mit der Zielsetzung vorgenommen wurden, in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer zu stehen. Randnummer 21 a. Führt wie vorliegend, ein gemeinnütziger Verein eine Lotterie durch, deren Erlös gemeinnützigen Zwecken zugute kommen soll, handelt es sich zwar dem Grunde
bei diesen Einnahmen um solche aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 Abgabenordnung). Unter den Voraussetzungen des § 68 Nr. 6 Abgabenordnung können solche Einnahmen jedoch im Rahmen eines Zweckbetriebes erfolgen, mit der Folge, dass der Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes
G eröffnet ist. Randnummer 22 aa.
6 Abgabenordnung ist ein Zweckbetrieb auch eine Lotterie und Ausspielung, wenn sie zum einen von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und zum anderen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird. Randnummer 23 Beim Verkauf der Adventskalender mit individueller Losnummer handelt es sich um eine Lotterie, die durch die damals zuständige Behörde, der Stadt W, mit Bescheid vom 21. Juni 2007 genehmigt wurde (Bl. 25 d. PrA.). Der aus der Lotterie erzielte Reinertrag wurde auch unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann das Wort "unmittelbar" i.S.d. § 68 Nr. 6 Abgabenordnung nicht i.S.d. § 57 Abgabenordnung ausgelegt werden. Dies würde voraussetzen, dass die Klägerin mit diesen Einnahmen ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst verwirklichen müsste. Dies ist jedoch, wie die Klägerin zutreffend ausführt, für eine Lotterie schlechterdings nicht denkbar. Vielmehr dient der Verkauf der Lose nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck, als der Reinertrag unmittelbar weiteren Förderprojekten zugewandt wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung für die Neufassung des § 68 Nr. 6 Abgabenordnung durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 sollte durch eine Überarbeitung der Vorschrift sichergestellt werden, dass Fernsehlotterien wie z.B. "Aktion Sorgenkind" und "Die goldene Eins" mit wöchentlichen und monatlichen Ziehungen und Einnahmen in Millionenhöhe als Zweckbetriebe i.S.d. § 68 Nr. 6 Abgabenordnung angesehen werden. Diese Fernsehlotterien verwirklichen durch den Verkauf der Lose regelmäßig nicht den gemeinnützigen Zweck eines Zweckbetriebs unmittelbar, sondern geben den Reinerlös weiter an als gemeinnützig anerkannte Veranstaltungen und Einrichtungen. Insofern spricht auch der Wille des historischen Gesetzgebers dafür, das Wort "unmittelbar" in § 68 Nr. 6 Abgabenordnung im Sinne von zeitlich unmittelbar zu verstehen ist. Randnummer 24 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist daher nicht erforderlich, dass der Losverkauf als solcher unmittelbar der Verwirklichung des steuerbegünstigten Satzungszwecks dient. Entscheidend ist vielmehr, dass der durch den Lotterieverkauf erzielte Reinertrag (zeitlich) unmittelbar zur Förderung von mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird (so auch Koss, UVR 2008, 155). Dies ist vorliegend der Fall, da der Reinerlös aus dem Lotterieverkauf im Januar 2008 dem Klinikum W und damit einer als gemeinnützig geführten GmbH zum Kauf eines Navigationsgeräts für den Einsatz bei Hüftgelenkoperationen bzw. dem gemeinnützigen Verein "..." zur Schülerförderung zur Verfügung gestellt wurde. Da der Verkauf der Adventskalenderlose damit einen Zweckbetrieb
6 Abgabenordnung darstellt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen des § 65 Abgabenordnung gegeben sind. Wie bereits dargestellt, geht die Vorschrift des § 68 Abgabenordnung der Regelung des § 65 Abgabenordnung als lex specialis vor. Insoweit kann auch nicht auf die Ausführung des Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2009 (6 K 1351/06, DStRE 2010, 549) zurückgegriffen werden, da dort das Vorliegen eines Zweckbetriebs
G setzt in seiner im Streitjahr gültigen Fassung neben dem Vorliegen eines Zweckbetriebs voraus, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb zu Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, die dem allgemeinem Steuersatz unterliegen oder, dass die Körperschaft mit ihren Leistungen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht. Randnummer 26 Wie bereits dargestellt, kann die Klägerin durch den Verkauf von Losen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nicht selbst verwirklichen. Erst der Reinertrag kann für solche Zwecke eingesetzt werden. Insofern kommt die Gewährung der Steuerermäßigung nur in Betracht, soweit der Verkauf der Lose nicht in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen Lotterien steht, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Vorliegend wird von beiden Beteiligten eingeräumt, dass der Verkauf der Adventskalenderlose nicht im Wettbewerb zu Leistungen anderer Unternehmer steht, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Eine solche Wettbewerbswirkung ist auch für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, zumal Lotterien in der Regel
G von der Umsatzsteuer befreit sind, sofern sie der Lotteriesteuer unterliegen. Eine Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der Gewährung des ermäßigten Steuersatzes ist daher nicht ersichtlich. Allein das ist jedoch die Voraussetzung für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 3
G von der Umsatzsteuer befreit sind. III. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.