Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach Ablauf der Festsetzungsfrist Leitsatz Der Ablauf der Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch führt dazu, dass sich ein zuvor erlassener Vorauszahlungsbescheid i.S.
2 AO, "auf andere Weise" erledigt. Geleistete Vorauszahlungen sind daher, sofern vor Eintritt der Festsetzungsverjährung kein Jahressteuerbescheid ergangen ist, nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten. Die Vorschrift des § 171 Abs. 14 AO steht dem Ablauf der Festsetzungsfrist bei einer solchen Fallgestaltung nicht entgegen (Rn.19) (Rn.21) (Rn.24) . Orientierungssatz
Vorauszahlungsbescheiden „auf andere Weise“ im Sinne
2 AO nur in Fällen angenommen worden, in denen die Finanzbehörde Jahressteuerbescheide erlassen habe, die wegen bereits eingetretener Festsetzungsverjährung später wieder aufgehoben worden seien. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 18 1. Der Antrag des klägerischen Prozessbevollmächtigten, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 08. Februar 2012 aufzuheben, war abzulehnen. Es wurden keine erheblichen Gründe i.S.
1 ZPO vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht. Die Verhinderung eines Prozessvertreters stellt keinen "erheblichen Grund" i.S.
1 ZPO dar, wenn die Prozessvollmacht – wie hier (vgl. Bl. 45 d. PA) - einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden könnte (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 22. Dezember 1997, X B 23/96, BFH/NV 1998, 726). Soweit der Unterzeichner des Terminsaufhebungsantrags vorträgt, er habe
dem Termin „soeben erst Kenntnis erlangt“, ist dies vor dem Hintergrund der bereits seit längerem bekannten schweren Erkrankung des Rechtsanwalts Dr. O nicht nachvollziehbar und wohl nur durch Mängel in der Büroorganisation zu erklären. Randnummer 19 2. Entgegen der Ansicht des Beklagten haben sich die Vorauszahlungsbescheide mit dem Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem dadurch bedingten Erlöschen des Steueranspruchs (§ 47 AO) „auf andere Weise“ i.S.
2 AO erledigt. Damit ist der rechtliche Grund für die Vorauszahlungen weggefallen; diese sind folglich zu erstatten (§ 37 Abs. 2 AO). Randnummer 20 Soweit ein Teil des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung meint, ein Vorauszahlungsbescheid bleibe auch dann Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vorauszahlungen, wenn wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist kein Jahressteuerbescheid mehr ergehen könne (vgl. Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 37, Rz. 49; Drenseck, in Schmidt, EStG, 30. Auflage, § 37, Rz. 1; Drüen, in Tipke/Kruse, AO, § 37, Rz. 45; Brockmeyer, in Klein, AO, 9. Auflage, § 37, Rz. 7; Stolterfoht, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 37, Rz. A 18; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 1995, 3 K 149/91, EFG 1995, 1039), kann dem wegen des vorläufigen Regelungscharakters
Vorauszahlungsbescheiden nicht gefolgt werden (a.A. auch Güroff, in Beermann/Gosch, AO, § 124, Rz. 14.2; Koops/Scharfenberg, DStR 1995, 552; Niedersächsisches FG, Urteil vom
S 3/93, BStBl II 1995, 730). Gleiches muss nach Ansicht des Senats gelten, wenn ein Jahressteuerbescheid nicht mehr ergehen kann, weil der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nach § 47 AO erloschen ist. Denn die Regelungswirkung eines Vorauszahlungsbescheids ist
vornherein sachlich und zeitlich begrenzt. Steht fest, dass es zu keiner endgültigen Festsetzung der Steuerschuld und damit auch zu keiner Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG mehr kommen kann, wird die in dem Vorauszahlungsbescheid enthaltene vorläufige Regelung gegenstandslos. Der Vorauszahlungsbescheid erledigt sich dann i.S.
2 AO „auf andere Weise“ mit der Folge, dass der Rechtsgrund für die Vorauszahlungen entfällt und diese gemäß § 37 Abs. 2 AO zu erstatten sind. Randnummer 22 Entgegen der Ansicht
Stolterfoht (in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, aaO) bleibt auch die Vorauszahlungsschuld nicht weiterhin die causa für die erbrachten Vorauszahlungen. Denn die Vorauszahlungsschuld kann aufgrund ihres vorläufigen Charakters nicht fortbestehen, wenn die endgültige Steuerschuld bereits gemäß § 47 AO wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen ist. Anderenfalls würden dem Fiskus Einnahmen verschafft, die ihm wegen § 47 AO endgültig nicht geschuldet werden, was nicht dem Zweck
Vorauszahlungen entspricht (vgl. Niedersächsisches FG, aaO). Ziel der Erhebung
Vorauszahlungen ist es insbesondere nicht, die Finanzverwaltung des Risikos der rechtzeitigen Steuerfestsetzung zu entheben (Koops/Scharfenberg, aaO). Randnummer 23 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Festsetzung einer Vorauszahlung um eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung handelt (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO) und der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. Soweit z.T. angenommen wird, der Vorauszahlungsbescheid werde mit Ablauf der Festsetzungsfrist zu einem „endgültigen“ Bescheid mit der Folge, dass er Rechtsgrund für die geleisteten Vorauszahlungen bleibe (so Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO; Brockmeyer, in Klein, aaO), wird übersehen, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht zu einer Änderung des vorläufigen Regelungscharakters des Vorauszahlungsbescheids führt, sondern lediglich bewirkt, dass die Steuerfestsetzung nicht mehr nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO aufgehoben oder geändert werden kann (vgl. auch BFH, Urteil vom
Einkommensteuer-Vorauszahlungen allerdings gleichwohl ablehnt, wenn die Jahressteuer nicht mehr festgesetzt werden kann). Denn § 171 Abs. 14 AO soll verhindern, dass Steuerpflichtige Zahlungen, die sie bereits aufgrund eines Steuerbescheids geleistet haben, später mit der Behauptung zurückfordern können, der Steuerbescheid sei nicht wirksam bekannt gegeben worden, wenn das Finanzamt wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung die Steuerfestsetzung nicht durch wirksame Bekanntgabe des Steuerbescheids nachholen könnte (vgl. BT-Drucksache 10/1636, 44). Auf die vorliegende Fallgestaltung passt die Vorschrift hingegen nicht. Sie muss daher vor dem Hintergrund der Motive des Gesetzgebers eng ausgelegt werden. Ein mit dem Steueranspruch „zusammenhängender“ Erstattungsanspruch i.S.
14 AO liegt deshalb nicht vor, wenn dieser nicht die Erstattung
Zahlungen auf die (endgültige) Steuerschuld, sondern die Erstattung
Vorauszahlungen betrifft. Hierfür spricht auch, dass die Finanzverwaltung – anders als in dem o.g. Fall – nicht schutzwürdig ist, wenn sie den Steueranspruch aufgrund eigener Versäumnisse verjähren lässt. Im Übrigen ist zu beachten, dass der auf die geleisteten Vorauszahlungen gerichtete Erstattungsanspruch – nach hier vertretener Auffassung – mit Ablauf der Festsetzungsfrist entsteht und deshalb nicht zur Verlängerung eben dieser bereits abgelaufenen Festsetzungsfrist führen kann. Die gegenteilige Annahme beruht auf einer unzulässigen Umkehrung der Normaussage (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht vom 01. April 2003, aaO). Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Abwendungsbefugnis auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 26 Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 1. Alt. FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.