Vereinbarkeit einer Erschwerniszulage mit § 3 FahrpersStG - betriebliche Übung - einseitige Verschlechterung - Verwirkung Leitsatz Erschwerniszulagen, die nicht in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke oder den beförderten Gütermengen gezahlt werden, fallen jedenfalls dann nicht unter das Verbot des § 3 Abs. 1 FPersG, wenn hiermit keine Anreize für die Fahrer zur Erhöhung ihrer Beförderungs- oder Fahrleistungen geschaffen werden. Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 06.12.2011, 3 Sa 331/11 , das vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 642/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 18. März 2011, 2 Ca 3197/09, Urteil nachgehend BAG, 15. Mai 2012, 10 AZN 642/12, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. März 2011 - 2 Ca 3197/09 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.469,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 162,00 € seit 01.04.2009, 108,00 € seit 01.05.2009, 135,00 € seit 01.06.2009, 270,00 € seit 01.08.2009, 362,00 € seit 01.09.2009, 439,00 € seit 01.10.2009, 439,00 € seit 01.11.2009, 285,00 € seit 01.12.2009, 439,00 € seit 01.01.2010, 516,00 € seit 01.03.2010, 1.055,00 € seit 01.04.2010, 516,00 € seit 01.05.2010, 439,00 € seit 01.06.2010, 131,00 € seit 01.07.2010, 747,00 € seit 01.08.2010, 901,00 € seit 01.09.2010, 285,00 € seit 01.10.2010, 593,00 € seit 01.11.2010, 362,00 € seit 01.12.2010 und 285,00 € seit 01.01.2011 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour 77,00 € pro Tour zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger weitere 1.377,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 432,00 € seit 01.08.2008, 243,00 € seit 01.09.2008, 216,00 € seit 01.10.2008, 108,00 € seit 01.11.2008, 189,00 € seit 01.12.2008 und 189,00 € seit 01.01.2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Zahlung von Zulagen für sog. Doppel- und Außerkreistouren. Randnummer 2 Der Kläger ist im Betrieb der Beklagten seit 1. Oktober 1993 als Kraftfahrer beschäftigt. Ihm wurde - ebenso wie allen anderen Fahrern - seit seiner Einstellung bis zum 30. Juni 2008 für sog. Doppel- und Außerkreistouren eine Zulage in Höhe von zunächst 150,00 DM brutto und dann - nach der Euro-Einführung - in Höhe von 77,00 € brutto pro Tour gezahlt. Eine Doppeltour liegt vor, wenn an einem Tag zwei Touren gefahren werden. Eine Außerkreistour ist anzunehmen, wenn die einfache Fahrtstrecke mehr als 250 km beträgt. Randnummer 3 Ab dem 01. Juli 2008 nahm die Beklagte eine Kürzung der Zulagen vor. Hierzu teilte die Beklagte ihren Fahrern mit Schreiben vom 27. Juni 2008 folgendes mit: Randnummer 4 " Hallo meine Herren Fahrer!!! Nachdem mehrere Gespräche in der Angelegenheit Umgestaltung der Spesen mit nahezu allen Fahrern geführt wurden, möchten wir Ihnen nachfolgend die Änderungen zum 01.07.2008 zusammengefasst mitteilen: Die Zulage für eine Doppeltour beträgt 50,00 Euro Die bisherigen Außer-Kreisfahrten werden komplett gestrichen. Als Ersatz gibt es eine neue Kundenliste (siehe Kopie im Anhang), für die eine Vergütung von 50,00 Euro pro Tour gezahlt wird. Die Spesen werden nur noch steuerfrei in der jeweiligen Abwesenheitszeit gezahlt, d.h. keine zu versteuernden Spesen mehr. Für wirtschaftliches Fahrverhalten (Sommer 31ltr./Winter 32ltr.) wird pro Fahrer und Monat eine Vergütung von 50,00 Euro gezahlt. Für die Rückführung von guten IBC`s (PackOne), die den Annahmebedingungen entsprechen, wird eine Vergütung von 1,00 Euro pro Stück gezahlt. Diese Vergütungen werden komplett gesammelt und am Ende des Monats durch die Anzahl der Fahrer geteilt. Für Rückführungen, die nicht den Annahmebedingungen entsprechen, wird der verschuldende Fahrer mit 5,00 Euro pro Stück belastet. Für unfallfreies Fahren wird am Jahresende (Gehalt Januar 2009) eine Prämie von Euro 150,00 ausgezahlt. Die oben erwähnten Zulagen und Prämien gelten als zu versteuerndes Einkommen. Die LKW-Waschstraße ist bei der Firma R., M. (Industriegebiet) an der A48 einmal pro Woche anzufahren. Hier haben wir einen Probevertrag bis zum 31.07.2008 abgeschlossen. Das Telefonieren unter den Kollegen wird durch einen neuen Vertrag mit der Telekom gebührenfrei möglich sein." Randnummer 5 Ab dem 01. August 2009 wurden die Zulagen für Doppel- und Außerkreistouren von der Beklagten ersatzlos gestrichen. Diesbezüglich erhielt der Kläger folgendes Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2009: Randnummer 6 "(…) wie Sie wissen, befindet sich Deutschland und nahezu die ganze Welt nach wie vor in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Leider ist auch kurzfristig keine deutliche Verbesserung erkennbar. Diese gesamtwirtschaftliche Situation hat natürlich auch Einfluss auf die geschäftliche Lage von p. A-Stadt. Bisher konnten wir zwar Entlassungen von fest angestellten Mitarbeitern abwenden, wir sind jedoch weiterhin gezwungen, Maßnahmen hinsichtlich Kosteneinsparungen zu treffen. Aus diesem Grund müssen wir leider die bisherigen, freiwillig gezahlten Zulagen für Doppeltouren und Außerkreistouren ersatzlos streichen. Diese Maßnahme erfolgt mit Wirkung zum 1. August 2009 . Wie bisher erhalten Sie nach wie vor Prämien für Treibstoffsparende Fahrweise, unfallfreies Fahren, sowie für die Übernahme von wieder verwendbaren IBCs. Auch hat sich die Geschäftsleitung dazu entschlossen, in Ihrem Fall das Festgehalt um € 100,00 pro Monat zu erhöhen. Diese Erhöhung des Festgehaltes soll Ausdruck unserer Zufriedenheit mit Ihrer Leistung sein und auch einen Ausgleich zum Verlust der Zulage darstellen. Abschließend hoffen wir auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage in naher Zukunft und freuen uns auf weiterhin gute Zusammenarbeit mit Ihnen." Randnummer 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 06. Oktober 2009 forderte der Kläger die Beklagte zur Nachzahlung der bis dahin fälligen Zulagen auf. Randnummer 8 Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage begehrt der Kläger für die Zeit ab März 2009 die zuvor in Höhe von 77,00 € brutto gezahlten Zulagen für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour und macht die sich hiernach ergebenden (Differenz-)Beträge für die von ihm aufgeführten Tage (unter Anrechnung des als Ausgleich für den Verlust der Zulagen erhaltenen Betrags in Höhe von 100,00 € brutto pro Monat ab 01. August 2009) geltend. Randnummer 9 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die einseitige Kürzung bzw. Einstellung der aufgrund betrieblicher Übung gewährten Zulagen sei unwirksam. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei keine Vertragsänderung durchgeführt worden. Es liege bereits kein annahmefähiges Angebot auf Änderung oder Einstellung der betrieblichen Übung vor. Die Beklagte habe die im Schreiben vom 27. Juni 2008 angekündigte Kürzung der Zulagen einseitig vorgenommen, worüber die Fahrer ihren Unmut auch deutlich zum Ausdruck gebracht hätten. Er habe sich auch nicht konkludent mit der Kürzung einverstanden erklärt. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe er lediglich bei Auszahlung eines Teils der Spesen in bar den Erhalt des Barbetrages mit seiner Unterschrift quittiert. Die vorgegebenen Änderungen seien lediglich von der Beklagten und nicht von beiden Vertragsparteien praktiziert worden. Die vereinbarte Zulagenregelung sei nicht wegen Verstoßes gegen § 3 FPersG unwirksam, weil hierdurch die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt sei. Die Zulage sei allein davon abhängig, ob den Fahrern vom Disponenten eine sog. Doppel- oder Außerkreistour übertragen werde. Die Fahrer könnten durch ihr Fahrverhalten keinerlei Einfluss darauf nehmen, wann diese Zulage anfalle. Entgegen der Darstellung der Beklagten seien auch keinerlei Ziele der Zulagen in irgendeiner Besprechung bekundet worden. In Bezug auf die von der Beklagten angeführte Besprechung vom 13. Dezember 2008 sei dies schon deshalb unglaubhaft, weil die Entlohnung von Doppel- und Außerkreistouren auch bereits zuvor bestanden habe und nicht ersichtlich sei, weshalb anlässlich einer Kürzung die Ziele der Zulagen erläutert werden sollten. Unabhängig davon könne sich die Beklagte gemäß § 242 BGB ohnehin nicht auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung berufen. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.200,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 162,00 EUR brutto seit dem 01.04.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 108,00 EUR brutto seit dem 01.05.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 135,00 EUR brutto seit dem 01.06.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 270,00 EUR brutto seit dem 01.08.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 462,00 EUR brutto seit dem 01.09.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 539,00 EUR brutto seit dem 01.10.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 539,00 EUR brutto seit dem 01.11.2009 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 285,00 EUR brutto seit dem 01.12.2009 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour 77,00 EUR pro Tour zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.744,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 439,00 EUR brutto seit dem 01.01.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 516,00 EUR brutto seit dem 01.03.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 1.055,00 EUR brutto seit dem 01.04.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 516,00 EUR brutto seit dem 01.05.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 439,00 EUR brutto seit dem 01.06.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 131,00 EUR brutto seit dem 01.07.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 747,00 EUR brutto seit dem 01.08.2010 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 901,00 EUR brutto seit dem 01.09.2010 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.525,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 285,00 EUR brutto seit dem 01.10.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 593,00 EUR brutto seit dem 01.11.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 362,00 EUR brutto seit dem 01.12.2010 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 285,00 EUR brutto seit dem 01.01.2011 zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie hat erwidert, die Parteien hätten hinsichtlich der Zulagenregelung eine Vertragsänderung durchgeführt. Bereits ab dem Frühjahr 2008 habe ihr zuständiger Vertriebsleiter verschiedene Gespräche mit den betroffenen Fahrern geführt, um deutlich zu machen, dass angesichts zurückgehender Erträge in ihrem Geschäft Sparmaßnahmen unvermeidlich seien. Die vorbesprochenen Änderungen, die nach den geführten Gesprächen in dem Schreiben ihrer Geschäftsleitung vom 27. Juni 2008 zusammengefasst seien, hätten alle Fahrer akzeptiert. In der Folgezeit hätten die Fahrer jeweils nach dem neuen Abrechnungssystem die monatlichen Abrechnungsbögen erstellt sowie zur Auszahlung vorgelegt und die empfangenen Spesen jeweils quittiert. In der Besprechung vom 13. Dezember 2008 sei u.a. auch die geänderte Zulagenregelung ab dem 01. Juli 2008 besprochen worden, ohne dass die Fahrer der geänderten Regelung etwa widersprochen hätten. Die ab dem 01. Juli 2008 praktizierte Zulagenregelung sei in das Vertragsverhältnis der Parteien eingeflossen. Unabhängig davon fehle es schon an einer wirksamen Anspruchsgrundlage, weil die vom Kläger reklamierte Zulagenregelung wegen Verstoßes gegen § 3 FPersG nichtig sei. Entgegen der Darstellung des Klägers könne keine Rede davon sein, dass die Zulagen das Fahrverhalten nicht beeinflussen würden. Tatsächlich sei die Zulagenregelung nämlich ausschließlich deshalb eingeführt worden, um die Fahrer anzuhalten, auch bei Doppeltouren und Außerkreisfahrten regelmäßig täglich mit dem LKW wieder zur Plattform nach A-Stadt zurückzukehren, um den nahtlosen Umschlag für den nächsten Tag zu gewährleisten. Dass dieses Ziel tatsächlich im Vordergrund gestanden habe, sei von ihr in der Besprechung vom 13. Dezember 2008 ausdrücklich hervorgehoben worden. Randnummer 15 Mit Urteil vom 18. März 2011 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die aufgrund betrieblicher Übung zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung über die Zahlung von Zulagen für Doppel- und Außerkreistouren wegen Verstoßes gegen § 3 FPersG nach § 134 BGB nichtig sei. Denn es handele sich um Zuschläge für zurückgelegte Fahrstrecken. Bei derartigen Zahlungen von Zulagen für Doppel- und Außerkreistouren könne nicht ausgeschlossen werden, dass Fahrer versuchten, schneller als erlaubt zu fahren, um die problemlose und schnelle Durchführung von Doppel- und Außerkreistouren zu ermöglichen, um dann auch am nächsten Tag wieder die Zuweisung von Doppel- bzw. Außerkreistouren zu erlangen. Derartige Zahlungen seien grundsätzlich geeignet, das Fahrverhalten der Fahrer zu beeinflussen, wodurch auch die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigt werden könnte. Im Ergebnis seien jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan oder bewiesen, dass derartige Zulagen wirklich nicht geeignet wären, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen. Im Ergebnis sei bei den betreffenden Zulagen davon auszugehen, dass es sich um verbotene Zulagen im Sinne des § 3 FPersG handele, so dass die konkludente Vereinbarung derartiger Zahlungen nichtig sei. Randnummer 16 Gegen das ihm am 24. Mai 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 01. Juli 2011 eingegangen, begründet. Mit Schriftsatz vom 21. November 2011 hat er im Wege der Klageerweiterung die begehrten Zulagen auch für die von ihm aufgeführten Doppel- und Außerkreistouren in den Monaten Juli bis Dezember 2008 geltend gemacht. Randnummer 17 Der Kläger trägt vor, die gezahlten Zulagen seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht geeignet, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen. Weder die Gewährung der Zulagen für die bereits vor Antritt feststehenden Touren noch deren Höhe könne durch das Fahrverhalten beeinflusst werden. Entgegen der unzutreffenden Darstellung der Beklagten würden die Zulagen für die sog. Doppel- oder Außerkreistour unabhängig davon gezahlt, ob die Fahrer noch am selben Tag wieder zur Betriebsstätte zurückkehrten. Im Hinblick darauf, dass nicht die Rückkehr, sondern der bloße Fahrtantritt die Prämienzahlung auslöse, würde den Fahrern auch kein wirtschaftlicher Anreiz gesetzt, mehr Freizeit zu erhalten. Soweit LKW-Fahrer möglicherweise ihre Touren schneller beendeten, um früher Feierabend zu haben, sei dies unabhängig von der Zahlung etwaiger Prämien. Die Zulagen seien vor dem Hintergrund gezahlt worden, dass im Falle der Zuteilung einer Doppel- oder Außerkreistour die übliche tägliche Arbeitszeit von neun Stunden in aller Regel überschritten werde. Hintergrund für die Einführung der Zulagenregelung sei daher nicht eine tägliche Rückkehr zum Standort, sondern ein Ausgleich von anfallenden Überstunden gewesen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.03.2011, Az.: 2 Ca 3197/09, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.469,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 162,00 € seit 01.04.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 108,00 € seit 01.05.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 135,00 € seit 01.06.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 270,00 € seit 01.08.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 362,00 € seit 01.09.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 439,00 € seit 01.10.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 439,00 € seit 01.11.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 285,00 € seit 01.12.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 439,00 € seit 01.01.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 516,00 € seit 01.03.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 1.055,00 € seit 01.04.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 516,00 € seit 01.05.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 439,00 € seit 01.06.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 131,00 € seit 01.07.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 747,00 € seit 01.08.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 901,00 € seit 01.09.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 285,00 € seit 01.10.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 593,00 € seit 01.11.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 362,00 € seit 01.12.2010 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 285,00 € seit 01.01.2011 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour 77,00 € pro Tour zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.377,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 432,00 € brutto seit dem 01.08.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 243,00 € seit dem 01.09.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 216,00 € brutto seit dem 01.10.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 108,00 € brutto seit dem 01.11.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 189,00 € seit dem 01.12.2008 und aus einem weiteren Betrag in von 189,00 € brutto seit dem 01.01.2009 zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt , Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen und die Klageerweiterung abzuweisen. Randnummer 22 Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht die Klage bereits deshalb abgewiesen, weil die vom Kläger erstrebten Zulagen gegen das gesetzliche Verbot des § 3 FPersG verstoßen würden. Der Hintergrund für die Gewährung der Zulagen habe ausschließlich darin gelegen, die Fahrer zu ermuntern, auch die weiter gelegten Ziele zügig anzufahren, so dass sowohl bei einer Außerkreistour als auch bei einer Doppeltour die Rückkehr des Fahrzeugs für den Abend des gleichen Tages an der Betriebsstätte möglich gewesen sei, damit sodann direkt für den nächsten Tag habe umgebrückt werden können. Abgesehen von Ausnahmefällen sei es unrichtig, dass die Zulage auch gezahlt würde, wenn die Fahrer nach der Doppel- oder Außerkreistour nicht zur Betriebsstätte zurückkehren würden. Natürlich komme es unter diesen Umständen darauf an, dass die Fahraufträge zügig durchgeführt würden, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Soweit der Kläger darauf verwiesen habe, dass die Doppel- und Außerkreistouren regelmäßig nicht in der üblichen Stundenarbeitszeit zu absolvieren seien, spreche dies gerade für ihre Argumentation. Selbstverständlich sei der Anreiz, die Außerkreisfahrten und Doppeltouren mit einer Zulage zu versehen, auch vor dem Hintergrund erfolgt, teure zusätzliche Überstundenvergütungen abzuwenden. Gerade hierdurch werde jedoch der Ansatz, wonach die einzuhaltende Geschwindigkeit für die Zulagengewährung eine wesentliche Rolle spiele, direkt sichtbar. Die Zulage sei für die vermehrte Fahrtstrecke geleistet worden, was das FPersG gerade verhindern wolle. Die Zulagenregelung verstoße mithin gegen das gesetzliche Verbot des § 3 FPersG und sei deshalb nach § 134 BGB nichtig. Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung sei unzulässig. Jedenfalls seien die Ansprüche aus dem Jahr 2008 verwirkt. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist insbesondere frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Randnummer 25 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 26 I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Randnummer 27 1. Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht erforderlich ( BAG 25. November 2009 - 10 AZR 779/08 - Rn. 19, NZA 2010, 283 ). Randnummer 28 2. Die in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 21. November 2011 vorgenommene Klageerweiterung, mit der der Kläger die streitigen Zulagen auch für die vorangegangenen Monate Juli bis Dezember 2008 geltend gemacht hat, ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Im Hinblick darauf, dass durch die Klageerweiterung ein weiterer Rechtsstreit über die streitigen Zulagen für diesen vorangegangenen Zeitraum vermieden werden kann, ist die erforderliche Sachdienlichkeit gegeben. Die vom Kläger für den früheren Anspruchszeitraum von Juli bis Dezember 2008 tageweise aufgeführten Doppel- und Außerkreistouren hat die Beklagte nicht bestritten, so dass die Klageerweiterung auf neue unstreitige Tatsachen gestützt werden kann, die im Berufungsverfahren gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen sind ( vgl. BGH 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02 - Rn. 11, NJW-RR 2005, 437 ). Randnummer 29 II. Die (erweiterte) Klage ist vollumfänglich begründet. Randnummer 30 1. Der Kläger hat aufgrund betrieblicher Übung einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der mit dem Leistungsantrag für den streitgegenständlichen Zeitraum geltend gemachten Zulagen für die aufgeführten Doppel- und Außerkreistouren in der begehrten Höhe. Für die Zeit danach ist aufgrund des begründeten Feststellungsantrags festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour 77,00 € brutto zu zahlen. Randnummer 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.