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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Sa 546/11 Urteil Schadenersatz § 628 BGB

Schadenersatz Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern,

  1. August 2011, 5 Ca 295/11, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.08.2011 - 5 Ca 295/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 In dem in die Berufungsinstanz gelangten Rechtsstreit geht es um die Frage, ob eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen Arbeitgebers zum Schadenersatz wegen vertragswidrigen Verhaltens besteht. Randnummer 2 Der Kläger war seit
  2. Juni 2006 bei der Beklagten als Dachdecker beschäftigt. Die Beklagte war mit den Vergütungen für den Monat Januar und Februar 2011 in Verzug geraten. Am
  3. März 2011 zahlte sie auf die Januarvergütung einen Teilbetrag von 500,-- €. Der Kläger ließ der Beklagten über seinen Prozessbevollmächtigten unter dem
  4. März 2011 ein Schreiben mit folgendem Inhalt zukommen: Randnummer 3 Sie befinden sich derzeit mit der Zahlung der Löhne für die Monate Januar 2011 und Februar 2011 in Zahlungsverzug. Für den Monat Februar 2011 liegt bislang noch keine Lohnabrechnung vor. Randnummer 4 Namen unseres Mandanten haben wir Sie aufzufordern, den sich aus der Abrechnung Januar 2011 ergebenden Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.331,10 € bis nunmehr spätestens zum 23.03.2011 auf das Ihnen bekannte Konto unseres Mandanten zu überweisen. Randnummer 5 Es ergeht die weitere Aufforderung bis ebenfalls zum 23.03.2011 zu unseren Händen die Lohnabrechnung Februar 2011 zu übersenden sowie die sich aus dieser Abrechnung ergebende Nettovergütung bis spätestens zum 30.03.2011 an Herrn N zu überweisen. Randnummer 6 Sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine entsprechende Zahlung nicht erfolgen, werden wir ohne weitere Vorankündigung eine entsprechende Forderungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Des weiteren behält sich bei Nichtzahlung der Vergütung für die beiden Monate innerhalb der oben genannten Fristen Herr N vor, dann das Arbeitsverhältnis, gegebenenfalls fristlos zu kündigen, was selbstverständlich dann entsprechende Schadenersatzansprüche unseres Mandanten auslösen wird. Randnummer 7 Nachdem die vollständige Lohnzahlung für Januar 2011 weder bis zum
  5. März 2011 erfolgte noch eine Lohnabrechnung für Februar 2011 kündigte der Kläger mit Anwaltschreiben vom
  6. März 2011 das Arbeitsverhältnis zum
  7. März
  8. Randnummer 8 Entsprechend einem gerichtlichen Vergleich im Verfahren 5 Ca 238/11 zahlte die Beklagte die offenen Vergütungen zum
  9. April
  10. Randnummer 9 Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihm stünde wegen Auflösungsverschuldens der Beklagten ein entsprechender Schadenersatzanspruch zu. Dieser beliefe sich in Höhe von zwei Dritteln der sich aus § 1 a KSchG analog ergebenden Abfindung, da das Kündigungsschutzgesetz Anwendung fände. Randnummer 10 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 11 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.306,-- € brutto zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte hat erstinstanzlich Randnummer 13 Klageabweisung Randnummer 14 beantragt und erwidert, es läge keine ordnungsgemäße Abmahnung vor. Zum Zeitpunkt des Abmahnungsschreibens vom
  11. März 2011 seien bereits 500,-- € auf die Januarvergütung gezahlt gewesen. Die Kündigung des Klägers sei verfrüht erfolgt. Die gesetzte Frist zur Zahlung der Februarvergütung sei im Anwaltsschreiben auf den
  12. März 2011 festgesetzt worden und damit zu einem späteren Zeitpunkt als die Kündigung erfolgt. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat durch Urteil vom
  13. August 2011 - 5 Ca 295/11 - die Schadenersatzklage abgewiesen. Randnummer 16 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe vor der in seiner Abmahnung vom
  14. März 2011 gesetzten Frist bezüglich der Zahlung des Februargehaltes gekündigt. Eine Kündigung sei nach dem Inhalt des Abmahnschreibens nur für den Fall angeboten, dass alle Fristen nicht eingehalten würden. Es widerspreche auch dem Grundsatz von Treu und Glauben und stelle ein "venire contra factum proprium" dar, wenn in einem Abmahnungsschreiben eine fristlose Kündigung nur für den Fall angedroht werde, dass ein Schuldner die begehrte Handlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfülle und man trotzdem bereits vor Ablauf der Fristen die fristlose Kündigung erkläre und Schadensersatzansprüche geltend mache. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils (Seite 4 - 7 = Bl. 41 - 44 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 18 Gegen das dem Kläger am
  15. August 2011 zugestellte Urteil richtet sich dessen am
  16. September 2011 eingelegte und am
  17. Oktober 2011 begründete Berufung des Klägers. Randnummer 19 Diese bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die Zahlungsfrist betreffend die Vergütung Januar 2011 nicht eingehalten gewesen sei und darüber hinaus im Hinblick auf eine drohende Insolvenz Ende März 2011 der hierfür maßgebliche 3-monatige Insolvenzgeldzeitraum erfüllt gewesen sei, habe die Kündigung aufgrund des massiv vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten fristlos zum
  18. März 2011 erfolgen müssen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz habe in seiner Entscheidung vom
  19. April 2009 - 3 Sa 701/08 - zutreffend ausgeführt, dass im Falle eines solchen vertragswidrigen Verhaltens eines Arbeitgebers in analoger Anwendung der §§ 9, 10 KSchG ein Abfindungsanspruch in Höhe von zwei Dritteln der Faustformel zustünde. Randnummer 20 Der Kläger hat demgemäß zweitinstanzlich beantragt, Randnummer 21 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom
  20. August 2011 - 5 Ca 295/11 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.306,-- € brutto zu zahlen. Randnummer 22 Die Beklagte hat Randnummer 23 Zurückweisung Randnummer 24 der Berufung beantragt und erwidert, der Kläger müsse sich an seiner eigenen Erklärung festhalten lassen. Er habe im Hinblick auf die bereits am
  21. Februar 2011 erfolgte Teilzahlung von 500,-- € auf den Januarlohn eine überhöhte Forderung gestellt. Deshalb sei die Abmahnung unwirksam. Eine drohende Insolvenz habe es nicht gegeben. Auch fände das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Der weitere Vortrag des Klägers sei zu bestreiten. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
  22. Oktober 2011 (Bl. 60 - 63 d. A.) und hinsichtlich der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
  23. Dezember 2011 (Bl. 77 - 80 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 26 Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom
  24. Februar 2012 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 27 Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Randnummer 28 Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig. II. Randnummer 29 Das Arbeitsgericht ist dem angefochtenen Judikat am
  25. August 2011 - 5 Ca 295/11 - zu Recht zur Auffassung gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Auflösungsverschuldens der Beklagten zusteht. Randnummer 30 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer wiederholenden Darstellung ab. III. Randnummer 31 Wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Randnummer 32
  26. Soweit die Berufung meint, eine wirksame Abmahnung der Beklagten läge vor, weil diese die Zahlungsfrist betreffend die Vergütungszahlung für Januar 2011 nicht eingehalten habe, kann dem teils aus den vom Arbeitsgericht bereits festgestellten Gründen, teils auch aus inhaltlichen Gründen nicht gefolgt werden. Die von der Rechtsprechung zur Auslösung des Schadenersatzanspruchs wegen Auflösungsverschuldens erforderliche (vgl. BAG Urteil vom 26.07.2001 - 8 AZR 739/00 - m. w. N.) und vorliegend mit Schreiben vom
  27. März 2011 erteilte Abmahnung des Klägers konnte im vorliegenden Fall auch deshalb keine Rechtswirksamkeit entfalten, da sie bezogen auf den Auszahlungsbetrag für Januar 2011 einen Auszahlungsbetrag von 1.331,10 € fordert und nicht berücksichtigt, dass der Kläger am
  28. Februar 2011 auf den Januarlohn eine Teilzahlung von 500,-- € erhalten hat. Insoweit mangelt es an der Eindeutigkeit der in der Abmahnung enthaltenen Aufforderung zur Leistung (vgl. zur Mahnung: Palandt, BGB, 70 Aufl., § 286 Rz. 17). Randnummer 33
  29. Vielfache mündliche Zahlungsaufforderungen - so die weiteren Angriffe der Berufung - sind ebenso wie die Behauptung einer drohenden Insolvenz - unabhängig vom Bestreiten der Beklagten - ohne die zivilprozessual notwendige Substanz geblieben. Randnummer 34
  30. Auf die von der Berufung weiter thematisierte Anzahl der Beschäftigten der Beklagten im Zusammenhang mit den von der Rechtsprechung anerkannten Erweiterungen zur Höhe eines Auflösungsschadens bei Eingreifen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz (vgl. BAG Urteil vom 26.07.2001 - 8 AZR 739/00 - = EzA § 628 BGB Nr. 19; dem folgend: LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.04.2009 - 3 Sa 701/08) kommt es wegen der aufgezeigten Unwirksamkeit der Abmahnung nicht mehr entscheidend an. VI. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. V. Randnummer 36 Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72 a ArbGG unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht Postfach 99113, Erfurt Telefax-Nr: 0361/2636-2000 durch Beschwerde angefochten werden. Randnummer 37 Hierauf werden die Parteien hingewiesen.

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