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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Sa 588/11 Urteil Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers § 273 BGB

Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,

  1. August 2011, 11 Ca 387/11, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 04.08.2011 - 11 Ca 387/11 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob dem in Anspruch genommenen Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem unstreitigen Provisionsanspruch zusteht. Randnummer 2 Der Kläger, der bis zum
  2. Juli 2008 Inhaber des von der Beklagten übernommenen Sanitätshauses in K gewesen ist, wurde in der Zeit vom
  3. August bis zum
  4. Mai 2010 als Orthopädie-Schuhmachermeister auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Seine Vergütung setzte sich aus der monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 3.800,-- €, sowie einer Provision von 1 % bezogen auf den Nettoumsatz der Filiale zusammen. Die Abrechnung der Provision erfolgte jeweils zum
  5. Juni und
  6. Dezember eines jeden Jahres. Der Provisionsanspruch betrug entsprechend einer Bestätigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschatt-Steuerberatungsgesellschaft M-M und Partner GmbH, vom
  7. Oktober 2010 (Bl. 6 d. A.) unstreitig 3.885,97 €. Randnummer 3 Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom
  8. Juli 2009 wurden die Geschäftsräume der Beklagten in der Filiale K durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt. Gegen den Kläger wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ihm wird zur Last gelegt, zum Nachteil der A R-P und anderen gesetzlichen Krankenkassen Schuhe und Einlagen als Maßanfertigung abgerechnet zu haben, obwohl es sich um Konfektionsschuhe und Konfektionseinlagen handeln soll. Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Randnummer 4 Die A nimmt den Kläger von dem Amtsgericht D für den Zeitraum 2007 und 2008 auf Zahlung in Höhe von 4.822,99 € in Anspruch. Randnummer 5 Mit der am
  9. Mai 2011 erhobenen Klage hat der Kläger den unstreitigen Provisionsanspruch verfolgt. Randnummer 6 Der Kläger hat erstinstanzlich beanstandet, der Beklagten stünde kein Zurückbehaltungsrecht an der Provision zu. Die Mutmaßung der Beklagten, sie würde vielleicht irgendwann einmal von Dritten in erheblicher Höhe in Anspruch genommen werden, sei durch nichts substantiiert. Ihr stünde auch kein fälliger Anspruch gegen ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu, da ihr aufgrund des gegen ihn - den Kläger - geführten Ermittlungsverfahrens bisher kein Schaden entstanden sei. Randnummer 7 Der Kläger hat demgemäß erstinstanzlich beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.885,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.11.2010 zu zahlen und über die gezahlte Vergütung ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen. Randnummer 9 Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. Randnummer 10 Klageabweisung Randnummer 11 beantragt und vorgetragen, es stünde zu erwarten, dass die Krankenkassen nicht nur beim Kläger, sondern auch bei ihr, bei der er beschäftigt gewesen sei, Regress nähmen. Es sei zu befürchten, dass sie zivilrechtlich durch die A und andere Geschädigte in die Verantwortung gezogen würde, da sie als Arbeitgeberin des Klägers unter Umständen auch im Falle ihrer Nichtkenntnis nach außen hin für strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers, welches zum Schaden bei einem Dritten geführt habe, haften müsse. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 04.08.2011 - 11 Ca 387/11 - (Seite 2 - 5 = Bl. 43 - 46 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für die Kammer sei nicht erkennbar, dass ein fälliger Gegenanspruch bestünde. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nicht dargetan, aufgrund welcher Voraussetzungen ein Regressanspruch tatsächlich gegeben sein sollte. Nach den beigezogenen Strafakten ginge es um einen Abrechnungsbetrug seit 01.01.2004, mithin um einen Zeitraum, in welchem der Kläger das Sanitätshaus auch selbständig geführt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser Zeitraum in die Phase hineinfalle, in welcher der Kläger bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen befänden sich in der Aufklärungsphase. Aus der Strafakte ergäbe sich, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll. Auch nach § 242 BGB bestünde kein Leistungsverweigerungsrecht. Auch wenn es insoweit nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 BGB ankäme, müsse jedoch zumindest feststehen, dass grundsätzlich ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch der von einem Abrechnungsbetrug betroffenen Krankenkasse gegen die Beklagte bestünde, weil er auf ein Verhalten des Klägers als Erfüllungsgehilfe zurückzuführen sei. Randnummer 14 Gegen das der Beklagten am
  10. September 2011 zugestellte Urteil richtet sich deren am
  11. Oktober 2011 eingelegte und am
  12. November 2011 begründete Berufung. Randnummer 15 Die Beklagte bringt zweitinstanzlich vor, ihr müsse angesichts der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wegen Abrechnungsbetrugs ausnahmsweise ein vorläufiges Zurückbehaltungsrecht, wie es ausnahmsweise vom BGH (NJW-RR 86, 543) anerkannt würde, zustehen. Sie, die Beklagte, müsse mit Regressforderungen rechnen. Randnummer 16 Die Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt, Randnummer 17 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 04.08.2011 - 11 Ca 387/11 - zugestellt am 23.09.2011, wird die Klage abgewiesen. Randnummer 18 Der Kläger hat Randnummer 19 Zurückweisung Randnummer 20 der Berufung beantragt und erwidert, der Vortrag der Beklagten beruhe auf Spekulation. Die Entscheidung des BGH stelle auf den Sonderfall eines gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruchs ab und sei nicht vergleichbar. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
  13. November 2011 (Bl. 73 - 74 d. A.) hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz des Klägers vom
  14. Dezember 2011 (Bl. 85 - 86 d. A.) und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom
  15. Februar 2012 (Bl. 89 ff d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Randnummer 23 Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig. II. Randnummer 24 Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Judikat vom
  16. August 2011 - 11 Ca 387/11 - zu Recht zur Auffassung gelangt, dass dem Kläger der - unstreitige - Provisionsanspruch in Höhe von 3.885,97 € brutto nebst Zinsen zusteht und hierüber Abrechnung zu erteilen ist. Randnummer 25 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer wiederholenden Darstellung ab. III. Randnummer 26 Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, ihr müsse angesichts der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wegen Abrechnungsbetrugs ausnahmsweise ein vorläufiges Rückbehaltungsrecht auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (NJW RR 86, 543) zustehen, vermag dem die Berufungskammer nicht zu folgen. Für die aufschiebende Einrede eines Zurückbehaltungsrechts bedarf es eines vollwirksamen und fälligen Gegenanspruches (vgl. Palandt,
  17. Aufl., § 273 BGB Rz. 7). Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.10.1985 V ZR 82/84) hat ein vorläufiges Zurückbehaltungsrecht bei noch nicht fälliger Gegenforderung für den Sonderfall eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs, der schon mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, anerkannt. Selbst wenn man eine fallübergreifende abstrakte Aussage aus der vorerwähnten Entscheidung ableiten könnte, würde dies zur Folge haben, dass vorliegend auch eine aktuell drohende Inanspruchnahme der Beklagten zivilprozessual nachvollziehbar dargetan werden müsste. Randnummer 27 Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer war lediglich festzustellen, dass die A den Kläger selbst vor dem Amtsgericht D über 4.822,99 € für Ansprüche aus der Zeit vor der Festanstellung des Klägers bei der Beklagten verfolgt. Randnummer 28 Weitergehende Feststellungen zu einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme der Beklagten waren in der Berufungskammer mangels näheren Sachvortrages nicht möglich. IV. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. V. Randnummer 30 Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Randnummer 31 Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72 a ArbGG unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig bei dem Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt durch Beschwerde angefochten werden. Hierauf werden die Parteien hingewiesen.

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