Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung für Schulungskosten im Falle einer Kündigung während der Probezeit Orientierungssatz 1. Eine einzelvertragliche Vereinbarung, nach der ein Arbeitnehmer die Kosten für eine vom Arbeitgeber finanzierte Schulungsmaßnahme zurückzuzahlen habe, soweit er vor Ablauf einer vereinbarten Probezeit von 6 Monaten kündigt, hält grundsätzlich einer Überprüfung am Maßstab der §§ 242, 138 Abs 1 BGB stand. (Rn.45) 2. Eine einzelvertragliche Abrede über die Rückzahlung von Schulungskosten ist insoweit unwirksam, wie sie eine Erstattung auch für den Fall einer Kündigung des Arbeitgebers innerhalb der Probezeit aus in seiner Sphäre liegenden Gründen erfasst. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 24. März 2011, 4 Ca 136/11, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24.03.2011 - 4 Ca 136/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 701,95 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 701,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2011 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/9 und die Beklagte zu 8/9. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Auszahlung des von seiner abgerechneten Vergütung für den Monat November 2010 in Abzug gebrachten Betrags von 789,- € netto. Die Beklagte macht im Wege der Aufrechnung und Eventualwiderklage einen Gegenanspruch auf Rückzahlung verauslagter Ausbildungskosten in entsprechender Höhe geltend. Randnummer 2 Der am 31. Mai 1969 geborene, verheiratete Kläger war bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 07. Juni 2010 (Bl. 109 bis 110 d. A.) in der Zeit vom 01. Juni 2010 bis 12. November 2010 als Kraftfahrer gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.000,- € beschäftigt; wegen der vereinbarten Arbeitsbedingungen wird im Übrigen auf den Arbeitsvertrag der Parteien Bezug genommen. Zuvor war er bereits auf der Grundlage eines Subunternehmervertrags für die Beklagte tätig gewesen. Randnummer 3 In der Zeit vom 04. September bis 23. Oktober 2010 nahm der Kläger zusammen mit weiteren Fahrern der Beklagten jeweils samstags an fünf Schulungsmaßnahmen für Berufskraftfahrer (fünf Module der "BKF-Weiterbildung 2010", Anlage K3 zum Schriftsatz des Klägers vom 24. Februar 2011 = Bl. 25 d. A.) teil, die vom Gefahrgutbüro H. durchgeführt wurden. Auf Nachfrage des Klägers wurde für diese Schulungsmaßnahmen auch seine Ehefrau angemeldet, die keine Arbeitnehmerin der Beklagten ist und die für ihre Teilnahme die Kosten selbst zu tragen hatte. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 11. November 2010 (Bl. 112 d. A.) kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten "fristgerecht" zum 12. November 2010. Randnummer 5 Unter dem 06. Dezember 2010 stellte die Beklagte dem Kläger "laut beiliegender Rechnungskopie der Fa. Gefahrgutbüro H." die Kosten für fünf Schulungen (Fahrsicherheitstraining ADAC, Schulung 27.03.2010, Schulung 20.02.2010, Schulung 13.03.2010, Schulung 20.03.2010) in Höhe von insgesamt 789,- € in Rechnung (Anlage K1 zur Klageschrift = Bl. 3 R d. A.). Diesen Betrag brachte sie mit der Abrechnung für den Monat November 2010 (Anlage K1 zur Klageschrift = Bl. 3. d. A.) von dem darin ausgewiesenen Netto-Verdienst des Klägers in Abzug; wegen der für den Monat November 2010 abgerechneten Bezüge des Klägers wird auf die Abrechnung verwiesen. Der Kläger hat die Abrechnung für den Monat November 2010 und die Rechnung von 06. Dezember 2010 zwei bis drei Tage später erhalten. Randnummer 6 Mit seiner am 24. Januar 2011 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Auszahlung des von seiner abgerechneten Vergütung für den Monat November 2010 in Abzug gebrachten Betrags von 789,- € netto. Randnummer 7 Er hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei nicht verpflichtet, für seine auf Wunsch der Beklagten erfolgte Schulungsteilnahme die Kosten zu tragen. Kurz nach Aufnahme seiner Tätigkeit für die Beklagte sei er von Herrn K. ebenso wie die weiteren von ihm genannten Mitarbeiter zur Teilnahme an der Schulung für Berufskraftfahrer aufgefordert worden. Die Parteien hätten keine Vereinbarung über eine Rückzahlung etwaiger Kosten wegen seiner Schulungsteilnahme getroffen. Es sei auch nicht die Rede davon gewesen, dass sich die Beklagte vorbehalten würde, die Kosten der Schulungsmaßnahme zurückzuverlangen. Insbesondere habe er weder wörtlich noch sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass er mit einem derartigen Vorschlag einverstanden sei. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt , Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 789,- € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt , Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie hat erwidert, der Kläger habe bereits vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ihren Mitarbeiter B. darauf angesprochen, dass bis zum Jahre 2013 von allen gewerblichen Lkw-Fahrern zusätzliche Schulungsmaßnahmen gesetzlich verlangt würden. Herr B. habe den Kläger darauf hingewiesen, dass diese gesetzliche Änderung erst ab dem Jahre 2013 Gültigkeit habe und er derzeit noch ohne Besuch der Schulungsmaßnahmen für sie als Lkw-Fahrer tätig sein könne. Der Kläger habe Herrn B. schließlich dazu gedrängt, ihn zu einer solchen Schulungsmaßnahme anzumelden. Gegenüber dem Kläger sei vor seiner Anmeldung deutlich gemacht worden, dass sie sich vorbehalten würde, die Kosten der Schulungsmaßnahme von ihm zurückzuverlangen, weil nicht absehbar sei, ob er die Probezeit bestehe. Herr B. habe gegenüber dem Kläger folgendes erklärt: "Wir werden Dich und deine Frau zu diesem Kurs anmelden. Deine Frau muss die Kosten natürlich selbst tragen und bei Dir müssen wir abwarten, ob das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt wird. Es kann ja nicht sein, dass wir den Kurs bezahlen und Du kündigst dann einfach." Hierauf habe der Kläger sinngemäß erwidert, dass er das verstehe und damit einverstanden sei. Entgegen der Behauptung des Klägers sei eine Zahlungsverpflichtung wegen seiner Schulungsteilnahme einzelvertraglich getroffen worden. Ihm sei deutlich gemacht worden, dass er die Schulungskosten wieder zurückzahlen müsse, falls er das Arbeitsverhältnis in der Probezeit kündigen sollte oder selbst eine Kündigung während der Probezeit erhalte. Der Kläger sei ausdrücklich mit der Regelung einverstanden gewesen. Randnummer 13 Mit Urteil vom 24. März 2011 (Az.: 4 Ca 136/11) hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die gegen den bestehenden Vergütungsanspruch des Klägers gerichtete Aufrechnung nicht durchgreife, weil der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten zustehe. Der Vortrag der Beklagten zu der mündlich vereinbarten Zahlung der Ausbildungskosten für den Fall einer arbeitnehmerseitigen Kündigung in der Probezeit sei nicht hinreichend substantiiert. Eine Rückzahlungsverpflichtung könne nur dann wirksam vereinbart werden, wenn hierüber mit dem Arbeitnehmer vor Beginn der Schulungsmaßnahme eine Vereinbarung getroffen werde. Die von der Beklagten gestellte Rechnung beziehe sich auf Schulungstermine im Februar und März 2010. Zu diesem Zeitpunkt habe weder ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden, noch sei damals eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden. Eine Rückzahlungsvereinbarung, die sich auf eine bereits abgeschlossene Ausbildung beziehe, sei unwirksam. Die Beklagte habe nicht konkret genug zum Zeitpunkt des Gesprächs zwischen Herrn B. und dem Kläger vorgetragen. Gerade wenn zwischen den Parteien im Streit stehe, ob ein bestimmtes Gespräch überhaupt geführt worden sei, habe die darlegungsbelastete Partei zu den wesentlichen Umständen des Gesprächs (Ort und Zeit der Unterredung sowie die Benennung aller hieran Beteiligter) so konkret wie möglich vorzutragen, um der Gegenseite hierzu eine entsprechende Erwiderung zu ermöglichen. Diesen Anforderungen genüge der Vortrag der Beklagten nicht. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung wirksam vereinbart worden sei. Der Arbeitnehmer müsse die Folgen, die sich für ihn aus dem Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung ergeben würden, erkennen können. Nach dem Vortrag der Beklagten sei über den Umfang der ggf. auf den Kläger zukommenden Rückzahlungsverpflichtung nicht gesprochen worden, so dass er die Höhe der Rückzahlungsansprüche nicht habe einschätzen können. Randnummer 14 Gegen das ihr am 30. März 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. April 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 12. April 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb der auf ihren Antrag bis zum 30. Juni 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 30. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 15 Die Beklagte trägt vor, sie habe substantiiert zu Inhalt und Verlauf des Gesprächs der Parteien vorgetragen und deutlich gemacht, dass das Gespräch und die Rückzahlungsvereinbarung vor Anmeldung und vor dem Besuch der Schulungsmaßnahme stattgefunden habe. Erstmals im Kammertermin habe das Arbeitsgericht für sie überraschend die Auffassung vertreten, ihr bisheriger Vortrag sei nicht ausreichend substantiiert. Die daraufhin beantragte Einräumung einer Schriftsatznachlassfrist habe das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht gewährt. Bei entsprechenden Hinweisen des Gerichts hätte sie ihren Vortrag weiter substantiieren können. Das von ihr detailliert geschilderte Gespräch zwischen dem Kläger, Herrn B. und Herrn K. habe am 16. August 2010 vormittags stattgefunden. In diesem Gespräch sei gegenüber dem Kläger deutlich gemacht worden, dass sie sich vorbehalten müsse, die Kosten der Schulungsmaßnahme zurückzuverlangen, falls der Kläger die Probezeit nicht bestehen oder das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit selbst beenden würde. Dem Kläger sei auch bekannt gewesen, dass durch den Besuch der Schulungsmaßnahme Kosten in Höhe von 789,- € entstehen würden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei dem Kläger somit die Höhe der Rückzahlungsansprüche bekannt gewesen, so dass er auch habe einschätzen können, ob er die zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend vorgeschriebene Fortbildung besuchen wolle oder nicht. Auch wenn Herr B. bei der Absprache mit dem Kläger nicht den Begriff "Rückzahlungsvereinbarung" verwandt habe, ergebe sich bei einer Auslegung seiner Ausführungen, dass die Kostentragungspflicht des Klägers davon habe abhängig sein sollen, ob das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt werde. Für den Fall, dass der Kläger selbst kündige, sollte er verpflichtet sein, die Kursgebühren zu tragen. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. In dem Gespräch sei eine Individualvereinbarung zu sehen, die allein zwischen dem Kläger und ihr zustande gekommen sei. Der Hinweis auf § 307 BGB gehe ersichtlich fehl. Bei Individualvereinbarungen komme entgegen der Auffassung des Klägers eine geltungserhaltende Reduktion bzw. Auslegung zugunsten des Arbeitgebers in Betracht. Die ursprünglich für das Frühjahr 2010 vereinbarten und gebuchten Schulungen hätten aufgrund von Terminsschwierigkeiten auf die zweite Jahreshälfte des Jahres 2010 verschoben werden müssen. Allerdings habe das Gefahrgutbüro R. H. darauf bestanden, dass die ursprünglich gebuchten Kurse auch bezahlt würden, so dass die Schulungen vom 04. September bis 30. Oktober 2010 nicht noch einmal gesondert in Rechnung gestellt worden seien. Durch die Schulungsteilnahme des Klägers seien ihr die anteilig in der Rechnung des Gefahrgutbüros Hauck vom 23. Juni 2010 bereits enthaltenen Schulungskosten entstanden. Soweit im Arbeitsvertrag der Parteien auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten des Speditions- und Verkehrsgewerbes in Rheinland-Pfalz Bezug genommen werde, handele es sich wohl um einen Schreibfehler, weil ein derartiger Tarifvertrag nicht existent sei. Ein nicht existenter Tarifvertrag könne nicht Vertragsinhalt werden, so dass auch keine tarifvertragliche Verfallklausel Anwendung finde. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt , Randnummer 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24. März 2011 - 4 Ca 136/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt , Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Er erwidert, die Beklagte habe ohne Rechtsgrundlage und ohne Berücksichtigung von Pfändungsschutzbestimmungen ihren vermeintlichen Rückzahlungsanspruch mit seiner Vergütungsforderung verrechnet. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sei über den Umfang einer vermeintlichen Rückzahlungsverpflichtung überhaupt keine Vereinbarung getroffen worden. Das Arbeitsgericht habe deshalb den Rechtsstreit unabhängig von anderen Erwägungen als entscheidungsreif angesehen. Eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Schulungskosten müsse transparent die Modalitäten der Rückzahlung einschließlich einer angemessenen Bindungsfrist mit monatlichen Abstufungen beinhalten. Verstoße eine Vereinbarung hiergegen, wäre sie als AGB wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 BGB unwirksam. Als Individualvereinbarung sei sie gleichfalls nach der bisherigen Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam. In beiden Fällen komme eine geltungserhaltende Reduktion bzw. Auslegung zugunsten der Arbeitgeberseite nicht in Betracht. Nach dem Vorbringen der Beklagten solle eine Rückzahlungspflicht im Falle einer Probezeitkündigung jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Fortbildung, einer Bindungsfrist mit Abstufungen und eines im Verantwortungs- bzw. Risikobereich des Arbeitnehmers liegenden Ereignisses bestehen, was unzulässig sei. Die von der Beklagten angeführten Terminsschwierigkeiten sowie Verschiebungen würden von ihm mit Nichtwissen bestritten. Allerdings mache er sich den Vortrag der Beklagten insoweit zu eigen, als diese die gebuchten Schulungen sowieso habe bezahlen müssen, weshalb eine Berechnung zu seinen Lasten ausscheide. Die Anordnung seiner Teilnahme an der Schulung und das spätere Begehren der Zahlung stelle allenfalls den nachträglichen Versuch dar, eine Kompensation des bereits eingetretenen Schadens durch ihn zu erreichen. Im Übrigen gehe er davon aus, dass die damaligen Schulungen subventioniert worden seien. In Bezug auf den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag müsse sich die Beklagte als AGB-Verwenderin die arbeitgeberfeindlichste Auslegung entgegenhalten lassen. Danach sei der für die gewerblichen Arbeitnehmer geltende Manteltarifvertrag für das Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz anzuwenden, nach dessen § 27 der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch mangels form- und fristgerechter Geltendmachung ausgeschlossen sei. Randnummer 21 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. Dezember 2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt, hat nur in Höhe von 87,05 EUR Erfolg. Die zulässige Klage ist in Höhe von 701,95 EUR begründet. Die von der Beklagten gegen die Klageforderung in Höhe von 789,00 EUR erklärte Aufrechnung mit dem von ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch ist gemäß §§ 394 BGB i.V.m. 850 ff. ZPO nur in Höhe von 87,05 EUR zulässig und begründet. Die im Berufungsverfahren für den Fall der Unzulässigkeit der Aufrechnung in Höhe des Differenzbetrags von 701,95 EUR erhobene Eventualwiderklage der Beklagten ist zulässig und vollumfänglich begründet. Die Beklagte hat einen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung der von ihr verauslagten Schulungskosten. A. Randnummer 23 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Randnummer 24 Die gemäß §§ 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 25 Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Insbesondere hat die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung die Annahme des Arbeitsgerichts, ihr Vorbringen sei nicht ausreichend substantiiert und lasse mangels konkreter Darstellung eines bestimmten Gesprächs eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung vor Beginn der Schulungsmaßnahme nicht erkennen, angegriffen und ihren diesbezüglichen Vortrag in zeitlicher Hinsicht entsprechend konkretisiert. Weiterhin hat sie in der Berufungsbegründung vorgetragen, dass dem Kläger entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts die Höhe der Rückzahlungsansprüche bekannt gewesen sei, so dass dieser auch habe einschätzen können, ob er die zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend vorgeschriebene Fortbildung besuchen wolle oder nicht. Die Berufungsbegründung enthält mithin die erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts, so dass erkennbar ist, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll. B. Randnummer 26 Die hiernach zulässige Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet, als die Klageforderung in Höhe von 87,05 EUR durch die von ihr erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen ist. Randnummer 27 Die Klageforderung ist in Höhe von 701,95 EUR netto begründet. Randnummer 28 Die gegen den Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 789,00 EUR netto erklärte Aufrechnung der Beklagten mit dem von ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in gleicher Höhe ist in Höhe von 87,05 EUR zulässig und begründet, so dass ein Differenzanspruch des Klägers in Höhe von 701,95 EUR verbleibt. I. Randnummer 29 Die Beklagte hat die Klageforderung als solche, die auf Auszahlung der restlichen Vergütung für den Monat November 2010 in Höhe des mit der Abrechnung einbehaltenen Betrags von 789,00 EUR netto gerichtet ist, nicht bestritten, sondern sich auf die von ihr in dieser Höhe erklärte Aufrechnung beschränkt ( sog. Primäraufrechnung, vgl. Zöller ZPO 27. Aufl. § 145 Rn. 11; Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 145 Rn. 16 ). II. Randnummer 30 Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem von ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch ist gem. §§ 394 BGB i. V. m. 850 ff. ZPO nur in Höhe von 87,05 EUR zulässig. Randnummer 31 Das von der Beklagten für den Monat November 2010 abgerechnete Arbeitseinkommen des Klägers ist in Höhe von 87,05 EUR netto pfändbar. Nach § 850 e Nr. 1 ZPO sind für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens die nach § 850 a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge und ferner die Beträge, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, nicht mitzurechnen. Die Abrechnung der Beklagten weist einen steuerfreien Verpflegungszuschuss in Höhe von 1.300,00 EUR aus, der nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist ( vgl. hierzu BAG 30. Juni 1971 - 3 AZR 8/71 - AP ZPO § 850 a Nr. 4 ). Weiterhin ist der in der Abrechnung für den Monat November 2010 ausgewiesene Betrag in Höhe von 100,00 EUR, der für die zugunsten des Klägers abgeschlossene Direktversicherung abgeführt worden ist, nicht als pfändbares Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ( vgl. BAG 17. Februar 1989 - 3 AZR 611/97 - NZA 1998, 707 ). Danach verbleibt noch ein pfändbares Nettoeinkommen in Höhe von 1.533,90 EUR für den Monat November 2010, so dass nach der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Pfändungstabelle (Anlage zu § 850 c ZPO) unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Klägers für seine Ehefrau nach § 850 c ZPO noch ein pfändbarer Betrag in Höhe von 87,05 EUR verbleibt. III. Randnummer 32 Die nur in dieser Höhe zulässige Aufrechnung der Beklagten ist begründet. Randnummer 33 Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr verauslagten Schulungskosten. Randnummer 34 1. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass sich der Zeuge B. als Vertreter der Beklagten und der Kläger in einem Gespräch, dass einige Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers in dem (Vor-)Raum vor dem Dispositionsbüro stattgefunden hat, darauf geeinigt haben, dass der Kläger zu den vom Gefahrgutbüro H. durchgeführten Schulungen für Berufskraftfahrer von der Beklagten angemeldet wird und hierfür die Kosten selbst übernehmen muss, falls er nach der Probezeit nicht übernommen, sondern das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet wird. Das haben die vernommenen Zeugen B. und K. übereinstimmend und glaubhaft bekundet. Randnummer 35
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