Tarifliche Eingruppierung der Leiterin eines Kulturamtes - TVöD Entgeltgruppe E 15 - Merkmal der "erheblichen Heraushebung durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung" Orientierungssatz 1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe liegt beim Angestellten, der eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe begehrt. Zu einem schlüssigen Vortrag reicht - wenn ein Angestellter ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt - eine Darstellung seiner eigenen Tätigkeit nicht aus. (Rn.18) 2. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung“ bedarf es einer über die normale Vorgesetztenstellung deutlich hinausgehenden Stellung. Dabei muss es sich um eine Spitzenstellung des höheren Dienstes mit großem Arbeitsbereich, vorwiegend in der Leitung großer Organisationseinheiten oder mit der Entscheidungskompetenz über Grundsatzfragen allgemeiner und richtungsweisender Bedeutung handeln. (Rn.20) 3. Allein aus dem Sachvortrag einer Leiterin des Kulturamtes auf ihre Verantwortlichkeit für die dem Kulturamt zugehörigen Einrichtungen mit insgesamt 156 Mitarbeitern, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich bei einem wertenden Vergleich die hiermit verbundene Verantwortung von der mit einer normalen Vorgesetztenstellung verbundene Verantwortung abheben soll. Ebenso wenig kann von einer großen Organisationseinheit oder davon ausgegangen werden, dass der Klägerin Entscheidungskompetenzen in Grundsatzfragen allgemeiner und richtungweisender Bedeutung zustehen. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 27. September 2011, 8 Ca 1116/11, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.09.2011, Az.: 8 Ca 1116/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin als Leiterin des Kulturamtes der Beklagten. Randnummer 2 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin war seit dem 1.10.1997 in Vergütungsgruppe Ib BAT eingruppiert und wurde in die Entgeltgruppe 14 des TVöD übergeleitet. Randnummer 3 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Sachvortrags der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.9.2011, Az. 8 Ca 1116/11 (Bl. 132 ff. d.A.). Randnummer 4 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Feststellung der Eingruppierung in Entgeltgruppe E 15 TVöD seit dem 1.9.2009 und der entsprechenden Zahlungspflicht nebst Zinsen der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt: Randnummer 5 Die Klägerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung, insbesondere hinsichtlich des geforderten Maßes an Verantwortung in Abgrenzung zur VergGr Ib Fallgr. 1a BAT nicht ausreichend dargelegt. Die Klägerin habe eine erhebliche Erhöhung des von ihr zu verwaltenden Budgets nicht dargelegt. Ebenso wenig führe eine Erhöhung der Anzahl von Konzerten und Ausstellungen zu einer Steigerung der Verantwortung. Die Außenwirkung sei der Position der Leiterin des Kulturamtes immanent. Nach eigenem Sachvortrag der Klägerin stoße sie zwar neue Projekte an, das Entscheidungsrecht liege aber bei der Bürgermeisterin bzw. dem Stadtrat. Randnummer 6 Gegen dieses ihr am 13.10.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 7.11.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 1.12.2011, beim Landesarbeitsgericht am darauf folgenden Tag eingegangen, begründet. Randnummer 7 Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 156 ff.d.A.), macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Randnummer 8 Aus der von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten Anlage (Bl. 164 ff. d.A.) als Gesamtdarstellung der Aufgaben des Kulturreferats der Beklagten ergebe sich die Komplexität dieser Behörde und damit die Verantwortung für die Leitung dieser Behörde. Maßgeblich sei ein Vergleich hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufnahme ihrer Tätigkeit und dem Jahr 2009 bzw. 2011. Diese Unterschiede seien erstinstanzlich dargestellt worden und müssten tarifrechtliche Auswirkungen zeitigen. Die Außenwirkung in Form der Präsentation des Kulturlebens der Stadt rechtfertige an sich schon die begehrte Eingruppierung. In keiner anderen kommunalen Einrichtung werde derart die inner-behördliche Verantwortung übergreifend sicht- und wertbar. Die Beklagte messe auch nicht mit gleichem Maß, da z.B. der mit der Klägerin eingestellte Direktor des Referates Umwelt, der hinsichtlich der wissenschaftlichen Qualifikation und seiner Verantwortung absolut vergleichbar sei, nach Entgeltgruppe 15 TVöD vergütet werde. Soweit die Beklagte die Wissenschaftlichkeit ihrer Arbeit bezweifelt habe, sei eine wissenschaftliche Qualifikation für die Tätigkeit unabdingbar und ergebe sich auch aus den vielfältigen Publikationen. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.09.2011 abzuändern. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit 01.09.2009 nach der Entgeltgruppe E 15 TVöD (VerGr. I a Fgr. 1 a BAT) zu vergüten und die seit diesem Zeitpunkt angefallenen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge, gesetzlich verzinst ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, an die Klägerin auszubezahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie ist nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 30.12.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 207 ff.d.A.), der Auffassung, die Klägerin sei im Hinblick auf die begehrte Eingruppierung ihrer Darlegungslast nicht gerecht geworden. Randnummer 14 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich ausreichend- begründet. Randnummer 16 II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 17 1. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach den Bestimmungen des TVöD in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) maßgeblichen Fassung. Maßgeblich für die Eingruppierung der Klägerin sind daher nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA die dort genannten Eingruppierungsbestimmungen des BAT. Die begehrte Zuordnung zur Entgeltgruppe E 15 setzt demnach nach Anlage 1 TVÜ-VKA voraus, dass die Klägerin die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe Ia, hier Fallgruppe 1a BAT erfüllt. Die tatsächlichen Voraussetzungen, die die begehrte Eingruppierung rechtfertigen würden, liegen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht vor bzw. sind von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt worden. Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich nicht iSd. Heraushebungsmerkmals der VergGr. Ia Fallgr. 1a durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. Ib Fallgr. 1a heraus. Randnummer 18 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe liegt beim Angestellten, der eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe begehrt. Zu einem schlüssigen Vortrag reicht, wenn ein Angestellter ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, eine Darstellung seiner eigenen Tätigkeit nicht aus. Aus der tatsächlich von dem Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe heraushebt. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Aus diesem Grunde hat der klagende Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen . Er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (vgl. etwa BAG 26.1.2005 -4 AZR 6/04- AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Randnummer 19
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