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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 Sa 507/11 Urteil Annahmeverzugslohn - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes - unwirksame

Annahmeverzugslohn - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes - unwirksame Versetzungsanordnung Orientierungssatz 1. Böswilliges Unterlassen iSd § 615 Abs 2 BGB kann auch darin liegen, dass d

§ 615BGB 2002 Nr.

19; Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., S. 739 ff). Randnummer 69 Ob der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, ist nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen. Bei der Prüfung sind das dem Arbeitnehmer gemäß Art. 12 GG zustehende Grundrecht der freien Arbeitsplatzwahl sowie der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Die Unzumutbarkeit der Arbeit kann sich aus verschiedenen Gesichtspunkten ergeben. Sie kann in der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder auch in den sonstigen Arbeitsbedingungen ihren Grund haben. Auch vertragsrechtliche Umstände sind zu berücksichtigen. Demgegenüber kann auf die Zumutbarkeitskriterien des § 121 SGB III nicht abgestellt werden, weil es dort um einen anderen Regelungszweck, nämlich den Schutz der Versichertengemeinschaft, geht. Böswillig handelt der Arbeitnehmer, der in Kenntnis der objektiven Umstände, d.h. der Arbeitsmöglichkeit, der Zumutbarkeit der Arbeit und der Nachteilsfolge für den Arbeitgeber, gleichwohl vorsätzlich untätig bleibt oder die Arbeitsaufnahme verhindert hat; nicht erforderlich ist Schädigungsabsicht des Arbeitnehmers. Dabei kann eine Unzumutbarkeit sowohl bei ungerechtfertigter wie auch bei gerechtfertigter Änderungskündigung gegeben sein. Auf die Erhebung einer Änderungs- (Kündigungs-) Schutzklage kommt es nicht an (vgl. BAG 16.07.2004 - 5 AZR 508/03 ZTR 2004, 655; BAG 26.09.

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121 = NZA 2008, 1063; Dörner/Luczak/Wildschütz, a.a.O., S. 741). Randnummer 70 Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter Überschreitung des Direktionsrechts eine andere Arbeit zugewiesen, als der Arbeitnehmer sie vertraglich schuldet, ist die Ablehnung dieser Arbeit grundsätzlich keine böswillige Unterlassung im Sinn des § 615 Satz 2 BGB. Bietet der Arbeitgeber objektiv vertragswidrige Arbeit an, sind im Hinblick auf § 615 Satz 2 BGB allerdings die Art dieser Arbeit und die sonstigen Arbeitsbedingungen im Vergleich zu der bisherigen Arbeit zu prüfen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme beim Arbeitnehmer hängt regelmäßig davon ab, aus welchen Gründen der Arbeitgeber nicht die vertragsgemäße Arbeit anbietet. Dies ist vom Arbeitgeber darzulegen. Bestehen für die Änderung dringende Gründe, denen nicht von vornherein eine Billigung versagt werden kann, handelt der Arbeitnehmer dann nicht rücksichtsvoll (vgl. auch § 241 Abs. 2 BGB), wenn er die Arbeit allein deshalb ablehnt, weil sie nicht vertragsgemäß ist, und deshalb ohne Erwerb bleibt. Die beiderseitigen Gründe für die Zuweisung bzw. Ablehnung der neuen Arbeit sind zu benennen und sodann gegeneinander abzuwägen. Bei einem Irrtum des Arbeitgebers über die Vertragsmäßigkeit ist auch die Vertretbarkeit seines (Rechts-) Standpunkts zu berücksichtigen (BAG 07.02.

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19 = NZA 2007, 561). Randnummer 71 Daraus folgt, dass während des Laufs einer Kündigungsfrist nur ausnahmsweise dann eine Obliegenheit zur Aufnahme vertragswidriger Arbeit besteht, wenn der Arbeitgeber den Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit nicht selbst durch zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat. Vor Ablauf der Kündigungsfrist muss der Arbeitnehmer in der Regel keine vertragswidrige Arbeit aufnehmen. Randnummer 72 Vorliegend, insoweit folgt die Kammer noch dem Arbeitsgericht, beruht der Wegfall der bisherigen vertragsgemäßen Beschäftigungsmöglichkeit auf der freien unternehmerischen Entscheidung der Beklagten von Anfang Juni 2010 bzw. deren tatsächlicher Umsetzung. Dass die Beklagte dem Kläger bereits im Dezember 2010 keine vertragsgemäße Arbeit mehr in C-Stadt zuweisen konnte, ist Ergebnis dieser unternehmerischen Entscheidung und zugleich auch Ausdruck ihres unternehmerischen Risikos. Der Arbeitnehmer ist insoweit grundsätzlich nicht gehalten, das allgemeine Wirtschaftsrisiko der Beklagten zu tragen. Denn andernfalls könnte der Arbeitgeber ohne Kostenrisiko dem Arbeitnehmer vertragswidrige Arbeit zuweisen und von einer Änderungskündigung insgesamt absehen. Randnummer 73 Vorliegend sind aber besondere Umstände gegeben, die zugunsten der Beklagten zu einem anderen Ergebnis führen. Randnummer 74 Das gilt insbesondere unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob der Kläger insoweit bereits vertraglich verpflichtet war, aufgrund einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Änderungsvereinbarung nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB in A-Stadt zu arbeiten, wovon die Beklagte in erster Linie ausgeht, was das Arbeitsgericht mit nachvollziehbarer Begründung verneint hat. Denn für das Tatbestandsmerkmal des § 615 S. 2 BGB "böswilliges Unterlassen" kommt es in erster Linie auf eine Gesamtabwägung der für und gegen eine Pflicht des Arbeitnehmers, einstweilen zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten, an, auch und gerade dann, wenn sich die zugewiesene neue Tätigkeit als vertragswidrig erweist. Insoweit spricht für die Auffassung des Klägers, dass die Nichtmöglichkeit der Beschäftigung in C-Stadt aus der selbstbestimmten Sphäre des Arbeitgebers, also der Beklagten, stammt. Andererseits hat der Kläger durch sein Gesamtverhalten nach Auffassung der Kammer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm die einstweilige Tätigkeit zu veränderten Arbeitsbedingungen, also am neuen Arbeitsort A-Stadt, durchaus vorläufig zumutbar ist. Denn er hat die Änderungsvereinbarung mit der Beklagten hinsichtlich des neuen Tätigkeitsorts durch seine Unterschrift durchaus akzeptiert, auch wenn sie mit Vorbehalten versehen war, wie auch immer diese vertragsrechtlich zu beurteilen sein mögen. Er hat infolge dessen auch tatsächlich seine Arbeitsleistung in A-Stadt erbracht und davon erst nach Ausspruch seiner Eigenkündigung sodann Abstand genommen. Dieses Gesamtverhalten des Klägers zeigt, dass die von der Beklagten aus nachvollziehbaren Gründen gewünschte Tätigkeit in A-Stadt nicht unzumutbar war, insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund, dass sie aufgrund der besonderen Verlagerungssituation für die Beklagte einerseits erwünscht und andererseits aufgrund der Eigenkündigung des Klägers ohnehin nur befristet und insgesamt nicht unzumutbar war. Das rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer, hier davon auszugehen, dass der Kläger im Sinne des § 615 S. 2 BGB verpflichtet war, trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 615 S. 1 BGB zunächst zu den geänderten Arbeitsbedingungen weiter zu arbeiten. Folglich ist ein böswilliges Unterlassen im Sinne des § 615 S. 2 BGB vorliegend gegeben. Randnummer 75 Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 76 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 77 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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