(2)Die fragliche Klausel ist nach § 308 Nr. 4 BGB rechtsunwirksam. Randnummer 45 Die fragliche Klausel ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB entzogen. Randnummer 46 Im Gegensatz zu Klauseln, die sich darauf beschränken, lediglich auf ein anderes Regelungswerk zu verweisen, dem Arbeitgeber damit auch kein einseitiges Recht zur Leistungsbestimmung einräumen und deshalb nach § 307 Abs. 3 BGB keinen kontrollfähigen Inhalt aufweisen (vgl. BAG 10.12.2008 -4 AZR 802/07- juris), räumt die vorliegende Klausel der Beklagten das Recht ein, das Objekt der zuvor geregelten Bezugnahmeklausel einseitig auszutauschen. Damit liegt zugleich eine Abweichung von Rechtsvorschriften vor. Randnummer 47 Zunächst vertraglich „versprochen” sind Leistungen nach den im Arbeitsvertrag zunächst genannten Tarifverträgen, auf die der Arbeitsvertrag an mehreren Stellen, so auch bei Regelung der Vergütung Bezug nimmt. Das Leistungsbestimmungsrecht ermächtigt die Beklagte, die individualvertraglich inkorporierten Arbeitsbedingungen einseitig zu ändern. Diese Klauselformulierung würde der Beklagten das uneingegrenzte Recht zu einem Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis vorbehalten, da es ihr freisteht, zwischen den Regelungen ggf. mehrerer für sie fachlich zuständiger Arbeitgeberverbände zu wählen. § 308 Nr. 4 BGB erfasst auch Klauseln, die nur mittelbar zu einer Leistungsänderung führen (vgl. etwa PWW/Berger, BGB 6. Aufl., § 308 BGB Rz. 31). Randnummer 48 Hierin liegt zum einen die notwendige Abweichung von Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB, da durch diese Vertragsgestaltung nicht nur vom Grundsatz „pacta sunt servanda“, sondern auch vom Inhaltsschutz nach § 2, § 1 KSchG abgewichen wird. Zum anderen liegt hierin auch eine Vereinbarung im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB, da durch die Möglichkeit der freien Auswahl der in Bezug genommenen Tarifverträge die Möglichkeit einer einseitigen Leistungsänderung, auch hinsichtlich von Hauptpflichten (unterschiedliche Eingruppierung und Vergütungshöhe) herbeigeführt werden kann (vgl. auch Preis/Greiner, NZA 2007, 1073, 1076). Randnummer 49 Der Änderungsvorbehalt ist dem Kläger auch nicht im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB zumutbar. Dies folgt schon daraus, dass die Klausel Voraussetzungen und Umfang der Leistungsänderung nicht konkretisiert, sondern beides völlig unbestimmt lässt und auch ohne Grund zulässt (vgl. BAG 11.10.2006 - 5 AZR 721/05- EzA § 308 BGB 2002 Nr 6). Randnummer 50 2. Die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Änderungskündigung ist mangels sozialer Rechtfertigung im Sinne der § 2, § 1 Abs. 1, 2 KSchG rechtsunwirksam. Randnummer 51 Nach den genannten Bestimmungen des KSchG setzt die Wirksamkeit einer Änderungskündigung voraus, dass die angetragenen Änderungen durch Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, also durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe bedingt und damit sozial gerechtfertigt sind. Randnummer 52
- a)Soweit die Beklagte darauf verweist, der Kläger erleide keine finanziellen Nachteile, verkennt sie, dass eine Änderungskündigung nicht allein deshalb sozial gerechtfertigt ist. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die geänderten Arbeitsbedingungen ungünstiger sind, ist rechtlich erst nach Prüfung, ob überhaupt ein Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt, von Relevanz. Liegt ein Grund vor, ist erst dann zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, dem Arbeitnehmer nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Randnummer 53
- b)Der Hinweis der Beklagten darauf, dass 99 % ihrer Mitarbeiter mit einer Umstellung der Tarifverträge einverstanden gewesen ist, kann die Änderungskündigung sozial nicht rechtfertigen. Ein Interesse an der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen reicht nicht aus, um ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Änderungskündigung darzulegen (BAG 12.1.2006 -2 AZR 126/05- EzA § 2 KSchG Nr. 56). Randnummer 54
- c)Soweit die Beklagte geltend macht, die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 AÜG zuständige Regionaldirektion der Agentur für Arbeit in X. habe die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung der Genehmigung davon abhängig gemacht, dass unternehmensweit ein einheitliches Tarifwerk gelte, ergibt sich nichts anderes. Randnummer 55 Auch eine Drucksituation, also eine Situation, in der der Arbeitgeber erhebliche Nachteile befürchten muss, wenn er den Arbeitnehmer zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, eine Änderung von Arbeitsbedingungen zu rechtfertigen (vgl. BAG 31.01.1996 - 2 AZR 158/95- EzA § 626 BGB Druckkündigung Nr. 3; 19.06.1986 - 2 AZR 563/85- EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr 39). Randnummer 56 Liegen aber weder in der Person noch im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Gründe für diese Drucksituation vor, darf der Arbeitgeber einem von Dritter Seite ausgeübtem Druck nicht ohne weiteres nachgeben, sondern muss zunächst versuchen, auf den oder die Druck Ausübenden einzuwirken (BAG 19.6.1986 aaO.). Randnummer 57 Vorliegend fehlt es schon an einem substantiierten Sachvortrag zu den näheren Einzelheiten dazu, wann und in welcher Form die Regionaldirektion X. einen Widerruf oder eine Rücknahme der Erlaubnis in Aussicht gestellt hat. Randnummer 58 Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Erlaubnis mit einer derartigen Begründung wäre zudem offensichtlich rechtswidrig. Beide Tatbestände setzen voraus, dass der Antragsteller einen der in § 3 AÜG genannten Versagungsgründe erfüllt – die Nicht-Geltung eines einheitlichen Tarifvertrags im Unternehmen gehört offensichtlich nicht dazu. Sollte die Regionaldirektion tatsächlich eine derartige Forderung erhoben haben, müsste die Beklagte angesichts der offensichtlichen Rechtswidrigkeit einer solchen Forderung zunächst ggf. auch durch eine entsprechende Beschwerde bei der Bundesagentur versuchen, diese dazu zu bewegen, von dieser Forderung Abstand zu nehmen. Dass dies geschehen ist, ist nicht ersichtlich. III. Randnummer 59 Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.