Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung Orientierungssatz 1. Wenn ein Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten A
§ 16Betr
AVG Nr. 30). Die Darlegungs- und Beweislast insbesondere für die Daten, die zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage erforderlich sind, trifft dabei den Arbeitgeber. Randnummer 20
- b)Ausgehend vom Stichtag 01.01.2010 ist deshalb maßgeblicher Zeitraum für die anzustellende Prognose der Dreijahreszeitraum der Jahre 2007, 2008 und 2009. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten testierten und veröffentlichten Jahresabschlüsse der genannten Jahre hat die Beklagte jeweils ein negatives Jahresergebnis erzielt. Die Eigenkapitalrentabilität war jeweils negativ. Randnummer 21
- c)Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass auch die in den Jahren 2007 bis 2009 ausgewiesenen "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" ergebnismindernd zu berücksichtigen seien, trifft dies unter Berücksichtigung der nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegten ausformulierten und testierten Bilanzen der fraglichen Jahre nicht zu. Nach den textlichen Erläuterungen der Bilanzen zu dieser Position sind in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen Vertriebskosten wie Provisionen und Ausgangsfrachten, Kosten für Werbung und Messen sowie Reisekosten enthalten. Ferner werden Miet- und Leasingaufwendungen sowie Verwaltungs- und Datenverarbeitungs-kosten hierunter ausgewiesen. Es handelt sich mithin um Aufwendungen, die mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit verbunden sind und periodisch anfallen. Randnummer 22 Mit Blick auf diese wirtschaftliche Lage der Beklagten war es ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag zum 01.01.2013 aufzubringen. Randnummer 23
- d)Der Hinweis des Klägers auf die wirtschaftliche Situation der K. AG führt vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Randnummer 24
- aa)Schon rechtlich scheidet ein sogenannter Berechnungsdurchgriff aus. Es ist unstreitig, dass zwischen den der K. AG und der Beklagten seit dem Jahre 2000 kein Beherrschungsvertrag, der ohne weitere Voraussetzungen einen sogenannten Berechnungsdurchgriff rechtfertigen würde (BAG 26.05.2009 - 3 AZR 369/07 -,
§ 16Betr
AVG Nr. 53), mehr besteht. Randnummer 25 Liegt kein Beherrschungsvertrag vor, setzt ein Berechnungsdurchgriff nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass die Muttergesellschaft die Geschäfte des Tochterunternehmens tatsächlich dauernd und umfassend führt und sich eine konzerntypische Gefahr verwirklicht hat. Dies ist etwa der Fall, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen die anderer dem Konzern angehörende Unternehmen oder der der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verursacht hat. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich dieser Voraussetzungen trifft den jeweiligen Kläger (BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 -,
§ 16Betriebsrentengesetz Nr.
56). Randnummer 26 Vorliegend hat der Kläger keine Gesichtspunkte dafür aufgezeigt, dass sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage der Beklagten eine konzerntypische Gefahr in diesem Sinne verwirklicht hat. Randnummer 27 bb) Hinzu kommt, dass die Beklagte darauf verweisen kann, dass nach dem im Bundesanzeiger veröffentlichten betriebswirtschaftlichen Ergebnissen, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der K. AG der Jahre 2007 bis 2009 dieses Unternehmen ebenfalls jeweils ein negatives Bilanzergebnis erzielt hat. Selbst wenn also im Rahmen der Anpassungsentscheidung auf die wirtschaftliche Lage dieses Unternehmens abzustellen sein sollte, würde dies zu dem Ergebnis führen, dass von einer Anpassung der Betriebsrenten zu Recht abgesehen wurde. III. Randnummer 28 Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.