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OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat 5 U 11/10 Urteil Haftung des Heilpraktikers für fehlerhafte Behandlung: Beweislast für Infektion des Patienten mit dem H

Haftung des Heilpraktikers für fehlerhafte Behandlung: Beweislast für Infektion des Patienten mit dem Hepatitis-C-Erreger durch Verwechslung von Spritzen im Rahmen einer sogenannten Eigenbluttherapie Orientierungssatz

  1. Die behauptete Verwechslung der Spritzen mit Eigenblut der Patientin mit einer Spritze mit Fremdblut eines anderen Patienten durch den Heilpraktiker wird von einer Dokumentationspflicht nicht umfasst. Behandlungsfehler sind nicht zu dokumentieren, sondern zu unterlassen. (Rn.52)
  2. Die Regelung des § 14 Transfusionsgesetz in der Fassung vom
  3. Februar 2005 (Beschriftung von Spritzen) findet auf das - nicht ärztliche - streitgegenständliche Handeln des Heilpraktikers keine Anwendung. (Rn.56)
  4. Die Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über das sogenannte voll beherrschbare Risiko im Hygienebereich ärztlichen Handelns greifen nicht ein, wenn die Infektionsquelle der Patientin mit dem Hepatitis-C-Erreger gerade nicht feststeht. (Rn.67)
  5. Steht weder fest, ob der Patientin von dem Heilpraktiker im Rahmen der Eigenbluttherapie Fremdblut injiziert wurde, noch dass das Fremdblut mit Hepatitis-C-Erregern infiziert war, kommt ein Anscheinsbeweis nicht in Betracht. (Rn.69) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal,
  6. Januar 2010, 4 O 210/08 nachgehend BGH,
  7. Januar 2012, VI ZR 336/10, Urteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
  8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom
  9. Januar 2010 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die am … 1951 geborene Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Heilpraktikerin mit einer Praxis in …, die Zahlung von Schadensersatz in Form von Behandlungskosten anderer Ärzte und von Verdienstausfall, die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000,00 €, die Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 500,00 € sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Zukunftsschadens wegen einer angeblich am
  10. Juni 2005 erfolgten Infektion mit dem Hepatitis-C-Erreger im Rahmen einer sogenannten Eigenbluttherapie. Randnummer 2 Die Klägerin befand sich vom
  11. Mai 2005 bis
  12. Juli 2005 in ambulanter Behandlung bei der Beklagten, wobei ihr bereits bei der Erstbehandlung am
  13. Mai 2005 Blut entnommen wurde, das zu einer sogenannten Eigenbluttherapie eingesetzt werden sollte. Randnummer 3 Die Rechnung der Beklagten vom
  14. Juli 2005 über einen Betrag in Höhe von 398,72 Euro weist insgesamt 11 intramuskuläre Injektionen am
  15. Mai,
  16. Mai,
  17. Mai,
  18. Juni,
  19. Juni,
  20. Juni,
  21. Juni,
  22. Juni,
  23. Juli,
  24. Juli und
  25. Juli 2005 aus und daneben jeweils noch eine Neuraltherapie. Als Diagnose sind Wechseljahresbeschwerden, Keimbelastungen und Pilzbelastungen aufgeführt. Randnummer 4 In der vorliegenden Kopie der Karteikarte der Beklagten über die Klägerin ist für den Zeitraum vom
  26. Mai 2005 bis
  27. Juli 2005 (nicht jedoch für den
  28. Juli 2005) jeweils der handschriftliche Eintrag „Neuraltherapie + Nosoden“ aufgebracht und für den
  29. Juli 2005 ein Befund „Leukos +, Eiweiß ++, Blut, Streptococc.“ Randnummer 5 Nach dem Sachvortrag der Klägerin hat die Beklagte ihr am
  30. Juni 2005 aus Versehen zwei Spritzen verabreicht, wobei eine Spritze nicht mit dem Eigenblut der Klägerin, sondern mit Fremdblut gefüllt gewesen sei, sodass es in der Folgezeit zu einer Hepatitis-C-Infektion gekommen sei. Randnummer 6 Bereits am
  31. Juni 2005 habe sie an Übelkeit und Kreislaufproblemen gelitten, wobei am
  32. Juli 2005 eine Urinuntersuchung durch die Beklagte stattgefunden habe. Randnummer 7 Drei Wochen nach der Injektion am
  33. Juni 2005 hat die Klägerin nach ihrem Vortrag eine latente Müdigkeit und einen starken Juckreiz an beiden Beinen verspürt und sodann am
  34. Juli 2005 ihre Hausärztin wegen einer Dunkelfärbung des Urins aufgesucht. Randnummer 8 Nachdem ihre Hausärztin Dr. W… am
  35. Juli 2005 eine Hepatitis-C-Erreger-Infektion festgestellt hatte, befand sich die Klägerin im Zeitraum vom
  36. Juli bis
  37. August 2005 in stationärer Behandlung im Evangelischen Krankenhaus in …. Randnummer 9 Seit Dezember 2005 können bei der Klägerin keine Hepatitis-C-Viren mehr nachgewiesen werden. Randnummer 10 Nach ihrem Vortrag leidet die Klägerin bis heute an Gelenkschmerzen, Schlafstörungen und einer abnormen Abgespanntheit. Randnummer 11 Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Klägerin sie nach Behandlungen durch eine Vielzahl von Ärzten wegen Antriebslosigkeit und ständiger Müdigkeit erstmals am
  38. Mai 2005 aufgesucht habe. Randnummer 12 Sie habe bei der Klägerin mit einer Neuraltherapie, d. h. einer Injektion mit Procain und Kochsalz, begonnen und eine Blutabnahme durchgeführt, wobei dieses in der Monovette sofort zur anschließenden Aufbereitung zentrifugiert worden sei. Randnummer 13 Nach der Zentrifugierung habe sie das hierdurch gewonnene Serum aus der Monovette entnommen und es mit Kochsalz und Nosoden aufbereitet und in 20 gleichgroße Spritzen gefüllt, die sie sodann in einer Dose verstaut habe, die mit dem Namen der Klägerin beschriftet und eingefroren worden sei. Randnummer 14 Bei den weiteren Vorstellungsterminen seien der Klägerin insgesamt 12 Spritzen intramuskulär injiziert und 8 weitere Spritzen zur oralen Einnahme mitgegeben worden. Randnummer 15 Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, dass 10 Spritzen intramuskulär verabreicht und 10 weitere Spritzen oral zu Hause von der Klägerin eingenommen werden sollten. Randnummer 16 Da die Klägerin jedoch von einer heftigen Reaktion nach einer oralen Einnahme der Spritzen berichtet habe, sei am
  39. Juli 2005 nochmals eine Doppelinjektion des Eigenblutes vorgenommen worden. Randnummer 17 Sämtliche von der Klägerin behauptete Beschwerden seien bereits vor dem
  40. Mai 2005 vorhanden gewesen. Randnummer 18 Das Erstgericht hat ein Gutachten von Prof. Dr. med. … J…, ehem. Direktor des Institutes für Allgemeinmedizin des Klinikums der …Universität in …, eingeholt, wobei insoweit auf Bl. 134 -147 d. A. Bezug genommen wird. Randnummer 19 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Randnummer 20 Die
  41. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil vom
  42. Januar 2010 die Klage abgewiesen. Randnummer 21 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht habe beweisen können, dass die Beklagte ihr eine mit Hepatitis-C-Erregern versetzte Spritze injiziert habe. Randnummer 22 Die Voraussetzungen für die Annahme von Beweiserleichterungen oder für eine Umkehr der Beweislast lägen nicht vor. Beweiserleichterungen kämen nur insofern in Betracht, als vermutet werden könne, dass eine dokumentationspflichtige, aber nicht dokumentierte Maßnahme unterblieben sei. Randnummer 23 Darüber hinaus fehle es auch an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der streitgegenständlichen Behandlung und dem behaupteten Schaden in Form einer Hepatitis-C-Erkrankung. Randnummer 24 Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die von der Klägerin unmittelbar nach der Injektion geklagten Symptome uncharakteristische Befindlichkeitsstörungen seien. Randnummer 25 Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Behandlungen mit dem Hepatits-C-Erreger infiziert gewesen sei, da normale Laborwerte der Klägerin im Mai 2005 kein Beweis einer fehlenden Hepatitis-C-Infektion seien. Randnummer 26 Im Übrigen wird auf das Urteil der ersten Instanz Bezug genommen. Randnummer 27 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt. Randnummer 28 Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein erheblicher Mangel bei der Dokumentation der Tätigkeit der Beklagten in Bezug auf die Klägerin vorliege. Randnummer 29 Das Erstgericht habe die aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgende Beweislastumkehr bzw. Beweiserleichterung unbeachtet gelassen. Randnummer 30 Darüber hinaus habe das Gericht die mit Schriftsatz vom
  43. September 2009 beantragte ergänzende schriftliche Stellungnahme zu der Frage unbeachtet gelassen, ob bei einer vorherigen Infektion der Klägerin mit Hepatitis C bei der Urinuntersuchung am
  44. Juni 2005 bereits Bilirubin hätte nachgewiesen werden müssen. Randnummer 31 Die Klägerin beantragt, Randnummer 32
  45. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom
  46. Januar 2010, Az. 4 O 210/08, wird Randnummer 33 a. die Beklagte verurteilt, an sie 5.814,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
  47. Juli 2006 zu zahlen, Randnummer 34 b. die Beklagte ferner verurteilt, an sie eine billige Entschädigung in Geld in einer Größenordnung von 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
  48. Juli 2006 zu zahlen, Randnummer 35 c. die Beklagte ferner verurteilt, an sie eine monatliche Rente von 500,00 € beginnend ab Rechtskraft zu zahlen, Randnummer 36
  49. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der am
  50. Juni 2005 durch die Beklagte verursachten Infektion mit dem Hepatitis-C-Erreger noch entstehen wird, soweit der Anspruch noch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Randnummer 37
  51. die Beklagte verurteilt, an sie als Nebenforderung weitere 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
  52. Juli 2006 zu zahlen. Randnummer 38 Die Beklagte beantragt, Randnummer 39 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 40 Die Beklagte trägt vor, es sei zutreffend, dass für den
  53. Juni 2005 nur eine einfache Injektion und für den
  54. Juli 2005 gar keine Injektion dokumentiert seien. Randnummer 41 Eine Dokumentation der beiden Nosodeninjektionen am
  55. Juli 2005 sei versehentlich nicht erfolgt. Randnummer 42 Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zusammenhang mit ärztlichen Dokumentationsversäumnissen ausginge, müsse zugrunde gelegt werden, dass eben am
  56. Juli 2005 gar keine und am
  57. Juni 2005 nur eine Injektion stattgefunden habe. Randnummer 43 Eine aus einem Dokumentationsversehen folgende Beweiserleichterung gehe aber nicht soweit, dass zugunsten der Klägerin unterstellt werde, dass am
  58. Juni 2005 eine Doppelinjektion (wie von der Klägerin behauptet) stattgefunden habe und dass eine dieser beiden Injektionen mit einer Hepatits-C-kontaminierten Fremdblutspritze durchgeführt worden seien. Hierfür sei die Klägerin weiterhin voll beweisbelastet. Randnummer 44 Im Übrigen sei der Infektionsweg der Klägerin vollständig ungeklärt, da die angeblich bereits am
  59. Juni 2005 aufgetretene Symptomatik nach den Feststellungen des Sachverständigen völlig uncharakteristisch und unwahrscheinlich in Bezug auf eine Hepatitis-C-Infektion sei. Randnummer 45 Der Senat hat mit Terminsverfügung vom
  60. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass in Anwendung von § 14 Transfusionsgesetz eine Umkehr der Beweislast in Betracht kommen könnte. Randnummer 46 Die Akte des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) gegen die Beklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung, Az. 5… Js …/05, war beigezogen und Gegenstand mündlicher Verhandlung. Randnummer 47 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. II. Randnummer 48 Die zulässige Berufung der Klägerin führt nicht zum Erfolg. Randnummer 49 Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis nicht geführt hat, dass sie sich anlässlich einer vom
  61. Mai bis
  62. Juli 2005 durchgeführten Eigenbluttherapiebehandlung bei der Beklagten am
  63. Juni 2005 durch Verwendung einer Spritze mit Fremdblut mit dem Hepatitis-C-Erreger infiziert hat. Randnummer 50
  64. Die Tatsache, dass der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. med. J… festgestellt hat, dass die Beklagte eine Dokumentation über die einzelnen Schritte der Eigenblutzubereitung und die zwischen dem
  65. Mai und
  66. Juli 2005 im Einzelnen durchgeführten Injektionen unterlassen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 51 Vorliegend rügt die Klägerin nicht, dass eine Eigenbluttherapie medizinisch nicht angezeigt oder eine Doppelinjektion an einem Tag behandlungsfehlerhaft war, sondern sie begründet ihr Schadensersatzbegehren mit einer versehentlichen Injektion mit Fremdblut eines anderen Patienten der Beklagten, das mit dem Hepatitis-C-Erreger infiziert gewesen sei. Randnummer 52 Die behauptete Verwechslung der Spritzen mit Eigenblut der Klägerin mit einer Spritze mit Fremdblut eines anderen Patienten durch die Beklagte wird von einer Dokumentationspflicht nicht umfasst. Randnummer 53 Behandlungsfehler sind nicht zu dokumentieren, sondern zu unterlassen. Randnummer 54 Eine unterlassene Dokumentation an sich ist auch keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Sie kann nur dazu führen, dass dem Patienten der durch die pflichtwidrige Nichtdokumentation erschwerte Beweis eines behaupteten Behandlungsfehlers erleichtert wird. Randnummer 55 Die Beweiserleichterungen aus Dokumentationsversäumnissen betreffen in erster Linie den Nachweis von Behandlungsfehlern durch Unterbleiben gebotener und aufzeichnungspflichtiger, aber nicht dokumentierter diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen (so OLG Koblenz VersR 2004, S. 1323 - 1324; Senatsurteil vom
  67. Januar 2000, Az. 5 U 14/99, veröffentlicht in NJW-RR 2001, S. 667 - 671). Hierum geht es jedoch vorliegend nicht. Randnummer 56
  68. Die Regelung des § 14 Transfusionsgesetz in der Fassung vom
  69. Februar 2005 findet auf das - nicht ärztliche - streitgegenständliche Handeln der Beklagten als Heilpraktikerin keine Anwendung. Randnummer 57 Demzufolge kann unentschieden bleiben, ob und welche Folgerungen aus einer möglichen Verletzung der Dokumentationspflichten nach dem Transfusionsgesetz wegen der Nichtbeschriftung der einzelnen Spritzen in Bezug auf die Beweislast zu ziehen sind. Randnummer 58 a. Gemäß § 14 Abs. 2 Transfusionsgesetz sind angewendete Blutprodukte und Plasmaproteine im Sinne von Abs. 1 von der behandelnden ärztlichen Person oder unter ihrer Verantwortung mit folgenden Angaben unverzüglich zu dokumentieren: Patientenidentifikationsnummer oder entsprechende eindeutige Angaben zu der zu behandelnden Person, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse; Chargenbezeichnung; Pharmazentralnummer oder Bezeichnung des Präparates, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmens, Menge und Stärke sowie Datum und Uhrzeit der Anwendung, wobei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Transfusionsgesetz bei Eigenblut diese Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind. Randnummer 59 Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 13/9594, S. 22 ff. zu § 14 Transfusionsgesetz) wird darin die allgemeine bereits nach ärztlichem Berufsrecht bestehende Pflicht zur Dokumentation der Anwendung von Blutprodukten im Rahmen der Krankenbehandlung festgelegt. Randnummer 60 § 14 Abs. 2 Transfusionsgesetz sei die Konsequenz aus der Erkenntnis, dass in der Vergangenheit häufig eine Rückverfolgung von Infektionsereignissen, die in einen Zusammenhang mit der Gabe von Blutprodukten gestellt wurden, nicht möglich war, weil das angewendete Blutprodukt nicht oder nur unzureichend dokumentiert war. Randnummer 61 Die jetzt vorgesehene Regelung sehe eine lückenlose Aufzeichnung vor, die die Rückverfolgung des Blutproduktes sowohl von der zu behandelnden Person bis hin zu der spendenden Person, als auch vom Blutprodukt bis hin zu den spendenden und zu den behandelnden Personen ermögliche. Randnummer 62 § 14 Abs. 1 Transfusionsgesetz baut auf der in § 1 MBOÄ (Musterberufsordnung der Ärzte) grundsätzlich geregelten ärztlichen Dokumentationspflicht auf (Lippert in Lippert/Flegel Kommentar zum TFG, § 14 Rn 3). Randnummer 63 Gemäß der Bekanntmachung der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) gemäß §§ 12 und 18 des Transfusionsgesetzes vom
  70. September 2005 (Bundesanzeiger des Bundesministeriums der Justiz vom
  71. November 2005) sind bei blutgruppenserologischen Untersuchungen bei Patienten gemäß Ziffer 4.2.3 Verwechslungen dadurch auszuschließen, dass jedes Probengefäß vor Entnahme eindeutig zu kennzeichnen ist mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum bzw. auch in kodierter Form. Randnummer 64 Auch diese Richtlinien gelten jedoch nur für Ärzte, nicht für Heilpraktiker. Randnummer 65 Darüber hinaus handelte sich auch nicht um Blutprodukte i. S. d. Transfusionsgesetz zur Behandlung von Gerinnungsstörungen oder zum Zwecke der Blutspende, bei denen durch eine lückenlose Dokumentation eine Rückverfolgung der Herkunft der Blutprodukte vom Spender über den behandelnden Arzt bis zum Empfänger ermöglicht werden soll. Randnummer 66 b. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Transfusionsgesetz Anwendung findet und dass die Beklagte entsprechende Dokumentationspflichten i. S. v. § 14 Abs. 2 Transfusionsgesetz verletzt hat, würde hieraus keine Beweislastumkehr dergestalt folgen, dass die Beklagte ihrerseits nachweisen müsste, dass die Klägerin vor der Eigenbluttherapie nicht mit Hepatitis C infiziert war, dass sie am
  72. Juni 2005 keine Doppelinjektion mit Fremdblut (in dem kein Hepatitis-C-Erreger vorhanden war) durchgeführt hat, und dass die behaupteten Gesundheitsschäden der Klägerin nicht Folge ihrer Hepatitis-C-Infektion sind. Randnummer 67
  73. Auch die Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über das sogenannte voll beherrschbare Risiko im Hygienebereich ärztlichen Handelns greifen vorliegend nicht ein, da die Infektionsquelle der Klägerin mit dem Hepatitis-C-Erreger gerade nicht feststeht. Randnummer 68 Bei ungeklärter Keimquelle muss der haftungsrechtliche Zusammenhang mit der Verletzung von Hygienevorschriften vielmehr vom Patienten bewiesen werden, um eine Haftung der Behandlerseite zu begründen (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht,
  74. Aufl., B Rn 245). Randnummer 69
  75. Ein Anscheinsbeweis kommt grundsätzlich nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht. Randnummer 70 Bei einer HIV-Infektion nach einer Bluttransfusion setzt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Kontaminierung des verwendeten Blutes mit entsprechenden Viren feststeht und keine weiteren Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Behandlerseite für eine entsprechende Erkrankung ersichtlich sind (BGHZ 114, 284, 290; 163, 209). Randnummer 71 Vorliegend steht weder fest, ob der Klägerin von der Beklagten im Rahmen der Eigenbluttherapie mit Fremdblut injiziert wurde, noch dass das Fremdblut mit Hepatitis-C-Erregern infiziert war. Randnummer 72
  76. Soweit die Klägerin rügt, dass das Erstgericht auf ihren Sachvortrag im Schriftsatz vom
  77. September 2009 hin keine schriftliche ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. J… eingeholt hat, ist darauf zu verweisen, dass die dort gestellten Fragen bereits im schriftlichen Gutachten vom
  78. Juli 2009 umfassend beantwortet wurden. Randnummer 73 Der gerichtliche Gutachter hat auf Seite 11 seines Gutachtens (Bl. 144 d. A.) insbesondere ausgeführt, dass das Fehlen von Bilirubin im Urin nicht das Bestehen einer Hepatitis-C-Infektion widerlege. Randnummer 74 Die von der Beklagten durchgeführte Urinuntersuchung am
  79. Juni 2005 weist auch nicht aus, ob eine Untersuchung auf Bilirubin oder Urobilinogen überhaupt durchgeführt wurde, da in der Karteikarte (Bl. 37 d. A.) lediglich „Leukos +++, Eiweiß ++ und Blut +“ vermerkt ist. Gleiches gilt für die Urinuntersuchung am
  80. Juli
  81. Randnummer 75 Die Hausärztin Dr. … W... hat die Klägerin nach Aktenlage im Übrigen nach der Eigenbluttherapie erstmals am
  82. Juli 2005 aufgesucht (vgl. S. 7 d. Gutachtens, Bl. 140 d. A.). Randnummer 76 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Klägerin beweisen muss, dass sie die Beklagte im Rahmen der Eigenbluttherapie durch eine versehentliche Fremdblutinjektion mit dem Hepatitis-C-Erreger infiziert hat und sie hierdurch die behaupteten Gesundheitsschäden erlitten hat. Hierfür ist die Klägerin nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme beweisfällig geblieben. Randnummer 77
  83. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 78
  84. Der Senat lässt die Revision gegen das Urteil nach § 543 Abs. 2 ZPO zu, weil über die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Dokumentationspflichten des Transfusionsgesetz auf Eigenbluttherapien von Heilpraktikern Anwendung finden und ob bei Anwendung des Transfusionsgesetzes unter den vorliegenden gegebenen Umständen der Klägerin Beweiserleichterungen zugute kommen, - soweit ersichtlich - bisher höchstrichterlich nicht entschieden wurde und eine Klärung dieser Rechtsfrage für die Allgemeinheit von grundsätzlicher Bedeutung ist und auch der Fortbildung des Rechtes dient. Randnummer 79 Beschluss Randnummer 80 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird (in Übereinstimmung zu der von den Parteien nicht beanstandeten Festsetzung des Landgerichts für die erste Instanz) auf 65.814,80 € festgesetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.