Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit - ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung Orientierungssatz In Fällen, in denen es um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht, für welches kein Kündigungsschutz besteht, ist die Substantiierungspflicht des Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsratsanhörung nicht an den objektiven Merkmalen der (noch) nicht erforderlichen Kündigungsgründe, sondern daran zu messen, welche konkreten Umstände oder subjektiven Vorstellungen zum Kündigungsentschluss geführt haben. Hat der Arbeitgeber keine Gründe oder wird sein Kündigungsentschluss allein von subjektiven, durch Tatsachen nicht belegbaren Vorstellungen bestimmt, so reicht die Unterrichtung über diese Vorstellungen aus. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 28. April 2011, 6 Ca 836/10, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 28.4.2011, Az.: 6 Ca 836/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses. Randnummer 2 Der am … 1983 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.2010 als Auszubildender für den Beruf des Mechatronikers beschäftigt. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Probezeit beträgt vier Monate. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 10.12.2010 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis zum 31.12.2010. Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 28.12.2010 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage. Darüber hinaus hat der Kläger erstinstanzlich gegen die Beklagte hilfsweise einen Schadensersatzanspruch, gestützt auf § 15 AGG, geltend gemacht. Randnummer 4 Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, die Kündigung sei in Er-mangelung einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Randnummer 5 Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 28.04.2011 (Bl. 92 bis 96 d. A.). Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 7 festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2010 nicht beendet wird, im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Auszubildender Mechatroniker weiter zu beschäftigen, im Falle der Abweisung der Klageanträge zu Ziffer 1. und 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz gem. § 15 Abs. 1, 2 AGG in Höhe gerichtlichen Ermessens zu zahlen. Der Schadensersatzanspruch solle jedoch einen Betrag von 3.000,00 EUR netto nicht unterschreiten. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.04.2011 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 12 dieses Urteils (= Bl. 97 bis 101 d. A.) verwiesen. Randnummer 11 Gegen das ihm am 24.06.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.07.2011 Berufung eingelegt und diese am 04.08.2011 begründet. Randnummer 12 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei der Betriebsrat - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - vor Kündigungsausspruch nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die im Anhörungsschreiben vom 29.11.2010 enthaltene schlagwortartige, pauschale Behauptung, er habe den "Erwartungen nicht entsprochen", genüge insoweit keineswegs den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung. In einer am 05.12.2010, also einen Tag vor Zugang des Anhörungsschreibens vom 29.11.2010 durchgeführten Unterredung zwischen der Personalleiterin der Beklagten und dem Betriebsratsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter und im Beisein des damaligen Ausbildungsleiters sei dem Betriebsrat erstmals mitgeteilt worden, dass angedacht sei, das Berufsausbildungsverhältnis zu beenden. Zur Begründung sei mitgeteilt worden, dass er - der Kläger - einen "militärischen Umgangston" habe und "lieber allein arbeite" sowie, dass er diese Mängel trotz der Hinweise seitens der Ausbilder nicht geändert habe und wegen seines Alters schon "zu gesetzt" sei, um diese noch zu ändern. Auf die konkrete Frage des Betriebsratsvorsitzenden an die Vertreter der Beklagten, in welcher Weise man seitens der Ausbilder ihn auf diese Mängel hingewiesen habe, habe der Ausbildungsleiter entgegnet, dass solche Hinweise nicht erteilt worden seien und er dies auch nicht tun müsse. Die behaupteten Verhaltensmängel lägen zudem nicht vor. Eine auf einer Täuschungshandlung, d. h. Schilderung eines nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhalts beruhende Information des Betriebsrats genüge niemals den Anforderungen des § 102 Abs. 1 BetrVG. Randnummer 13 Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 01.08.2011 (Bl. 140 bis 148 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.10.2011 (Bl. 181 bis 184 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2010 nicht beendet worden ist, die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Vertragsbedingungen als Auszubildender im Beruf des Mechatronikers weiter zu beschäftigen, hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.446,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 22.09.2011 (Bl. 169 bis 175 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 19 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. II. Randnummer 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Randnummer 21 1. Das Ausbildungsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene Kündigung vom 10.12.2010 zum 31.12.2010 aufgelöst worden. Randnummer 22
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