11,
Nr. 7). Randnummer 46 Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig: Randnummer 47 Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können. Randnummer 48 Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner, § 626 BGB a.a.O.; DLW-Dörner a.a.O.). Randnummer 49 Entscheidender Zeitpunkt ist der des Ausspruchs der Kündigung. Randnummer 50 Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG SAE 1986, S. 5). Randnummer 51 Systematisch kann nach Störungen im Leistungsbereich, im betrieblichen Bereich der Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich der Vertragspartner und im Unternehmensbereich unterschieden werden (APS-Dörner, a.a.O.; DLW-Dörner a.a.O.) Randnummer 52 Insoweit kommen vor allem zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- und Vermögensdelikte, ebenso aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Das gilt unabhängig von der Höhe eines dem Arbeitgeber durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens. Maßgeblich ist vielmehr vor allen Dingen der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch (vgl. BAG 13.12.2007,
20; 10.06.2010,
32; Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Kapitel 4, Rz. 1157 ff.). Randnummer 53 Diese Voraussetzungen sind, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, vorliegend gegeben. Randnummer 54 Denn der Kläger hat - unstreitig - bis Februar 2010 durch von ihm ausgestellte Lieferscheine unbefugt die Ausfuhr einer ganz erheblichen Anzahl von im Eigentum der Beklagten stehenden Paletten von dem Werksgelände ermöglicht. Er hat zudem selbst eingeräumt, dass er 2004 damit begonnen hatte, die Ausfuhr nicht mehr gebrauchsfähiger Paletten vom Gelände der Beklagten unbefugt möglich zu machen. Zwar sei es sein Bestreben zunächst nicht gewesen, sich dadurch nur einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Vielmehr habe es sich bei den Paletten um nicht mehr gebrauchsfähige Paletten gehandelt, die zum damaligen Zeitpunkt von der Beklagten mit Kosten von 6,50 EUR pro Tonne entsorgt worden seien. Ein Schaden sei der Beklagten dadurch folglich nicht entstanden. Vielmehr habe sie Entsorgungskosten eingespart. Dieser Vorgang habe jedoch im Laufe der Zeit eine "Eigendynamik" entfaltet, die ihm völlig aus dem Ruder gelaufen und damit völlig "entglitten" sei. Randnummer 55 Die Beklagte hat aber auf der Grundlage der von ihr substantiiert dargestellten Ermittlungsergebnisse des Ermittlungsdienstes im Einzelnen begründet, wie der Kläger durch die von ihm unterzeichneten Lieferscheine, unrechtmäßige Bestellungen neuer Paletten zur Verschleierung der ansonsten aufgetretenen Inventurdifferenzen zwischen Wareneingang und -ausgang, durch Absendung neuer Paletten an die Firma M. und die unberechtigte manuelle Abänderung eines A-SYSTEM-Auftrags im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Mitarbeitern der Firma D. an der unberechtigten Ausfuhr auch fabrikneuer Paletten von ihrem Werksgelände zur Firma M. beteiligt war. Auf diesen Sachvortrag ist der Kläger im erstinstanzlichen Rechtszug "zur Vermeidung unnötiger Weiterungen" nicht eingegangen. Er hat lediglich pauschal bestritten, dass zwischen dem 01.01.2008 und dem 28.02.2010 insgesamt 307.853 neue Paletten zu einem Nennwert von 8,05 EUR pro Palette unberechtigt durch ihn bzw. unter seiner Mitwirkung vom Gelände der Beklagten verbracht worden seien. Des Weiteren hat er pauschal das von der Beklagten vorgelegte "Zahlenmaterial zu den Zahlen und insbesondere der Güte" der mit seiner Hilfe unberechtigt vom Gelände der Beklagten entfernten Paletten bestritten. Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass der Kläger damit in Bezug auf den von der Beklagten substantiiert begründeten Vorwurf, er habe mit den von ihm ausgestellten Lieferscheinen vorsätzlich die unberechtigte Ausfuhr neuer Paletten ermöglicht und dies durch die dargestellte Vorgehensweise verschleiert, der ihm obliegenden Pflicht der substantiierten Erwiderung nicht genügt hat (§ 138 Abs.2 ZPO). Mangels substantiierten Bestreitens des Klägers ist der Sachvortrag der Beklagten zum Kündigungsvorwurf folglich gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen. Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es nicht maßgeblich darauf an, in welcher Höhe der Beklagten durch das Fehlverhalten des Klägers ein Schaden entstanden ist. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er unberechtigt die Ausfuhr einer erheblichen Anzahl von Paletten ermöglicht hat. Ausweislich der von ihm verwandten Formulierung auf den von ihm unterzeichneten Lieferscheinen ("gebrauchte-defekte-neue Paletten") in dem angekreuzten Feld "Kauf von Firma B." hat er nicht nur die Ausfuhr gebrauchter, sondern auch neuer Paletten vorsätzlich ermöglicht. Darin liegt unabhängig von der Schadenshöhe eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers, die ohne weiteres als wichtiger Grund zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung an sich geeignet ist. Randnummer 56 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der der Kündigung zugrunde liegende Tatvorwurf nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 07.06.2010 "verbraucht". Randnummer 57 Jedenfalls bei der Erteilung einer Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber konkludent auf ein Kündigungsrecht wegen der Gründe, die Gegenstand der Abmahnung waren, wenn sich die für die Kündigung maßgebenden Umstände nicht später geändert haben (BAG 26.11.2009,
5; 13.12.2007,
9; Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Kapitel 4, Rz. 2333 ff.). Die Umstände haben sich dann nicht geändert, wenn sich nach Ausspruch der Abmahnung lediglich herausstellt, dass dem Arbeitnehmer nur zahlenmäßig umfangreichere, der Sache nach aber identische Fehlleistungen vorzuhalten sind und sich dadurch nicht eine neue Qualität der Kündigungsgründe ergibt (Landesarbeitsgericht Berlin 16.02.2006, LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 4). Treten dagegen anschließend weitere Pflichtverletzungen zu den abgemahnten hinzu oder werden frühere Pflichtverletzungen dem Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Abmahnung bekannt, kann er auf diese zur Begründung der Kündigung zurückgreifen und dabei die bereits abgemahnten Verstöße unterstützend heranziehen (BAG 26.11.2009, a. a. O.). Der Verzicht auf das Kündigungsrecht setzt im Übrigen voraus, dass der Inhalt der Abmahnung erkennen lässt oder es sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Arbeitgeber darin bereits eine in irgendeiner Form abschließende Sanktion des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers sieht, für ihn die Sache also "erledigt" ist (BAG 13.12.2007, a. a. O.). Allein aus der Überschrift "Abmahnung" kann zum Beispiel nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit gefolgert werden, dass der Arbeitgeber auf ein Kündigungsrecht wegen eines vom Arbeitnehmer begangenen Diebstahls verzichten wollte (BAG 06.03.2003,
3). Randnummer 58 Selbst wenn das Schreiben der Beklagten vom 17.06.2010 als Abmahnung in diesem Sinne zu verstehen sein sollte, was die Beklagte in Abrede gestellt hat, wäre ein Verzicht auf das Kündigungsrecht gleichwohl nicht gegeben. Denn dieses Schreiben nimmt eindeutig Bezug auf das am 13.04.2010 mit dem Kläger geführte Gespräch und sein Eingeständnis, dass er seit 2004 ohne Auftrag und Wissen seiner Vorgesetzten monatlich ca. 5.000 bis 8.000 gebrauchte Paletten durch die Disponenten der Firma D. zur Firma M. nach M.-Stadt habe fahren lassen. Im letzten Absatz des Schreibens weist die Beklagte gerade ausdrücklich darauf hin, dass sie ein solches Verhalten keineswegs dulde und sich vorbehalte, weiter disziplinarische Maßnahme einzuleiten, falls sich in dieser Angelegenheit neue, belastende Erkenntnisse ergeben würden. Der Kündigungsvorwurf im vorliegenden Rechtsstreit beruht aber gerade darauf, dass der Kläger nicht nur die Ausfuhr gebrauchter, sondern vielmehr neuer Paletten ermöglicht hat. Diese neue Erkenntnis hat die Beklagte erst aufgrund der späteren Ermittlungen des Ermittlungsdienstes und des von diesem vorgelegten Ermittlungsbericht vom 20.12.2010 gewonnen. Der zunächst erhobene Vorwurf der im April 2010 durchgeführten Ermittlungen bezog sich allein auf die Ausfuhr gebrauchter, wertloser und gerade zu entsorgender Paletten. Dies folgt, wie das Arbeitsgericht zu Recht hervorgehoben hat, eindeutig aus dem Schreiben vom 17.06.2010. Erst nach dem vom Werksschutz am 12.08.2010 festgestellten Vorfall der versuchten Ausfuhr von 480 neuen Paletten ohne Ausfuhrpapiere durch einen Fahrer der Firma A. hat der Ermittlungsdienst der Beklagten im Zuge der sodann durchgeführten Ermittlungen auch den Kläger erneut überprüft. Auch wenn der Vorfall vom 12.08.2010 dem Kläger gar nicht anzulasten ist und ihm folglich auch von der Beklagten gar nicht vorgeworfen wird, ändert dies nichts daran, dass die daraufhin eingeleiteten neuen Ermittlungen, vor allem die Auswertung der Fleetboard-Daten des vom Arbeitnehmer der Firma D., St., gesteuerten Lkw, dazu geführt haben, dass der Ermittlungsdienst auf der Grundlage der neuen Ermittlungsergebnisse den kündigungsrelevanten Vorwurf, die Beteiligung des Klägers an der unberechtigten Ausfuhr neuer Paletten, ermittelt und der zur Kündigung befugten Einheit der Beklagten im Ermittlungsbericht vom 20.12.2010 mitgeteilt hat. Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 17.06.2010, das nur den Vorwurf einer unberechtigten Ausfuhr gebrauchter Paletten zum Inhalt hat, ist der erst danach ermittelte Kündigungsvorwurf der unberechtigten Ausfuhr neuer Paletten, verbunden mit einer entsprechenden erheblichen wirtschaftlichen Schädigung der Beklagten, keineswegs verbraucht. Randnummer 59 Einer Abmahnung bedurfte es vorliegend nicht; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung (S. 15 = Bl. 192 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 60 Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar. Randnummer 61 Zwar ist zugunsten des Klägers sein Lebensalter von 45 Jahren zu berücksichtigen, ferner seine Unterhaltpflichten gegenüber seiner Ehefrau sowie seinen beiden Kindern und schließlich vor allem seine lange Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.1990 zu berücksichtigen. Andererseits spricht für die Maßgeblichkeit des sofortigen Beendigungsinteresses der Beklagten die Art und Schwere der dem Kläger vorzuwerfenden Pflichtverletzung und des dadurch bewirkten irrreparablen Vertrauensverlusts; jede weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger ist auch unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen unzumutbar. Der Kläger hat als Leiter des Palettenlagers eine besondere Vertrauensstellung eingenommen. In dieser Funktion war er zur Ausstellung von Lieferscheinen berechtigt. Das Arbeitsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass das Gewicht der Pflichtverletzung vor allem dann verstärkt wird, wenn das Fehlverhalten mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammenhängt, der Arbeitnehmer also insbesondere eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Obhutspflicht verletzt und das Delikt in seinem konkreten Aufgabenbereich bei Gelegenheit der Arbeitsleistung verübt. Eine solche Obhutspflicht oblag dem Kläger innerhalb seines Aufgabenbereichs bezüglich der von ihm verwalteten Bestände an Paletten. Hinzu kommt, dass der Kläger mit der von ihm ermöglichten Entwendung neuer Paletten durch die von ihm ausgestellten Lieferscheine eine weitere ihm obliegende Obhutspflicht verletzt hat. Weil der Kläger über einen langen Zeitraum in erheblichem Umfang die unberechtigte Ausfuhr von neuen Paletten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Mitarbeitern der Firma D. ermöglicht hat, ist der Beklagten im Hinblick auf Art und Schwere der darin liegenden Pflichtverletzung eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar. Randnummer 62 Die Zweiwochenfrist zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs.2 BGB ist gewahrt; die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Insoweit wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung durch das Arbeitsgericht (S. 16, 17 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 193, 194 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 63 Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält zum einen keine neuen, nach Inhalt, Ort und Zeitpunkt beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Es wiederholt im Wesentlichen das vom Arbeitsgericht ausführlich und zutreffend beurteilte Vorbringen im erstinstanzlichen Rechtszug und macht deutlich, dass der Kläger - aus seiner Sicht verständlich - mit der von der Kammer ausdrücklich für zutreffend erachteten Beurteilung durch das Arbeitsgericht nicht einverstanden ist. Soweit der Kläger behauptet, bereits im Juni 2010 sei der Beklagten bekannt gewesen, dass aufgrund der Handlungsweise des Klägers die Ausfuhr auch neuer Paletten zumindest möglich gewesen sei, wird übersehen, dass damit auch nach dem Sachvortrag des Klägers keine entsprechende Kenntnis der Beklagten gegeben war, sondern lediglich eine Möglichkeit, der die Beklagte durch ihren Ermittlungsdienst sodann auch tatsächlich nachgegangen ist. Warum dem Kläger eine substantiierte Einlassung zu den Ergebnissen der Ermittlungen des Ermittlungsdienstes nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Denn er war schließlich an allen fraglichen Vorfällen jedenfalls nach der Darstellung der Beklagten selbst unmittelbar und persönlich beteiligt, verfügt insoweit also über eine größere "Sachnähe" als diese. Der pauschale Hinweis auf die Einvernahme seiner "Mittäter" als Zeugen genügt folglich nicht. Hinzu kommt, dass es in diesem Zusammenhang auf die Zahl der entwendeten neuen Paletten und die Höhe des der Beklagten entstandenen Vermögensschadens, wie dargelegt, nicht ankommt. Von einem Verbrauch des Kündigungsrechts durch das in seiner Bewertung zwischen den Parteien streitige Schreiben der Beklagten kann, wie im Einzelnen dargelegt, keineswegs ausgegangen werden. Denn die Beklagte war zum fraglichen Zeitpunkt erkennbar davon ausgegangen, dass ihr durch das Verhalten des Klägers kein Schaden entstanden war, weil es sich eben gerade um gebrauchte und ansonsten zu entsorgende Paletten gehandelt hatte. Es ist auch insofern eindeutig gefasst, als es sich um eine vorläufige Bewertung handelt, vorbehaltlich neuer, belastender Erkenntnisse "in dieser Angelegenheit". Soweit die Berufungsbegründung Ausführungen zu den Buchungen über das AAA- sowie A-SYSTEM-System enthält (S. 6, 7 der Berufungsbegründung) ist ein Zusammenhang zu hier maßgeblichen Kündigungssachverhalt nicht erkennbar. Ebenso wenig bedarf es Überlegungen dazu, was mit den gebrauchten Paletten, die über die Firma E. weiter "verarbeitet" sein müssen, geschehen ist. Von daher ist letztlich entgegen der Auffassung des Klägers davon auszugehen, dass die Beklagte erst Ende 2010 über neue Erkenntnisse in Form der späteren Feststellungen verfügte, dass auch neue Paletten ausgeführt worden waren, die ungeachtet des Schreibens vom 17.06.2010 eine fristlose Kündigung rechtfertigen konnte; gleichfalls ist der Sachvortrag der Beklagten, soweit als Kündigungsgrund herangezogen, als unstreitig anzusehen. Randnummer 64 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 66 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.