Außerordentliche Kündigung eines Werkstattleiters - Abmahnungserfordernis Orientierungssatz
(1)). Die Berufungskammer sieht von einer wiederholenden Darstellung der auch von ihr geteilten Rechtsprechungsgrundsätze deshalb ab. Randnummer 28 2. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten lassen sich keine Pflichtverletzungen des Klägers feststellen, die im vorliegenden Fall den Ausspruch einer fristlosen Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung rechtfertigen. Randnummer 29
- a)Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, dieser habe auf eigene Rechnung während der Arbeitszeit Abgasuntersuchungen durchgeführt, ist auch die Berufungskammer mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32) der Auffassung, dass ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche ggfls. strafbare Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers begeht. Hierdurch verletzt er in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Randnummer 30 Vorliegend ist festzustellen, dass dem Kläger in zwei Fällen Geld von Personen übergeben wurde, die über den Kläger in der Werkstatt der Beklagten Abgasuntersuchungen haben durchführen lassen. Es handelt sich zum einen um die Überprüfung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XY. am 02.06.2010 sowie das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZZZ: mit durchgeführter Überprüfung am 27.05.2010. Soweit die Beklagte ferner die Abgasuntersuchung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen AAA aufführt, wurde bezüglich dieses Fahrzeugs dem Kläger kein Geld übergeben, sondern nach eigenem Sachvortrag der Beklagten einem Arbeitskollegen. Randnummer 31 Hinsichtlich des Fahrzeugs ABC hat der Kläger bestritten, von den ihm übergebenen 100,00 € den auf die Erbringung der Abgasuntersuchung auf die Beklagte entfallenden Betrag an diese nicht übergeben zu haben. Randnummer 32 Die Beklagte ihrerseits hat ihre diesbezügliche gegenteilige Behauptung nicht unter Beweis gestellt. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den auf die Abgasuntersuchung entfallenden Teilbetrag für sich behalten und vereinnahmt hat. Randnummer 33 Hinsichtlich des Fahrzeugs XY. räumt der Kläger ein, den auf die Abgasuntersuchung entfallenden Betrag nicht an die Beklagte abgeführt zu haben. Er hat aber insoweit behauptet, dies aufgrund der Tatsache, dass im Anschluss an die Abgasuntersuchung noch die TÜV-Prüfung durchgeführt wurde und sodann Mittagspause gewesen sei, vergessen zu haben. Er hat dies auch hierauf vom Geschäftsführer angesprochen sofort eingeräumt. Angesichts der Vielzahl der vom Kläger als Werkstattleiter zu bearbeitenden und koordinierenden Aufträge hat diese Darstellung des Klägers eine gewissen Plausibilität für sich, so dass die Kammer nicht davon ausgehen konnte, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt. Auch unter Einbeziehung der bisherigen Erkenntnisse im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, so wie sie sich aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft ergeben, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger auch in anderen Fällen ihm übergebenes Geld nicht an die Beklagte weitergegeben habe. Randnummer 34 Die Berufungskammer verkennt hierbei nicht, dass aufgrund der dargestellten Vorkommnisse und bei Unterstellung des Sachvortrags der Beklagten, in insgesamt 62 Fällen seien in der EDV keine entsprechenden Aufträge vorgefunden worden, durchaus Verdachtsmomente dahingehend bestehen, dass es zu finanziellen Unregelmäßigkeiten in der Werkstatt gekommen ist. Im Einzelfall kann auch der dringende Verdacht eines erheblichen vertragswidrigen Verhaltens oder gar einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers als Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung in Betracht kommen. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Kündigung nicht auf einen Verdacht, sondern auf eine nachgewiesene Pflichtverletzung gestützt hat, setzt die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung aber jedenfalls voraus, dass der Arbeitnehmer zu den ihn belastenden Umständen angehört wird. Der Arbeitnehmer muss im Rahmen einer Anhörung die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Indiztatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen (BAG 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8). An einer solchen Anhörung des Klägers fehlt es vorliegend. Randnummer 35
- b)Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, er habe in 62 Fällen nicht für eine Registrierung der Prüfnachweise gesorgt bzw. Arbeiten durchgeführt, ohne sich darüber zu vergewissern, dass entsprechende Aufträge vorlagen, ist der erstgenannte Vorwurf für die Berufungskammer in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat erstinstanzlich und auch mit ihrer Berufungsbegründung zwar auf die besondere Bedeutung der Registrierung der Prüfungsnachweise hingewiesen, die sich daraus ergibt, dass sie gegenüber der Innung über die Ausgabe von AU-Prüfsiegeln Rechenschaft ablegen muss. Sie hat aber nicht näher dargelegt, in welcher Weise genau die jeweiligen Prüfungsnachweise zu registrieren waren. Unklar bleibt insbesondere, weshalb trotz angeblicher Nichtregistrierung von Prüfungsnachweisen die Prüfungsnachweise der von der Beklagten herangezogenen 62 Fälle im Betrieb der Beklagten vorhanden waren. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da auch bei einer Unterstellung einer Pflichtverletzung des Klägers insoweit eine außerordentliche Kündigung - wie noch auszuführen sein wird - unverhältnismäßig wäre. Randnummer 36 Soweit die Beklagte behauptet hat, hinsichtlich der aufgefundenen 62 Prüfnachweise hätten keine schriftlichen Aufträge bzw. in der EDV erfasste Aufträge vorgelegen, läge, wenn diese Behauptung als wahr unterstellt wird, eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vor. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass die Durchführung der Arbeiten in der Werkstatt auf der Grundlage einer entsprechenden Auftragserteilung erfolgten. Er hat ferner nicht substantiiert bestritten, dass ihm als Werkstattleiter die Aufgabe oblag, auf der Grundlage einer Auftragsabschrift die durchzuführenden Arbeiten in der Werkstatt zu verteilen. Es gehört damit zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers, vor Durchführung oder Verteilung von Arbeiten sich über das Vorliegen eines entsprechenden Auftrags zu vergewissern. Dem Kläger muss dabei auch bewusst sein, dass das Vorliegen eines derartigen erfassten Auftrags für die Abrechnung der erbrachten Leistungen von Bedeutung ist. Randnummer 37
- c)Selbst wenn zusätzlich zu der feststehenden Pflichtverletzung (Nichtbezahlung der Abgasuntersuchung des Fahrzeugs XY.) die soeben genannten weiteren Pflichtverletzungen berücksichtigt werden, ergibt sich im vorliegenden Falle aber, dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. Randnummer 38 Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Hierbei sind regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlustes und ihre wirtschaftlichen Folgen, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf zu berücksichtigen. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Reaktionsmöglichkeit in diesem Sinne kommt insbesondere auch eine Abmahnung in Betracht (BAG 10.06.2010, a. a. O.). Randnummer 39 Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass ihm als Werkstattleiter und damit in Vorgesetztenfunktion gegenüber den Mitarbeitern der Werkstatt zum einen eine Vorbildfunktion zukommt und er aufgrund seiner Funktion auch in besonderer Weise zur Wahrung der Interessen der Beklagten verpflichtet ist. Die tatsächlich festgestellte Pflichtverletzung sowie die von der Beklagten behaupteten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Prüfungsnachweisen bzw. der dem Kläger im Zusammenhang mit Aufträgen obliegenden Pflichten, stellen Pflichtverletzungen dar, die geeignet sind, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Klägers erheblich zu erschüttern. Die Verletzung der Pflicht, dafür zu sorgen, dass Arbeiten der Werkstatt nur bei Vorliegen eines Auftrags durchgeführt werden, kann ferner zu einer finanziellen Schädigung der Beklagten deshalb führen, weil ohne vorliegenden Auftrag Arbeiten dem Kunden gegenüber nicht abgerechnet werden. Zugunsten der Beklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass es aufgrund der von ihr behaupteten Pflichtverletzung des Klägers im Zusammenhang mit der Auftragskontrolle zu einem finanziellen Schaden gekommen ist, wobei andererseits nach eigenem Sachvortrag der Beklagten die Arbeiten nunmehr nachberechnet wurden und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von der Berufungskammer zum Teil beglichen wurden. Randnummer 40 Zugunsten des Klägers ist dem gegenüber die erhebliche Dauer seiner Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen und dass keine Anhaltspunkte dafür, dass es bereits zuvor zu Pflichtverletzungen gekommen wäre. Randnummer 41 Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts war eine Abmahnung im vorliegenden Fall nicht entbehrlich. Das Erfordernis einer Abmahnung gilt auch bei Störungen im sogenannten Vertrauensbereich. Es ist nicht stets und von vornherein ausgeschlossen, verlorenes Vertrauen durch künftige Vertragstreue zurückzugewinnen. Beruht die Pflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Die Abmahnung dient der Objektivierung der negativen Prognose: Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen das Vermögen oder das Eigentums des Arbeitgebers (BAG 10.06.2010, a. a. O.). Randnummer 42 Da die Vertragsbeziehung der Parteien hier bereits erhebliche Zeit ungestört bestand, war eine Abmahnung vorliegend nicht entbehrlich. Eine für lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung zweier Vertragspartner wird nicht notwendig durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört. Vorliegend hat der Kläger vor dem Zeitpunkt der nachgewiesenen und dem Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzung jahrelang beanstandungsfrei gearbeitet. Das in dieser Beschäftigungszeit vom Kläger erworbene Maß an Vertrauen hat hohes Gewicht. Bei objektiver Betrachtung ist das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Klägers nicht derart erschüttert, dass dessen vollständige Wiederherstellung und eine künftig erneut störungsfreie Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht käme. Randnummer 43
- d)Eine demnach erforderliche Abmahnung liegt nicht vor. Eine Abmahnung setzt voraus, dass neben der Beanstandung eines konkreten Fehlverhaltens dem Arbeitnehmer verdeutlicht wird, dass bei einer erneuten Pflichtverletzung Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind. Soweit die Beklagte in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz die Ansicht vertreten hat, aus ihrer Sicht sei der Kläger auch zumindest mündlich abgemahnt worden, lässt sich diesem Sachvortrag zum einen schon nicht entnehmen, dass dem Kläger im Wiederholungsgefahr Konsequenzen für Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses angedroht worden seien. Zum anderen lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger nach dieser behaupteten mündlichen Abmahnung erneut arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hätte. Randnummer 44
- e)Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten ist ebenfalls mangels sozialer Rechtfertigung im Sinne der § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG rechtsunwirksam. Sie ist nicht durch Gründe im Verhalten des Klägers im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Die ordentliche Kündigung ist auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wie die außerordentliche Kündigung. Auch diesbezüglich war es der Beklagten aus den dargelegten Gründen deshalb zuzumuten, auf das mildere Mittel der Abmahnung zurückzugreifen. Randnummer 45 3. Dem Kläger steht auch Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zu. Wie ausgeführt, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Deshalb hat die Beklagte dem Kläger aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht das verlangte Zwischenzeugnis zu erteilen. III. Randnummer 46 Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.