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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Sa 624/11 Urteil Wiedereinstellungsanspruch nach Abschluss eines gerichtlichen Abfindungsvergleichs §

Wiedereinstellungsanspruch nach Abschluss eines gerichtlichen Abfindungsvergleichs Orientierungssatz 1. Aus der methodischen Begründung des Wiedereinstellungsanspruchs als einer vertraglichen Nebenpfl

§ 23Nr.

17). Randnummer 36 Aus der methodischen Begründung des Wiedereinstellungsanspruchs als einer vertraglichen Nebenpflicht folgt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich für den Bereich der betriebsbedingten Kündigung eine Wiedereinstellung grundsätzlich nicht verlangen kann, wenn die Änderung der maßgeblichen Umstände erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist (vgl. BAG Urteil vom 06. August 1997 - 7 AZR 557/96 =

§ 1Wiedereinstellung Nr.

2). Randnummer 37 Gleichwohl - hierauf weist die Berufung im Ansatz zutreffend hin - kann aus dem aus § 162 BGB ableitbaren allgemeinen Rechtsgedanken, wonach niemand aus einem von ihm selbst treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf, eine Ausnahme in Betracht kommen. Das gilt im Besonderen, wenn der Arbeitsplatz in Kenntnis eines Wiedereinstellungsverlangen des Arbeitnehmers treuwidrig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt worden ist. Wenn es für einen frei gewordenen Arbeitsplatz mehrere Bewerber gibt, darf der Arbeitgeber unter diesen nicht willkürlich auswählen, sondern hat anhand betrieblicher Belange und sozialer Gesichtspunkte eine den §§ 242, 315 BGB genügende Auswahlentscheidung zu treffen (BAG Urteil vom 04. Dezember 1997 - 2 AZR 140/97 =

§ 1Wiedereinstellung Nr. 4). Hierfür sind nicht allein die Kriterien des § 1 Abs. 3 KSch

G, sondern gemäß § 242 BGB die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgeblich. Insbesondere kann auch ein zur Beilegung des Streits über die Wirksamkeit der Kündigung geschlossenen Abfindungsvergleich Berücksichtigung finden. Durch einen solchen Abfindungsvergleich kann ein etwaiger Wiedereinstellungsanspruch wirksam ausgeschlossen werden. Maßgeblich ist hierbei die Auslegung des Abfindungsvergleichs, mit dem regelmäßig zum Ausdruck gebracht wird, das Arbeitsverhältnis nicht im Anschluss seine Beendigung zu unveränderten Bedingungen fortsetzen wollen. Jedenfalls gebietet in einem solchen Fall die Interessenwahrungspflicht des Arbeitgebers regelmäßig auch bei nachträglicher Änderung des bei Ausspruch der Kündigung zugrunde gelegten Sachverhalts nicht zwingend den Abschluss eines Fortsetzungsvertrages (vgl. BAG Urteil vom

  1. Juni 2000 a. a. O.). Randnummer 38 Nach Meinung der Berufungskammer ergibt sich aus dem am
  2. Juli 2010 im Verfahren 3 Ca 2195/09 geschlossenen Vergleich, dass die Parteien ihren Streit über die Wirksamkeit der Kündigung und deren das Arbeitsverhältnis beendende Wirkung beilegen wollten. Dies wird aus der Formulierung "auf Grund ordentlicher arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung" hinreichend deutlich. Auch die erheblich über die Sozialplanabfindung hinausgehende Gesamtabfindung in Höhe von 45.000,-- € lässt einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich für den Verlust des mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Besitzstandes erkennbar werden. Von Bedeutung ist auch, dass in Ziffer vier des tatbestandlich wiedergegebenen Vergleichs ein deutlicher Verzicht auf alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung enthalten ist. Ein irgendwie erklärter Vorbehalt, der am Inhalt des Interessensausgleichs orientiert wäre, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Randnummer 39
  3. Soweit die Berufung unter Anknüpfung an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom
  4. Mai 2011 - 11 Sa 710/10 - meint, wegen einer Falschankündigung der Beklagten - Verlagerung der Produktion nach C - sei von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen, vermag dem die Berufungskammer nicht zu folgen, weil sich - unabhängig von der Entwicklung des Werkes in C - die Beschäftigungsmöglichkeiten am ursprünglichen Arbeitsort erst nach Abschluss des Abfindungsvergleichs ergeben haben. Randnummer 40
  5. Die Beklagte hat auch durch die Einstellung des vergleichbaren Mitarbeiters M soziale Aspekte nicht verletzt. Das Verhältnis der sozialen Gesichtspunkte beim Kläger - 54 Sozialpunkte - und bei dem eingestellten Mitarbeiter M - 53,5 Sozialpunkte - ist so minimal, dass eine Präferenz des Mitarbeiters M gerechtfertigt ist. Randnummer 41
  6. Soweit der Kläger auf den Mitarbeiter K abstellt, der in der Kleinmontage an Band 7 beschäftigt wird, bleibt der Vortrag des Klägers, es treffe nicht zu, dass an Band 7 ein völlig anderes Produkt als an Band 11 oder 15 gefertigt würde, schon aus zivilprozessualen Gründen undeutlich und damit nicht verwertbar. Randnummer 42
  7. Angesichts des Vergleichsabschlusses mit der getroffenen Ausschlussklausel kommt es rechtlich darauf nicht mehr entscheidend an, ob aus § 2 Ziffer 3 des am
  8. Juni 2009 geschlossenen Interessensausgleichs ein unmittelbarer Wiedereinstellungsanspruch resultiert. Ein Interessenausgleich wird regelmäßig als unvollkommene Verbindlichkeit gewertet. Er entfaltet damit keine unmittelbaren zwingende Wirkung für die einzelnen Arbeitnehmer und kann nicht als Rechtsgrundlage für den verfolgten Anspruch dienen (vgl. Erfurter Kommentar-Kania,
  9. Aufl., 210 Rz. 112 f und 112 g). Randnummer 43 Selbst bei einem unterstellten Anspruch aus dem Interessenausgleich würde die oben aufgezeigte Notwendigkeit der Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles entsprechend der Rechtsprechung des BAG zu berücksichtigen sein. Randnummer 44 Dies führt zu der vom Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend vorgenommenen Bewertung, dass kein Wiedereinstellungsanspruch besteht. III. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. IV. Randnummer 46 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen angesichts der Voraussetzungen in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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