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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 TaBV 39/11 Beschluss Zum Vorliegen einer Betriebsänderung bei der Flexibilisierung der Arbeitszeit vo

Zum Vorliegen einer Betriebsänderung bei der Flexibilisierung der Arbeitszeit von Teilzeitarbeitskräften - Zuständigkeit der Einigungsstelle Orientierungssatz Bei einer systematischen Beschäftigung vo

§ 98Arb

GG Rz.). Aus der oben in den Gründen auszugsweise dargestellten Betriebsvereinbarung lässt sich nicht zwingend die nach der eingetretenen Entwicklung zu ihrer Realisierung anstehende Veränderung der Arbeitszeitflexibilisierung von Teilzeitmitarbeitern entnehmen. Im Gegenteil - insbesondere für Teilzeitmitarbeiterinnen geht die Betriebsvereinbarung gemäß Ziffer 2 Satz 1 von der individuellen, vertraglichen Wochenarbeitszeit aus. Dass konkrete Änderungskündigungen erfolgen oder die bislang zu fixen Arbeitszeiten beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer zum Ende des Jahres 2011 zu neuen Konditionen mit flexiblen Arbeitszeiten tätig sein müssten, ist inhaltlich aus der vorgelegten Betriebsvereinbarung nicht ableitbar. Die Arbeitgeberin hat tatsächlich auch 14 Zustimmungsersetzungsverfahren und 12 ordentliche Änderungskündigungen ausgesprochen. Auch dies zeigt, dass die Betriebsvereinbarung keine ausreichende Grundlage für den Regelungsgegenstand bildet. Randnummer 46 3. Soweit sich die Beschwerde gegen die durch das Arbeitsgericht erfolgte Übernahme der Auffassung von D in DKK § 111 Rz. 56 mit der Begründung wendet, es handele sich um eine absolute Mindermeinung, führt dies zu keiner anderen Beurteilung; auch nicht unter Berücksichtigung der ohne nähere Begründung vertretenen Auffassungen von F, BetrVG 25.

§ 111Rz. 79 und M in M Arb

R 2.

§ 360Rz.

33, die Änderungskündigungen als Betriebsänderungen nur dann für mitzählbar halten, wenn sie zu einer Beendigungskündigung werden, weil das Änderungsangebot auch nicht unter Vorbehalt angenommen worden ist. Zweck interessenausgleichs- und sozialplanpflichtiger Betriebsänderungen ist die kollektivrechtliche Kompetenz, an der Durchführung der Betriebsänderung beteiligt zu werden und dadurch entstehende wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder jedenfalls abzumildern (vgl. Fitting, a. a. O. § 111 Rz. 21). Randnummer 47 Nachteilige Konsequenzen können sich insbesondere für Teilzeitmitarbeiterinnen ergeben, die bisher eine fixe individuelle, vertragliche Wochenarbeitszeit nach der Betriebsvereinbarung hatten. Nach den zutreffenden Ausführungen des Betriebsrates in der Anhörung können durch eine Flexibilisierung der Arbeitszeit Probleme mit der Betreuung von Kindern, der Pflege von Angehörigen und der Organisation von Fahrten zum Arbeitsplatz auftreten. Von daher ist der Auffassung zu folgen, dass bei einer systematischen Beschäftigung von Teilzeitkräften mit flexibler Arbeitszeit eine veränderte Arbeitsmethode anzunehmen ist. III. Randnummer 48 Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrates ist unbegründet. Randnummer 49

  1. In der Sitzung des Arbeitsgerichts vom
  2. Oktober 2010 ist ausdrücklich festgehalten, dass man sich übereinstimmend auf den Präsidenten des Arbeitsgerichts F als Einigungsstellenvorsitzenden für den Fall geeinigt habe, dass in erster und/oder zweiter Instanz eine Einigungsstelle eingesetzt würde. Ausreichende Gründe, die dieser Einigung entgegenstehen, sind in der Anschlussbeschwerde nicht aufgeführt. Randnummer 50 Auch die Beanstandung der vom Arbeitsgericht für ausreichend gehaltenen zwei Beisitzer für jede Seite ist nicht gerechtfertigt. Die hierzu gegebene Begründung - Komplexität des Regelungsgegenstandes und gravierende Auswirkungen auf die Betriebsabläufe - bleibt abstrakt. Randnummer 51
  3. Es bleibt damit Sache der Einigungsstelle, sich über die eigene Zuständigkeit Klarheit zu verschaffen und auch festzustellen, ob sich aus einer Betriebsänderung ausgleichswürdige Nachteile für die betroffenen Mitarbeiter ergeben. IV. Randnummer 52 Gemäß § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG findet kein weiteres Rechtsmittel statt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.