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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer 5 Sa 641/11 Urteil Zahlungsklage - Arbeitsentgelt - Annahmeverzug - unwirksame fristlose Kündigung - Ar

Zahlungsklage - Arbeitsentgelt - Annahmeverzug - unwirksame fristlose Kündigung - Arbeitsunfähigkeit - böswilliges Unterlassen Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 18. Oktober 2011, 8 Ca 544/

§ 615BGB 2002 Nr.

6; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, Kap. 3, Rz. 1541 ff.). Das Erfordernis der Leistungsbereitschaft bezieht sich dabei auf die vertraglich vorgesehene Tätigkeit. Es muss folglich die Bereitschaft bestehen, die betreffende Arbeit bei den Vertragspartnern zu den vertraglichen Bedingungen zu leisten; das gilt auch im gekündigten Arbeitsverhältnis. Randnummer 38 Anhaltspunkte für die fehlende Leistungsbereitschaft bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend nicht und zwar unabhängig davon, wie das Gespräch zwischen der Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Beklagten und dem Kläger am 08.10.2010 inhaltlich im Einzelnen verlaufen ist. Denn unstreitig gab es zwischen den Parteien Auseinandersetzungen im Hinblick auf eine vom Kläger veranlasste Bestellung. Diese haben zum Ausspruch einer außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen Kündigung der Beklagten geführt, die sich in beiden Rechtszügen als rechtsunwirksam erwiesen haben. Mit Zugang der außerordentlichen Kündigung hat die Beklagte dem Kläger gegenüber eindeutig zum Ausdruck gebracht, die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit deren Zugang zu wünschen und von deren Berechtigung auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, welchen Inhalt das zuvor dargestellte Gespräch gehabt haben könnte, weil die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass sie von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht. Anhaltspunkte für einen fehlenden Leistungswillen des Klägers bestehen folglich nicht. Randnummer 39 Im Übrigen hat der Kläger durch die von ihm erhobene Kündigungsschutzklage die Beklagte in Annahmeverzug gesetzt, weil deren Erhebung ein ausreichendes wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB darstellt (BAG 19.04.1990,

§ 615BGB Nr.

66; Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Rz. 1511). Danach bedarf es nach Ausspruch einer außerordentlichen und ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber keines wörtlichen Dienstleistungsangebots des Arbeitnehmers mehr, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen. Denn der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, ihm ferner Arbeit zuzuweisen und somit eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung gemäß § 296 BGB vorzunehmen. Er muss als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung ermöglichen. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug (BAG 19.01.1999,

§ 615BGB Nr.

93). Da der Arbeitgeber mit Ausspruch der Kündigung seinen entgegen gesetzten Willen unzweideutig zu erkennen gegeben hat (BAG 12.07.2006, NZA 2006, 1094), muss er den Arbeitnehmer wieder zur Arbeit auffordern, im Falle einer außerordentlichen Kündigung ihm sofort bzw. nach Ablauf einer etwaigen Auslauffrist, wenn er trotz der Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten will, Arbeit zuweisen. Randnummer 40 Etwas anderes ergibt sich auch vorliegend nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger jedenfalls mit Anwaltsschreiben vom 21.02.2011 eine einstweilige Weiterbeschäftigung angeboten hat. Denn abgesehen davon, dass der Kläger im Anschluss daran bis zum 31.03.2011 arbeitsunfähig erkrankt war, war dieses Schreiben nicht geeignet, den Annahmeverzug der Beklagten zu beenden. Denn dann, wenn der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigungserklärung mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gekommen ist, wie vorliegend, muss er zur Beendigung des Annahmeverzugs die versäumte Arbeitsaufforderung nachholen. Dies muss mit der Erklärung verbunden sein, dass er die Arbeitsleistung als Erfüllung des fortbestehenden Arbeitsvertrages annimmt. Deshalb endet der Annahmeverzug nicht, wenn der Arbeitgeber bei seiner Arbeitsaufforderung die Kündigung aufrechterhält. Der Annahmeverzug wird allein durch die Rückkehr des Arbeitgebers zu dem Vertragszustand beseitigt, der ohne die Kündigung gelten würde (BAG 07.11.2002,

§ 615BGB 2002, Nr.

1, 2, 24.09.2003,

§ 615BGB 2002 Nr.

4; Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., R. 1563). Randnummer 41 Daran fehlt es vorliegend . Denn die Beklagte hat zwar dem Kläger eine einstweilige Beschäftigung angeboten, aber ebenso eindeutig mitgeteilt, dass sie gerade nicht von den erklärten Kündigungen Abstand nimmt. Von daher war das anwaltliche Schreiben vom 21.02.2011 nicht geeignet, den zuvor eingetretenen Annahmeverzug zu beenden. Randnummer 42 Dem Anspruch steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger durch die Ablehnung der einstweiligen Weiterbeschäftigung - abgesehen von der bestehenden Arbeitsunfähigkeit - jedenfalls teilweise anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen hat (§ 11 Nr. 2 KSchG; siehe auch § 615 Satz 2 BGB). Denn böswilliges Unterlassen ist zwar auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer grundlos zumutbare Arbeit ablehnt oder vorsätzlich verhindert, dass ihm zumutbare Arbeit angeboten wird, z. B. auch dann, wenn der Arbeitgeber ein Angebot dem Arbeitnehmer gegenüber abgibt, die Arbeit jedenfalls vorläufig für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses aufzunehmen (BAG 13.07.2005,

§ 615BGB 2002 Nr.

9; Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Rz. 1566). Für die danach erforderliche Beurteilung kommt es auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art und Begründung der Kündigung und das Verhalten des Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess an (BAG 24.09.2003,

§ 615BGB 2002 Nr.

4). Böswilliges Unterlassen kommt insoweit vor allem in Betracht bei Kündigungen aus betriebs- oder personenbedingten Gründen. Bei - wie vorliegend gegebener - fristloser oder verhaltensbedingter Kündigung ist dagegen meist dem Arbeitnehmer - wie hier - die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar, da derartige Kündigungen auch einen diskriminieren den Charakter haben. Wird eine Kündigung also auch auf verhaltensbedingte Gründe gestützt, so spricht dieser Umstand eher für die Unzumutbarkeit der vorläufigen Weiterarbeit (BAG 07.11.2002,

§ 615BGB 2002 Nr.

2). Randnummer 43 Vor diesem Hintergrund war - abgesehen von der Arbeitsunfähigkeit des Klägers - die Arbeitsaufnahme durch den Kläger auch nach dem Anwaltsschreiben vom 21.02.2011 unzumutbar. Die Beklagte hat die Kündigungen auf eine - aus ihrer Sicht erhebliche - Vertragspflichtverletzung des Klägers gestützt, die sich in zwei Rechtszügen als nicht haltbar erwiesen hat. Vor diesem Hintergrund musste der Kläger ohne weiteres davon ausgehen, dass eine - einstweilige - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte ihm gegenüber ausdrücklich erklärt hatte, an ihren Kündigungen und damit auch der diesen zugrunde liegenden Begründung festzuhalten, mit erheblichen Spannungen und weiteren Auseinandersetzungen rechnen, insgesamt also mit einem ohne Klärung der Sachlage konfliktbeladenen Arbeitsverhältnis. Darauf musste sich der Kläger nicht einlassen. Randnummer 44 Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist abschließend lediglich darauf hinzuweisen, dass es nach den zuvor dargestellten Umständen nicht darauf ankam, welchen Inhalt das Gespräch zwischen der Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Beklagten und dem Kläger vor Zugang der außerordentlichen Kündigung tatsächlich hatte und dass das Verhalten vor dem Hintergrund der skizzierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht geeignet war, aufgrund der Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalles die eingetretenen Voraussetzungen des Annahmeverzuges zu beseitigen. Auch von einer Böswilligkeit im Verhalten des Klägers kann keine Rede sein. Randnummer 45 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 46 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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